- a) Nummer 23 (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen)
In Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung sollte das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch eine Durchführungsverordnung ersetzt werden.
Änderungen nach Artikel 25 der Verordnung wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Nummer 23 gestrichen wird;
- b) Nummer 39 (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission)
Eine Änderung der REACH-Verordnung wird zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt. Im Rahmen des Review-Verfahrens der Verordnung bestand in Abwägung der Anforderungen nach einem stabilen und berechenbaren rechtlichen Umfeld ein breiter Konsens dahingehend, keine Änderungen an dem verfügenden Teil von REACH vorzunehmen. Eine Umstellung der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle bezugnehmenden Teile der REACH-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt würde diesem ausbalancierten Konsens zuwiderlaufen und die bestehende Stabilität gefährden.
Die REACH-Verordnung sieht die Umstellung auf die Möglichkeit der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in vielen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen vor. Eine generelle, pauschale Umstellung ist hier nicht zielführend, da davon auch wesentliche Bereiche der Verordnung betroffen werden.
So ist z.B. eine Neuaufnahme oder Änderung eines Eintrages in Anhang XVII von REACH zu "Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und von der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse" als wesentlich für die Umsetzung der Verordnung zu betrachten. Sie betrifft einen grundlegenden Anwendungsbereich der Verordnung. Gleiches gilt für die Aufnahme oder Streichung von Stoffen im Anhang XIV, "Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe".
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich dafür einzusetzen, dass im Anhang zum Verordnungsvorschlag die Nummer 39 gestrichen wird;
- c) Nummer 40 (Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen)
Artikel 4 der Richtlinie verweist (als Rechtsfolgen-Änderung) auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- d) Nummer 41 (Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP))
Artikel 7 und 8 der Richtlinie verweisen (als Rechtsfolgen-Änderung) auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Überwachungsbehörden verbunden und somit wesentlich;
- e) Nummer 42 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel);
- f) Nummer 43 (Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen)
Änderungen im Umfang der geregelten Geräte und Maschinen bzw. der Anforderungen an diese würden in den Vollzug der Gemeinden wesentlich eingreifen;
- g) Nummer 44 (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)
Änderungen nach Artikel 15 der Richtlinie wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- h) Nummer 47 (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten)
Gemäß Artikel 15 der Vogelschutzrichtlinie können Änderungen zur Anpassung ihrer Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nach dem "Regelungsverfahren mit Kontrolle" vorgenommen werden. Anhang I umfasst die besonders schützenswerten Vogelarten, für deren Erhaltung u.a. die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten (Natura 2000-Gebieten) zu erklären sind. Anhang V enthält die Themen, zu denen die Mitgliedstaaten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten verstärkt forschen sollen. Besonders die aufgrund des gegenständlichen Verordnungsvorschlags vorgesehene Möglichkeit, Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ohne entscheidungsbindende Befassung der mitgliedstaatlichen Expertinnen und Experten im Rahmen des Regelungsausschusses zu ändern, wird aufgrund der weitreichenden Implikation der Aufnahme von weiteren Vogelarten in den Anhang I der Vogelschutzrichtlinie äußerst kritisch gesehen. Anhang I bezieht sich auf Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie.
Artikel 4 regelt die Verpflichtung zur Einrichtung von Schutzgebieten für die in Anhang I genannten Arten und bestimmt ein absolutes Verschlechterungsverbot für die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 zu qualifizierenden Gebiete, in denen die in Anhang I genannten Arten vorkommen. Eine Änderung des Anhangs I kann deshalb dazu führen, dass erhebliche neue Schutz- und Erhaltungserfordernisse auf die Mitgliedstaaten zukommen und erhebliche Zulassungshindernisse für Genehmigungsverfahren aller Art in ggf. großen Flächenkulissen entstehen können;
- i) Nummer 49 (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
Artikel 54 der Verordnung verweist auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Überwachungsbehörden verbunden und somit wesentlich;
- j) Nummer 50 (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie))
Änderungen europarechtlicher Regelungen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie, können beim Anlagenbetrieb, bei den Erfassungsstrukturen und auch im Vollzug deutliche finanzielle Auswirkungen haben. Darüber hinaus können sie Einfluss auf den Erhalt der Daseinsvorsorge in diesem Bereich haben sowie die Wirtschaft treffen;
- k) Nummer 51 (Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (MeeresstrategieRahmenrichtlinie))
Jedenfalls Änderungen des Anhangs I sind wesentliche Änderungen und deshalb im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- l) Nummer 52 (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa)
Mit den delegierten Rechtsakten wären Eingriffe in die verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Länder und insbesondere der Kommunen verbunden. Das Subsidiaritätsprinzip würde voraussichtlich verletzt. Die geforderte Umsetzung von Maßnahmen bedarf parlamentarischer Beschlüsse auf der Ebene der Länder (z.B. über Landesstraßenbedarfspläne inklusive ihrer Finanzierung), der Kommunen (Absicherung der Maßnahmen in eigener Trägerschaft aus dem Luftreinhalteplan im Kommunalhaushalt) und der Kreise (z.B. Finanzierung des ÖPNV). Damit ist die verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie nur unter Wahrung föderaler und subsidiärer Rechte und Pflichten möglich;
- m) Nummer 53 (Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken)
Die Änderung des Anhangs betrifft die Ausgestaltung des zentralen Handlungselementes nach Artikel 7. Die Änderung ist mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Mitgliedstaaten und Betroffenen verbunden. Sie ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- n) Nummer 54 (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
Die Richtlinie sieht bisher u.a. für die Beschreibung der Geodatenthemen (Artikel 4 Absatz 7) sowie für verschiedene Durchführungsbestimmungen (Metadaten Artikel 5 Absatz 4, technische Modalitäten Interoperabilität 7 Absatz 1, technische Spezifikationen Netzdienste Artikel 16, gemeinsame Nutzung von Daten Artikel 17) das Regelungsverfahren mit Kontrolle vor. Aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Länder sind jedoch umfänglich die Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene sicherzustellen und deshalb die Richtlinie 2007/2/EG von einer generellen Ermächtigung der Kommission zur Erlassung "delegierter Rechtsakte" auszunehmen. Statt dessen sollten die Auswirkungen der jeweils vorgesehenen Ermächtigung im Einzelfall untersucht und gegebenenfalls angepasst werden;
- o) Nummer 55 (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen)
Änderungen im Bereich der Regelungen zur grenzüberschreitenden Abfallentsorgung können sowohl für die beteiligten Wirtschaftsunternehmen als auch die Behörden zu einerseits erheblichem Bearbeitungsaufwand und andererseits auch zu unkalkulierbaren Kosten führen;
- p) Nummer 56 (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates)
Der Aufwand der Unternehmen, aber auch der Verwaltungen der Länder ist bereits jetzt erheblich, um die in der Verordnung geforderten Daten zu Schadstoffen und deren Frachten zu erheben und zu prüfen. Deutschland hat eine eigens für das von der EU vorgegebene Format angepasste Software zur Erfassung, Auswertung und Präsentation der Daten entwickelt. Jede Änderung der Anforderungen an das Register seitens der EU (zusätzliche Stoffe, andere Mengenschwellen, andere Anlagentypen) würde zusätzliche Kapazitäten und Kosten seitens der Behörden erfordern;
- q) Nummer 57 (Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung)
Bei den Änderungen des Anhangs II sind erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Verursacher zu erwarten; sie sind deshalb wesentliche Änderungen und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen;
- r) Nummer 60 (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 079/117/EWG)
Artikel 29 verweist (als Rechtsfolgen-Änderung) auf den Ausschuss nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Änderungen wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Überwachungsbehörden verbunden und somit wesentlich;
- s) Nummer 62 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG)
Änderungen nach Artikel 13 der Richtlinie wären mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten verbunden und somit wesentlich;
- t) Nummer 63 (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm)
Änderungen der anzuwendenden Berechnungsverfahren zum Umgebungslärm, des Umfangs der zu erhebenden Daten oder des Umfangs der bei der Lärmaktionsplanung umzusetzenden Anforderungen greifen wesentlich in den durch die jeweils zuständige Landesbehörde zu leistenden Aufwand bzw. in die im Rahmen der kommunalen Planungstätigkeit und Planungshoheit der Kommunen umzusetzende Aufgabe der Lärmaktionsplanung ein. Zur Fortentwicklung und Harmonisierung der Berechnungs- und Bewertungsverfahren zum Umgebungslärm läuft bereits langjährig ein Abstimmungsprozess der Mitgliedstaaten und weiterer Akteure (CNOSSOS-EU), welcher als Abschluss ein ordentliches Rechtsetzungsverfahren erfordert;
- u) Nummer 64 (Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe)
Der Regelungsbereich dieser Richtlinie hat große Auswirkungen auf die Wirtschaft und auf Investitionen und daher eine sehr hohe politische Relevanz;