A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Änderungen zuzuleiten:
1. Zu § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- a) § 4 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Bei den Fahrten hat der Fahranfänger die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf ihn ausgestellte Prüfungsbescheinigung sowie die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 auf die mitfahrende Begleitperson ausgestellte Bescheinigung mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
- b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
3. entgegen § 4 Abs. 3 die Prüfungsbescheinigung oder eine auf die Begleitperson ausgestellte Teilnahmebescheinigung nicht vorlegt.
(noch Ziffer 1)
Als Folge ist
in der Begründung "II. Zu den einzelnen Vorschriften" in dem Abschnitt "Zu § 4" das dritte Tiret wie folgt zu fassen:
" - Der Fahranfänger hat die auf ihn ausgestellte Prüfbescheinigung sowie eine auf die Begleitperson ausgestellte Bescheinigung über deren Teilnahme an einer Vorbereitung mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
(Der Fahranfänger hat die auf ihn ausgestellte Prüfungsbescheinigung sowie eine auf die Begleitperson ausgestellte Bescheinigung über deren Teilnahme an einer Vorbereitung mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Der Fahranfänger und nicht der Begleiter ist der Fahrzeugführer. Daher ist dieser verpflichtet, die Voraussetzungen für die Teilnahme in dem Modell zu erfüllen und nachzuweisen. Deshalb ist es sinnvoll, den Fahranfänger zu verpflichten, während der Fahrten die entsprechenden Nachweise auch für die Begleitperson mit sich zu führen und zuständigen Personen bei Kontrollen vorzulegen. Die Mitführpflicht setzt voraus, dass sich der Fahranfänger vor Fahrtantritt vergewissert, dass die Bescheinigungen vorhanden sind. Diese Regelung entspricht auch der Intention der Projektgruppe "Begleitetes Fahren" beim Arbeitsentwurf einer Verordnung für die rechtliche Umsetzung des Modellvorschlags "Begleitetes Fahren ab 17".)
Der vorliegende Verordnungsentwurf dagegen wirft hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Begleiters Probleme auf. Der Fahranfänger hat zwar vor Antritt der Fahrt sicherzustellen, dass die Begleitperson den auf sie ausgestellten Führerschein und die auf sie nach § 6 Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mitführt, er kann aber nicht selbst auf Verlangen zuständiger Personen die Dokumente zur Prüfung aushändigen. Es besteht auch keine entsprechende Sanktionsnorm für den Begleiter, wenn dieser die Aushändigung der geforderten Dokumente verweigert.
2. Zu § 9 Abs. 1
In § 9 Abs. 1 ist das Wort "Handlung" durch das Wort "Zuwiderhandlung" zu ersetzen.
(noch Ziffer 2)
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Wortwahl "Zuwiderhandlung" ist redaktionell bedingt und bringt eine Angleichung an die textliche Formulierung des § 2a Abs. 2 StVG.
B.
3. Der Ausschuss für Frauen und Jugend
empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.