A. Problem und Ziel
- Das UN ECE-Protokoll über die strategische Umweltprüfung vom 21. Mai 2003 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SEA-Protokoll) verpflichtet den für die Erstellung von bestimmten Plänen und Programmen zuständigen Staat dazu, eine strategische Umweltprüfung durchzuführen und dabei die Behörden und die Öffentlichkeit des eigenen Staates und anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten zu beteiligen, wenn ein solcher Plan oder ein solches Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
- Die strategische Umweltprüfung nach dem von nahezu allen EG-Mitgliedstaaten und der Europäischen Gerneinschaft gezeichneten Protokoll entspricht den Vorgaben der EG-Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30). Diese Vorgaben sind durch das Gesetz vom 25. Juni 2005 zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG, BGBl. I S. 1746) in nationales Recht umgesetzt worden.
- Die aktive Teilnahme Deutschlands an diesem internationalen System ist erforderlich, um über die Europäische Gerneinschaft hinaus die derzeitige Anwendung des Protokolls in Deutschland auch als Vertragspartei zu dokumentieren und die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte auf internationaler Ebene sachgerecht wahrnehmen zu können.
B. Lösung
- Durch das geplante Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des SEA-Protokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Ratifikation des SEA-Protokolls keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden ist durch die Ratifikation des SEA-Protokolls nicht zu erwarten, da eine entsprechende strategische Umweltprüfung bereits durch das geltende nationale und europäische Recht vorgeschrieben ist.
E. Sonstige Kosten
- Durch das SEA-Protokoll werden keine höheren Kosten für Unternehmen und Wirtschaft entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da die Anforderungen nur behördliche Planungen betreffen und durch das geltende deutsche Recht sowie die europäischen Vorgaben bereits vorgeschrieben sind.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zum SEA-Protokoll)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zum SEA-Protokoll)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zum SEA-Protokoll)
Vom ... 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Kiew (Ukraine) am 21. Mai 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 24 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
I . A l l g e m e i n e r Te i l
Das Protokoll der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe) über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SEA-Protokoll) wurde am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) beschlossen. Zugleich hat unter anderem Deutschland das SEA-Protokoll gezeichnet.
Das SEA-Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten. Insgesamt (Stichtag: 31. Dezember 2003) haben 36 ECE-Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen gezeichnet.
Ziel des Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Zieles soll bei der Erstellung von bestimmten Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden, der für die Erstellung des Plans oder Programms zuständige Staat eine strategische Umweltprüfung durchführen und dabei Behörden und Öffentlichkeit des eigenen Staates und anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten beteiligen. Insbesondere soll durch das SEA-Protokoll sichergestellt werden, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogene, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt und klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit bei diesen Verfahren gewährleistet wird.
Die verpflichtenden Vorgaben des Protokolls entsprechen dem System der strategischen Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30). Das deutsche Bundesrecht wurde durch das Gesetz vom 25. Juni 2005 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG, BGBl. I S.1746) sowie durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (EAG Bau, BGBl. I S. 1359) an diese Vorgaben angepasst. Darüber hinaus bedarf es keiner Änderung des Bundesrechts, um die Anforderungen des SEA-Protokolls zu erfüllen.
Die aktive Teilnahme Deutschlands an dem internationalen System des SEA-Protokolls ist erforderlich, um über die Europäische Gemeinschaft hinaus die derzeitige Anwendung dieses Protokolls in Deutschland auch als Vertragsstaat zu dokumentieren und die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte auf internationaler Ebene sachgerecht wahrnehmen zu können.
II . B e s o n d e r e r Te i l
Zu Artikel 1
Auf das SEA-Protokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da das Protokoll, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da das SEA-Protokoll auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das SEA-Protokoll nach seinem Artikel 24 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bund, Länder und Gemeinden werden sich aus der Ratifikation des SEA-Protokolls keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten ergeben, da entsprechende strategische Umweltprüfungen bereits durch das geltende deutsche Recht und durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Soweit die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Protokolls im Einzelfall Finanzmittel für Tagungen oder Projekte im Rahmen des von der Vertragsstaatenkonferenz jeweils beschlossenen Arbeitsplanes zur Verfügung stellen sollte, erfolgt dies auf freiwilliger Basis im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze des Bundes.
Durch das SEA-Protokoll werden keine höheren Kosten für Unternehmen und Wirtschaft entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da die Anforderungen nur behördliche Planungen betreffen und durch das geltende deutsche Recht sowie die europäischen Vorgaben bereits vorgeschrieben sind.
Protokoll
über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen,
sich verpflichtend, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika),
eingedenk des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht,
in der Erkenntnis, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird,
in Anerkennung des am 25. Juni 1998 in Århus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbetelligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärung von Lucca,
folglich im Bewusstsein, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen,
in Anerkennung der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet,
in Würdigung der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem
- a) sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden;
- b) dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden;
- c) klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden;
- d) die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und
- e) dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- 1. bedeutet "Übereinkommen" das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
- 2. bedeutet "Vertragspartei", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls;
- 3. bedeutet "Ursprungspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, in deren Hoheitsbereich die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms beabsichtigt ist;
- 4. bedeutet "betroffene Vertragspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Plans oder eines Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, betroffen ist oder sind;
- 5. bedeutet "Pläne und Programme" Pläne und Programme sowie deren Änderungen,
- a) die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und
- b) die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden;
- 6. bedeutet "strategische Umweltprüfung" die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, die die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens eines Umweltberichts und seine Ausarbeitung, die Durchführung der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit in einem Plan oder einem Programm beinhaltet;
- 7. bedeutet "Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit" jede Auswirkung auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf die biologische Vielfalt, auf Boden, Klima, Luft, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume, Sachwerte und auf das kulturelle Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren;
- 8. bedeutet "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, Unterstützung und Orientierungshilfe geben.
(3) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen.
(4) Dieses Protokoll lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, beizubehalten oder zu ergreifen.
(5) Jede Vertragspartei fördert die Ziele dieses Protokolls in relevanten internationalen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen relevanter internationaler Organisationen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Protokoll ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.
(7) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit ihre Rechte auszuüben, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.
Artikel 4 Anwendungsbereich für Pläne und Programme
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.
(2) Eine strategische Umweltprüfung wird bei Plänen und Programmen durchgeführt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich Bergbau, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderer in Anhang II aufgeführter Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedürfen, gesetzt wird.
(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben gesetzt wird, wird eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.
(4) Die in Absatz 2 genannten Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der in Absatz 2 genannten Pläne und Programme bedürfen nur dann einer strategischen Umweltprüfung, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.
(5) Die folgenden Pläne und Programme unterliegen diesem Protokoll nicht:
- a) Pläne und Programme, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung oder der Katastrophenschutz ist;
- b) Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.
Artikel 5 Vorprüfung (Screening)
(1) Jede Vertragspartei bestimmt entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt jede Vertragspartei in jedem Fall die in Anhang III aufgeführten Kriterien.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahrensschritte konsultiert werden.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Vorprüfung (Screening) von Plänen und Programmen nach diesem Artikel vorzusehen.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach Absatz 1 gezogenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine strategische Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden; dies kann durch öffentliche Bekanntmachung oder auf andere geeignete Weise, etwa durch elektronische Medien, erfolgen.
Artikel 6 Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping)
(1) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen.
Artikel 7 Umweltbericht
(1) Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.
(2) Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang IV genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei
- a) den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;
- b) Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;
- c) die Interessen der Öffentlichkeit und
- d) den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.
Artikel 8 Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Jede Vertragspartei sorgt für frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit bei einer strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind.
(2) Jede Vertragspartei stellt durch Verwendung elektronischer Medien oder anderer geeigneter Mittel sicher, dass der Entwurf eines Plans oder eines Programms und der Umweltbericht der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit, darunter auch relevante nichtstaatliche Organisationen, für die in den Absätzen 1 und 4 genannten Zwecke bestimmt wird.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannte Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit erhält, zum Entwurf eines Plans oder eines Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Einzelheiten für die Information der Öffentlichkeit und die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit bestimmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei berücksichtigt jede Vertragspartei in angemessenem Umfang die in Anhang V aufgeführten Elemente.
Artikel 9 Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden
(1) Jede Vertragspartei bestimmt die zu konsultierenden Behörden, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs von den durch die Durchführung des Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, voraussichtlich betroffen sein werden.
(2) Der Entwurf des Plans oder des Programms und der Umweltbericht werden den in Absatz 1 genannten Behörden zugänglich gemacht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Behörden in frühzeitiger, rechtzeitiger und effektiver Weise Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Plans oder des Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.
(4) Jede Vertragspartei bestimmt die Einzelheiten für die Information und Konsultation der in Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden.
Artikel 10 Grenzüberschreitende Konsultationen
(1) Ist eine Ursprungspartei der Auffassung, dass die Durchführung eines Plans oder eines Programms voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, oder stellt eine Vertragspartei, die voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Ersuchen, so benachrichtigt die Ursprungspartei die betroffene Vertragspartei so früh wie möglich vor der Annahme des Plans oder des Programms.
(2) Die Benachrichtigung enthält insbesondere
- a) den Entwurf des Plans oder des Programms und den Umweltbericht mit den Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und
- b) Informationen über das Entscheidungsverfahren, einschließlich der Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen.
(3) Die betroffene Vertragspartei unterrichtet die Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist darüber, ob sie vor der Annahme des Plans oder des Programms Konsultationen wünscht; ist dies der Fall, so nehmen die betreffenden Vertragsparteien Konsultationen auf über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, und über die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen.
(4) Finden solche Konsultationen statt, so verständigen sich die betreffenden Vertragsparteien auf Einzelheiten, um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden der betroffenen Vertragspartei unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, zum Entwurf des Plans oder des Programms und zum Umweltbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Artikel 11 Entscheidung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird:
- a) die Schlussfolgerungen des Umweltberichts;
- b) die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung der im Umweltbericht festgestellten nachteiligen Auswirkungen und
- c) die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach der Annahme eines Plans oder eines Programms die Öffentlichkeit, die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden und die nach Artikel 10 konsultierten Vertragsparteien davon unterrichtet werden und dass der Plan oder das Programm ihnen nebst einer zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht wird, aus der hervorgeht, wie umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen darin einbezogen wurden, wie die nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung der geprüften vernünftigen Alternativen für seine Annahme ausschlaggebend waren.
Artikel 12 Überwachung (Monitoring)
(1) Jede Vertragspartei überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der nach Artikel 11 angenommenen Pläne und Programme auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Artikel 13 Politiken und Rechtsvorschriften
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von ihr geplanter Politiken und Rechtsvorschriften, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, in angemessenem Umfang erwogen und einbezogen werden.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 beachtet jede Vertragspartei die geeigneten Grundsätze und Bestandteile dieses Protokolls.
(3) Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die praktischen Einzelheiten für die Erwägung und Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Übereinstimmung mit Absatz 1 und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Transparenz in der Entscheidungsfindung.
(4) Jede Vertragspartei erstattet der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Bericht über ihre Anwendung dieses Artikels.
Artikel 14 Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient
(1) Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen mit einer Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens einberufen, wenn eine Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens innerhalb dieser Frist anberaumt ist. Nachfolgende Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, finden zusammen mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens statt, sofern die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nichts anderes beschließt.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an jeder Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls ausschließlich von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.
(3) Dient die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Tagung der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens vertritt, die zu diesem Zeitpunkt nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes anderes Mitglied ersetzt.
(4) Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft laufend die Durchführung dieses Protokolls; zu diesem Zweck
- a) überprüft sie die Konzepte und methodischen Ansätze für die strategische Umweltprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der im Rahmen dieses Protokolls vorgesehenen Verfahren;
- b) tauscht sie Informationen über Erfahrungen mit der strategischen Umweltprüfung und der Durchführung dieses Protokolls aus;
- c) erbittet sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen an;
- d) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, zur Durchführung dieses Protokolls Nebengremien ein;
- e) prüft sie nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nimmt sie an;
- f) prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, einschließlich der nach diesem Protokoll und dem Übereinkommen gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen, die sich zur Erfüllung der Zwecke dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten.
(5) Die Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens findet im Rahmen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung, sofern die Tagung der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschließt.
(6) Die erste Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft die Modalitäten für die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens auf dieses Protokoll und nimmt diese Modalitäten an.
(7) In Zeitabständen, die von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, zu bestimmen sind, erstattet ihr jede Vertragspartei Bericht über die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Protokolls ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 15 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet des Übereinkommens der Wirtschaftskommisslon der Vereinten Nationen für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 16 Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 17 Sekretariat
Das durch Artikel 13 des Übereinkommens geschaffene Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls, und Artikel 13 Buchstaben a bis c des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet für dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
Artikel 18 Anhänge
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls.
Artikel 19 Änderungen des Protokolls
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 findet das in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 des Übereinkommens festgelegte Verfahren für das Vorschlagen, Beschließen und Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens auf Änderungen dieses Protokolls sinngemäß Anwendung.
(3) Für die Zwecke dieses Protokolls werden die für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen drei Viertel der Vertragsparteien, die diese Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung berechnet.
Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
Artikel 21 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommisslon für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommisslon für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommisslon für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.
Artikel 22 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.
Artikel 23 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 21 genannten Unterzeichnerstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Protokoll mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beitreten.
(4) Jede in Artikel 21 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Protokoll gleichzeitig auszuüben.
(5) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Artikel 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 21 genannten Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
(3) Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
(4) Dieses Protokoll gilt für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfolgt. Handelt es sich bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich die Vorbereitung eines Plans, eines Programms, einer Politik oder einer Rechtsvorschrift beabsichtigt ist, um eine Vertragspartei, auf die Absatz 3 Anwendung findet, so gilt dieses Protokoll nur für Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei erfolgt.
Artikel 25 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 5 bis 9, 11 und 13 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits begonnene strategische Umweltprüfung nach diesem Protokoll sowie die Anwendung des Artikels 10 auf eine vor Wirksamwerden des Rücktritts bereits erfolgte Benachrichtigung oder ein davor gestelltes Ersuchen.
Artikel 26 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Kiew (Ukraine) am 21. Mai 2003.
A n h ä n g e
Anhang I
Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2
- 1. Erdölraffinerlen (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
- 2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
- 3. Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Beseitigung und Aufarbeitung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
- 4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
- 5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
- 6. Integrierte chemische Anlagen.
- 7. Bau von Autobahnen und Schnellstraßen*) und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen**) mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr.
- 8. Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.
- 9. Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.
- 10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.
- 11. Große Talsperren und Stauseen.
- 12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme mit einer jährlichen Wasserentnahmemenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
- 13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
- 14. Größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.
- 15. Kohlenwasserstoffförderung auf See.
- 16. Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen.
- 17. Abholzung großer Flächen.
- bedeutet "Autobahn" eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
- a) außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
- b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
- c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
- bedeutet "Schnellstraße" eine Straße, die Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der besonders das Halten und Parken auf der Fahrbahn verboten sind.
*) Im Sinne dieses Protokolls
**) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Flughafen" einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - (Anhang 14).
Anhang II
Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2
*) Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
**) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Flughafen" einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - (Anhang 14).
Anhang III
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
- 1. Die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
- 2. Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Vorhaben und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt.
- 3. Das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst.
- 4. Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme.
- 5. Die Art der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie zum Beispiel Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Umkehrbarkeit, Umfang und Ausdehnung der Auswirkungen (etwa geographisches Gebiet oder Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen).
- 6. Die Risiken für die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.
- 7. Der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen.
- 8. Das Ausmaß der Auswirkungen des Plans oder des Programms auf bedeutende oder sensible Gebiete, einschließlich Landschaften, deren Status als national oder international geschützt anerkannt ist.
Anhang IV
Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2
- 1. Der Inhalt und die wichtigsten Ziele des Plans oder des Programms sowie die Beziehung zu anderen Plänen und Programmen.
- 2. Die relevanten Aspekte des derzeitigen Zustands der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms.
- 3. Die umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
- 4. Die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme.
- 5. Die auf internationaler, nationaler oder anderer Ebene festgelegten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Ziele, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und sonstigen umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden.
- 6. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen*) auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, wie in Artikel 2 Nummer 7 näher bestimmt.
- 7. Die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung etwaiger erheblicher nachteiliger Auswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.
- 8. Eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
- 9. Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.
- 10. Die voraussichtlichen erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit.
- 11. Eine nichttechnische Zusammenfassung der im Umweltbericht enthaltenen Informationen.
*) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Anhang V
Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5
- 1. Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.
- 2. Die für seine Annahme zuständige Behörde.
- 3. Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:
- a) der Beginn des Verfahrens;
- b) die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
- c) die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
- d) die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
- e) die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;
- f) die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.
- 4. Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Protokoll der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SEA-Protokoll) wurde am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) beschlossen.
Auf der zweiten, am 26./27. Februar 2001 in Sofia (Bulgarien) stattfindenden Vertragsstaatenkonferenz zum UN ECE-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wurde nach längeren Vorberatungen eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die das Mandat erhielt, möglichst bis zur Konferenz "Umwelt in Europa" im Mai 2003 in Kiew (Ukraine) einen verabschiedungsfähigen Entwurf für ein Protokoll zur Strategischen Umweltprüfung (SEA-Protokoll) vorzulegen (Beschluss II/9). Die Arbeitsgruppe erfüllte diesen Auftrag in acht Verhandlungsrunden zwischen Mai 2001 und Januar 2003 und legte am 21. Mai 2003 einen von allen Delegationen mitgetragenen Entwurf zur Beschlussfassung vor.
Insgesamt (Stichtag: 31. Dezember 2003) haben 37 Staaten und Organisationen (36 UN ECE-Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft) das SEA-Protokoll gezeichnet1). Die Bundesrepublik Deutschland hat das SEA-Protokoll am 21. Mai 2003 gezeichnet und gehört damit zu den Zeichnerstaaten. Das SEA-Protokoll ist gemäß seinem Artikel 24 Abs. 1 noch nicht in Kraft getreten, da noch nicht 16 Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben2).
Ziel des Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Zieles soll bei der Erstellung von bestimmten Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden, der für die Erstellung des Plans oder Programms zuständige Staat eine strategische Umweltprüfung durchführen und dabei Behörden und Öffentlichkeit des eigenen Staates und anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten beteiligen. Insbesondere soll durch das SEA-Protokoll sichergestellt werden, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogene, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden und klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit bei diesen Verfahren gewährleistet wird.
Die verpflichtenden Vorgaben des SEA-Protokolls entsprechen dem System der strategischen Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie 2001/42/EG3). Das deutsche Gesetz vom 25. Juni 2005 zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG, BGBl. I S. 1746) sowie das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (EAG Bau, BGBl. I S. 1359) setzen die Bestimmungen dieser Richtlinie im Bundesrecht um.
Über die genannten Gesetze hinaus bedarf es keiner Änderung des deutschen Bundesrechts, um die Anforderungen des SEA-Protokolls zu erfüllen.
Die aktive Teilnahme Deutschlands an dem internationalen System des SEA-Protokolls ist erforderlich, um über die Europäische Union hinaus die derzeitige Anwendung dieses Protokolls in Deutschland auch als Vertragsstaat zu dokumentieren und die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte auf internationaler Ebene sachgerecht wahrnehmen zu können. Eine baldige Stellung Deutschlands als Vertragspartei ist auch deshalb geboten, um aktiv Einfluss auf aktuelle Entwicklungen und Entscheidungsprozesse auf der UN ECE-Ebene nehmen zu können.
1) Die 37 Zeichner des Protokolls sind (Stichtag: 31. Dezember 2003): Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Zypern, Europäische Gemeinschaft.
2) Vertragsparteien des Protokolls sind (Stichtag: 1. September 2005): Finnland, Tschechische Republik.
II. Z u d e n e i n z e l n e n Vo r s c h r i f t e n d e s S E A - P r o t o k o l l s
Das SEA-Protokoll besteht neben einer Präambel aus 26 Artikeln und 5 Anhängen. Bedeutsam sind vor allem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 12.
Zur Präambel
Die Präambel betont die Wichtigkeit der Einbeziehung umweltbezogener Erwägungen in die Ausarbeitung und die Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien) hin, insbesondere auf die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika).
Die Vertragsparteien tragen dem am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und dem Beschluss II/9 der Vertragsstaaten vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia (Bulgarien) mit der Ausarbeitung dieses rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung Rechnung. Sie erkennen die bedeutende Rolle der strategischen Umweltprüfung bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften sowie die weitere Stärkung der systematischen Analyse von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften.
3) Richtlinie 2001/42/EG des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30).
Das am 25. Juni 1998 in Århus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Konvention) sowie die einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärungen von Lucca (Italien) werden von den Vertragsparteien anerkannt.
Sie betonen die Wichtigkeit einer Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung und die Vorteile für den Gesundheitsschutz und das Wohlergehen gegenwärtiger wie künftiger Generationen, die sich ergeben, wenn der Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit im Rahmen der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung finden, insbesondere unter Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet. Die Vertragsparteien würdigen die Notwendigkeit und die Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, von vorgeschlagenen Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 1 (Ziel)
Artikel 1 bestimmt das Ziel des Protokolls. Das SEA-Protokoll soll durch die strategische Umweltprüfung ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, gewährleisten.
Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmung)
In Artikel 2 werden die im SEA-Protokoll verwendeten Begrifflichkeiten definiert. Hervorzuheben ist die Definition "Pläne und Programme", die auch deren Änderungen umfasst. Die Definitionen des Artikels 2 entsprechen denen des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und denen der SUP-Richtlinie und werden - soweit erforderlich - durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit den fachgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt.
Zu Artikel 3 (Allgemeine Bestimmungen)
Artikel 3 enthält neben der generellen Verpflichtung zur Umsetzung des SEA-Protokolls eine Reihe von Rahmenbedingungen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen sollen, die Rechte, die durch das Protokoll festgelegt werden, sinnvoll zu nutzen.
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen Rechtssetzungs- und Vollzugsmaßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen zu treffen.
Nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit in den vom SEA-Protokoll erfassten Angelegenheiten durch öffentlich Bedienstete und Behörden Unterstützung und Orientierungshilfe zu geben.
Absatz 3 enthält die Verpflichtung zur Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen und Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen.
Absatz 4 stellt klar, dass das SEA-Protokoll lediglich einen Mindeststandard festschreibt und die Vertragsparteien zusätzliche weitergehende Maßnahmen vorsehen können.
Absatz 5 verpflichtet die Vertragsparteien zur Förderung der Ziele des SEA-Protokolls in relevanten internationalen Organisationen und Entscheidungsverfahren.
Gemäß Absatz 6 darf die Wahrnehmung der Rechte aus diesem Protokoll nicht dazu führen, dass Personen, die diese Rechte ausüben, bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.
Absatz 7 enthält eine Nicht-Diskriminierungsklausel, wonach die Öffentlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Rechte aus diesem Protokoll nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder ihres Wohnsitzes benachteiligt werden darf; juristische Personen dürfen nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund tatsächlichen Mittelpunktes der Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.
Zu Artikel 4 (Anwendungsbereich für Pläne und Programme)
Artikel 4 beschreibt den Anwendungsbereich und die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) bei bestimmten Plänen und Programmen.
Absatz 1 verpflichtet zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden. Diese Pflicht wird in den folgenden Absätzen konkretisiert.
Absatz 2 bestimmt eine SUP-Pflicht für Pläne und Programme, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und den Rahmen für die künftige Genehmigung von in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderen im Anhang II aufgeführten Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach nationalem Recht bedürfen, setzen.
Nach Absatz 3 muss für sonstige Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben gesetzt wird, keine strategische Umweltprüfung durchgeführt werden, wenn von der Vertragspartei durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze sichergestellt wird, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird (vgl. Artikel 5 Abs. 1).
Nach Absatz 4 sind Pläne und Programme, die nur kleine Gebiete auf lokaler Ebene betreffen, sowie geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen von der SUP-Pflicht ausgenommen. Eine strategische Umweltprüfung ist hierfür nur durchzuführen, wenn diese Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben können (vgl. Artikel 5 Abs. 1).
Absatz 5 bestimmt, dass Pläne und Programme, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung oder der Katastrophenschutz ist, sowie Finanz- oder Haushaltspläne und -programme nicht vom Anwendungsbereich des SEA-Protokolls erfasst sind.
Zu Artikel 5 (Vorprüfung - Screening)
Artikel 5 regelt das Verfahren der Vorprüfung zur Bestimmung, ob die in Artikel 4 Abs. 3 und 4 genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden.
Nach Absatz 1 erfolgt die Vorprüfung durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze. Jede Vertragspartei hat hierbei die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Absatz 2 verpflichtet zur Konsultation bestimmter Umwelt- und Gesundheitsbehörden in den Verfahren der Vorprüfung (vgl. Artikel 9 Abs. 1).
Gemäß Absatz 3 sind die Vertragsparteien aufgerufen, auf freiwilliger Basis angemessene Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit bei der Vorprüfung vorzusehen.
Absatz 4 enthält die Verpflichtung, die jeweiligen Schlussfolgerungen der Vorprüfung, einschließlich der Gründe für die mögliche Entscheidung, keine strategische Umweltprüfung durchzuführen, der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich zu machen. Das Zugänglichmachen kann dabei auf jede geeignete Weise, etwa durch elektronische Medien, erfolgen.
Zu Artikel 6 (Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens - Scoping)
Artikel 6 regelt die Festlegung des Untersuchungsrahmens einer strategischen Umweltprüfung.
Absatz 1 enthält die Verpflichtung zur Festlegung der relevanten Informationen, die in einem zu erstellenden Umweltbericht nach Artikel 7 Abs. 2 aufzunehmen sind.
Bei der Festlegung sind gemäß Absatz 2 die näher bestimmten Umwelt- und Gesundheitsbehörden zu konsultieren.
Nach Absatz 3 sind die Vertragsparteien aufgerufen, auf freiwilliger Basis bei der Festlegung der relevanten Informationen eine angemessene Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Zu Artikel 7 (Umweltbericht)
Nach Absatz 1 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Rahmen der strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen ein Umweltbericht erstellt wird.
Absatz 2 bestimmt den notwendigen Inhalt des Umweltberichts. In dem Bericht sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Absatz 3 verpflichtet die Vertragsparteien zu einer Qualitätssicherung der Umweltberichte.
Zu Artikel 8 (Öffentlichkeitsbeteiligung)
Artikel 8 enthält Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer strategischen Umweltprüfung.
Absatz 1 enthält die Verpflichtung, für eine "frühzeitige, rechtzeitige und effektive" Öffentlichkeitsbeteiligung zu sorgen. Die Beteiligung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem alle Entscheidungsoptionen noch offen stehen.
Absatz 2 verpflichtet die Parteien durch geeignete Mittel, insbesondere durch elektronische Medien, sicherzustellen, dass der jeweilige Entwurf des Plans oder des Programms sowie der Umweltbericht der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
Nach Absatz 3 ist sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit, insbesondere auch relevante nichtstaatliche Organisationen, für die Beteiligung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung von den Vertragsparteien bestimmt wird.
Nach Absatz 4 hat jede Vertragspartei sicherzustellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit gegeben wird, zu dem Entwurf eines Plans oder eines Programms sowie zu dem Umweltbericht Stellung zu nehmen.
Absatz 5 sieht vor, dass die weiteren Einzelheiten für die Information der Öffentlichkeit (vgl. Anhang V) und für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bestimmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zu Artikel 9 (Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden)
Nach Artikel 9 erfolgt bei der Durchführung der strategischen Umweltprüfung eine Konsultation von Umweltund Gesundheitsbehörden.
Gemäß Absatz 1 sind die zu konsultierenden Behörden zu bestimmen, die von den durch die Durchführung des vorgeschlagenen Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich voraussichtlich betroffen sein werden.
Absatz 2 bestimmt, dass der Entwurf des Plans oder des Programms sowie der Umweltbericht den zu konsultierenden Behörden zugänglich gemacht werden.
Nach Absatz 3 ist sicherzustellen, dass den zu konsultierenden Behörden frühzeitig, rechtzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Nach Absatz 4 bestimmt die jeweilige Vertragspartei die Einzelheiten für die Information und die Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden.
Zu Artikel 10 (Grenzüberschreitende Konsultationen)
Artikel 10 regelt das Verfahren der grenzüberschreitenden Konsultationen.
Gemäß Absatz 1 benachrichtigt die Ursprungspartei die von der Durchführung des Plans oder Programms voraussichtlich erheblich betroffene Vertragspartei so früh wie möglich vor der Annahme des Plans oder des Programms. Dasselbe gilt, wenn nach Auffassung der Ursprungspartei keine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die betroffene Partei jedoch um eine Beteiligung ersucht.
Absatz 2 legt den Mindestinhalt dieser Benachrichtigung fest.
Absatz 3 verpflichtet den betroffenen Vertragsstaat, fristgerecht die Ursprungspartei darüber zu unterrichten, ob er vor der Annahme des Plans oder des Programms Konsultationen wünscht. Ist das der Fall, nehmen die betreffenden Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
Gemäß Absatz 4 verständigen sich die Vertragsparteien auf die weiteren Einzelheiten der Konsultation, um eine ordnungsgemäße Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sicherzustellen.
Zu Artikel 11 (Entscheidung)
Nach Absatz 1 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Ergebnis der strategischen Umweltprüfung, einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit und der konsultierten Behörden, bei der Annahme des Plans oder des Programms gebührend berücksichtigt wird.
Gemäß Absatz 2 sind die Öffentlichkeit, die beteiligten Behörden sowie die konsultierten Vertragsparteien von der Annahme des Plans oder Programms zu unterrichten. Der Plan oder das Programm ist ihnen mit einer zusammenfassenden Erklärung zugänglich zu machen, welche die tragenden Gründe und Erwägungen der Entscheidung enthält, auch im Hinblick auf die eingegangenen Stellungnahmen und die Alternativenprüfung.
Zu Artikel 12 (Überwachung - Monitoring)
Absatz 1 verpflichtet zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die bei der Durchführung der angenommen Pläne und Programme auftreten. Die Überwachung dient unter anderem dem Ziel, frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Die Ergebnisse der Überwachung sind gemäß Absatz 2 entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zu Artikel 13 (Politiken und Rechtsvorschriften)
Nach Artikel 13 sind die Vertragsparteien aufgerufen, auf freiwilliger Basis geeignete Elemente des SEA-Protokolls bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften zu beachten.
Nach Absatz 1 bemühen sich die Vertragsparteien, künftig umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogene, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang einzubeziehen und zu erwägen.
Sofern eine Vertragspartei gemäß Absatz 1 vorgeht, soll sie gemäß Absatz 2 die geeigneten Grundsätze und Bestandteile dieses Protokolls beachten.
Nach Absatz 3 soll jede Vertragspartei erforderlichenfalls die praktischen Einzelheiten für die Erwägung und Einbeziehung nach Absatz 1 festlegen und dabei die
Notwendigkeit von Transparenz in der Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Absatz 4 verpflichtet zu einer Berichterstattung auf der Vertragsstaatenkonferenz zu diesem Protokoll, ob und wenn wie eine Vertragspartei Artikel 13 anwendet.
Zu Artikel 14 (Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient)
Artikel 14 bestimmt Einzelheiten und Aufgaben der Vertragsstaatenkonferenz.
Zu Artikel 15 (Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften)
Artikel 15 regelt das Verhältnis des SEA-Protokolls zu den Bestimmungen der Espoo-Konvention und der Århus-Konvention.
Zu Artikel 16 (Stimmrecht)
Artikel 16 konkretisiert das Stimmrecht der Vertragsparteien.
Zu Artikel 17 (Sekretariat)
Artikel 17 regelt die Aufgaben des zuständigen UN ECE-Sekretariats.
Zu Artikel 18 (Anhänge)
Artikel 18 legt fest, dass die Anhänge I bis V Bestandteile des SEA-Protokolls sind.
Zu Artikel 19 (Änderungen des Protokolls)
Artikel 19 enthält Regelungen über das Vorschlagsrecht und die Beschlussfassung zur Änderung des SEA-Protokolls. Die entsprechenden Regelungen der Espoo-Konvention werden für sinngemäß anwendbar erklärt. Zu jedem Änderungsvorschlag ist grundsätzlich Konsens anzustreben, wobei für die Annahme von Änderungen mindestens eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.
Zu Artikel 20 (Beilegung von Streitigkeiten)
Zur Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Protokolls finden gemäß Artikel 20 die entsprechenden Bestimmungen der Espoo-Konvention sinngemäß Anwendung.
Zu Artikel 21 (Unterzeichnung)
Artikel 21 bestimmt Einzelheiten der Zeichnung des SEA-Protokolls.
Zu Artikel 22 (Verwahrer)
Nach Artikel 22 wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufgabe des Verwahrers dieses Protokolls übertragen.
Zu Artikel 23 (Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt)
Artikel 23 regelt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung und den Beitritt. Vertragsparteien können die Mitgliedstaaten der UN ECE sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieser Länder sowie nach Artikel 23 Abs. 3 auch andere Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, werden. Das SEA-Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an zum Beitritt offen.
Zu Artikel 24 (Inkrafttreten)
Artikel 24 bestimmt, dass das SEA-Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt. Staaten, die eine entsprechende Urkunde erst nach Inkrafttreten des SEA-Protokolls hinterlegen, werden am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung Vertragspartei. Die Geltung des Protokolls erstreckt sich auf Pläne und Programme sowie gegebenenfalls Politiken und Rechtsvorschriften, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach Inkrafttreten des Protokolls erfolgt.
Zu Artikel 25 (Rücktritt)
Jede Vertragspartei hat gemäß Artikel 25 das Recht, jederzeit nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das SEA-Protokoll für sie in Kraft getreten ist, von dem Protokoll zurückzutreten.
Zu Artikel 26 (Verbindliche Wortlaute)
Nach Artikel 26 sind die englische, französische und russische Sprachfassung des SEA-Protokolls gleichermaßen verbindlich.
Zu Anhang I (Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2)
Anhang I enthält eine Liste von Vorhaben, auf die in Artikel 4 Abs. 2 Bezug genommen wird. Setzen Pläne oder Programme, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden, den Rahmen für die künftige Genehmigung von einem dieser aufgeführten Vorhaben, ist für diese Planungen stets eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Anhang I entspricht dem Anhang I des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.
Zu Anhang II (Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2)
Anhang II listet sonstige Vorhaben auf, hinsichtlich derer eine strategische Umweltprüfung bei rahmensetzenden Plänen und Programmen aus bestimmten Bereichen durchzuführen ist, wenn diese Vorhaben nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Anhang II zählt diejenigen Vorhaben aus den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie der EG4) auf, die nicht bereits durch Anhang I des SEA-Protokolls erfasst sind.
Zu Anhang III (Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1)
Anhang III enthält zwingend zu berücksichtigende Kriterien für die Vorprüfung nach Artikel 5, ob ein Plan oder ein Programm voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird und daher einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden muss. Diese Kriterien entsprechen den Kriterien des deutschen und europäischen Rechts.
Zu Anhang IV (Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2)
Anhang IV legt die Mindestangaben für den Umweltbericht in der strategischen Umweltprüfung fest. Anhang IV entspricht den Vorgaben des deutschen und europäischen Rechts.
Zu Anhang V (Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5)
In Anhang V sind die Informationen aufgeführt, die der Öffentlichkeit in jedem Vertragsstaat im Rahmen der strategischen Umweltprüfung mindestens zugänglich gemacht werden müssen. Anhang V entspricht den Vorgaben des deutschen und europäischen Rechts.
4) Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG (Nr. ) L 73 S. 5) und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 17) - UVP-Richtlinie.