Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Oktober 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 27.Oktober 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 21. Oktober 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 1017/01 = AE-Nr. 013573 und
Drucksache 414/07 (PDF) = AE-Nr. 070484
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele
Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes1 ("Anerkennungsrichtlinie" oder "Richtlinie").
Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament Vorschläge für die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass diese vor Ende 2010 angenommen werden können. In der Asylstrategie2 schlug die Kommission vor, dass die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Anhebung der Schutzstandards und Gewährleistung ihrer konsequenten EU-weiten Anwendung abgeschlossen werden sollte. Der am 16. Oktober 2008 angenommene Europäische Pakt zu Einwanderung und Asyl ("Pakt") verlieh diesem Ziel weiteren politischen Rückhalt und gab neue Anstöße mit der Forderung, dass Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten.
Der Kommission liegen inzwischen umfassende Informationen über die Umsetzung der Richtlinie, deren begriffliche Unzulänglichkeiten und die Art und Weise ihrer Anwendung in der Praxis vor.
- - Im Juni 2007 legte die Kommission ein Grünbuch3 vor, in dem Optionen für die Ausgestaltung der zweiten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zur Diskussion gestellt wurden. Im Zuge der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 89 Beiträge unterschiedlichster Provenienz ein, darunter Beiträge von vielen Mitgliedstaaten und NRO4, in denen vielfältige Ideen für etwaige Änderungen der Richtlinie dargelegt werden.
- - Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfungen trug die Kommission Informationen über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zusammen und zog zudem mehrere Studien des UNHCR und verschiedener NRO5 zu Rate, in denen die Umsetzung der Richtlinie bewertet wird, sowie einen Bericht, den das akademische Netzwerk Odysseus6 im Auftrag der Kommission ausgearbeitet hatte.
- - Weitere Daten wurden auf der Grundlage der ausführlichen Fragebögen, die die Kommission an die Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft gerichtet hatte, erhoben.
- - Außerdem wurde im Auftrag der Kommission eine externe Studie erstellt, in der der aktuelle Erkenntnisstand sowie die Ergebnisse der Konsultationen und Fragebögen im Hinblick auf die Ausarbeitung der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag analysiert werden7.
- - Darüber hinaus veranstaltete die Kommission mehrere Sachverständigensitzungen, auf denen etwaige Änderungen der Richtlinie diskutiert wurden: eine Sitzung mit Richtern, Akademikern, Vertretern des UNHCR und ausgewählten Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten am 26.6.2008, zwei Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten (eine auf Sachverständigenebene am 19.11.2008 und eine weitere im Rahmen des Ausschusses für Einwanderung und Asyl am 12.12.2008) sowie zwei Sitzungen mit Vertretern von NRO am 8.1.2009 und 23.2.2009.
Wie die Kommission anhand dieser Informationen feststellte, besteht ein Hauptproblem darin, dass die angenommenen Mindestnormen ungenau und unklar formuliert sind. Dies hat zur Folge, dass sie
- - nicht ausreichen, um die ungeschränkte Vereinbarkeit mit den sich weiterentwickelnden Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsnormen zu gewährleisten,
- - nicht zu einem hinlänglichen Harmonisierungsniveau geführt haben und
- - sich negativ auf die Qualität und Effizienz des Entscheidungsprozesses auswirken. Zu demselben Ergebnis gelangte die Kommission in Bezug auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ("Asylverfahrensrichtlinie")8.
Der vorliegende Vorschlag wird zusammen mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie angenommen, um auf der derzeitigen Rechtsgrundlage ein höheres Maß an Harmonisierung und bessere materiell- und verfahrensrechtliche Schutznormen zu gewährleisten und somit, wie im Haager Programm gefordert, weitere Fortschritte im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status zu erzielen. Folgende Änderungen sind geplant:
- a) Vereinfachung der Entscheidungsverfahren, um zu tragfähigeren Entscheidungen in erster Instanz zu gelangen und somit Missbrauch zu verhindern;
- b) Straffung der Verfahren für die Zuerkennung von Rechten und folglich Verbesserung der Effizienz des Asylverfahrens und
- c) Sicherstellung der Kohärenz mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Konkret bedeutet dies:
- a) Infolge der ungenauen und unklaren Formulierungen mehrerer Bestimmungen der Richtlinie ist es für die Entscheidungsträger schwierig, rasch zu tragfähigen Entscheidungen zu gelangen. Ferner hat der Umstand, dass Begriffe unterschiedlich ausgelegt werden können, oftmals Rechtsbehelfe und Folgeanträge sowie eine hohe Quote erfolgreich angefochtener ablehnender Entscheidungen zur Folge. Durch Reduzierung des Spielraums für Unsicherheit und Verwaltungsfehler, Präzisierung der Rechtsbegriffe und damit Vereinfachung ihrer Anwendung gewährleistet der Vorschlag, dass die Behörden besser in der Lage sind, unbegründete und missbräuchlich gestellte Anträge und generell Anträge zügiger zu bearbeiten und zu tragfähigen Entscheidungen zu gelangen, die bei Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Regel nicht revidiert werden müssen, so dass sich langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden lassen. Dies wird auch zur Folge haben, dass Personen, die tatsächlich Schutz benötigen, die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte schneller in Anspruch nehmen können, dass die Mitgliedstaaten gleichzeitig eine bessere Handhabe haben, um abgelehnte Asylbewerber rasch aus dem betreffenden Hoheitsgebiet abzuschieben, und dass das gesamte Verfahren an Glaubwürdigkeit gewinnt.
- b) Außerdem zielt der Vorschlag darauf ab, die Verfahren zu straffen und den mit der Beibehaltung von zwei Schutzstatus verbundenen Kosten- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aufgrund der Angleichung der Rechte, die den beiden Gruppen von Schutzberechtigten zuerkannt werden, brauchen die Behörden künftig keine unterschiedlichen Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten sowie für die Gewährung von Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Leistungen für Familienangehörige sowie zu Integrationsprogrammen mehr anzuwenden. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren werden gestrafft und die mit der Schaffung und Beibehaltung verschiedener Infrastrukturen verbundenen Kosten verringert.
- c) Soweit die Flüchtlings- und Menschenrechtsverpflichtungen Gegenstand einer sich ständig weiterentwickelnden verbindlichen Auslegung seitens der zuständigen nationalen und internationalen Gremien und Gerichte sind, soll mit dem Vorschlag zudem sichergestellt werden, dass die Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften uneingeschränkt mit den seit Annahme der Richtlinie durch die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EGMR weiterentwickelten Normen vereinbar sind.
Was den finanziellen und bürokratischen Aufwand für geplante Maßnahmen von Mitgliedstaaten anbelangt, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, so werden Mittel des Europäischen Flüchtlingsfonds bereitgestellt, um die betreffenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise zu unterstützen und eine gerechtere Lastenteilung zwischen allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Außerdem wird das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen gemeinsame Maßnahmen zugunsten besonders belasteter Mitgliedstaaten koordinieren und unterstützen und generell den Mitgliedstaaten dabei helfen, die kostengünstigsten Möglichkeiten zur Durchführung der geplanten Maßnahmen durch gemeinsame Nutzung bewährter Praktiken und den strukturierten Austausch von Fachkenntnissen von hohem Niveau zu bestimmen.
1.2. Allgemeiner Kontext
Für die erste Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hatte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere das Ziel vorgegeben, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Mindestnormen zu harmonisieren. So wurde die Anerkennungsrichtlinie angenommen, um gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen, die internationalen Schutz benötigen, festzulegen und sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Mängel beseitigt werden, die in den Asylvorschriften der ersten Generation festgestellt worden waren; außerdem sollen bessere und einheitlichere Schutzstandards gewährleistet und somit, wie in den Schlussfolgerungen von Tampere gefordert und im Haager Programm bekräftigt, weitere Fortschritte im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status erzielt werden. In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag werden eingehend die Probleme erläutert, die sich bei dieser Richtlinie stellen, sowie die Vorarbeiten zu ihrer Neufassung und die verschiedenen Lösungsoptionen, einschließlich der Option, der hier der Vorzug gegeben wird.
1.3. Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
Dieser Vorschlag steht in Bezug auf die Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in vollem Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 und dem Haager Programm von 2004.
2. Anhörung der Interessierten Kreise
Die Vorschläge, die anlässlich des Grünbuchs vom Juni 2007 vorgelegt wurden, und die oben erwähnten Studien zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie lieferten der Kommission wertvolle Informationen zu den Aspekten, die in dem Änderungsvorschlag aufgegriffen werden müssen. Wie oben bereits näher erläutert wurde, organisierte die Kommission außerdem eine Reihe von Anhörungen, damit die Grundzüge der vorgeschlagenen Änderungen informell mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von NRO und des UNHCR, mit für Flüchtlingsrecht zuständigen Richtern und mit Akademikern erörtert werden konnten.
Die Befragten sprachen sich für eine weitere Harmonisierung der Schutzgründe und des Inhalts des zu gewährenden Schutzes aus. Uneinig waren die Mitgliedstaaten in der Frage der Ausweitung der Definition des Begriffs "Familienangehörige" und hinsichtlich der Änderung der Definition einer "bestimmten sozialen Gruppe". Weitgehendes Einvernehmen bestand zwischen den Mitgliedstaaten darin, dass die mit dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutzstatus verknüpften Rechte zwar angeglichen werden müssen, aber zwei separate Status beibehalten werden sollten. Dagegen befürworteten die Vertreter des UNHCR und der Zivilgesellschaft die Einführung eines einzigen einheitlichen Status. Die Beteiligten wiesen ferner nachdrücklich darauf hin, dass Artikel 15 Buchstabe c präzisiert werden muss.
Die Kommission schlägt einen pragmatischen Ansatz vor: So soll die Definition des Begriffs "Familienangehörige" dahingehend ausgeweitet werden, dass die Kohärenz mit den Vorschlägen zur Änderung der Dublin-Verordnung9 und der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen10 gewährleistet ist. Was die Definition des Grundes "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" anbelangt, so sollen vor allem konkretere Anhaltspunkte für die Bedeutung geliefert werden, die geschlechtsspezifischen Aspekten beizumessen ist.
Darüber hinaus zielen die Änderungen darauf ab, alle Unterschiede bei der Behandlung der beiden Gruppen, die nicht als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, zu beseitigen, um unter Beibehaltung der Unterscheidung zwischen den beiden Status zu einem einheitlicheren Schutz zu gelangen.
Die Forderung, wonach eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" gemäß Artikel 15 Buchstabe c vorliegen muss, wurde vom EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache C-465/0711 ausgelegt. Der Gerichtshof legte die Bedingungen fest, unter denen eine solche Bedrohung für einen Antragsteller, der aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen nicht spezifisch betroffen ist, ausnahmsweise als gegeben angesehen werden kann, und gab Empfehlungen dazu ab, inwieweit der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt als Kriterium heranzuziehen ist, wenn bewertet werden soll, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt. In diesem Zusammenhang überprüfte der Gerichtshof die Logik, die Struktur und den Wortlaut mehrerer Bestimmungen der Richtlinie und stellte fest, dass sie alle diese Auslegung in kohärenter Weise bestätigen und mit ihr in Einklang stehen. Außerdem kam er zu dem Schluss, dass diese Auslegung in vollem Umfang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), einschließlich der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3 EMRK, vereinbar ist. Angesichts der in diesem Urteil enthaltenen Auslegungsempfehlungen und des Umstands, dass die entsprechenden Bestimmungen als mit der EMRK vereinbar eingestuft wurden, wird daher eine Änderung von Artikel 15 Buchstabe c nicht als notwendig angesehen.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung des Vorschlags
Mit dem Vorschlag soll vor allem Folgendes erreicht werden:
- - Höhere Schutzstandards bei den Schutzgründen und dem Inhalt des zu gewährenden Schutzes im Einklang mit internationalen Normen, insbesondere zur Gewährleistung der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ("Genfer Flüchtlingskonvention") und der uneingeschränkten Achtung der EMRK und der EU-Charta der Grundrechte ("EU-Charta");
- - weitere Harmonisierung der Schutznormen, um die Sekundärmigration einzudämmen, sofern Letztere auf unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Entscheidungspraktiken sowie ein unterschiedliches Niveau der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuerkannten Rechte zurückzuführen ist.
Daher behandelt der Vorschlag eine Reihe von Aspekten, die im Folgenden dargelegt werden.
Eine eingehende Erläuterung der Änderungen findet sich im Anhang zu diesem Vorschlag.
1. Akteure, die Schutz bieten können
Aufgrund der unzureichenden Klarheit dieses Konzepts kommt es zu starken Abweichungen und sehr weit gefassten Auslegungen, die den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention dazu, was einen angemessenen Schutz darstellt, möglicherweise nicht gerecht werden.
Beispielsweise haben einzelstaatliche Behörden, die die derzeitige Formulierung breit auslegen, auch Clans und Stämme als Akteure, die Schutz bieten können, in Betracht gezogen, obwohl diese bezüglich ihrer Fähigkeit, Schutz zu bieten, nicht Staaten gleichgestellt werden können. In anderen Fällen haben Behörden Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Frauen, denen die Gefahr einer Genitalverstümmelung oder eines Ehrenmordes droht, als Akteure, die Schutz bieten können, angesehen, obwohl solche Organisationen Opfern von Verfolgung nur vorübergehend Sicherheit bieten oder sogar nur Unterschlupf gewähren können. Um solche Schutzdefizite zu beseitigen und die uneingeschränkte Vereinbarkeit mit der Genfer Flüchtlingskonvention und einen qualitativ besseren und effizienteren Entscheidungsprozess sowie eine konsequente und kohärente Auslegung der verschiedenen Richtlinienbestimmungen zu gewährleisten, werden in dem Vorschlag die Kriterien zur Bewertung der Art des zu gewährenden Schutzes präzisiert.
Soweit die Richtlinie keine erschöpfenden Aufzählungen enthält, werden Begriffe wie "umfassen" oder "unter anderem" verwendet; die Tatsache, dass Artikel 7 keine solchen Begriffe enthält, lässt bereits auf den erschöpfenden Charakter der Aufzählung schließen. Dennoch sollte im Interesse der Klarheit ausdrücklich gesagt werden, dass die Akteure, die Schutz bieten können, erschöpfend aufgezählt werden.
Außerdem ist festzulegen, dass der Schutz wirksam und dauerhaft sein muss und dass nichtstaatliche Akteure, die Schutz bieten können, willens und in der Lage sein müssen, der Rechtsstaatlichkeit Geltung zu verschaffen. Die Bereitschaft, "Schutz zu bieten", spiegelt die bereits in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie festgelegte Bedingung wider, dass der Antragsteller Zugang zu dem Schutz hat. Allein der Umstand, dass ein Akteur in der Lage ist, Schutz zu bieten, reicht nicht aus; er muss auch willens sein, die betreffende Person zu schützen. Umgekehrt reicht allein die "Bereitschaft, Schutz zu bieten" nicht aus, wenn die "Fähigkeit, Schutz zu bieten" nicht vorhanden ist. Der Zugang zum Schutz ist auch dann nicht gewährleistet, wenn Akteure grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten, diesen in Wirklichkeit aber nicht bieten oder wenn sie lediglich übergangsweise oder vorübergehend Schutz bieten können. Der Hinweis darauf, dass der Rechtsstaatlichkeit Geltung zu verschaffen ist, verstärkt eine Bedingung, die bereits in Artikel 7 Absatz 2 festgelegt ist (wirksame Rechtsvorschriften).
Im Übrigen gewährleistet die Bedingung, dass der Schutz wirksam und dauerhaft sein muss, die Kohärenz mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie, wonach für das Erlöschen des Schutzstatus die Veränderung der Umstände im Herkunftsland erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss.
2. Interner Schutz
Zweck und Inhalt von internationalem Schutz beschränken sich nicht auf die Nichtzurückweisung. Daher muss angegeben werden, dass internationaler Schutz nur dann verwehrt werden kann, wenn zumindest in einem Teil des Herkunftslandes Schutz geboten wird. Außerdem muss sichergestellt werden, dass das Konzept des internen Schutzes mit Artikel 3 EMRK entsprechend der Auslegung in einem unlängst ergangenen Urteil des EGMR12 vereinbar ist. In der derzeitigen Definition fehlen nicht nur wesentliche Vorgaben dieses Urteils, sondern sie steht auch in völligem Widerspruch zu den von diesem Gerichtshof festgelegten Bedingungen.
Daher
- - werden in den Vorschlag wörtlich die Bedingungen aufgenommen, die in dem oben angeführten Urteil für die Anwendbarkeit des Konzepts des internen Schutzes genannt sind; so muss der Antragsteller in der Lage sein, an einen anderen Ort zu reisen, dort aufgenommen zu werden und sich dort niederzulassen;
- - wird wegen der Unvereinbarkeit mit den oben genannten Bedingungen die Möglichkeit abgeschafft, dass die inländische Fluchtalternative trotz praktischer Hindernisse in Anspruch zu nehmen ist;
- - wird in den Vorschlag ein Verweis auf die Verpflichtung der Behörden aufgenommen, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in dem betreffenden Land einzuholen.
3. Erfordernis eines "Kausalzusammenhangs"
In vielen Fällen, in denen die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren wie Milizen, Clans, kriminellen Netzen, lokalen Gemeinschaften oder Familien ausgeht, wird sie nicht aus einem Grund in Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten Gründen begangen, sondern beispielsweise aus kriminellen Beweggründen oder um persönlich Rache zu üben. In solchen Fällen kommt es häufig vor, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, dem Betreffenden aus einem mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Zusammenhang stehenden Grund (zum Beispiel Religion, Geschlecht, Rasse usw.) Schutz zu gewähren. Um etwaige Schutzdefizite zu beseitigen, sieht der Vorschlag ausdrücklich vor, dass das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen auch dann erfüllt ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und fehlendem Schutz vor einer solchen Verfolgung besteht.
4. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
Das Geschlecht an sich reicht normalerweise nicht als Kriterium für die Definition einer bestimmten sozialen Gruppe aus; in der Regel wird es in Kombination mit anderen Faktoren wie Gesellschaftsschicht, Personenstand oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder einem Clan herangezogen. Allerdings kann es sein, dass Frauen in einigen Gesellschaften eine bestimmte soziale Gruppe bilden, wie Diskriminierungen bezüglich ihrer Grundrechte belegen. Der unklare Wortlaut des letzten Satzes von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d lässt Schutzdefizite und stark abweichende Auslegungen zu. Die Änderung soll eine eindeutige und zweckmäßige Orientierungshilfe bieten und die Kohärenz der Bestimmungen gewährleisten. Sie sieht daher vor, dass das Geschlecht bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen ist.
5. Aufhebung der Unterscheidung zwischen Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutzstatus
Die Verweise auf Ausnahmen von den den "Wegfall der Umstände" betreffenden Klauseln gemäß Artikel 1 Abschnitt C Absatz 5 und Artikel 1 Abschnitt C Absatz 6 der Genfer Flüchtlingskonvention wurden in der Anerkennungsrichtlinie weggelassen. Diese Ausnahmebestimmungen sehen die weitere Gewährung von Schutz aus "zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen" vor und werden dahingehend ausgelegt, dass sie ein allgemeines humanitäres Prinzip widerspiegeln. Mit dem Vorschlag werden diese Ausnahmebestimmungen sowohl für den Flüchtlingsstatus als auch für den subsidiären Schutzstatus eingeführt.
6. Differenzierung beim Inhalt der beiden Schutzstatus
Eine Änderung, mit der die Verfahren stark vereinfacht und gestrafft sowie die Verwaltungskosten reduziert werden sollen, zielt darauf ab, die den beiden Gruppen von Schutzberechtigten zuerkannten Rechte anzugleichen. Als der subsidiäre Schutzstatus eingeführt wurde, war davon ausgegangen worden, dass es diesen Status nur vorübergehend geben würde. Daher liegt es gemäß der Richtlinie im Ermessen der Mitgliedstaaten, den Betreffenden in bestimmten Aspekten weniger umfassende Rechte einzuräumen. Allerdings haben die bisherigen praktischen Erfahrungen gezeigt, dass diese ursprüngliche Annahme falsch war. Deshalb müssen etwaige Einschränkungen der Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht mehr als notwendig und sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, aufgehoben werden. Eine solche Angleichung der Rechte ist unumgänglich, um die uneingeschränkte Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung entsprechend der Auslegung in der jüngsten Rechtsprechung des EGMR13 und die uneingeschränkte Achtung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu gewährleisten. Außerdem trägt sie der Forderung des Haager Programms nach Einführung eines einheitlichen Schutzstatus Rechnung.
7. Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Damit Schutzberechtigte die ihnen formal zuerkannten Rechte auch tatsächlich ausüben können, müssen die speziellen Integrationsprobleme, denen sie sich gegenübersehen, angegangen werden.
- a) Anerkennung von Befähigungsnachweisen: Zur Überwindung der praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Schutzberechtigten keine Nachweise vorlegen können und nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, fordert der Vorschlag die Mitgliedstaaten auf, geeignete Alternativverfahren zu beschließen und den Betreffenden erforderlichenfalls Gebühren zu erlassen oder ihnen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Deutschland.
- b) Zugang zu berufsbildenden Maßnahmen und zur Beschäftigung: Schutzberechtigte sind häufig jahrelang nicht in der Lage zu arbeiten, oder sie sind mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Einstellungspraktiken nicht vertraut. Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Betreffenden zu ermöglichen, Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und die Beratungsdienste der Arbeitsämter in Anspruch zu nehmen.
- c) Zugang zu Integrationsmaßnahmen: Die tatsächlichen Integrationschancen von Schutzberechtigten wären wesentlich besser, wenn die Integrationsmaßnahmen den unterschiedlichen Ausbildungen und Berufserfahrungen oder sonstigen Besonderheiten der Situation dieser Personen angemessen Rechnung tragen würden. Nach dem Vorschlag sind die Mitgliedstaaten gehalten, im Rahmen ihrer Integrationspolitik die Maßnahmen zu treffen, die sie für geeignet halten, um diesen besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden.
- d) Zugang zu Wohnraum: Schutzberechtigte erfahren oftmals direkt oder indirekt Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Im Einklang mit dem Ansatz, der im Handbuch zur Integration14 befürwortet wird, fordert der Vorschlag die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Gewährleistung der Chancengleichheit zu ergreifen.
- e) Möglichkeiten zur Einschränkung von Leistungen im Falle "konstruierter" Ansprüche: Diese Möglichkeiten fördern nicht die Integration und sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bedenklich. Außerdem lässt die Tatsache, dass in der Praxis nur in begrenztem Maße von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, auf ihren geringen Nutzen schließen. Daher wird vorgeschlagen, diese Möglichkeiten abzuschaffen.
8. Familienangehörige
Die Definition des Begriffs "Familienangehörige" wird dahingehend ausgeweitet, dass auch der Fall, in dem es sich bei dem Schutzberechtigten um einen Minderjährigen handelt, sowie die Vielzahl von Situationen, in denen ein Minderjähriger abhängig sein könnte, berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass das Wohl des Kindes das ausschlaggebende Kriterium ist.
3.2. Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2004/83/EG basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die zu ändernde Richtlinie, d. h. auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht dem Vereinigten Königreich und Irland ein "Optin" bei Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Gemäß Artikel 3 dieses Protokolls haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der derzeitigen Richtlinie beteiligen möchten. Allerdings lässt die Position dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die derzeitige Richtlinie ihre mögliche Beteiligung an der neuen Richtlinie unberührt.
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Richtlinie für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Mit Titel IV des EG-Vertrags (EGV) über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr wurden der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Befugnisse in diesen Angelegenheiten übertragen. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 EGV ausgeübt werden.
Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters der Probleme im Asylbereich ist die EU in einer guten Position, um insbesondere für Probleme betreffend die Anerkennung und den Status von Schutzberechtigten Lösungen vorzuschlagen. Obwohl mit dem Erlass der derzeitigen Richtlinie bereits ein hohes Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, bedarf es weiterer EU-Maßnahmen, um bessere und einheitlichere Schutznormen zu erreichen und weitere Fortschritte im Hinblick auf einen einheitlichen Status zu erzielen. Vor allem müssen unbedingt weitere Anstrengungen unternommen werden, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, damit das Dublin-System fair und effizient funktionieren kann. Wie in der Asylstrategie hervorgehoben wird, muss, um die Schwachpunkte dieses Systems zu beseitigen, sichergestellt werden, dass die unter das System fallenden Asylbewerber gleichen Anspruch auf Schutz haben.
Im Pakt zu Asyl und Einwanderung brachte der Europäische Rat seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen, und forderte, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des im Haager Programm vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten, wie dies von der Kommission in ihrer Asylstrategie vorgeschlagen wird.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden die einzelnen Optionen zur Lösung der ermittelten Probleme im Hinblick auf ihre Ausgewogenheit zwischen praktischem Nutzen und erforderlichen Anstrengungen bewertet. Diese Bewertung ergab, dass ein Tätigwerden der EU nicht über das für die Lösung dieser Probleme erforderliche Maß hinausgeht.
3.5. Auswirkungen auf die Grundrechte
Dieser Vorschlag wurde einer eingehenden Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen in vollem Umfang vereinbar sind mit i) den Grundrechten, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ergeben, welche wiederum das Ergebnis der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der EMRK sind, und die darüber hinaus in der EU-Charta verankert sind, sowie mit ii) den Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der Vorschlag wird den Zugang zum Schutz und zum Recht verbessern: Durch Präzisierung der Schutzgründe wird er Schutzdefizite und Unterschiede bei den Anerkennungspraktiken verringern und insgesamt zu einer besseren Qualität der Entscheidungen führen. Außerdem wird er den Zugang zum Sozialschutz, zum Arbeitsmarkt und zu umfassenden Integrationsmaßnahmen insoweit verbessern, als das Niveau der Rechte, die Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und generell Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sowie ihren Familienangehörigen zuerkannt werden, angehoben wird (durch Angleichung der mit den beiden Status verknüpften Rechte, Anhebung des Gesamtniveaus der Rechte, die Schutzberechtigten zuerkannt werden, Ausweitung der Definition des Begriffs "Familienangehörige" und Abschaffung der Möglichkeit, Leistungen im Falle "konstruierter" Ansprüche einzuschränken). Die Angleichung der Rechte und die Verbesserung des Zugangs zum Schutz für Frauen (Änderung des Erfordernisses eines Kausalzusammenhangs und der Definition einer "bestimmten sozialen Gruppe") wird den Grundsatz der Nichtdiskriminierung stärken. Und schließlich werden sich mehrere Änderungen, die darauf abzielen, die Definition des Begriffs "Familienangehörige" auszuweiten sowie die den Schutzberechtigten und ihren Familienangehörigen zuerkannten Rechte zu verbessern, auch dahingehend positiv auswirken, dass die Rechte des Kindes gestärkt werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 Buchstabe a),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses15,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen16,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes18 muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen
- (2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz
ernachsuchen.
- (3) Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere
am vom 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ("Genfer KFlüchtlingskonvention"), ergänzt durch das in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ("Protokoll"), stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
- (4) Die Genfer
KFlüchtlingskonvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
- (5) Gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen.
- (6) In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen
über die zu den Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen.
- (7) Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können. Dem Haager Programm zufolge soll im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein gemeinsames Asylverfahren und ein unionsweit geltender einheitlicher Schutzstatus geschaffen werden
- (8) Im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vom 16. Oktober 2008 stellte der Europäische Rat fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen und forderte, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des im Haager Programm vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten
- (9) Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2004/83/EG zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen sowie eine stärkere Angleichung der Vorschriften zur Anerkennung und zum Inhalt des internationalen Schutzes auf der Grundlage höherer Standards anzustreben und somit im Einklang mit dem vom Haager Programm vorgegebenen Ziel weitere Fortschritte im Hinblick auf die Einführung eines unionsweit geltenden einheitlichen Schutzstatus zu erzielen
- (10) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegebenen Schutzstandards, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in geeigneter Weise unterstützt werden
- (11) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie
ist esbesteht darin, einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
- (12) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von
Asylbewerbern Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht, einzudämmen.
- (13) Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die
um internationalen Schutz in einem seitens eines Mitgliedstaats ersuchenbeantragen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag offensichtlich mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer KFlüchtlingskonvention oder eine Person ist, die anderweitig internationalen Schutz benötigt.
- (14) Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht
in den Geltungsbereich unter dieser Richtlinie.
- (15) Die Richtlinie
achtet die steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die und befolgt insbesondere die in mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union19 anerkannten Grundsätze wurden. Die RichtlinieSie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte entsprechend umgesetzt werden .
- (16)
Bei der In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten durch die an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragsparteien denen sie beigetreten sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.
- (17) Bei
Durchführung der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes in erster Linie vorrangig das "Wohl des Kindes" berücksichtigen.
- (18) Der Begriff "Familienangehörige" muss ausgeweitet werden, wobei den besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist
- (19) Diese Richtlinie lässt das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt.
- (20) Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt.
- (21) Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer
KFlüchtlingskonvention bieten.
- (22) Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um
die den zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Hilfen für die Anwendung der Genfer KFlüchtlingskonvention zu leitengeben.
- (23) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer
KFlüchtlingskonvention eingeführt werden.
- (24) Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: an Ort und Stelle ("sur place") entstehender Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, interner Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe.
- (25) Schutz kann nicht nur vom Staat, sondern auch von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen,
und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen sowie willens und in der Lage sind, der Rechtsstaatlichkeit Geltung zu verschaffen. Ein solcher Schutz muss wirksam und dauerhaft sein .
- (26) Interner Schutz muss vom Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes, in den er sicher und legal reisen kann und in dem er aufgenommen wird und sich niederlassen kann, tatsächlich in Anspruch genommen werden können.
- (27) Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen.
- (28) Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Geht die Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur aus, genügt das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung und einem dieser Gründe
- (29) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
- (30) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".
- (31) Der Begriff "Rechtsstellung" im Sinne von Artikel 14 kann auch die Flüchtlingseigenschaft einschließen.
- (32) Ferner sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte die in der Genfer
KFlüchtlingskonvention festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge ergänzen.
- (33) Es müssen Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von internationalen Schutz beantragenden Personen als
Anspruchsberechtigte Personen mit Anspruch auf einen subsidiären Schutzstatus dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach aus Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen.
- (34) Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.
- (35) Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.
- (36) Der Begriff der
öffentlichen nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, müssen zwar nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen aber im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein.
- (37) Die uneingeschränkte Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ist zu gewährleisten und gleichzeitig der Forderung des Haager Programms nach Einführung eines einheitlichen Status Rechnung zu tragen. Abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten daher Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen wie Flüchtlingen gewährt werden
- (38) Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im
Bereich des Hinblick auf den Zugangs zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.
- (39) Damit Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen besser wahrnehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen werden
- (40) In diesem Zusammenhang sollten Anstrengungen unternommen werden, um insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen Zwängen anzugehen, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz daran hindern, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen
- (41) Diese Richtlinie gilt nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der
allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden. Die praktischen Schwierigkeiten, denen sich Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, sollten berücksichtigt werden.
- (42) Es sind besondere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüsse, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen
- (43) Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.
- (44) Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und psychologischer Betreuung, sollte für Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz sichergestellt werden.
- (45) Die besonderen Bedürfnisse und die besondere Situation von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sollten so weit wie möglich in den ihnen angebotenen Integrationsprogrammen berücksichtigt werden(46) Die
Durchführung Anwendung der Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist.
- (47) Da
die das Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Gewährung internationalen Schutzes anfür Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaatensowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Januar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mit Schreiben vom 13. Februar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.
- (48) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark
nicht weder bindend oder noch in Dänemark anwendbar ist .
- (49) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie
- (50) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unberührt lassen
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich Zweck
Das Ziel Zweck dieser Richtlinie istes, die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, mit Anspruch auf internationalen Schutz sowie desn Inhalts des zu gewährenden Schutzesfestzulegen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben
d)e und f)g;
- (b) "Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz" Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde;
(b)(c) "Genfer Flüchtlingskonvention" das Genfer Abkommenvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
(c)(d) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, StaatsangehörigkeitNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
(d)(e) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
(e)(f) "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
(f)(g) "subsidiärer Schutzstatus" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;
(g)(h) "Antrag auf internationalen Schutz" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht;
- (i) "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
(h)(j) "Familienangehörige" die nachstehendenfolgenden Mitglieder der Familie der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
- - der Ehegatte der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz oder ihr nicht
unverheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder innach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht unverheiratete Paare nach dem Ausländerrecht auf vergleichbare Weise ausländerrechtlich ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
- - die minderjährigen Kinder
des Paares nach dem ersten Gedankenstrich des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, unabhängig davon, gleichgültig, ob es sich dabeinach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche, nicht ehelicheoder außerehelich geborene oder im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder handelt;
- - die verheirateten minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, sofern es ihrem Wohl dient, in demselben Land wie der Schutzberechtigte zu wohnen;
- - der Vater, die Mutter oder ein anderer volljähriger Verwandter, der nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht für die Person mit Anspruch auf internationalen Schutz verantwortlich ist, wenn Letztere minderjährig und unverheiratet ist oder wenn sie minderjährig und verheiratet ist, es aber ihrem Wohl dient, in demselben Land wie ihr Vater, ihre Mutter oder der für sie verantwortliche volljährige Verwandte zu wohnen;
- - die minderjährigen unverheirateten Geschwister der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, wenn Letztere minderjährig und unverheiratet ist oder wenn die Person mit Anspruch auf internationalen Schutz oder ihre Geschwister minderjährig und verheiratet sind, es aber dem Wohl von einem oder mehreren von ihnen dient, in demselben Land zu wohnen;
- (k) "Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
(i)(1) "unbegleiteter Minderjähriger" Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren einen Minderjährigen , die der ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen einreist, solange sie er sich nicht tatsächlich in die der Obhut einers solchen PersonErwachsenen genommen werdenbefindet; hierzu gehören auchdies schließt Minderjährigeein, dienach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen weurden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind;
(j)(m) "Aufenthaltstitel" diejede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Erlaubnis oder -Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;
(k)(n) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
Artikel 3
Günstigere Normen
- Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung
der Fragedarüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Kapitel II
Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz
Artikel 4
Prüfung der EreignisseTatsachen und Umstände
- 1. Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
- 2. Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
- 3. Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- (a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
- (b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
- (c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
- (d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung
desvon internationalenm Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu könnendamit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
- (e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
- 4. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
- 5. Wenden die Mitgliedstaaten den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- (a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu
substanziierenbegründen;
- (b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- (c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- (d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
- (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
- 1. Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
- 2. Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
- 3. Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
- Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
- (a) dem Staat;
- (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
- (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
- 1. Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und dauerhaft sein und kann nur geboten werden
- (a) vom Staat oder
- (b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen und die willens und in der Lage sind, der Rechtsstaatlichkeit Geltung zu verschaffen.
- 2. Wirksamer und dauerhafter
Generell ist Schutzist generell gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
- 3. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil
seinesdes Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genanntenbeschriebenen Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Artikel 8
Interner Schutz
- 1. Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern
in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht er Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 in einem Teil des Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich sicher und legal in diesemn Landesteil aufhält reisen kann, dort aufgenommen wird und sich dort niederlassen kann.
- 2. Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil des Herkunftslandes
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann , berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. .. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. ..
3. Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
Kapitel III
Anerkennung als Flüchtling
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
- 1. Um
Aals Verfolgung im Sinne des Artikels 1Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die zu gelten, muss eine Handlung
- (a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend
sind sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellent, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- (b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a
) beschriebenen Weise betroffen ist.
- 2. Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- (a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- (b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- (c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- (d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- (e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- (f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
- 3. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c
) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
- 1. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
- (a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
- (b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
- (c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische
UrsprüngeHerkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
- (d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
- - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird
;.
dJe nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationaleneinzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten;. geschlechterbezogeneGeschlechtsspezifische Aspekte sollten zum Zwecke der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt werden können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
- (e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
- 2. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Artikel 11
Erlöschen
- 1. Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
- (a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt;
- (b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat;
- (c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt;
- (d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat;
- (e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
- (f) als
eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt,Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen WohnsitzAufenthalt hatte.
- 2. Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
- 3. Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
Artikel 12
Ausschluss
- 1. Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
- (a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;
- (b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
- 2. Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- (b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- (c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
- 3. Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Kapitel IV
Flüchtlingseigenschaft
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
- 1. Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.
- 2. Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
- (a) die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
- (b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung
falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.
- 4. Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
- (a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
- (b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
- 5. In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
- 6. Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
Kapitel V
Voraussetzungen für den Anspruch desauf subsidiären Schutzes
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
- Als ernsthafter Schaden gilt:
- (a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- (b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
- (c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Artikel 16
Erlöschen
- 1. Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
- 2. Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
- 3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
Artikel 17
Ausschluss
- 1. Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- (b) eine schwere Straftat begangen hat;
- (c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
- (d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit
des Landesdes Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
- 2. Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
- 3. Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
Kapitel VI
Subsidiärer Schutzstatus
Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
- Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
- 1. Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
- 2. Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
- 3. Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
- (a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen
wirdist;
- (b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendungfalscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war
en.
- 4. Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3
des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Kapitel VII
Inhalt des internationalen Schutzes
Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.
- 2. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.
- 3. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die spezielle Situation von
besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern , Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Problemen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
- 4. Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als
besonders hilfebedürftig anerkanntPersonen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden.
- 5. Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels
stellt berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes eine besonders wichtige Überlegung für die Mitgliedstaaten dar.
6. Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die Genfer Flüchtlingskonvention vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
7. Die Mitgliedstaaten können die einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihr der subsidiäre Schutzstatus aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Artikel 21
Schutz vor Zurückweisung
- 1. Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
- 2. Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
- (a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem
sieer sich aufhält, oder
- (b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- 3. Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
Artikel 22
Information
- Die Mitgliedstaaten gewähren
den Personen, deren Bedürfnis nach mit Anspruch auf internationalemn Schutz anerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, von der angenommen werden kann darf, dass sie sie verstehen.
Artikel 23
Wahrung des Familienverbands
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person
, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 34 genannten VergünstigungenLeistungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die gewährten Vergünstigungen einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen.
- 3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von
der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung subsidiären internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.
- 4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der
öffentlichennationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten VergünstigungenLeistungen verweigern, einschränken oder zurückentziehen.
- 5. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt
für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf dievon der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Anspruch auf internationalen Schutz hat, angewiesenabhängig waren.
Artikel 24
Aufenthaltstitel
- 1. So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichennationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ausgestellt wird, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
2. So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 25
Reisedokumente
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen für Reisen außerhalb ihres Gebietes aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der
öffentlichennationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus,
mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 26
Zugang zur Beschäftigung
- 1. Unmittelbar nach der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Zuerkennung des Schutzstatus gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen,
denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen , einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsämter zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz den Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten und berufsbildenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu erleichtern, indem sie beispielsweise bei Bedarf Unterhaltsbeihilfen und -darlehen gewähren sowie Teilzeitstudien und Teilzeitarbeit ermöglichen.
3. Unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten kann berücksichtigt werden; das schließt die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften über die vorrangige Behandlung auf dem Arbeitsmarkt Zugang zu einem Arbeitsplatz erhalten, der ihnen angeboten worden ist.
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten für Erwachsene, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz unter Bedingungen haben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
54. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigenunselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung.
Artikel 27
Zugang zu Bildung
- 1. Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen
die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.
- 2. Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen
die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gleiche Behandlung zwischen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
Artikel 28
Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und eigene Staatsangehörige im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleich behandelt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt sicherzustellen, dass Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können, Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse haben. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen20 stehen.
- 3. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt sicherzustellen, dass Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz nicht aus Kostengründen daran gehindert werden, ihre ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüsse, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkennen oder ihre früher erworbenen Kenntnisse bestätigen zu lassen.
Artikel 2829
Sozialhilfeleistungen
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen,
denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
2. Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Artikel 2930
Medizinische Versorgung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des die Rechtsstellung diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
2. Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die medizinische Versorgung von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie dann im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
32. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung , einschließlich erforderlichenfalls einer psychologischen Betreuung, von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und mit Anspruch auf internationalen Schutz, die besondere Bedürfnisse haben, wie sSchwangere Frauen, Menschen mit BehinderungenBehinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben.
Artikel 3031
Unbegleitete Minderjährige
Artikel 3132
Zugang zu Wohnraum
- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Maßnahmen zur Verhinderung der Diskriminierung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und zur Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu Wohnraum zu ergreifen.
Artikel 3233
Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
- Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit Anspruch auf internationalen Schutz in ihrem Hoheitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Artikel 3334
Zugang zu Integrationsmaßnahmen
- 1. Um die Integration von
Flüchtlingen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in die Gesellschaft zu erleichtern, gewährleisten sehen die Mitgliedstaaten den Zugang zu von ihnen für sinnvoll erachteten Integrationsprogrammen vor , die den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Rechnung tragen, oder schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren.
- 2. Solche Integrationsprogramme könnten Einführungs- und Sprachkurse umfassen, die bestmöglich auf die Bedürfnisse von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz zugeschnitten sind.
1 Wenn die Mitgliedstaaten es für sinnvoll erachten, gewähren sie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu den Integrationsprogrammen.
Artikel 3435
Rückführung
- Die Mitgliedstaaten können Personen
, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und mit internationalem Schutzstatus, die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
Kapitel VIII
Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 3536
Zusammenarbeit
- Jeder Mitgliedstaat benennt
eine nationale einzelstaatliche Kontaktstelle, und teilt deren Anschrift er der Kommission mitteilt, die sie ihrerseits. Die Kommission leitet diese Angaben an die den übrigen Mitgliedstaaten weitergibt. In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.
Artikel 3637
Personal
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie
durchführenanwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationaleneinzelstaatlichen Recht definiert ist.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 3738
Berichterstattung
- 1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
spätestens 10. April 2008 zum [] Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge werden vorzugsweise Artikel 15, 26 und 33 betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2007 [] alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben.
- 2. Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Artikel 3839
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten
erlassensetzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriftenin Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 10. Oktober 2006 den Artikeln [] [die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] bis spätestens [] nachzukommen. Sie setzen die teilen der Kommission unverzüglich davon in Kenntnis den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsv
Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen diese Richtlinie betreffen, und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Artikel 40
Aufhebung
- Die Richtlinie 2004/83/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel [] Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Artikel 3941
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Die Artikel [] gelten ab dem [Tag, der auf den in Artikel [] Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt folgt].
Artikel 4042
Adressaten
- Diese Richtlinie ist
gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu [] am []
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
[]
Der Präsident
[]
Anhang I
Teil A: Aufgehobene Richtlinie
(gemäß Artikel 40)
Richtlinie 2004/83/EG des Rates (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12)
Teil B Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 39)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
2004/83/EG | 10. Oktober 2006 |
Anhang II
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2004/83/EG | Diese Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 einleitender Satzteil | Artikel 2 einleitender Satzteil |
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe a |
- | Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Buchstaben b bis g | Artikel 2 Buchstaben c bis h |
- | Artikel 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Buchstabe j erster und zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 2 Buchstabe j dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich |
- | Artikel 2 Buchstabe k |
Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Buchstabe l |
Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Buchstabe m |
Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Buchstabe n |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 3 | - |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 Absätze 1 und 2 | Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
- | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 | Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
- | Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Artikel 20 Absätze 1 bis 5 | Artikel 20 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 20 Absätze 6 und 7 | - |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Artikel 23 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 | - |
Artikel 23 Absätze 3 bis 5 | Artikel 23 Absätze 3 bis 5 |
Artikel 24 Absatz 1 | Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 | - |
Artikel 25 | Artikel 25 |
Artikel 26 Absätze 1 bis 3 | Artikel 26 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 26 Absatz 4 | - |
Artikel 26 Absatz 5 | Artikel 26 Absatz 4 |
Artikel 27 Absätze 1 und 2 | Artikel 27 Absätze 1 und 2 |
Artikel 27 Absatz 3 | Artikel 28 Absatz 1 |
- | Artikel 28 Absätze 2 und 3 |
Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 2 | - |
Artikel 29 Absatz 1 | Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 2 | - |
Artikel 29 Absatz 3 | Artikel 30 Absatz 2 |
Artikel 30 | Artikel 31 |
Artikel 31 | Artikel 32 |
Artikel 32 | Artikel 33 |
Artikel 33 | Artikel 34 |
Artikel 34 | Artikel 35 |
Artikel 35 | Artikel 36 |
Artikel 36 | Artikel 37 |
Artikel 37 | Artikel 38 |
Artikel 38 | Artikel 39 |
- | Artikel 40 |
Artikel 39 | Artikel 41 |
Artikel 40 | Artikel 42 |
- | Anhang I |
- | Anhang II |
- 1 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
- 2 Künftige Asylstrategie - Ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz, KOM (2008) 360.
- 3 KOM (2007) 301.
- 4 Siehe: http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/immigration/integration/doc/2007/handbook_2007_de.pdf
- 5 UNHCR, "Asylum in the European Union, A study on the implementation of the Qualification Directive", November 2007; ELENA/ECRE, "The impact of the EU Qualification Directive on International protection", Oktober 2008; France Terre d'Asile, "Asile - La protection subsidiaire en Europe: Un mosaïque de droits", Les cahiers du social no 18, September 2008; Niederländischer Flüchtlingsrat/ECRE, "Networking on the Transposition of the Qualification Directive", Dezember 2008, Universität Nimwegen, "The Qualification Directive: Central themes, Problem issues, and Implementation in selected MS", Karin Zwaan (ed), 2007.
- 6 Siehe http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/asylum/studies/wai/doc_asylum_studies_de.htm
- 7 GHK, Folgenabschätzungsstudien zu folgenden Themen: "Künftige Entwicklung von Maßnahmen betreffend die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes auf der Grundlage der Richtlinie 2004/83/EG des Rates" und "Künftige Entwicklung von Maßnahmen betreffend die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der Richtlinie 2005/85/EG", Mehrfach-Rahmendienstleistungsvertrag JLS/2006/A1/004.
- 8 ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.
- 9 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (KOM (2008) 820 endg./2).
- 10 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (KOM (2008) 815 endg./2).
- 11 Der Gerichtshof wurde um eine Vorabentscheidung in der Frage ersucht, ob das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, voraussetzt, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Ferner wurde der Gerichtshof ersucht, bei Verneinung dieser Frage anzugeben, nach welchem Kriterium zu bestimmen ist, ob eine solche Bedrohung als gegeben anzusehen ist.
- 12 Urteil vom 11. Januar 2007, Salah Sheekh gegen Niederlande, Randnummer 141.
- 13 Urteile vom 15. Februar 2006 in den Rechtssachen Niedzwiecki gegen Deutschland und Okpisz gegen
- 14 Zweite Ausgabe des Handbuchs, siehe: http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/immigration/integration/doc/2007/handbook_2007_de.pdf , S. 33-38.
- 15 ABl. C vom , S. .
- 16 ABl. C vom , S. .
- 17 ABl. C vom , S. .
- 18 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
- 19 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.