A. Problem und Ziel
- In die Weinverordnung werden bezeichnungsrechtliche Vorschriften über teilweise gegorenen Traubenmost mit den in Deutschland gebräuchlichen Bezeichnungen wie Federweißer oder Bremser aufgenommen. Die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Lebensmittel-Überempfindlichkeiten führen können, wird für weinhaltige Getränke und aromatisierten Wein zur Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABI. EU (Nr. ) L 308 S. 15) geregelt. Des Weiteren werden die Richtlinien 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU 2004 Nr. L 24 S. 65) und die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vorn 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 81) umgesetzt. Einzelne Kennzeichnungsbestimmungen für Perlwein werden geändert. Ferner wird die Verteilung von Pflanzrechten in der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 geändert.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Rechtsänderungen.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.
E. Sonstige Kosten
- Die mit der Verordnung eingeführte Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Lebensmittel-Überempfindlichkeiten führen können, erfordert eine Änderung der Etiketten. Da eine Übergangszeit von einem Jahr gewährt wird und die Betriebe in der Regel Weinetiketten jährlich neu beziehen, dürfte kein besonderer finanzieller Aufwand für die Betriebe entstehen. Daher sind negative Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Oktober 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 und 3 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ... 2004 (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34c Teilweise gegorener Traubenmost".
- b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können".
- 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors:
2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl EU (Nr. ) L 308 S. 15);
2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. EU 2004 Nr. L 24 S. 65);
2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 81).
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
- 3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:
- "a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,
- b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,".
- 4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben.
- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- 6. § 30 Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
- 7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
- 8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Als verwendete Trauben im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.
- 9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
" § 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer", "Süßer", "Neuer Süßer", "Bremser", "Bitzler", "Suser", "Sauser", "Neuer" oder "Rauscher" verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort "Roter" vorangestellt werden.
(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer" oder "Sauser" verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur
- 1. die Bezeichnung "deutsch" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder
- 2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.
(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe "Fränkischer" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."
- 10. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "inländischem Wein" die Wörter " , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder"abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig".
- 11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Tafelwein" die Wörter " mit geographischer Angabe" eingefügt.
- 12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wein" die Wörter " , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" eingefügt.
- 13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
" § 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender Verarbeitung verwendet und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Ausnahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ABI. EG (Nr. ) L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABI. EU (Nr. ) L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.
(3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder Erzeugnis hinzuzufügen.
(4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird."
- 14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 15. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt
(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung) an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung) geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
- 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- 17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
- 18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung "Abschnitt 1" vorangestellt.
- b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbezeichnung "Abschnitt 2" und folgende Nummern angefügt:
- "1. 1,2-Dichlorethan
- 2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin
- 3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)
- 4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)
- 5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer
- 6. Hexachlorbenzol
- 7. Nitrofen
- 8. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber".
- 19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt:
"Anlage 12 (zu § 46b)
Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können
- 1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kainut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 2. Krebstiere und daraus hergestellt Erzeugnisse,
- 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),
- 8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben".
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Land | Neuanpflanzung (ha) |
Baden-Württemberg | 525 |
Bayern | 118 |
Brandenburg | 9 |
Hessen | 48 |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 |
Nordrhein-Westfalen | 2 |
Rheinland-Pfalz | 760 |
Saarland | 3 |
Sachsen | 49 |
Sachsen-Anhalt | 9 |
Thüringen | 6 |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In die Weinverordnung werden Vorschriften über die traditionellen Bezeichnungen und geographischen Angaben für teilweise gegorenen Traubenmost aufgenommen. Die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Lebensmittel-Überempfindlichkeiten führen können, wird zur Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABI. EU (Nr. ) L 308 S. 15) für weinhaltige Getränke und die aromatisierten Erzeugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 geregelt. Des Weiteren werden die Richtlinien 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU 2004 Nr. L 24 S. 65) und die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 81) umgesetzt. Ferner werden einzelne Kennzeichnungsbestimmungen für Perlwein geändert.
Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 wird geändert, um Mecklenburg-Vorpommern bei der Verteilung des EU-Kontingents an Neuanpflanzungsrechten mit 5 Hektaren neu zu berücksichtigen und Mehrbedarf in Brandenburg und Sachsen zu decken.
Für den Bund, die Länder oder Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben.
Der Vollzugsaufwand wird sich voraussichtlich im Rahmen des bisherigen Aufwandes halten.
Die mit der Verordnung eingeführte Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Überempfindlichkeiten führen können, erfordert eine Änderung der Etiketten. Da eine Übergangszeit von einem Jahr gewährt wird und die Betriebe in der Regel Etiketten jährlich neu beziehen dürfte kein besonderer finanzieller Aufwand für die Betriebe entstehen. Daher sind negative Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Die Verordnung enthält im Wesentlichen Regelungen zur Durchführung und Umsetzung von EG-Recht.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Bei der Entscheidung über die Eignung einer Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. soll die Beteiligung eines Sachverständigenausschusses nicht mehr Pflicht sein.
Die Länder sollen künftig nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie einen Sachverständigenausschuss einsetzen.
Ermächtigungsgrundlage: § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes
Zu Nummer 3
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Nummer 17 und dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 81). In der Richtlinie sind für bestimmte Stoffe, deren Inverkehrbringen und Anwendung in der Gemeinschaft verboten sind, die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte u.a. für Trauben bestimmt. Da keine Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel erlaubt ist und keine Rückstände zugelassen sind, sollen nach der Richtlinie diese Höchstgehalte für die zusammengesetzten und Verarbeitungserzeugnisse gelten, ohne dass Anreicherungs- oder Abreicherungsfaktoren zum Tragen kommen.
Die Regelung des § 13 Abs. 2, wonach die für Weintrauben nach allgemeinem Lebensmittelrecht festgesetzten Höchstwerte bei Erzeugnissen aus Weintrauben unter Berücksichtigung der durch die Herstellung der Erzeugnisse eintretenden Verringerung oder Erhöhung der Gehalte zu beachten sind, ist daher zu modifizieren. In § 13 Abs. 2 und der Anlage 7a wird zwischen den bisher geregelten und den nach der Richtlinie 2004/61/EG verbotenen Stoffe unterschieden. Nach § 13 Abs. 2 Buchstabe a bleibt es für die Wirkstoffe nach Anlage 7a bisheriger Fassung - neu Anlage 7a Abschnitt 1 - bei den mit einer Anreicherungs- oder Abreicherungskomponente abgeleiteten Werten, während nach § 13 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 7a Abschnitt 2 für die neu aufgenommenen Stoffe der für Weintrauben festgesetzte Höchstgehalt für Erzeugnisse aus Weintrauben unverändert gilt.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 4
Das zeitlich befristete Vermarktungsverbot für Qualitätsweine mit Prädikat wird aufgegeben. Die Regelung, dass Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett nicht vor dem 1. Januar, und Qualitätsweine mit einem höherem Prädikat nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden dürfen, sollte verhindern, dass die Qualitätsweine mit Prädikat vermarktet werden, ehe sie nach einer gewissen Ausbau- und Lagerungszeit die erforderliche Reife erreicht haben. Die Notwendigkeit dieser Regelung wird nicht mehr gesehen und einer Deregulierung Vorrang eingeräumt, weil die Reife des Weines bei der Qualitätsprüfung mit beurteilt wird und seitens der Betriebe sachgerechte Entscheidungen über den Beginn der Vermarktung zu erwarten sind.
Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes
Zu Nummer 5
§ 22 Abs. 4 über Mindestzeiten für die Aufbewahrung von Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, wird geändert. Während Qualitätsweine b.A. zwei Jahre aufbewahrt werden müssen, konnten bislang die zuständigen Stellen für Qualitätsweine mit Prädikat vier Jahre Aufbewahrungszeit anordnen. Davon ist kein Gebrauch gemacht worden. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 entfällt daher mit der Folge, dass die gesetzliche Mindestaufbewahrungszeit für die Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat einheitlich zwei Jahre beträgt. Der Verweis in § 22 Abs. 6 Satz 2 wird entsprechend angepasst.
Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 6
Die Vorschriften über Auszeichnungen und andere Angaben bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sind aufzuheben, nachdem in Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 118 S. 1) die bei diesen Erzeugnissen zulässigen Angaben EG-weit bestimmt sind.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes
Zu Nummer 7
Es wird nicht mehr vorgeschrieben, dass für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die Angaben zur Weinart weiß oder rot zu machen sind, wenn keine engere geographische Herkunftsangabe als "deutsch" verwendet wird. Diese Vorschrift kann im Hinblick auf die nach Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Verwendung von geographischen Angaben bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht aufrechterhalten werden.
Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu Nummer 4. Der Wortlaut der Vorschrift wird an die Stelle des Verweises
auf § 18 Abs. 10 Satz 2 gesetzt.
Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 9
Es werden bezeichnungsrechtliche Vorschriften über teilweise gegorenen Traubenmost aufgenommen damit die landläufigen Bezeichnungen wie Federweißer oder Bremser (weiterhin) verwendet werden dürfen. Die Bezeichnung "Teilweise gegorener Traubenmost" konnte nach früherem Recht durch einen anderen Begriff ersetzt werden, sofern dessen Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat herkömmlich und üblich war. Demgegenüber eröffnet Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Möglichkeit alternativer Bezeichnungen nur für Begriffe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geregelt sind.
In § 34c Abs. 1 werden die Alternativbezeichnungen festgelegt, die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost verwendet werden dürfen. Der Markt für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ist stark regional geprägt. Um die bestehenden Marktverhältnisse nicht zu beeinträchtigen, werden eine Reihe verschiedener, teils nur regional oder lokal üblicher alternativer Bezeichnungen zugelassen. Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost aus Rotweintrauben darf die Bezeichnung um den Hinweis "Roter" ergänzt werden.
Die Bezeichnungen "Federweißer" und "Sauser", die gegenwärtig auch für teilweise gegorenen Traubenmost aus anderen EU-Staaten verwendet werden, werden in § 34c Abs. 2 für Ware aus anderen EU-Staaten als (alternative oder ergänzende) Bezeichnung erlaubt.
Diese Verwendung ist an die Angabe des Herkunftslandes gebunden, um den Ursprung des Erzeugnisses für den Verbraucher kenntlich zu machen. Eine Herkunftsangabe zu verlangen entspricht im Übrigen der Regelung für Traubenmost in Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
§ 34c Abs. 3 bestimmt die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu traditionellen spezifischen Begriffen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, die zusammen mit einer geographischen Angabe und dem Begriff "Teilweise gegorener Traubenmost" die Verkehrsbezeichnung bilden können. Die Regelung der Namen der geographischen Einheiten in § 34c Abs. 4 dient dieser Möglichkeit, wobei für das (kleine) Marktsegment des teilweise gegorenen Traubenmostes kein eigenes System geographischer Einheiten eingeführt, sondern auf bestehende Einheiten und Namen zurückgegriffen wird. Die Landweingebiete werden unter dem Aspekt herangezogen, dass eine Eignung des teilweise gegorenen Traubenmostes zur Qualitätsweinerzeugung nicht vorausgesetzt werden kann und es deshalb nicht geboten ist, durch einen Verweis auf die Regelung des § 3 des Weingesetzes einen Zusammenhang mit einer Regelung für Qualitätswein herzustellen. Wegen regionaler Gegebenheiten wird allerdings eine vom System abweichende Regelung für teilweise gegorenen Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken getroffen.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 10
Buchstabe a Der Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 wird um Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure erweitert. In § 38 Abs. 1 sind die Begriffe bestimmt, mit denen nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hingewiesen werden darf. Nach Artikel 38 Abs. 1 Unterabs. 2 und Artikel 39 Abs. 1 Buchstabe a gelten die Bestimmungen des Artikels 15 sinngemäß für Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure. Die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (an die Herstellung aus betriebseigenen Erzeugnissen) gelten damit auch für die in § 38 Abs. 1 genannten Begriffe bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
Buchstabe b § 38 Abs. 3 wird umformuliert, um zu verdeutlichen, dass die Regelungsbefugnis nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2003 abschließend ausgeübt sein soll. Die Begriffe, mit denen auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb, durch einen Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb im Erzeugergebiet hingewiesen werden darf, sind die definierten Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" und "Schlossabfüllung".
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 11
Soweit Tafelwein betroffen ist, kann die Angabe einer Rebsorte, die sich in der Anbaueignungsprüfung befindet, nur bei einem Tafelwein mit geographischer Angabe erlaubt werden. Mit der begrifflichen Präzisierung "Tafelwein mit geographischer Angabe" in § 42 Abs. 2 Nr. 1 wird der Vorschrift über die Rebsortenangabe in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Rechnung getragen.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 12
Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure wird die Codierung der Angabe über den Abfüller oder Einführer erlaubt. Eine Codierung der nach Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe a letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 zulässigen Herstellerangabe kann nach dem Gemeinschaftsrecht hingegen nicht gestattet werden.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 des Weingesetzes
Zu Nummer 13
Die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (AB1. EU (Nr. ) L 308 S. 15) wird für weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails umgesetzt.
Durch die Richtlinie 2003/89/EG ist die Richtlinie 2000/13/EG um Bestimmungen zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe und daraus hergestellter Erzeugnisse, die Lebensmittel-Überempfindlichkeiten auslösen können, ergänzt worden. Es ist u.a. ein neuer Anhang IIIa mit einem Verzeichnis von Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen aufgenommen worden die als Auslöser von Überempfindlichkeit bekannt sind.
Für die Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, für die ein Zutatenverzeichnis noch nicht vorgeschrieben ist, bestimmt speziell der Artikel 6 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG die Verpflichtung zur Angabe der in Anhang IIIa genannten Stoffe. Die Kennzeichnungsverpflichtung gilt nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 3 auch für Stoffe, die zu technologischen Zwecken bei der Herstellung verwendet worden und im Enderzeugnis vorhanden sind.
Durch § 46b erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG für weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, d.h., die Erzeugnisse, die nicht der Verordnung (EG) 753/2002 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse unterliegen. Die Europäische Kommission beabsichtigt eine Umsetzung für Wein und die anderen Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
Die Regelungen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Abs. 11 der Richtlinie getroffen. Denn danach kann die Europäische Kommission einen Beschluss treffen, dass bestimmte Stoffe bis zum 25. November 2007 von der Kennzeichnung ausgenommen sind.
Die Zutatendefinition in § 46b Abs. 2 - neu - bezieht deshalb die Möglichkeit einer Freistellung bestimmter Stoffe ein.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes
Zu Nummer 14
Folgeänderungen
Zu Nummer 15
§ 54 Abs. 5 sieht entsprechend Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/89/EG eine Übergangsregelung vor.
Zu Nummer 16
Die Änderung von Anlage 3 zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. EU 2004 Nr. L 24 S. 65). Nach der Richtlinie sind Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz als neue Süßungsmittel u.a. bei Getränken aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht alkoholischen Getränken zugelassen.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 17
Die Vorschriften in der Anlage 6 Nr. 2 und 3 über Höchstgehalte an gesamter schwefliger Säure in Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein werden aufgehoben, da in Anhang V Abschnitt A, H und J g der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gemeinschaftsrechtliche Werte festgelegt sind.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 18
Die Änderung von Anlage 7a dient - wie die Änderung unter Nummer 3 - der Umsetzung der Richtlinie 2004/61/EG. Es wird auf die Erläuterung zur Nummer 3 hingewiesen. Die Anlage 7a wird in zwei Abschnitte gegliedert, die bisherigen Stoffe werden unter Abschnitt 1 erfasst und die nach der Richtlinie verbotenen Stoffe in Abschnitt 2 aufgenommen.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 19
Die Änderung bezieht sich auf die Einfügung von § 46b über Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie anderen Überempfindlichkeiten führen können. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG (Erläuterung zu Nummer 12). Es wird eine Anlage 12 mit dem Verzeichnis der Zutaten nach Anhang IIIa der Richtlinie 2000/131EG angefügt.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes
Zu Artikel 2: Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Nachdem für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 4. März 2004 das Tafelweingebiet "Stargarder Land" und die Landweingebietsbezeichnung "Mecklenburger Landwein" festgelegt worden sind, wird die Verteilung der Pflanzungsrechte auf die Weinbau treibenden Länder geändert.
Mecklenburg-Vorpommern erhält 5 Hektar Pflanzrechte von Rheinland-Pfalz. Daneben werden aus dem rheinlandpfälzischen Kontingent dem Land Sachsen 30 Hektar und Brandenburg 5 Hektar zur Verfügung gestellt.
Ermächtigungsgrundlage: § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes
Zu Artikel 3: Inkrafttreten
Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.