Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 090294
Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 855 endgültig 2011/0416 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft Begründung
1. Hintergrund
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.
- Allgemeiner Kontext
In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:
- - Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3 AEUV).
- - Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4 AEUV).
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Artikel 290 und 291 AEUV.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Entfällt.
2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
Die Konsultation von Interessengruppen, die Einholung und Nutzung von Expertenwissen und eine Folgenabschätzung waren nicht erforderlich, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Darüber hinaus sind die Änderungen, die eine Vereinfachung und Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates aufgrund der mit deren Durchführung gesammelten Erfahrungen bezwecken, begrenzten Umfangs.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.
Im Interesse der Vereinfachung und aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates gesammelten Erfahrungen wird außerdem vorgeschlagen, einige Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern oder zu streichen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 43 AEUV.
- Subsidiaritätsprinzip
Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, so lange die EU keine Rechtsvorschriften für diesen Sektor erlässt. Das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) besteht seit 1965, und es ist gerechtfertigt, die derzeitigen Vorschriften zu vereinfachen und sie aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates gesammelten Erfahrungen anzupassen.
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Union nach sich.
5. weitere Angaben
- Vereinfachung und Anpassung aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gesammelten Erfahrungen
Wie im Folgenden ausgeführt wird, stammen einige Bestimmungen der Verordnung noch aus der Zeit, als die Verordnung (EWG) Nr. 079/65 des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG2 erlassen wurde, und entsprechen nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Aufbau des INLB.
So werden im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte dem Europäischen Parlament und dem Rat keine auf das INLB gestützten Berichte mehr vorgelegt. Die geltende Bestimmung, wonach dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Berichte vorzulegen sind, ist somit überholt. Um jedoch sowohl für andere Institutionen als auch für die Öffentlichkeit einen bequemen Zugang zu den INLB-Daten und -Berichten zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass solche Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht werden.
Die Kommission verlangt auch nicht, dass die Mitgliedstaaten den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten an das INLB weitergibt, oder die Daten direkt durch die Verbindungsstellen oder ihre Auftragnehmer gesammelt werden. Darüber hinaus erfolgt die Haushaltskontrolle der für die Übermittlung der Betriebsbögen zu tätigenden Ausgaben im Rahmen eines gesonderten Haushaltsverfahrens und sollte daher nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 fallen.
Da für beide in der Verordnung genannten Erhebungen, d.h. die für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und die für die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe andererseits im Wesentlichen dieselben Vorschriften gelten, sollten die Bestimmungen, die beide Erhebungsarten betreffen, zusammengefasst werden.
Anhang I der Verordnung enthält ein Verzeichnis der Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Verzeichnis ist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu ändern. Eine solche Gebietsliste, einschließlich der Anzahl der für jedes Gebiet auszuwählenden Betriebe, ist auch im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben3 festgelegt. Angesichts der eher technischen Art von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und der notwendigen Flexibilität für die Anpassung solcher Gebietslisten wird vorgeschlagen, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu streichen und die Kommission nunmehr zu ermächtigen, die Gebietsliste im Wege von delegierten Rechtsakten festzulegen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission4, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren6, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates7 hat die Kommission Befugnisse erhalten, einige der Vorschriften der genannten Verordnung durchzuführen.
- (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("der Vertrag") angepasst werden.
- (3) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Aufstellung der nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Liste der Gebiete, die Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, weitere Vorschriften, nach denen Betriebe als Buchführungsbetriebe in Betracht kommen, die Festlegung des weiteren Inhalts des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, weitere Vorschriften über die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse des Informationsnetzes, weitere Vorschriften über die Aufgaben der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten sowie Vorschriften über die Art der in die Betriebsbögen aufzunehmenden Buchführungsdaten betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
- (4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu gewährleisten und Diskriminierungen zwischen den Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Vorschriften über die Pauschalvergütung im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren8, ausgeübt werden.
- (5) Im Interesse der Vereinfachung und aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gesammelten Erfahrungen sollten einige Bestimmungen der genannten Verordnung geändert oder gestrichen werden.
- (6) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich Berichte vorzulegen, die sich auf INLB-Daten stützen. In der Praxis werden jedoch im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte den beiden Institutionen keine solchen Berichte mehr vorgelegt. Um sowohl den Institutionen als auch der Öffentlichkeit einen einfachen und bequemen Zugang zu den auf dem INLB basierenden jährlichen Analyseberichten zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass auf einer eigens hierzu eingerichteten Website Berichte über ausgewählte Sektoren veröffentlicht werden.
- (7) Die Buchführungsbetriebe des INLB werden auf der Grundlage einer nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Liste von Gebieten ausgewählt. Diese Liste ist derzeit in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegt. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben9 enthält ebenfalls eine solche Liste. Im Interesse der Vereinfachung sollte vermieden werden, dass solche Listen doppelt erstellt werden. Angesichts der Art der Gebietsliste und der Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung etwaiger Änderungen sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gestrichen und die Kommission ermächtigt werden, diese Liste im Wege von delegierten Rechtsakten festzulegen. Bis zur Aufstellung einer solchen Liste durch die Kommission sollte für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 die Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 herangezogen werden.
- (8) In Artikel 5 Absatz 3 der Regulation (EC) No 1217/2009 ist die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe festgesetzt. Hierdurch soll für die Sammlung von INLB-Daten eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden. Da dies durch das Verfahren der jährlichen Aufstellung und Verabschiedung des EU-Haushalts gewährleistet ist, ist die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzte Höchstzahl nicht länger erforderlich.
- (9) KapitelII der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält Vorschriften über die Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, während die Vorschriften über die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in Kapitel III festgelegt sind. Da für beide Erhebungsarten im Wesentlichen dieselben Vorschriften gelten, sollten die Bestimmungen, die beide Erhebungsarten betreffen, im Interesse der Vereinfachung zusammengefasst werden.
- (10) Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält ferner Bestimmungen, die die Praxis im Rahmen dieser Verordnung nicht länger widerspiegeln. So verlangt die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten, dass sie den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten an das INLB weitergibt, oder die Daten direkt durch die Verbindungsstellen oder ihre Auftragnehmer gesammelt werden. Darüber hinaus fordert die Kommission nicht länger von den nationalen Ausschüssen, einen Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe zu erstellen.
- (11) Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist daher entsprechend zu ändern -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- (3) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Union. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht."(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Unter Buchstabe a wird der Begriff "Betriebsleiter" durch den Begriff "Landwirt" ersetzt.
- b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) "Betriebsklasse" ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem EU-Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;"
- c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) "Gebiet" ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats;"(3) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19a zur Aufstellung der nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Liste der Gebiete zu erlassen.
Bis zur Aufstellung der Liste der Gebiete durch die Kommission sind die Gebiete dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009* zu entnehmen.
(4) Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:
"Daten für die Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse"(5) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe und zur Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse.
Diese Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen gesammelt."(6) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß der EU-Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe ausgedrückt ist."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19a zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet sowie mit weiteren Vorschriften, nach denen Betriebe als Buchführungsbetriebe in Betracht kommen, zu erlassen."(7) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
"Artikel 5a
- (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe. Dieser Plan zielt auf eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich ab.
In dem Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe sind insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmungen für die Auswahl dieser Betriebe enthalten.
Der Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem EU-Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt.
- (2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19a zur Festlegung des weiteren Inhalts des Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erlassen."(8) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe."
- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19a mit weiteren Vorschriften über die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse zu erlassen."(9) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
"Artikel 9
Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, übermittelt die Buchführungsdaten einer Buchstelle, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 10 vorgesehenen Vertrages auszufüllen."(12) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
(13) Kapitel III wird gestrichen.
(14) Artikel 18 wird gestrichen.
(15) Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu leisten ist;"
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Pauschalvergütung gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 19b Absatz 2 erlassen."(16) Die folgenden Artikel 19a und 19b werden eingefügt:
"Artikel 19a
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [1. Januar 2013] übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19b
- (1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 *.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [1. Januar 2013].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu [...] am [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
- 2. ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.
- 3. ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14.
- 4. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7. ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
- 8. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 9. ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14.
- *. ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14."
- *. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."(17) Anhang I wird gestrichen.