Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 43 Abs. 4 Satz 3 - neu
-, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 - neu - AMG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
einzufügen: "1a. § 43 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
-
"Weiterhin dürfen durch Veterinärbehörden
Arzneimittel, welche zur Durchführung tierseuchenrechtlicher
Maßnahmen bestimmt sind, in der jeweils erforderlichen
Menge mit schriftlicher Anweisung über Art, Zeitpunkt und
Dauer der Anwendung an Tierhalter abgegeben werden."
- In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende gestrichen und die
Wörter "und für Arzneimittel im Sinne des Absatzes 4
Satz 3." eingefügt.
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 Nr. 1
dürfen vom Tierarzt im Rahmen der Übergabe einer
tierärztlichen Praxis an einen anderen Tierarzt
übergeben werden." "
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
"4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 Nr. 1 ... wie Vorlage ...*
- Folgender Satz wird angefügt:
-
"Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen
Arzneimittel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3 nur nach der
entsprechenden veterinärbehördlichen Anweisung
angewendet werden." "
- Der Nummer 6 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
-
"c) In Nummer 10 wird nach der Angabe " § 58 Abs. 1 Satz
1" die Angabe "oder Satz 3" eingefügt."
- Der Nummer 8 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) In Nummer 23 werden nach dem Wort "Arzneimittel" die
Wörter "oder entgegen § 58 Abs. 1 Satz 3 nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für den
Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind,"
eingefügt."
Begründung
Zu Buchstabe a und b:
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 können
Veterinärbehörden von pharmazeutischen Unternehmern und
Großhändlern Arzneimittel, die zur Durchführung
öffentlichrechtlicher Maßnahmen bestimmt sind,
beziehen. Grundsätzlich ist jedoch deren Abgabe Apotheken
vorbehalten.
Bestimmte tierseuchenseuchenrechtliche Maßnahmen, wie
z.B. die Bekämpfung der Varroatose nach der
Bienenseuchen-Verordnung, machen es aus praktischer Sicht
erforderlich, dass die Veterinärbehörden diese
Arzneimittel zur weiteren Behandlung ebenfalls abgeben
können.
Die im Vorschlag von den Behörden geforderten Anweisungen
über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung sollen dabei
sicherstellen, dass eine weitere ordnungsgemäße
Verwendung dieser Arzneimittel durch Tierhalter erfolgt.
Die in den §§ 57, 58, 95 und 97 vorgenommenen
Änderungen sind Folgeänderungen, die sich aus der neuen
Formulierung des § 43 Abs. 4 Satz 3 ergebenden.
Zu Buchstabe c:
Gemäß § 43 Abs. 4 AMG dürfen Arzneimittel
im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 durch Tierärzte
nur an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben werden.
Mit der Änderung des § 43 wird die bislang ungeregelte
übernahme von Arzneimitteln in Zusammenhang mit der
Übergabe einer tierärztlichen Praxis geregelt.
- Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - (§ 56
Abs. 1 Satz 2 - neu - AMG) In Artikel 1 Nr. 2 ist vor Buchstabe a
folgender Buchstabe a0 einzufügen: "a0) In Absatz 1 wird
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
-
"Der verschreibende Tierarzt hat der für die
arzneimittelrechtliche Überwachung des Tierbestandes
zuständigen Überwachungsbehörde eine Kopie der
Begleitbescheinigung zu übersenden." "
Begründung
Die Verbringung von Fütterungsarzneimitteln gelangt der
Überwachungsbehörde nur durch Vor-Ort-Kontrolle beim
Tierhalter zur Kenntnis, da keine Verpflichtung besteht, die an
den ausländischen Fütterungsarzneimittelhersteller
gerichtete Verschreibung bzw. die dem Fütterungsarzneimittel
beizufügende Begleitbescheinigung der
Überwachungsbehörde zuzusenden. Abhilfe kann durch die
Verpflichtung des verschreibenden Tierarztes zur
Überstellung der Begleitbescheinigung an die zuständige
Behörde geschaffen werden; gezielte Kontrollen werden
ermöglicht.
- Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 56 Abs. 4
Satz 2 AMG) In Artikel 1 Nr. 2 ist nach Buchstabe a folgender
Buchstabe a1 einzufügen: "a1) In Absatz 4 Satz 2 werden die
Wörter "Rindern und Schafen" durch das
Wort "Wiederkäuern" ersetzt."
Begründung
Nach § 56 Abs. 4 muss die Arzneimitteltagesdosis in einer
Menge Mischfuttermittel enthalten sein, die die tägliche
Futterration der behandelten Tiere mindestens zur Hälfte
deckt. Abweichend hiervon ist es bei Schafen und Rindern
ausreichend, wenn das Ergänzungsfuttermittel die
entsprechende Deckung enthält. Die arzneiliche Versorgung
mit Fütterungsarzneimitteln erfolgt auch bei anderen
ruminierenden Tieren als Schafen und Rindern (insbesondere
Gatterwild und ruminierende Zootiere) über
Ergänzungsfuttermittel. Aus diesem Grund ist die
Ausnahmeregelung auf Wiederkäuer auszudehnen.
- Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa (§ 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG)
-
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa ist in § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das
Wort "fallen" durch die Angabe "oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht
werden dürfen" zu ersetzen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, um Homöopathika auch
weiterhin in den Regelungsinhalt von § 56a Abs. 1
einzubeziehen.
- Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 56a
Abs. 1 Satz 2 AMG) In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb ist § 56a Abs. 1 Satz 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c ist § 56a Abs. 5 und 6 Nr.
1 zu streichen. Begründung
Dem Vorschlag der Bundesregierung, den Zeitraum für die
Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, soweit es sich
nicht um systemisch anzuwendende Antibiotika handelt, auf bis zu
31 Tage auszudehnen, kann gefolgt werden.
Die so genannte 7-Tage-Regelung für Antibiotika wurde im
Gesetzgebungsverfahren zur 11. AMG-Novelle vom Bundesrat
einstimmig vorgeschlagen. Damit sollte die Abgabe von
Arzneimitteln enger an die tierärztliche Behandlung gebunden
und der Arzneimittelbestand beim Tierhalter reduziert werden. Die
Regelung trägt zur Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln
bei, sie dient dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und ist
Bestandteil der Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung von
Antibiotikaresistenzen.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung zeigt
sich inzwischen - zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung -,
dass das verfolgte Ziel erreicht wurde. Die von den
Überwachungsbehörden gesammelten Erfahrungen
bestätigen vor allem, dass der Arzneimittelbestand beim
Tierhalter reduziert werden konnte.
Bei der Umsetzung der 7-Tage-Regelung für Antibiotika
wurden keine konkret nachweisbaren Probleme in der
tierärztlichen Praxis festgestellt, insbesondere nachdem in
der Diskussion zwischen Bund, Ländern und Verbänden
klargestellt wurde, dass die 7-Tage-Regelung keine Besuchspflicht
alle 7 Tage durch den Tierarzt beinhaltet.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass
die Anwendung von Antibiotika in der Veterinärmedizin zur
Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen beiträgt, sollte eine
Flexibilisierung der 7-Tage-Regelung in der in der Vorlage
vorgesehenen Weise zum jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.
Stattdessen sollten zunächst weitere Erfahrungen gesammelt
werden und die Diskussion des Begriffes der
"ordnungsgemäßen Behandlung" fortgeführt
werden.
Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln sind grundsätzlich die
Anforderungen nach § 12 TÄHAV zu erfüllen.
Darüber hinaus erscheint es zur Wahrung der Sicherheit im
Verkehr mit Arzneimitteln geboten, dass der Tierarzt bei einer
erneuten Abgabe innerhalb der Indikation für Einzeltiere
bzw. eine Tiergruppe spätestens nach 31 Tagen die
Notwendigkeit der fortgesetzten Anwendung durch eine erneute
Untersuchung überprüft.
Die Sachverständigenkommission ist durch eine
Rechtsverordnung zu errichten und soll in Leitlinien den Stand
der veterinärmedizinischen Wissenschaft hinsichtlich der
Anwendung von Arzneimitteln beschreiben. Die Aktualisierung und
Weiterentwicklung der "Leitlinien für den sorgfältigen
Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln" sind im
übrigen eine wesentliche Forderung des wissenschaftlichen
Symposiums "Risikomanagement zur Begrenzung von
Antibiotikaresistenzen" (15./16. November 2004, BVL Berlin).
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 56a Abs. 6 Satz 1
AMG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c sind in § 56a Abs. 6 Satz
1 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die
Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
Begründung
Da die in den Leitlinien formulierten Standards unmittelbar
auf das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden
durchschlagen, ist es notwendig, dass der Bundesrat bei der
Errichtung der Tierarzneimittelanwendungskommission
zustimmt.
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 56a AMG)
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die
Absicht der Bundesregierung, die Abgabe von Arzneimitteln durch
den Tierarzt an den Tierhalter flexibler zu gestalten.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Koppelung der Abgabe
und Verschreibung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame
Stoffe enthalten, an eine zeitgemäße
tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des
vorbeugenden Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit
gleichermaßen gerecht wird. Gleichzeitig ermöglicht
sie eine flexiblere und praxisgerechtere Arzneimittelabgabe durch
den Tierarzt. Damit stünde eine gleichwertige Alternative
für eine flexible Gestaltung der Arzneimittelabgabe zur
Verfügung.
Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass das
Arzneimittelgesetz die geeignete Rechtsgrundlage darstellt, in
der die tierärztliche Bestandsbetreuung verankert werden
kann, da die an eine Bestandsbetreuung gekoppelten Anforderungen
der Arzneimittelsicherheit dienen.
Sollte die Bundesregierung weiterhin eine gegenteilige
Position vertreten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu
prüfen, in welcher Weise die tierärztliche
Bestandsbetreuung verankert werden kann.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die rechtlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Abgabe und
Verschreibung von Arzneimitteln abweichend von § 56a Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b (neu) AMG des Arzneimittelgesetzes an
die Bestandsbetreuung als Voraussetzung gekoppelt werden
kann.
8. Zu § 56b AMG und zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 56a
AMG)
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf der Grundlage
des § 56b des Arzneimittelgesetzes eine Regelung zu treffen,
wonach in bestimmten, eng zu fassenden Ausnahmen die
Abgabe/Verschreibung von Arzneimitteln abweichend von § 56a
des Arzneimittelgesetzes zugelassen werden kann, soweit
andernfalls eine arzneiliche Versorgung der Tiere an auf Grund
der zur Verfügung stehenden Infrastruktur kurzfristig nicht
zu erreichenden Standorten (Almen, Alpen, Halligen) nicht
sichergestellt werden kann.
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür
einzutreten, dass auf EG-Ebene geprüft wird, ob die
Beschränkung der Arzneimittelanwendung im Therapienotstand
nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/82/EG in der Fassung der
Richtlinie 2004/28/EG bei Tieren, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, in diesem Umfang erforderlich ist.
9. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das
Wort "fallen" durch die Angabe "oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht
werden dürfen" zu ersetzen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, um Homöopathika auch
weiterhin in den
Regelungsinhalt von § 58 Abs. 1 einzubeziehen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (§ 59 überschrift
und Abs. 5 - neu - AMG) In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a einzufügen: "4a. § 59 wird wie folgt
geändert:
a) In der überschrift werden ein Komma und die
Wörter "sonstige wissenschaftliche Versuche"
angefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Auf Arzneimittel, die ausschließlich für den
Eigenbedarf der Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft
bestimmt sind und im Rahmen von nach dem Tierschutzgesetz
anzeige- oder genehmigungspflichtigen Tierversuchen angewandt
werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung
mit Ausnahme der §§ 5, 8, 48, 49, 67 Abs. 1,
§§ 73, 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96
Nr. 3, 13 und 17, § 97 Abs. 1, 2 Nr. 1, 7, 8 und 24 und Abs.
3. Ferner finden die Absätze 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.""
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
-
"01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59
wie folgt gefasst:
" § 59 Klinische Prüfung und
Rückstandsprüfung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, sonstige wissenschaftliche
Versuche" "
- Nach Nummer 4a ist folgende Nummer 4b einzufügen:
-
"4b. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
"unterziehen" die Wörter "oder Arzneimittel im Rahmen
sonstiger wissenschaftlicher Versuche bei Tieren anwenden,"
eingefügt."
- Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist wie
folgt zu fassen:
-
"a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 4" durch die
Angabe " § 59 Abs. 5 Satz 1" ersetzt."
b) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1
einzufügen:
"a1) In Nummer 3a wird nach dem Wort "mit" die Angabe " §
59 Abs. 5 Satz 1," eingefügt."
- Nummer 7 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist wie
folgt zu fassen:
"a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 73 Abs. 4" durch die
Angabe " § 59 Abs. 5 Satz 1" ersetzt."
b) Folgende Buchstaben c und d sind anzufügen:
"c) In Nummer 13 wird nach den Wörtern "jeweils auch in
Verbindung mit" die Angabe " § 59 Abs. 5 Satz 1 oder"
einfügt."
d) In Nummer 17 werden nach der Angabe " § 59 Abs. 2" die
Wörter "auch in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 2"
eingefügt."
e) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 4" durch die
Angabe " § 59 Abs. 5 Satz 1" ersetzt."
b) Nach Buchstabe a sind folgende Buchstaben a1 bis a3
einzufügen:
"a1) In Nummer 7 wird nach der Angabe " § 67 Abs. 1, auch
in Verbindung mit" die Angabe " § 59 Abs. 5 Satz 1 oder"
eingefügt.
Abs. 4," gestrichen."
c) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe c
anzufügen:
"c) In Nummer 24 werden nach der Angabe " § 59 Abs. 4" die
Wörter ", auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2,"
eingefügt."
Begründung
Das Arzneimittelgesetz sieht die Anwendung
apothekenpflichtiger Arzneimittel bei Tieren abweichend von
§§ 56a, 58 im Rahmen wissenschaftlicher Forschung nur
unter den engen Voraussetzungen des § 59 vor (klinische
Prüfung im Auftrag des Herstellers,
Rückstandsprüfungen). Damit ist die wissenschaftliche
Forschung im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, soweit sie
die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren erfordert, praktisch
ausgeschlossen. Durch eine Änderung von § 59 werden die
Arzneimittel, die im Rahmen von nach dem Tierschutzgesetz
anzeige- oder genehmigungspflichtigen Tierversuchen angewandt
werden, vom Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes
weitestgehend ausgenommen. Lebensmittel dürfen von Tieren,
bei denen solche Arzneimittel angewandt worden sind, nur unter
den Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 gewonnen werden. Um eine
Überwachung solcher Arzneimittelanwendungen sicher zu
stellen, sind solche Versuche nach § 59 Abs. 3 bei der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
11. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c - neu - (§ 97 Abs. 2
Nr. 26a - neu - AMG) Dem Artikel 1 Nr. 8 ist folgender Buchstabe
c anzufügen:
"c) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
"26a. entgegen § 73 Abs. 3 Satz 4 eine Anzeige nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet," "
Begründung
Zur Durchsetzung der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc in § 73 Abs. 3 Satz 4 AMG neu
eingeführten Anzeigeverpflichtung bedarf es einer
Bußgeldbewehrung.
12. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d - neu - (§ 97 Abs. 2
Nr. 31a - neu - AMG)
Dem Artikel 1 Nr. 8 ist nach Buchstabe c - neu - folgender
Buchstabe d anzufügen:
"d) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a
eingefügt:
"31a. entgegen Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
einen in Anhang I, II oder III nicht aufgeführten Stoff
verabreicht," " Begründung
Es gibt im Arzneimittelgesetz bisher keine Ahndungsvorschrift,
die sich direkt auf ein Zuwiderhandeln gegen Artikel 14 der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bezieht. Die Erfahrungen aus der
Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, machen es
erforderlich, dass dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
kann.
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 - neu - (§ 139 - neu - AMG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 9 anzufügen:
"9. Nach § 138 wird folgende Zwischenüberschrift und
folgender neuer § 139 angefügt:
"Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 139
Abweichend von § 56a Abs. 2 und § 73 Abs. 3
dürfen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, noch bis zum 29. Oktober 2005 nach den bis
zum Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses
Gesetzes geltenden Regelungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht, verschrieben, abgegeben und angewandt
werden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01
voranzustellen: "01. Der Inhaltsübersicht wird folgende
Angabe angefügt:
"Elfter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass
des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 139" "
Begründung
Die Änderung des § 56a Abs. 2 und teilweise des
§ 73 Abs. 3 ist erforderlich zur Anpassung des nationalen
Rechts an die Richtlinie 2001/82/EG in der durch die Richtlinie
2004/28/EG geänderten Fassung. Konsequenz dieser
Änderung wird unter anderem sein, dass die
Behandlungsmöglichkeiten für Tiere, die nicht der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, erheblich eingeschränkt
werden, insbesondere da der Import von Arzneimitteln aus
Drittstaaten nicht mehr möglich sein wird. Aus diesem Grund
sollte die von der Richtlinie 2004/28/EG bis Ende Oktober 2005
eingeräumte Umsetzungsfrist insoweit durch eine
entsprechende Übergangsvorschrift vollständig
ausgeschöpft werden.
14. Prüfbitte
Mit der Zwölften Änderung des Arzneimittelgesetzes
wurde die Durchführung der Überwachung mit dem neu
gefassten § 64 Abs. 3 dahin gehend geändert, dass sie
nunmehr regelmäßig in angemessenem Umfang unter
besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken in
landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung zur
Lebensmittelgewinnung vorgenommen werden muss. Damit wird die
Tierarzneimittel-Überwachung als Teil des vorbeugenden
gesundheitlichen Verbraucherschutzes in landwirtschaftlichen
Betrieben mit Nutztierhaltung, die zur Lebensmittelgewinnung
dienen, auf eine risikobasierte stichprobenweise
Kontrolltätigkeit gestützt. Die risikobasierte fachlich
gestützte Stichprobenüberwachung umfasst mindestens die
folgenden Parameter: Betriebsgröße, Haltungsform und
Betriebsorganisation, Aspekte der öffentlichen Gesundheit
wie Auffälligkeiten in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, den Nachweis von z.B. Rückständen
oder Hemmstoffen sowie Aspekte der Tiergesundheit. Sie findet in
der Tierseuchenbekämpfung und in der
Lebensmittelüberwachung Anwendung und wird auch
künftig im Bereich der Überwachungsmaßnahmen im
Rahmen von Cross Compliance vorgeschrieben sein.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob eine Regelung möglich ist,
Tierhalterdateien, die bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften für eine zweckgebundene Nutzung erhoben
worden sind, auch den zuständigen Behörden für die
Tierarzneimittelüberwachung in landwirtschaftlichen
Betrieben zugänglich zu machen.