Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 9. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 13. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 049/77 ,
Drucksache 611/90 = AE-Nr. 901950,
Drucksache 445/92 = AE-Nr. 921758,
Drucksache 696/96 = AE-Nr. 962954 und
Drucksache 112/07 (PDF) = AE-Nr. 070190
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele
Der Vorschlag ist das Ergebnis der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, der eine ganze Reihe von Verbraucherschutz-Richtlinien umfasst.
Die Überprüfung wurde im Jahr 2004 eingeleitet mit dem Ziel, das geltende Recht zu vereinfachen und zu vervollständigen. Übergeordnetes Ziel der Überprüfung ist die Verwirklichung eines echten Binnenmarktes für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern, auf dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohem Verbraucherschutzniveau und wettbewerbsfähigen Unternehmen unter gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.
Die überprüften Richtlinien enthalten Mindestharmonisierungsbestimmungen, also solche die es den Mitgliedstaaten erlauben, strengere Verbraucherschutzvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch gemacht. Dies hat zu einer Rechtszersplitterung in der Gemeinschaft geführt, die bewirkt, dass den im grenzüberschreitenden Handel tätigen Unternehmen erhebliche Kosten durch die Einhaltung unterschiedlicher Vorschriften entstehen.
Kollisionsnormen wie diejenigen, die sich in der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I") finden, lösen dieses Problem nicht.
Rom I sieht vor, dass Verbrauchern, die einen Vertrag mit einem ausländischen Gewerbetreibenden schließen, nicht der Schutz entzogen werden darf, den ihnen die zwingenden Rechtsvorschriften ihres Heimatlands gewähren.
Diese Rechtszersplitterung wirkt sich insofern auf den Binnenmarkt aus, als die Unternehmen nur ungern an Verbraucher im Ausland verkaufen, was wiederum nicht im Interesse der Verbraucher liegt. Wenn die Verbraucher keinen Zugang zu konkurrenzfähigen grenzüberschreitenden Angeboten haben, dann können sie die Vorteile des Binnenmarkts - mehr Auswahl und günstigere Preise - nicht in vollem Umfang nutzen.
Die Verbraucher stehen Einkäufen im Ausland sehr skeptisch gegenüber. Einer der Gründe für diese Einstellung ist die Zersplitterung des gemeinschaftlichen Verbraucherrechts. Infolge dieser Zersplitterung und des damit verbundenen ungleichen Verbraucherschutzniveaus ist es schwierig, europaweite Aufklärungskampagnen über Verbraucherrechte durchzuführen oder alternative Verfahren der Streitbeilegung zu fördern.
Ziel dieses Vorschlags ist es, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern durch Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den Binnenmarkt und durch Förderung der Bereitschaft der Unternehmen, im grenzüberschreitenden Handel tätig zu werden, zu verbessern. Dieses übergeordnete Ziel sollte durch Verringerung der Zersplitterung, durch Straffung des Rechtsrahmens und durch Gewährleistung eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus sowie einer angemessenen Information der Verbraucher über die ihnen zustehenden Rechte und die Art und Weise ihrer Ausübung erreicht werden.
- Allgemeiner Kontext
Den Unternehmen entstehen durch die Einhaltung des zersplitterten Verbraucherrechts erhebliche Kosten. Umfragen haben ergeben, dass diese Kosten für die meisten Unternehmen ein bedeutendes Hemmnis darstellen, das ihre Bereitschaft, an Kunden im Ausland - und zwar insbesondere an Verbraucher in kleinen Mitgliedstaaten - zu verkaufen verringert. Werden hiergegen nicht auf Gemeinschaftsebene gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen, so wird sich nichts daran ändern, dass diese Kosten in Form höherer Preise an die Verbraucher weitergereicht werden, oder - was noch schlimmer ist - die Unternehmen werden sich weiterhin weigern, an Kunden im Ausland zu verkaufen, oder Verbraucher je nachdem, in welchem Land sie wohnen, unterschiedlich behandeln (geografische Diskriminierung).
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. Juli 2007 empfohlen, legislative Maßnahmen zu ergreifen, und sich für ein Rechtsinstrument in Form einer horizontalen Richtlinie ausgesprochen, die auf einer gezielten vollständigen Harmonisierung beruht.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" vom 20. November 2007 festgestellt, dass der Binnenmarkt Verbrauchern und KMU mehr greifbare Vorteile bieten muss.
- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Überarbeitung der Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sowie der Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Diese vier Richtlinien verleihen den Verbrauchern vertragliche Rechte.
Im vorliegenden Vorschlag werden diese vier Richtlinien zu einem einzigen horizontalen Rechtsinstrument zusammengeführt, das die gemeinsamen Aspekte systematisch regelt und das geltende Recht durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert.
Mit diesem Vorschlag wird das Mindestharmonisierungskonzept aufgegeben, auf dem die vier geltenden Richtlinien basieren (wonach die Mitgliedstaaten strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen können); er beruht vielmehr auf einem Konzept der vollständigen Harmonisierung (d. h. die Mitgliedstaaten dürfen keine Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die von denen der Richtlinie abweichen).
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern legt Gewerbetreibenden vor dem Abschluss von Verträgen einige grundlegende Informationspflichten auf. Die Richtlinien 85/577/EWG, 97/7/EG und 99/44/EG begründen ebenfalls Informationspflichten. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sorgt der Vorschlag für Kohärenz zwischen diesen verschiedenen Richtlinien und regelt die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Mit dem Vorschlag wird in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht. Der Vorschlag steht deshalb auch mit den Grundrechten im Einklang, insbesondere mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit den Grundprinzipien des EG-Vertrages, etwa mit den Grundsätzen der Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die auf dem durch die Richtlinie harmonisierten Gebiet nicht durch strengere innerstaatliche Regelungen eingeschränkt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur für erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes treffen können.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer
Am 8. Februar 2007 verabschiedete die Kommission das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, in dem sie ihre ersten Erkenntnisse zusammenfasste und mit dem sie eine öffentliche Anhörung einleitete, die sich vor allem auf Querschnittsthemen (d. h. horizontale Fragestellungen) der überprüften Richtlinien konzentrierte.
Zum Grünbuch äußerten sich die verschiedensten Akteure - Unternehmen, Verbraucher, das Europäische Parlament, Mitgliedstaaten, Juristen aus Wissenschaft und Praxis.
Die Kommission veröffentlichte außerdem zwei Anhörungspapiere zur Richtlinie 97/7/EG und zur Richtlinie 85/577/EWG, in denen speziell diese Richtlinien betreffende Themen (also vertikale Fragen) erörtert wurden. Alle interessierten Kreise wurden aufgefordert, der Kommission bis zum 21. November 2006 bzw. bis zum 4. Dezember 2007 ihre Stellungnahme zukommen zu lassen. Die Kommission erhielt 84 bzw. 62 Stellungnahmen aus allen betroffenen Kreisen. Das Ergebnis dieser beiden speziellen Anhörungen ist auf der Website http://ec.europa.eu/consumers/rights/gen_rights_en.htm abrufbar.
Am 14. November 2007 veranstaltete die Kommission eine ganztägige Konferenz, zu der die interessierten Kreise eingeladen wurden.
Am 20. Dezember 2007 wurden im Auftrag der Kommission zwei Fragebögen (der erste richtete sich an Unternehmen, der zweite an Verbraucher) verschickt.
Die sich derzeit stellenden Probleme und die geplanten legislativen Änderungen einschließlich der verschiedenen Optionen wurden mit Vertretern aus Wirtschafts- und Verbraucherkreisen erörtert. Im Rahmen von Workshops, die im Februar 2008 stattfanden wurden diese aufgefordert, Fragen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen zu beantworten.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Art ihrer Berücksichtigung
In den meisten Stellungnahmen zum Grünbuch wurde ein horizontales Rechtsinstrument gefordert, dessen Geltungsbereich sich auf inländische und grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte erstrecken und das auf einer gezielten vollständigen Harmonisierung basieren sollte, also ein Rechtsinstrument, das gezielt diejenigen wesentlichen Hemmnisse beseitigt, die den Unternehmen den Handel erschweren und/oder die Verbraucher von Einkäufen im Ausland abhalten. Die meisten Anhörungsteilnehmer waren der Ansicht, das Rechtsinstrument solle mit einer vertikalen Überarbeitung der geltenden sektorspezifischen Richtlinien verknüpft werden (zum Beispiel der Richtlinien über Teilzeitnutzungsrechte und Pauschalreisen).
Auf breite Zustimmung traf die Straffung und systematischere Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Verbraucherrechts, z.B. durch Einführung einheitlicher Definitionen für die Begriffe Verbraucher/Gewerbetreibende und Lieferung, durch Angleichung der Vorschriften über Informationspflichten und Widerrufsrechte und durch Aufstellung einer gemeinschaftsweit gültigen "schwarzen" Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln (die per se verboten sind) und einer "grauen" Liste derartiger Klauseln (deren Missbräuchlichkeit vermutet wird) anstelle der derzeitigen, lediglich beispielhaften Liste.
Diese Anhörung zum Grünbuch wurde in der Zeit vom 8.2.2007 bis 15.5.2007 im Internet durchgeführt. Bei der Kommission gingen 307 Stellungnahmen ein. Die Ergebnisse sind unter http://ec.europa.eu/consumers/rights/cons_acquis_en.htm abrufbar.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Es bestand keine Notwendigkeit, auf externes Expertenwissen zurückzugreifen.
- Folgenabschätzung
Sechs Optionen waren Gegenstand einer Folgenabschätzung. Allen politischen
Optionen liegt die vor kurzem erlassene Rom-I-Verordnung zugrunde.
- Option 1 besteht in der Beibehaltung des Status quo, also der Mindestharmonisierung, die das geltende Gemeinschaftsrecht vorsieht. Diese Option hat nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft. Das Hauptproblem der Rechtszersplitterung würde nicht gelöst.
- Option 2 ist nicht legislativer Art und basiert auf der Finanzierung von Sensibilisierungskampagnen durch die Gemeinschaft und auf Selbstregulierung. Für sich allein hätte diese Option keine positiven Auswirkungen, denn das Hauptproblem der Rechtszersplitterung bliebe bestehen, es sei denn, die Verhaltenskodizes würden auf den strengsten gemeinsamen Standards basieren und für die gesamte Gemeinschaft gelten.
- Option 3 umfasst insgesamt 4 legislative Vorschläge, die auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen und in ein horizontales Rechtsinstrument eingebettet werden könnten. Im Vordergrund steht die Beseitigung einiger weniger Unstimmigkeiten des Gemeinschaftsrechts. Klarere und aktuellere Definitionen bringen zwar eine Rechtsvereinfachung, wirken sich aber auf eine bessere Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts nur in sehr geringem Maße aus, indem sie die Belastung der Wirtschaft verringern und das Vertrauen der Verbraucher stärken.
- Option 4 umfasst 16 legislative Änderungen, die auf einer vollständigen Harmonisierung basieren und mit den vier Änderungen der Option 3 kombiniert werden. Sie regelt alle relevanten Fragen des Verbraucherschutzes, denen Gewerbetreibende bei der Gestaltung ihres Werbematerials, bei der Abfassung ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen und bei der Abwicklung ihrer Geschäfte mit Verbrauchern Rechnung tragen müssen. Die vollständige Harmonisierung dieser Fragen würde die Verwaltungskosten für grenzüberschreitend tätige Fernabsatz- und Direktverkäufer verringern und hätte positive Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Derartige legislative Änderungen sind von Bedeutung für das Vertrauen, das Verbraucher Einkäufen im Ausland entgegenbringen. Darüber hinaus ermöglicht diese Option eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften durch Berücksichtigung neuer Marktentwicklungen. Diese Option hat positive wirtschaftliche Auswirkungen, stärkt das Vertrauen der Verbraucher und verbessert die Qualität der Rechtsvorschriften.
- Option 5 umfasst 3 legislative Vorschläge, die auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen und zusätzlich zu den 20 legislativen Änderungen der Optionen 3 und 4 neue Verbraucherrechte vorsehen. Die negativen Auswirkungen, die diese Option auf die Kosten der Unternehmen und auf das Funktionieren des Binnenmarkts hätte, dürften durch die Vorteile, die sie den Verbrauchern bringen würde, nicht aufgewogen werden.
- Option 6 umfasst die legislativen Vorschläge der Option 3 oder 4 sowie eine Binnenmarktklausel, die auf die nicht vollständig harmonisierten Aspekte anzuwenden wäre. Die Binnenmarktklausel würde es den Vertragsparteien in Bezug auf die unter diese Klausel fallenden Aspekte erlauben, das Recht jedes Mitgliedstaats zu wählen, und zwar auch dann, wenn dieses Recht ein niedrigeres Verbraucherschutzniveau vorsieht als das Recht des Landes, in dem der Verbraucher wohnt. Da eine solche Klausel Artikel 6 der Rom-I-Verordnung zuwiderlaufen würde, müsste sie zu einer legislativen Änderung und nur wenige Monate nach dem Erlass der Rom-I-Verordnung zu einem wesentlichen politischen Kurswechsel führen, obwohl diese Verordnung eine Revisionsklausel enthält (sie soll bis 2013 überarbeitet werden). Außerdem wurde diese Option in der Anhörung zum Grünbuch zwar von der Wirtschaft befürwortet, von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten und sämtlichen Verbraucherverbänden jedoch abgelehnt. Zwar würden durch diese Option rechtliche Hemmnisse auf dem Binnenmarkt beseitigt und die Belastung der Unternehmen verringert, doch würde das Problem der Rechtsunsicherheit auf die Verbraucher verlagert. Das hätte negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Verbraucher; ferner würde es die Arbeit der innerstaatlichen Gerichte und der für die Rechtsdurchsetzung zuständigen Behörden erschweren, die ausländisches Recht anwenden müssten.
Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/rights/cons_acquis_en.htm .
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Zweck des Vorschlags ist es, durch vollständige Harmonisierung der für den Binnenmarkt relevanten wesentlichen Aspekte des Verbrauchervertragsrechts einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu leisten und ein hohes, einheitliches Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
- Rechtsgrundlage
Artikel 95 des Vertrages.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Das Problem der Rechtszersplitterung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gelöst werden, da gerade deren unterschiedliche Durchführung der der Mindestharmonisierungsbestimmungen der geltenden Richtlinien die Ursache des Problems ist. Ebenso kann ein unkoordiniertes Vorgehen neuen Marktentwicklungen, Regelungslücken und Unstimmigkeiten im gemeinschaftlichen Verbraucherrecht nicht Rechnung tragen; es würde vielmehr zu noch mehr Rechtszersplitterung führen und das Problem verschärfen. Nur ein koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft kann das Problem lösen und so einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten.
Unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein lassen es nicht zu, dass der Binnenmarkt sowohl der Wirtschaft, insbesondere den KMU, als auch den Verbrauchern Vorteile bringt. Bei einem derartigen unkoordinierten Vorgehen bliebe das Potenzial des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern ungenutzt, insbesondere das große Wachstumspotenzial des grenzüberschreitenden Versandhandels, von dem KMU unmittelbar profitieren könnten. Den Verbrauchern blieben die Vorteile vorenthalten, die ihnen der Binnenmarkt mit einem breiter gefächerten und preisgünstigeren Angebot bieten kann.
Schließlich würde dadurch die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen eingeschränkt insbesondere von KMU, die ihre Geschäftstätigkeit auf die gesamte Gemeinschaft ausdehnen wollen.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Der Vorschlag basiert auf einer vollständigen Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts der Gemeinschaft. Seine positiven Auswirkungen auf den Einzelhandel wären erheblich. Wie der Folgenabschätzungsbericht zeigt, würden Unternehmen, die ihre Waren grenzüberschreitend verkaufen wollen, in erheblichem Maße Verwaltungskosten einsparen.
Durch den Vorschlag soll eine einheitliche Regelung eingeführt werden, die gemeinschaftsweit für ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau sorgt und es Gewerbetreibenden ermöglicht, ihre Waren an Verbraucher in 27 Mitgliedstaaten zu verkaufen und zwar genau so, wie sie es zu Hause tun, also mit denselben allgemeinen Geschäftsbedingungen und demselben Informationsmaterial. Der Vorschlag würde die Kosten, die für sie mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbunden sind, erheblich verringern und gleichzeitig den Verbrauchern umfassenden Schutz gewähren.
Besonders stark zeigt sich die Diskrepanz zwischen den Wachstumsraten des Inlands- und des Auslandshandels beim Internethandel, bei dem das weitere Wachstumspotenzial groß ist. Dieser Vorschlag könnte deshalb eines der wichtigsten greifbaren Ergebnisse des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern sein.
Eine in allen 27 Mitgliedstaaten durchgeführte rechtsvergleichende Untersuchung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherrecht hat den Nachweis erbracht, dass die Rechtszersplitterung auf die unterschiedliche Durchführung der Mindestharmonisierungsbestimmungen in den überprüften Richtlinien durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Diese Untersuchung wurde auf folgender Website veröffentlicht: http://ec.europa.eu/consumers/rights/cons_acquis_en.htm#comp
Die Eurobarometer-Erhebung 2008 hat ergeben, dass diese Rechtszersplitterung den grenzüberschreitenden Handel erheblich behindert.
Der Vorschlag enthält nur Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
Harmonisiert werden alle für den grenzüberschreitenden Handel relevanten Aspekte des Verbraucherschutzes, d. h. diejenigen Aspekte, auf die Gewerbetreibende bei der Abfassung ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen und ihres Informationsmaterials sowie bei der Abwicklung ihrer Geschäfte achten müssen (z.B. beim Umgang mit Rücksendungen im Rahmen des Versand- oder Direktvertriebs).
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass das Konzept der vollständigen Harmonisierung, das im Bereich des Verbraucherschutzes bereits mit Erfolg der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zugrunde gelegt wurde, einen neuen Meilenstein auf dem Gebiet der vertraglichen Verbraucherrechte markiert. Deshalb ist eine geeignete Kommunikationsstrategie zur Erläuterung der Auswirkungen und Vorteile des Vorschlags notwendig. Die Kommission hat in den kommenden Monaten vor neben dem interinstitutionellen Dialog mit dem Parlament und dem Rat in den verschiedenen Mitgliedstaaten aktiv das Gespräch mit allen Beteiligten zu suchen.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Der Vorschlag regelt nur wesentliche Aspekte des Verbrauchervertragsrechts, lässt jedoch allgemeinere Konzepte des Vertragsrechts - wie etwa die Geschäftsfähigkeit oder die Zuerkennung von Schadensersatz - unberührt.
Im Einklang mit dem Ergebnis des Grünbuchs erfasst der Vorschlag sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Verträge. Die Einbeziehung inländischer Rechtsgeschäfte in den Geltungsbereich steht im Verhältnis zu dem Ziel der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, denn so wird vermieden, dass es zwei verschiedene Regelungen gibt, die eine weitere Rechtszersplitterung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen nur im Inland tätigen Unternehmen und solchen, die sich nicht auf das Inland beschränken, zur Folge gehabt hätten.
Die Belastung, die der Vorschlag für die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich bringt, dürfte vernachlässigbar sein, denn sie werden die Kommission lediglich im Rahmen des Komitologieverfahrens über die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zu missbräuchlichen Vertragsklauseln informieren müssen.
Für Gewerbetreibende in der Gemeinschaft, die ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen des eigenen Landes hinaus ausweiten wollen, dürfte die vollständige Harmonisierung eine erhebliche Verringerung ihrer Verwaltungskosten mit sich bringen. Einige Unternehmen, die nur im Inland tätig sind und kein Interesse daran haben die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen, könnten in marginaler Weise benachteiligt sein, weil ihnen durch die Anpassung an die geänderte Rechtslage geringfügige einmalige Kosten entstehen würden. Bestimmte Einzelhändler mit direktem Kontakt zu den Kunden (etwa Secondhand-Shops, die als Zwischenhändler für Verbraucher auftreten) müssen unter Umständen ebenfalls mit einem geringfügig höheren Aufwand rechnen.
Wenn der Vorschlag den Verbraucherschutz fördert und den Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt durch Erweiterung der grenzüberschreitenden Angebote verstärkt, dann wird dies für die Verbraucher ein Gewinn sein, weil ihnen eine größere Auswahl, bessere Qualität und günstigere Preise geboten werden.
- Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Richtlinie.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Das Problem der Zersplitterung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft lässt sich nur auf Gemeinschaftsebene durch eine Gesetzgebungsinitiative lösen. Selbst- oder Koregulierung bieten für das Problem der Rechtszersplitterung keine Lösung.
Eine Richtlinie ist einer Verordnung vorzuziehen, da sie eine reibungslosere Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in geltendes nationales Vertragsrecht bzw. Verbraucherkodizes ermöglicht. Sie lässt den Mitgliedstaaten den notwendigen Ermessensspielraum hinsichtlich der Beibehaltung derjenigen nationalen Rechtskonzepte und Grundprinzipien des nationalen Vertragsrechts, die mit den Zielen des Vorschlags für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vereinbar sind. Im Gegensatz zu einer Verordnung kann die Umsetzung einer Richtlinie auf nationaler Ebene die Entstehung einer einheitlichen und kohärenten Regelung fördern, die für die Gewerbetreibenden einfacher anzuwenden und auszulegen sowie für die staatlichen Behörden leichter durchzusetzen ist und die mit dem Subsidiaritätsprinzip stärker im Einklang steht.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten des künftigen Ausschusses für missbräuchliche Vertragsklauseln umfassen das Gehalt eines Beamten in Höhe von 117 000 € zur Unterstützung des Komitologieprozesses. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kosten für drei Plenarsitzungen pro Jahr mit je einem Teilnehmer aus jedem der 27 Mitgliedstaaten in Höhe von 20 000 € pro Sitzung.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der Vorschlag sieht eine Rechtsvereinfachung vor.
Der Vorschlag bringt eine erhebliche Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz. Durch die Verschmelzung von vier Richtlinien werden die Gemeinsamkeiten systematisch geregelt sowie Überschneidungen und Unstimmigkeiten beseitigt. So werden Regelungen, die allen Richtlinien gemeinsam sind kohärent gestaltet; dies gilt etwa für gemeinsame Definitionen, einen Kernbestand an vorvertraglichen Informationspflichten und Bestimmungen über die vertraglichen Aspekte von Kaufverträgen, die gegenwärtig auf verschiedene Richtlinien verstreut sind.
Der Vorschlag ist im laufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands und in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm unter der Nummer 2008/SANCO/001 aufgeführt.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Die Annahme des Vorschlags wird zur Aufhebung geltender Rechtsvorschriften führen.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
- Konkordanztabelle
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
Kapitel I enthält die einheitlichen Definitionen für Begriffe wie "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" sowie den Grundsatz der vollständigen Harmonisierung.
In Kapitel II ist festgelegt, worüber Gewerbetreibende ihre Kunden vor dem Abschluss aller Arten von Verbraucherverträgen informieren müssen. Ferner wird eine Informationspflicht für Vermittler begründet, die Verträge im Auftrag von Verbrauchern abschließen. Das Kapitel III, das nur für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gilt, sieht besondere Informationspflichten vor ferner wird das Widerrufsrecht (Frist, Ausübung und Wirkungen) einheitlich geregelt. Außerdem wird darin auf ein standardisiertes Widerrufsformular verwiesen, das in Anhang I Teil B festgelegt ist.
In Kapitel IV werden die Bestimmungen der Richtlinie 99/44/EG klargestellt. Der Grundsatz, wonach der Gewerbetreibende zwei Jahre lang für nicht vertragsgemäße Waren haftet, wird beibehalten. Neu ist eine Bestimmung, nach der das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Waren nur dann auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter (aber nicht der Beförderer) den Besitz an den Waren erlangt.
Das Kapitel V entspricht weitgehend dem Regelungsgehalt der Richtlinie 93/13/EWG.
Es gilt für missbräuchliche Vertragsklauseln, die nicht individuell ausgehandelt wurden wie allgemeine Vertragsbedingungen. Missbräuchliche Klauseln sind solche, für die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Verbraucher einerseits und der Gewerbetreibenden andererseits kennzeichnend ist und an die Verbraucher deshalb nicht gebunden sind. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, enthält die Richtlinie zwei Listen missbräuchlicher Klauseln. In der Liste des Anhangs II sind diejenigen Klauseln aufgeführt, die in jedem Fall als missbräuchlich gelten. Anhang III enthält eine Liste mit Klauseln, deren Missbräuchlichkeit angenommen wird, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweisen kann.
Diese Listen sind in allen Mitgliedstaaten gültig und können nur in dem Komitologieverfahren geändert werden, das die Richtlinie vorsieht.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In den Richtlinien 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen4, 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen5, 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz6, 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter7 sind eine Reihe von vertraglichen Rechten der Verbraucher verankert.
- (2) Diese Richtlinien wurden im Lichte der gesammelten Erfahrungen im Hinblick darauf überprüft ob die geltenden Rechtsvorschriften durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert werden können. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es sinnvoll ist, die genannten vier Richtlinien durch eine einzige Richtlinie zu ersetzen. Dementsprechend sollten in dieser Richtlinie Standardnormen für die gemeinsamen Aspekte festgelegt werden; ferner sollte der den älteren Richtlinien zugrunde liegende Mindestharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten erlaubte, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, aufgegeben werden.
- (3) Artikel 153 Absätze 1 und 3 Buchstabe a des Vertrages sieht vor, dass die Gemeinschaft durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
- (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrages umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Verbrauchervertragsrechts ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, auf dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.
- (5) Das grenzüberschreitende Potenzial des Versandhandels, das zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des Binnenmarkts gehören sollte, wird von den Verbrauchern nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Im Vergleich zu dem erheblichen Wachstum, das in den letzten Jahren im inländischen Versandhandel verzeichnet werden konnte, gab es im grenzüberschreitenden Versandhandel nur ein geringes Wachstum. Diese Diskrepanz zeigt sich besonders deutlich beim Internethandel, bei dem das weitere Wachstumspotenzial groß ist. Das grenzüberschreitende Potenzial von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Direktvertrieb) wird durch eine Reihe von Faktoren eingeschränkt, darunter auch unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten, an die sich die Wirtschaft halten muss. Im Vergleich zum Wachstum des inländischen Direktvertriebs in den letzten Jahren, vor allem im Dienstleistungssektor (z.B. in der Versorgungswirtschaft) hat die Zahl der Verbraucher, die solche Kanäle grenzüberschreitend zum Einkauf nutzen, kaum zugenommen. Angesichts der besseren Geschäftsmöglichkeiten, die sich in vielen Mitgliedstaaten bieten, sollten kleine und mittlere Unternehmen (auch Einzelunternehmer) oder Vertreter von Unternehmen, die im Direktvertrieb tätig sind, in stärkerem Maße bereit sein, in Grenzregionen nach neuen Geschäftsmöglichkeiten Ausschau zu halten. Deshalb werden die vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.
- (6) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbraucherverträge weisen ausgeprägte Unterschiede auf, die zu merklichen Wettbewerbsverzerrungen und Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts führen können. Die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Verbraucherverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, über Verbrauchsgüter und Garantien sowie über missbräuchliche Vertragsklauseln legen Mindestnormen für die Rechtsangleichung fest und lassen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Darüber hinaus wurden viele Fragen in den verschiedenen Richtlinien unterschiedlich oder gar nicht geregelt. Diese Fragen sind in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise angegangen worden. Infolgedessen gehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der verbrauchervertragsrechtlichen Richtlinien erheblich auseinander.
- (7) Diese Unterschiede schaffen erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen die Unternehmen und die Verbraucher betroffen sind. Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten wollen, müssen höhere Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften aufwenden. Die Rechtszersplitterung untergräbt auch das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt. Diese negativen Auswirkungen auf das Vertrauen der Verbraucher werden durch den uneinheitlichen Schutzumfang des Verbraucherrechts in der Gemeinschaft noch verstärkt. Besonders deutlich zeigt sich dieses Problem, wenn man die neuen Entwicklungen auf dem Markt betrachtet.
- (8) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen wird die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmen erheblich erhöhen. Die Verbraucher werden sich ebenso wie die Unternehmen auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemeinschaftsweit regelt. Dadurch wird es zur Beseitigung der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene abbauen. Darüber hinaus werden die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft kommen.
- (9) Das durch diese Richtlinie harmonisierte Rechtsgebiet sollte sich auf bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern erstrecken. Dazu gehören Bestimmungen über die Informationen, die vor dem Abschluss und während der Durchführung des Vertrags bereitgestellt werden müssen, über das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden über die speziellen Rechte von Verbrauchern beim Abschluss von Kaufverträgen sowie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
- (10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) unberührt lassen8.
- (11) Das geltende EU-Recht über Finanzdienstleistungen für Verbraucher enthält zahlreiche Verbraucherschutzbestimmungen. Aus diesem Grund erstrecken sich die Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge über Finanzdienstleistungen nur insoweit, als dies zur Beseitigung von Regelungslücken notwendig ist.
- (12) Die neue Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen sollte alle Fälle erfassen, in denen Kauf- und Dienstleistungsverträge ausschließlich unter Rückgriff auf ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (z.B. Bestellung per E-Mail, Internet, Telefon oder Fax). So sollen gleiche Ausgangsbedingungen für alle Versandhändler geschaffen werden. Außerdem soll die neue Begriffsbestimmung mehr Rechtssicherheit schaffen als die bislang geltende Definition, die das Vorhandensein eines organisierten, vom Gewerbetreibenden betriebenen Versandhandelssystems bis zum Abschluss des Vertrags voraussetzt.
- (13) Die konkreten Umstände, unter denen ein Angebot abgegeben oder ein Vertrag ausgehandelt wird, sollten für die Begriffsbestimmung eines Fernabsatzvertrags nicht relevant sein. Die Verbraucher sollten nicht deshalb ungeschützt sein, weil der Gewerbetreibende nur gelegentlich im Versandhandel tätig ist oder weil er ein organisiertes, von einem Dritten betriebenes System wie etwa eine Online-Plattform nutzt. Ebenso sollte ein zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich ausgehandelter Vertrag als Fernabsatzvertrag gelten, wenn er anschließend durch ausschließlichen Rückgriff auf Fernkommunikationsmittel - etwa per Internet oder Telefon - abgeschlossen wird. Den Gewerbetreibenden soll eine einfachere Vertragsdefinition mehr Rechtssicherheit bieten und sie vor unlauterem Wettbewerb schützen.
- (14) Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen stehen Verbraucher psychisch unter Druck, wobei es keine Rolle spielt ob sie den Besuch des Gewerbetreibenden herbeigeführt haben oder nicht. Damit diese Rechtsvorschriften nicht umgangen werden, sollte auch ein Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gelten, wenn der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen angesprochen wird und die Vertragsverhandlungen beispielsweise in seiner Wohnung stattfinden, der Vertrag aber in einem Geschäft abgeschlossen wird.
- (15) Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte oder Lastwagen) gelten, an denen der Gewerbetreibende sein Gewerbe ständig ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, obwohl sie vom Gewerbetreibenden unter Umständen nur zeitweilig genutzt werden. Sonstige Räumlichkeiten, die nur kurzfristig gemietet werden und in denen der Gewerbetreibende keine Niederlassung betreibt (wie Hotels, Restaurants, Konferenzzentren oder Kinos, die von Gewerbetreibenden gemietet werden, die dort keine Niederlassung haben) sollten nicht als Geschäftsräume betrachtet werden. Der gesamte öffentliche Raum unter Einschluss öffentlicher Verkehrsmittel oder Einrichtungen sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten ebenfalls nicht als Geschäftsräume angesehen werden.
- (16) Unter die Begriffsbestimmung des dauerhaften Datenträgers sollten insbesondere bestimmte Unterlagen auf Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und das Festplattenlaufwerk des Computers, auf dem E-Mails oder PDF-Files gespeichert werden fallen.
- (17) Verbraucher sollten Anspruch darauf haben, vor dem Abschluss eines Vertrags informiert zu werden. Gewerbetreibende sollten jedoch nicht zur Information über Umstände verpflichtet sein, die sich bereits aus dem Kontext ergeben. So können sich beispielsweise die wesentlichen Merkmale eines Produkts, die Identität des Gewerbetreibenden und die Modalitäten der Lieferung bei einem Geschäft, das in Geschäftsräumen getätigt wird, bereits aus dem Kontext ergeben. Bei Geschäften, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen getätigt werden, sollte der Gewerbetreibende stets über die Modalitäten der Zahlung, der Lieferung, der Vertragserfüllung und das Beschwerdeverfahren informieren, da sich diese möglicherweise nicht aus dem Kontext ergeben.
- (18) Gewerbetreibende sollten verpflichtet sein, die Verbraucher vorher über etwaige Geschäftsmodalitäten zu informieren, die dazu führen, dass der Verbraucher dem Gewerbetreibenden eine Kaution zahlt; dazu gehören auch Modalitäten, bei denen ein Betrag mittels der Kredit- oder Debitkarte des Verbrauchers gesperrt wird.
- (19) In Anbetracht der Eigenart und Tradition von öffentlichen Versteigerungen kann der Versteigerer die Anschrift und Identität des Verkäufers, für den er die Waren verkauft, durch seine eigenen Kontaktangaben ersetzen.
- (20) Der Verbraucher sollte wissen, ob er den Vertrag mit einem Gewerbetreibenden oder mit einem Vermittler abschließt, der für einen anderen Verbraucher handelt, da er im letzteren Fall möglicherweise nicht den Schutz dieser Richtlinie genießt. Deshalb sollte der Vermittler über diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Folgen informieren. Online-Handelsplattformen, die den Vertrag nicht im Namen oder im Auftrag Dritter abschließen, sollten nicht unter den Begriff des Vermittlers fallen.
- (21) Bei Fernabsatzverträgen sollten die Informationspflichten so angepasst werden, dass den technischen Zwängen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann, z.B. der beschränkten Anzahl der Zeichen auf bestimmten Displays von Mobiltelefonen oder dem Zeitrahmen, dem Werbespots im Fernsehen unterliegen. In diesem Fall sollte sich der Gewerbetreibende an Mindestanforderungen hinsichtlich der Information halten und die Verbraucher an eine andere Informationsquelle verweisen, z.B. durch Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite des Gewerbetreibenden, auf der die einschlägigen Informationen unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich sind.
- (22) Da der Verbraucher im Versandhandel die Ware nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen, so dass er prüfen kann, welche Beschaffenheit die Ware hat und wie sie funktioniert.
- (23) Der Umstand, dass die Widerrufsfristen derzeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie bei Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unterschiedlich lang sind, verursacht Rechtsunsicherheit und Kosten. Die Widerrufsfrist sollte deshalb für sämtliche im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge dieselbe sein.
- (24) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine9 auf die Berechnung der in dieser Richtlinie genannten Fristen anzuwenden. Deshalb sollten alle in dieser Richtlinie genannten Fristen als in Kalendertagen ausgedrückt zu verstehen sein.
- (25) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sollten die Bestimmungen über den Abschluss von elektronischen Verträgen und Bestellungen gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) unberührt lassen.
- (26) Bestellt ein Verbraucher mehr als eine Ware bei demselben Gewerbetreibenden, so sollte er berechtigt sein, das Widerrufsrecht in Bezug auf jede einzelne bestellte Ware auszuüben. Werden die Waren getrennt geliefert, so sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen wenn der Verbraucher den Besitz an jeder einzelnen Ware erlangt. Wird eine Ware in verschiedenen Partien oder Teilen geliefert, so sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter den Besitz an der letzten Partie oder dem letzten Teil erlangt.
- (27) Wurde der Verbraucher vor dem Abschluss eines im Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags vom Gewerbetreibenden nicht über das Widerrufsrecht informiert, so sollte sich die Widerrufsfrist verlängern. Damit auch in zeitlicher Hinsicht Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte jedoch eine Begrenzung der Frist auf drei Monate in Fällen eingeführt werden, in denen der Gewerbetreibende seine vertraglichen Pflichten in vollem Umfang erfüllt hat. Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende seinen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen ist, wenn er die vom Verbraucher bestellten Waren geliefert oder die bestellten Dienstleistungen vollständig erbracht hat.
- (28) Durch Unterschiede in der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts in den Mitgliedstaaten sind den im grenzüberschreitenden Handel tätigen Unternehmen Kosten entstanden. Die Einführung eines harmonisierten Standard-Formulars für den Widerruf des Verbrauchers sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten über das gemeinschaftsweit einheitliche Formular hinaus keine weiteren Anforderungen an die Gestaltung des Widerrufs - etwa in Bezug auf die Schriftgröße - stellen.
- (29) Da erfahrungsgemäß viele Verbraucher und Gewerbetreibende die Kommunikation über die Website des Gewerbetreibenden vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben den Verbrauchern ein Web-Formular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Gewerbetreibende den Eingang des Widerrufs unverzüglich per E-Mail bestätigen.
- (30) Im Fall eines Widerrufs sollte der Gewerbetreibende alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, zurückerstatten; hierzu gehören auch Zahlungen für Aufwendungen des Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den Verbraucher.
- (31) Manche Verbraucher üben ihr Widerrufsrecht aus, nachdem sie die Waren in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Art und Funktionsweise nötig gewesen wäre. In diesem Fall sollte der Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften. Wenn er Beschaffenheit und Funktionsweise einer Ware feststellen will sollte der Verbraucher mit ihr so umgehen oder sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Damit die Wirksamkeit des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen gewährleistet ist - insbesondere bei Verträgen über nicht dringende Renovierungsarbeiten, bei denen es vorkommt, dass Verbraucher in ihrer Wohnung stark unter Druck gesetzt werden, woraufhin die Dienstleistung sofort und vor dem Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird -, sollten den Verbrauchern für eine derartige Dienstleistung keine Kosten entstehen.
- (32) Damit ein Gewerbetreibender einem Verbraucher, der die Ware nicht zurückgegeben hat den Preis nicht erstatten muss, sollte der Verbraucher verpflichtet sein, die Ware spätestens vierzehn Tage nach dem Tag zurückzusenden, an dem er den Gewerbetreibenden über seinen Widerruf informiert hat.
- (33) Es sollte bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht geben, etwa in Fällen, in denen ein Widerrufsrecht in Anbetracht der Eigenart des Produkts nicht zweckmäßig wäre. Dies gilt beispielsweise für Verträge über Wein, der erst lange nach Abschluss eines Vertrags spekulativer Art geliefert wird; der Wert des Weins hängt dabei von den Schwankungen der Marktpreise ab (vin en primeur).
- (34) Bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erfüllung bereits während der Widerrufsfrist beginnt (z.B. Datensätze, die der Verbraucher in dieser Zeit herunterlädt), wäre es ebenfalls unbillig, wenn der Verbraucher den Vertrag widerrufen dürfte, nachdem er die Dienstleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat. Deshalb sollte der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn die Erfüllung mit seiner zuvor ausdrücklich erteilten Zustimmung beginnt.
- (35) Auf einige wesentliche Probleme verbraucherrechtlicher Art ist die Kommission in der Wohnungsrenovierungsbranche gestoßen, wo auf Verbraucher großer Druck ausgeübt wird damit sie teure Renovierungsarbeiten in Auftrag geben. Um auch solche Verträge zu erfassen, sollte der Geltungsbereich der Informations- und Widerrufsvorschriften klargestellt und ausgeweitet werden. Nur Verträge zur Übertragung von Ansprüchen an Immobilien sollten nicht in den Geltungsbereich der Informations- und Widerrufsvorschriften fallen, die bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen anwendbar sind.
- (36) Die Geltung eines Widerrufsrechts kann bei bestimmten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterbringung, Beförderung und Freizeit mitunter nicht zweckmäßig sein. Der Abschluss entsprechender Verträge impliziert die Bereitstellung von Kapazitäten, die der Gewerbetreibende im Fall eines Widerrufs möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Die Mitgliedstaaten können deshalb für diese Fernabsatzverträge eine Befreiung von den Bestimmungen über die Information der Verbraucher und das Widerrufsrecht vorsehen.
- (37) Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtssicherheit sollte das Widerrufsrecht für alle Arten von Verträgen gelten, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden es sei denn, es liegen ganz bestimmte, eng umschriebene Umstände vor, die unschwer nachzuweisen sind. Deshalb sollte der Vertrag nicht widerrufen werden können wenn in der Wohnung des Verbrauchers dringende Reparaturen vorgenommen werden, bei denen ein derartiges Widerrufsrecht nicht mit der Notsituation vereinbar wäre; dasselbe sollte für Heimlieferdienste von Supermärkten gelten bei denen die Verbraucher Lebensmittel, Getränke oder sonstige Haushaltswaren für den täglichen Bedarf auf der Website des Supermarkts bestellen können die dann nach Hause geliefert werden. Es handelt sich dabei um Waren, die nicht teuer sind und regelmäßig von Verbrauchern für den täglichen Ver- oder Gebrauch im Haushalt gekauft werden und für die deshalb kein Widerrufsrecht gelten sollte. Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit Gewerbetreibenden stehen meist im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, etwa wenn Waren beim Transport verloren gehen oder beschädigt werden, oder mit zu späten oder unvollständigen Lieferungen. Es ist deshalb zweckmäßig, die innerstaatlichen Vorschriften über die Lieferung und den Risikoübergang zu klären und zu harmonisieren.
- (38) Bei Verbrauchergeschäften kann die Lieferung von Waren auf unterschiedliche Weise erfolgen. Nur eine Regel, von der frei abgewichen werden kann, wird flexibel genug sein um diesen Unterschieden Rechnung tragen zu können. Die Verbraucher sollten vor dem Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren während des vom Gewerbetreibenden organisierten oder durchgeführten Transports geschützt sein. Die eingeführte Bestimmung über den Risikoübergang sollte nicht gelten, wenn der Verbraucher die Inbesitznahme der Waren pflichtwidrig hinauszögert (z.B., wenn er die Waren nicht innerhalb der von der Post angegebenen Frist beim Postamt abholt). Unter solchen Umständen sollte der Verbraucher das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware ab dem mit dem Gewerbetreibenden vereinbarten Liefertermin tragen.
- (39) Der Gewerbetreibende sollte dem Verbraucher gegenüber haften, wenn die Waren nicht dem Vertrag entsprechen. Von ihrer Vertragsmäßigkeit sollte ausgegangen werden wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die hauptsächlich mit ihren Eigenschaften zusammenhängen. Welche Eigenschaften und welche Leistung die Verbraucher vernünftigerweise erwarten können, wird u. a. von der voraussichtlichen Lebensdauer der Waren bzw. davon abhängen, ob sie neu oder gebraucht sind.
- (40) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so sollte der Verbraucher zunächst vom Gewerbetreibenden verlangen können, dass er sie nachbessert oder durch eine andere seiner Wahl ersetzt, es sei denn, der Gewerbetreibende weist nach, dass diese Art von Abhilfe unzulässig bzw. unmöglich ist oder für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Aufwand des Gewerbetreibenden sollte objektiv festgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Kosten, die ihm durch die Beseitigung der Vertragswidrigkeit entstehen, des Werts der Waren und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit. Das Fehlen von Ersatzteilen sollte nicht als Rechtfertigungsgrund dafür angeführt werden dürfen, dass der Gewerbetreibende die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne unverhältnismäßigen Aufwand beseitigt.
- (41) Dem Verbraucher sollten für die Beseitigung der Vertragswidrigkeit keine Kosten entstehen dies gilt insbesondere für Versand-, Arbeits- und Materialkosten. Darüber hinaus sollte der Verbraucher dem Gewerbetreibenden kein Entgelt für den Gebrauch der fehlerhaften Waren zahlen müssen.
- (42) Hat der Gewerbetreibende sich entweder geweigert oder mehrmals erfolglos versucht, die Vertragswidrigkeit zu beseitigen, so sollte der Verbraucher berechtigt sein, frei zwischen den verfügbaren Abhilfemöglichkeiten zu wählen. Der Gewerbetreibende kann seine Weigerung entweder explizit oder implizit zum Ausdruck bringen, und zwar im letzteren Fall dadurch, dass er auf die Aufforderung des Verbrauchers, die Vertragswidrigkeit zu beseitigen, nicht reagiert oder sie ignoriert.
- (43) Nach der Richtlinie 1999/44/EG war es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Frist von mindestens zwei Monaten festzulegen, innerhalb derer der Verbraucher den Gewerbetreibenden über etwaige Vertragswidrigkeiten informieren musste. Durch unterschiedliche Umsetzungsvorschriften sind Handelshemmnisse entstanden. Es ist deshalb notwendig, diese Regelungsmöglichkeit zu beseitigen und die Rechtssicherheit dadurch zu erhöhen, dass die Verbraucher verpflichtet werden, den Gewerbetreibenden binnen zwei Monaten nach der Entdeckung der Vertragswidrigkeit zu informieren.
- (44) Manche Gewerbetreibende oder Hersteller geben gewerbliche Garantien. Um sicherzustellen dass bei den Verbrauchern keine Fehlvorstellung geweckt wird, sollten diese gewerblichen Garantien bestimmte Informationen, u. a. zu ihrer Geltungsdauer und ihrem räumlichen Geltungsbereich, sowie einen Hinweis darauf umfassen dass die gewerbliche Garantie die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt.
- (45) Es ist notwendig, die Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zu schützen, die nicht individuell ausgehandelt werden, wie dies etwa bei allgemeinen Vertragsbedingungen der Fall ist. Die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln sollten nicht für Vertragsbedingungen gelten, denen der Verbraucher nach einer vorhergehenden Verhandlung zugestimmt hat. Die Möglichkeit, zwischen verschiedenen vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten in dessen Auftrag abgefassten Klauseln zu wählen, sollte nicht als Vertragsverhandlung gelten.
- (46) Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sollten nicht für Vertragsklauseln gelten, die unmittelbar oder mittelbar auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgehen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. In ähnlicher Weise sollten Klauseln, die auf Grundsätze oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen - insbesondere im Verkehrsbereich - zurückgehen, denen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten beigetreten sind, keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden.
- (47) Verbraucherverträge sollten in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Die Gewerbetreibenden sollten die Schriftart oder -größe, in der sie die Vertragsklauseln abfassen, frei wählen können. Dem Verbraucher sollte vor dem Abschluss des Vertrags Gelegenheit gegeben werden, die Vertragsbedingungen durchzulesen. Diese Gelegenheit kann ihm dadurch gegeben werden, dass ihm die Vertragsbedingungen auf Wunsch ausgehändigt (bei Vertragsabschlüssen innerhalb von Geschäftsräumen) oder diese Bedingungen anderweitig zur Verfügung gestellt werden (z.B. auf der Website des Gewerbetreibenden bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) oder dass die allgemeinen Vertragsbedingungen dem Bestellformular beigefügt werden (bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen). Für jede zusätzliche das Entgelt für die Hauptvertragspflicht des Gewerbetreibenden übersteigende Zahlung sollte der Gewerbetreibende ausdrücklich die Zustimmung des Verbrauchers einholen. Es sollte verboten sein, diese Zustimmung durch Rückgriff auf Opt-out-Systeme zu unterstellen, z.B. bei Online-Geschäften durch Verwendung von Kästchen, die von vorneherein mit einem Häkchen versehen sind.
- (48) Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Waren oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, fair und billig verhält.
- (49) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Waren bzw. der Dienstleistungen beschreiben keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, es sei denn, diese Klauseln genügen nicht den Anforderungen an die Transparenz. Gleichwohl sollten der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. So sollten beispielsweise bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden keiner Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, da diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden.
- (50) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts sollte die Richtlinie zwei Listen mit missbräuchlichen Klauseln enthalten. Anhang II enthält eine Liste von Klauseln, die in jedem Fall als missbräuchlich gelten sollten. Anhang III enthält eine Liste von Klauseln, die als missbräuchlich betrachtet werden sollten, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist. In allen Mitgliedstaaten sollten dieselben Listen gelten.
- (51) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse10 erlassen werden.
- (52) Insbesondere sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, die Anhänge II und III über Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten oder deren Missbräuchlichkeit vermutet wird, zu ändern. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie dienen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.
- (53) Die Kommission sollte ihre Befugnis zur Änderung der Anhänge II und III nutzen, um für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über missbräuchliche Vertragsklauseln zu sorgen, indem sie diese Anhänge um weitere Vertragsklauseln ergänzt die entweder in jedem Fall oder nur dann, wenn der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil nachweisen kann, als missbräuchlich gelten sollten.
- (54) Die Mitgliedstaaten können auf jedes Konzept des innerstaatlichen Vertragsrechts zurückgreifen mit dem das verfolgte Ziel - nämlich dass die Verbraucher nicht an missbräuchliche Vertragsklauseln gebunden sind - erreicht wird.
- (55) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden angemessene und wirksame Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die weitere Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen unterbinden können.
- (56) In Übereinstimmung mit dem Vertrag schafft diese Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau. Gewerbetreibende sind durch sie in keiner Weise daran gehindert den Verbrauchern Vertragsbedingungen anzubieten, die ihnen einen umfassenderen Schutz gewähren als diese Richtlinie.
- (57) Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten Rechtsbehelfe an die Hand gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.
- (58) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (59) Den Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden können. Ist auf den Vertrag das Recht eines Drittstaats anwendbar, so sollte sich die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher weiterhin von dieser Richtlinie geschützt wird, nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) richten.
- (60) Die Europäische Kommission wird untersuchen, wie am besten dafür gesorgt werden kann dass alle Verbraucher an der Verkaufsstelle auf ihre Rechte hingewiesen werden.
- (61) Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)11 die Zusendung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen verbietet, die der Verbraucher nicht bestellt hat, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich, nunmehr in dieser Richtlinie als vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass der Verbraucher keinerlei Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen schuldet.
- (62) Die Richtlinie 2002/58/EG enthält bereits eine Regelung für unerbetene Nachrichten und sieht ein hohes Verbraucherschutzniveau vor. Die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 10 der Richtlinie 97/7/EG sollten gestrichen werden.
- (63) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung dieser Richtlinie für den Fall vorzusehen, dass Binnenmarkthindernisse festgestellt werden sollten. Diese Überprüfung könnte dazu führen dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegt, der auch Änderungen an anderen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher umfasst und sich aus der von der Kommission in ihrer verbraucherpolitischen Strategie eingegangenen Verpflichtung ergibt, den gemeinschaftlichen Besitzstand mit Blick auf die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus zu überprüfen.
- (64) Die Richtlinien 85/577/EWG, 93/13/EWG und 97/7/EG sowie die Richtlinie 1999/44/EG sollten aufgehoben werden.
- (65) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Beseitigung der Binnenmarkthindernisse und zur Gewährleistung eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.
- (66) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand
- Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
- (1) "Verbraucher" jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
- (2) "Gewerbetreibender" jede natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt;
- (3) "Kaufvertrag" jeden Vertrag über den Verkauf von Waren durch den Gewerbetreibenden an den Verbraucher unter Einschluss von gemischten Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben
- (4) "Waren" bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von
- a) Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,
- b) Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden,
- c) Strom;
- (5) "Dienstleistungsvertrag" jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und der die Erbringung einer Dienstleistung durch den Gewerbetreibenden an den Verbraucher zum Gegenstand hat;
- (6) "Fernabsatzvertrag" jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dessen Abschluss der Gewerbetreibende ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet;
- (7) "Fernkommunikationsmittel" jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann;
- (8) "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag"
- a) jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und bei dessen Abschluss der Gewerbetreibende und der Verbraucher gleichzeitig körperlich anwesend sind oder jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, für den der Verbraucher unter denselben Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
- b) jeden Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der in Geschäftsräumen abgeschlossen wird, jedoch bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen verhandelt wurde;
- (9) "Geschäftsräume"
- a) unbewegliche oder bewegliche Verkaufsstätten einschließlich saisonal betriebener Verkaufsstätten, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder
- b) Markt- und Messestände, an denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit regelmäßig oder vorübergehend ausübt;
- (10) "dauerhafter Datenträger" jedes Instrument, das es dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- (11) "Bestellformular" jedes Instrument, in dem die Vertragsbedingungen festgehalten sind und das vom Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen zu unterzeichnen ist;
- (12) "Produkt" jede Ware oder Dienstleistung unter Einschluss von Immobilien, Rechten und Verpflichtungen;
- (13) "Finanzdienstleistung" jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;
- (14) "berufliche Sorgfalt" den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende ihn gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet
- (15) "Versteigerung" eine Verkaufsmethode, bei der Waren oder Dienstleistungen vom Gewerbetreibenden in einem auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren angeboten werden, das den Rückgriff auf Fernkommunikationsmittel einschließen kann und bei dem derjenige, der das höchste Gebot abgibt, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist; kommt ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines Festpreisangebots zustande, so handelt es sich nicht um eine Versteigerung, auch wenn dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, das Rechtsgeschäft in einem Bietverfahren abzuschließen;
- (16) "öffentliche Versteigerung" eine Verkaufsmethode, bei der ein Gewerbetreibender Verbrauchern, die der Versteigerung persönlich beiwohnen oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren, bei dem derjenige, der das höchste Gebot abgibt, zum Kauf der Waren verpflichtet ist;
- (17) "Hersteller" den Hersteller von Waren, deren Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet
- (18) "gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung des Gewerbetreibenden oder Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;
- (19) "Vermittler" einen Gewerbetreibenden, der den Vertrag im Namen oder im Auftrag des Verbrauchers schließt;
- (20) "akzessorischer Vertrag" einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen, und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von einem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden geliefert werden.
Artikel 3
Geltungsbereich
- 1. Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für Kauf- und Dienstleistungsverträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen werden.
- 2. Diese Richtlinie gilt für Finanzdienstleistungen nur insoweit, als sie Gegenstand bestimmter außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge im Sinne der Artikel 8 bis 20, von missbräuchlichen Vertragsklauseln im Sinne der Artikel 30 bis 39 und der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 40 bis 46 in Verbindung mit Artikel 4 über die vollständige Harmonisierung sind.
- 3. Für Verträge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 und der Richtlinie 90/314/EWG des Rates13 fallen, gelten nur die Artikel 30 bis 39 über Verbraucherrechte in Bezug auf missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbindung mit Artikel 4 über die vollständige Harmonisierung.
- 4. Die Artikel 5, 7, 9 und 11 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 über Informationspflichten.
Artikel 4
Vollständige Harmonisierung
- Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Kapitel II
Information der Verbraucher
Artikel 5
Allgemeine Informationspflichten
- 1. Vor dem Abschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags informiert der Gewerbetreibende den Verbraucher über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
- a) die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für den Träger und das Produkt angemessenen Umfang;
- b) Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt
- c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;
- d) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls diese Bedingungen von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;
- e) gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts;
- f) gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
- g) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge;
- h) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
- i) die Tatsache, dass der Gewerbetreibende vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen.
- 2. Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen die Anschrift und die Identität des Versteigerers angegeben werden.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind Bestandteil des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags.
Artikel 6
Verletzung der Informationspflicht
- 1. Kommt der Gewerbetreibende seiner Pflicht zur Information über Zusatzkosten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, so kann er vom Verbraucher keine Zahlung für diese Zusatzkosten verlangen.
- 2. Unbeschadet der Artikel 7 Absatz 2, 13 und 42 bestimmen sich die Folgen von Verstößen gegen Artikel 5 nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. Für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 5 sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame vertragsrechtliche Rechtsbehelfe vor.
Artikel 7
Spezielle Informationspflichten von Vermittlern
- 1. Vor dem Abschluss des Vertrags klärt der Vermittler den Verbraucher darüber auf, dass er im Namen und im Auftrag eines anderen Verbrauchers handelt und dass der geschlossene Vertrag nicht als Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, sondern als Vertrag zwischen zwei Verbrauchern gelten wird und als solcher nicht unter diese Richtlinie fällt.
- 2. Kommt ein Vermittler seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so gilt der Vertrag als in seinem eigenen Namen geschlossen.
- 3. Dieser Artikel gilt nicht für öffentliche Kauf- oder Dienstleistungsversteigerungen.
Kapitel III
Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Artikel 8
Geltungsbereich
- Dieses Kapitel gilt für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.
Artikel 9
Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
- Wird ein Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, so macht der Gewerbetreibende folgende Angaben, die Bestandteil des Vertrags sind:
- a) die in den Artikeln 5 und 7 genannten Informationen sowie abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu den Zahlungs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen in allen Fällen;
- b) sofern ein Widerrufsrecht besteht, die Bedingungen und das Verfahren der Ausübung dieses Rechts gemäß Anhang I;
- c) die Geschäftsanschrift des Gewerbetreibenden, falls diese von seiner persönlichen Anschrift abweicht, (und gegebenenfalls die Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Auftrag er handelt), an die sich Verbraucher mit Beschwerden wenden können;
- d) gegebenenfalls die Existenz von Verhaltenskodizes und, wo diese erhältlich sind
- e) die Möglichkeit der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten;
- f) dass der Vertrag mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wird und dass der Verbraucher infolgedessen den Schutz dieser Richtlinie genießt.
Artikel 10
Formvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- 1. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sind die in Artikel 9 vorgeschriebenen Informationen im Bestellformular zu erteilen; sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Das Bestellformular enthält das Standard-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B.
- 2. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist nur gültig, wenn der Verbraucher ein Bestellformular unterzeichnet oder wenn er in Fällen, in denen es sich nicht um ein Bestellformular auf Papier handelt, eine Kopie des Bestellformulars auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhält.
- 3. Die Mitgliedstaaten erlassen keine weiteren Formvorschriften als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten.
Artikel 11
Formvorschriften bei Fernabsatzverträgen
- 1. Bei Fernabsatzverträgen sind die in Artikel 9 Buchstabe a vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrags in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zu erteilen oder verfügbar zu machen; sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein.
- 2. Ruft der Gewerbetreibende den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er zu Beginn jedes Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und den kommerziellen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
- 3. Wird der Vertrag mittels eines Datenträgers geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Gewerbetreibende auf dem jeweiligen Datenträger vor dem Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen Informationen zu erteilen, die die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis betreffen. Die anderen in den Artikeln 5 und 7 genannten Informationen hat der Gewerbetreibende dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit Absatz 1 zu erteilen.
- 4. Dem Verbraucher sind alle in Artikel 9 Buchstaben a bis f genannten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, und zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder wenn die Ausführung der Dienstleistung beginnt, es sei denn, der Verbraucher hat die Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
- 5. Die Mitgliedstaaten erlassen keine weiteren Formvorschriften als die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten.
Artikel 12
Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
- 1. Der Verbraucher verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
- 2. Im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher das Bestellformular unterzeichnet oder - falls es sich nicht um ein Papierformular handelt - an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Kopie des Bestellformulars auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhält.
Betrifft der Fernabsatzvertrag den Kauf von Waren, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den Besitz der einzelnen bestellten Waren gelangt.
Betrifft der Fernabsatzvertrag die Erbringung von Dienstleistungen, so beginnt die Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusses zu laufen.
- 3. Die in Absatz 1 genannte Frist ist eingehalten, wenn die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher vor dem Ablauf dieser Frist abgesandt wird.
- 4. Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer Verpflichtungen während der Widerrufsfrist nicht.
Artikel 13
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht
- Hat der Gewerbetreibende den Verbraucher unter Verstoß gegen die Artikel 9 Buchstabe b, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 4 nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so läuft die Widerrufsfrist drei Monate nach dem Tag ab, an dem der Gewerbetreibende seinen anderen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
Artikel 14
Ausübung des Widerrufsrechts
Artikel 15
Wirkungen des Widerrufs
- Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien
- a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder
- b) zum Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen, sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat.
Artikel 16
Pflichten des Gewerbetreibenden im Widerrufsfall
- 1. Der Gewerbetreibende hat jede Zahlung, die er vom Verbraucher erhalten hat, binnen dreißig Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei ihm eingegangen ist.
- 2. Bei Kaufverträgen kann der Gewerbetreibende die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten oder abgeholt hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Artikel 17
Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall
Artikel 18
Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge
- 1. Übt der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 12 bis 17 aus, so werden unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.
Artikel 19
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- 1. Bei Fernabsatzverträgen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn
- a) die Ausführung von Dienstleistungen bereits vor dem Ablauf der in Artikel 12 genannten vierzehntägigen Frist begonnen und der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat;
- b) Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat
- c) Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
- d) Wein geliefert wird, dessen Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde dessen Lieferung aber erst nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist erfolgen kann und dessen aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
- e) Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden und der Verbraucher die Versiegelung entfernt hat;
- f) Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte geliefert werden;
- g) Wett- und Lotterie-Dienstleistungen erbracht werden;
- h) Verträge auf einer Versteigerung geschlossen werden.
- 2. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei
- a) Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die der Verbraucher zuvor unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ausgewählt hat und die der Gewerbetreibende, der solche Waren in der Regel in seinen eigenen Geschäftsräumen verkauft, direkt dort abliefert, wo der Verbraucher wohnt, sich aufhält oder arbeitet;
- b) Verträgen, deren sofortige Erfüllung der Verbraucher vom Gewerbetreibenden verlangt hat, um einer unmittelbaren Notsituation abzuhelfen; liefert oder verkauft der Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit weitere Dienstleistungen oder Waren als diejenigen, die unbedingt notwendig sind, um der Notsituation des Verbrauchers abzuhelfen, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu;
- c) Verträgen, bei denen der Verbraucher den Gewerbetreibenden unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zu Hause aufzusuchen um dort Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten an seinem Eigentum vorzunehmen; erbringt der Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu.
- 3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Artikel 20
Ausgeschlossene Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- 1. Die Artikel 8 bis 19 gelten nicht für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
- a) die den Verkauf von Immobilien betreffen oder im Zusammenhang mit anderen Rechten an Immobilien stehen, mit Ausnahme von Verträgen über deren Vermietung oder über Arbeiten im Zusammenhang mit Immobilien;
- b) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
- c) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden;
- d) die Lieferungen von Lebensmitteln oder Getränken durch einen Gewerbetreibenden betreffen, der in der Nähe seiner Geschäftsräume häufig und regelmäßig Verkaufsfahrten unternimmt.
- 2. Die Artikel 8 bis 19 gelten nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die im Zusammenhang stehen mit
- a) Versicherungen,
- b) Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/65/EG16 innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, und
- c) Krediten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen.
- 3. Die Artikel 8 bis 19 gelten nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, sofern diese Verträge einen bestimmten Erfüllungszeitpunkt oder -zeitraum vorsehen.
Kapitel IV
Sonstige Verbraucherrechte in Bezug auf Kaufverträge
Artikel 21
Geltungsbereich
- 1. Dieses Kapitel gilt für Kaufverträge. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 5 über gemischte Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen betreffen, findet dieses Kapitel nur auf Waren Anwendung.
- 2. Dieses Kapitel gilt auch für Verträge über die Lieferung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen.
- 3. Dieses Kapitel gilt nicht für Ersatzteile, die der Gewerbetreibende bei der Beseitigung der Vertragswidrigkeit der Waren durch Nachbesserung gemäß Artikel 26 ersetzt hat.
- 4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf den Verkauf von gebrauchten Waren in öffentlichen Versteigerungen anzuwenden.
Artikel 22
Lieferung
- 1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, liefert der Gewerbetreibende die Waren, indem er den Besitz daran dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, binnen höchstens dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags überträgt.
- 2. Ist der Gewerbetreibende seiner Lieferpflicht nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen binnen sieben Tagen ab dem in Absatz 1 genannten Liefertermin.
Artikel 23
Risikoübergang
- 1. Das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren geht auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den Besitz an den Waren erworben hat.
- 2. Das in Absatz 1 genannte Risiko geht zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Liefertermin auf den Verbraucher über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Besitz an den Waren zu erwerben.
Artikel 24
Vertragsmäßigkeit
- 1. Der Gewerbetreibende hat dem Kaufvertrag entsprechende Waren zu liefern.
- 2. Bei gelieferten Waren wird ihre Vertragsmäßigkeit vermutet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) sie stimmen mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung überein und besitzen die Eigenschaften der Waren, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- b) sie eignen sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck, den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Gewerbetreibende zugestimmt hat;
- c) sie eignen sich für die Zwecke, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, oder
- d) sie weisen eine Qualität und Leistungen auf, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit der Waren und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Gewerbetreibenden, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften der Waren in Betracht gezogen werden.
- 3. Eine Vertragswidrigkeit im Sinne dieses Artikels liegt nicht vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf Material zurückzuführen ist, das der Verbraucher geliefert hat.
- 4. Der Gewerbetreibende ist durch die in Absatz 2 Buchstabe d genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er darlegt, dass einer der folgenden Sachverhalte vorgelegen hat:
- a) er kannte die betreffende Äußerung nicht und konnte vernünftigerweise keine Kenntnis davon haben;
- b) die betreffende Äußerung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt;
- c) die Kaufentscheidung konnte nicht durch die betreffende Äußerung beeinflusst worden sein.
- 5. Ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage der Waren ist als Vertragswidrigkeit zu betrachten wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags war und vom Gewerbetreibenden oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das Gleiche gilt, wenn die zur Montage durch den Verbraucher bestimmten Waren vom Verbraucher montiert worden sind und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Artikel 25
Gewährleistung - Haftung für Vertragswidrigkeiten
- Der Gewerbetreibende haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt des Risikoübergangs auf den Verbraucher besteht.
Artikel 26
Abhilfe bei Vertragswidrigkeit
- 1. Sind die Waren nicht vertragsgemäß, so hat der Verbraucher gemäß den Absätzen 2 bis 5 Anspruch auf
- a) Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
- b) Minderung des Kaufpreises,
- c) Rücktritt vom Vertrag.
- 2. Der Gewerbetreibende hat der Vertragswidrigkeit abzuhelfen, wobei er zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann.
- 3. Weist der Gewerbetreibende nach, dass eine Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung rechtswidrig, unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, so hat der Verbraucher die Wahl zwischen Kaufpreisminderung und Rücktritt vom Vertrag.
Der Aufwand des Gewerbetreibenden ist unverhältnismäßig, wenn ihm dadurch im Vergleich zu einer Preisminderung oder einer Vertragsauflösung zu hohe Kosten entstehen würden, wobei zu berücksichtigen ist, welchen Wert vertragsgemäße Waren gehabt hätten und welche Bedeutung der Vertragswidrigkeit beizumessen ist.
Der Verbraucher kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist.
- 4. Der Verbraucher kann eine der in Absatz 1 genannten Abhilfemöglichkeiten frei wählen wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- a) der Gewerbetreibende hat sich implizit oder explizit geweigert, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen;
- b) der Gewerbetreibende hat der Vertragswidrigkeit nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen;
- c) der Gewerbetreibende hat versucht, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen und dem Verbraucher dabei erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet;
- d) derselbe Fehler ist innerhalb kurzer Zeit mehrmals aufgetreten.
- 5. Bei der Beurteilung, ob dem Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden sind und welche angemessene Frist der Gewerbetreibende für die Abhilfe benötigt, ist zu berücksichtigen, um welche Art von Waren es sich handelt und zu welchem Zweck im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verbraucher sie erworben hat.
Artikel 27
Kosten und Schadensersatz
- 1. Der Verbraucher hat Anspruch darauf, dass der Vertragswidrigkeit unentgeltlich abgeholfen wird.
- 2. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels kann der Verbraucher den Ersatz aller Schäden verlangen, denen nicht gemäß Artikel 26 abgeholfen wurde.
Artikel 28
Fristen und Beweislast
- 1. Der Gewerbetreibende haftet nach Artikel 25, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach Übergang des Risikos auf den Verbraucher offenbar wird.
- 2. Hat der Gewerbetreibende der Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung abgeholfen, so haftet er nach Artikel 25, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach dem Erwerb des Besitzes an den ersetzten Waren durch den Verbraucher oder einen vom Verbraucher benannten Dritten offenbar wird.
- 3. Bei gebrauchten Waren können der Gewerbetreibende und der Verbraucher eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbaren, die jedoch ein Jahr nicht unterschreiten darf.
- 4. Ein Verbraucher, der seine Rechte aus Artikel 25 in Anspruch nehmen will, hat den Gewerbetreibenden binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, zu unterrichten.
- 5. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach dem Risikoübergang auf den Verbraucher offenbar werden, bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.
Artikel 29
Gewerbliche Garantien
- 1. Eine gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber unter den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen verbindlich. Fehlt eine Garantieerklärung, so ist die gewerbliche Garantie unter den Bedingungen verbindlich die in der Werbung über die gewerbliche Garantie angegeben sind.
- 2. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Sie umfasst Folgendes:
- a) die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gemäß Artikel 26 und einen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht berührt werden
- b) die Festlegung des Inhalts der gewerblichen Garantie und der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme; anzugeben sind insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers,
- c) unbeschadet der Artikel 32 und 35 sowie des Anhangs III Nummer 1 Buchstabe j gegebenenfalls die Angabe, dass die gewerbliche Garantie nicht auf einen späteren Käufer übertragbar ist.
- 3. Auf Wunsch des Verbrauchers hat der Gewerbetreibende ihm die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
- 4. Die Gültigkeit der Garantie wird durch die Nichteinhaltung der Absätze 2 oder 3 nicht beeinträchtigt.
Kapitel V
Verbraucherrechte in Bezug auf Vertragsklauseln
Artikel 30
Geltungsbereich
- 1. Dieses Kapitel gilt für Vertragsklauseln, die vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten im Voraus abgefasst wurden und denen der Verbraucher zugestimmt hat, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, ihren Inhalt zu beeinflussen, insbesondere wenn diese Vertragsklauseln Bestandteil eines vorformulierten Standardvertrages sind.
- 2. Die Tatsache, dass der Verbraucher die Möglichkeit hatte, den Inhalt bestimmter Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel zu beeinflussen, schließt die Anwendung dieses Kapitels auf die übrigen Klauseln, die Bestandteil des Vertrags sind, nicht aus.
- 3. Dieses Kapitel gilt nicht für Vertragsklauseln, die auf zwingenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, im Einklang stehen.
Artikel 31
Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln
- 1. Vertragsklauseln müssen in klarer und verständlicher Sprache ausgedrückt und lesbar sein.
- 2. Die Vertragsklauseln sind dem Verbraucher so zur Verfügung zu stellen, dass er vor dem Abschluss des Vertrags tatsächlich die Möglichkeit hat, sich mit ihnen vertraut zu machen, wobei die Art des verwendeten Kommunikationsmittels angemessen zu berücksichtigen ist.
- 3. Der Gewerbetreibende hat die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Zahlung einzuholen, die über das Entgelt für die Hauptvertragspflicht des Gewerbetreibenden hinausgeht. Hat der Gewerbetreibende vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden mussten, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden wollte, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.
- 4. Die Mitgliedstaaten erlassen keine Formvorschriften, die regeln, in welcher Weise die Vertragsklauseln auszudrücken oder dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 32
Allgemeine Grundsätze
- 1. Ist eine Vertragsklausel nicht in Anhang II oder III aufgeführt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sie als missbräuchlich angesehen wird, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
- 2. Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet der Artikel 34 und 38 unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrages sind aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel berücksichtigt die zuständige innerstaatliche Behörde auch, in welcher Weise der Vertrag abgefasst wurde und wie der Gewerbetreibende ihn dem Verbraucher gemäß Artikel 31 zur Kenntnis gebracht hat.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beurteilung des Hauptgegenstands des Vertrags oder der Angemessenheit des Entgelts für die Hauptvertragspflicht des Gewerbetreibenden, sofern sich der Gewerbetreibende in vollem Umfang an Artikel 31 gehalten hat.
Artikel 33
Beweislast
- Macht der Gewerbetreibende geltend, dass eine Vertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde so obliegt ihm die Beweislast.
Artikel 34
Klauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten
- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Liste des Anhangs II aufgeführten Vertragsklauseln unter allen Umständen als missbräuchlich gelten. Diese Liste von Vertragsklauseln gilt in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch Überarbeitung dieser Richtlinie gemäß den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 geändert werden.
Artikel 35
Klauseln, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird
- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Liste in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Vertragsklauseln als missbräuchlich gelten, es sei denn, der Gewerbetreibende hat nachgewiesen dass diese Klauseln nicht missbräuchlich im Sinne von Artikel 32 sind. Diese Liste von Vertragsklauseln gilt in allen Mitgliedstaaten und kann nur gemäß den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 geändert werden.
Artikel 36
Auslegung von Vertragsklauseln
- 1. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung.
- 2. Dieser Artikel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 37
Wirkungen missbräuchlicher Vertragsklauseln
- Missbräuchliche Vertragsklauseln sind für den Verbraucher nicht bindend. Der Vertrag bleibt für beide Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln fortgelten kann.
Artikel 38
Durchsetzung der Rechte wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit die weitere Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden verhindert werden kann.
- 2. So können insbesondere Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, die Gerichte oder Verwaltungsbehörden anrufen, um klären zu lassen, ob im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasste Vertragsklauseln missbräuchlich sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten befähigen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Anwendung angemessener und wirksamer Mittel, damit sie Gewerbetreibende an der weiteren Verwendung von Klauseln hindern können, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde.
- 4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten rechtlichen Maßnahmen nach Maßgabe des innerstaatlichen Verfahrensrechts entweder getrennt oder miteinander verbunden gegen Gewerbetreibende derselben Wirtschaftsbranche oder deren Verbände gerichtet werden können, die dieselben allgemeinen Vertragsbedingungen oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.
Artikel 39
Überprüfung der in den Anhängen II und III aufgeführten Klauseln
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diejenigen Klauseln mit, deren Missbräuchlichkeit von den zuständigen innerstaatlichen Behörden festgestellt wurde und die sie im Hinblick auf eine Änderung der Richtlinie gemäß Absatz 2 für relevant halten.
- 2. Die Kommission trägt den gemäß Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen durch Änderung der Anhänge II und III Rechnung. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Kapitel VI
Allgemeine Vorschriften
Artikel 40
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: "Ausschuss") unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG17 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 41
Rechtsdurchsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
- a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
- b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
- c) Berufsverbände, die ein Rechtsschutzinteresse haben.
Artikel 42
Sanktionen
- 1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Vorschriften spätestens bis zu dem in Artikel 46 genannten Zeitpunkt mit und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.
Artikel 43
Unabdingbarkeit der Richtlinie
- Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.
Artikel 44
Information
- Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen zur Information der Verbraucher über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und ermutigen gegebenenfalls die Gewerbetreibenden sowie die Kodexverfasser dazu, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.
Artikel 45
Unbestellte Produkte
- Wird unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG ein unbestelltes Produkt geliefert, so braucht der Verbraucher hierfür keinerlei Gegenleistung zu erbringen. Das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung gilt nicht als Zustimmung.
Artikel 46
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens [achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 47
Aufhebung von Rechtsakten
- Die Richtlinien 85/577/EWG, 93/13/EWG und 97/7/EG sowie die Richtlinie 1999/44/EG in der Fassung der in Anhang IV aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben.
- Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang V.
Artikel 48
Überprüfung
- Die Kommission überprüft diese Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [Datum in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 plus fünf Jahre] Bericht.
- Gegebenenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklung auf diesem Gebiet vor. Die Kommission kann Informationen von den Mitgliedstaaten anfordern.
Artikel 49
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 50
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
A. Informationen, die im Widerrufsformular enthalten sein müssen
- 1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, an den das Widerrufsformular geschickt werden muss;
- 2. Hinweis darauf, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und dass er dieses Recht dadurch ausüben kann, dass er das nachfolgende Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger an den in Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden schickt:
- a) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Unterzeichnung des Bestellformulars;
- b) bei Fernabsatzverträgen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher oder einen vom Verbraucher benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist;
- c) bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen:
- - innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrags, sofern der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf dieser Frist von vierzehn Tagen beginnt;
- - bis zum Beginn der Erfüllung des Vertrags, falls der Verbraucher sich zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Kalendertagen beginnt.
- 3. Bei allen Kaufverträgen ist der Verbraucher auf die Fristen und Modalitäten für die Rücksendung der Waren an den Gewerbetreibenden und die Bedingungen für die Erstattung des Kaufpreises gemäß den Artikeln 16 und 17 Absatz 2 hinzuweisen.
- 4. Fernabsatzverträge, die im Internet abgeschlossen werden, müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher das Standard-Widerrufsformular auf der Website des Gewerbetreibenden ausfüllen und abschicken kann und dass er vom Gewerbetreibenden unverzüglich eine E-Mail zur Bestätigung des Eingangs seines Widerrufs erhalten wird.
- 5. Hinweis darauf, dass der Verbraucher das Widerrufsformular in Teil B verwenden kann.
B. Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
- - An:
- - Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung*
- - Bestellt am*/erhalten am*
- - Name des/der Verbraucher(s)
- - Anschrift des/der Verbraucher(s)
- - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei schriftlicher Mitteilung)
- - Datum
- *Unzutreffendes streichen.
Anhang II
Vertragsklauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten
Unter allen Umständen als missbräuchlich gelten Vertragsklauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass
- a) die Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird für den Fall, dass der Tod oder Personenschäden des Verbrauchers durch ein Handeln oder Unterlassen des Gewerbetreibenden verursacht werden;
- b) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Bedingung abhängig gemacht wird, auf die ausschließlich der Gewerbetreibende Einfluss hat;
- c) dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die Rechtsvorschriften fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird;
- d) die dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Beweismittel eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht dem Gewerbetreibenden obliegen würde;
- e) dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt wird, zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen.
Anhang III
Verträge, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird
- 1. Die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wird vermutet, wenn sie darauf abzielen oder zur Folge haben, dass
- a) die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Partei, einschließlich der Möglichkeit, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gewerbetreibenden durch eine etwaige Forderung gegen ihn aufzurechnen, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder schlecht erfüllt;
- b) der Gewerbetreibende eine Zahlung des Verbrauchers für den Fall einbehalten darf, dass Letzterer den Vertrag nicht abschließt oder erfüllt, ohne dass dem Verbraucher das Recht auf Erstattung dieser Summe für den Fall eingeräumt wird, dass der Gewerbetreibende den Vertrag nicht abschließt oder erfüllt;
- c) von einem Verbraucher für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Zahlung eines den Schaden des Gewerbetreibenden erheblich übersteigenden Schadensersatzes verlangt wird;
- d) dem Gewerbetreibenden erlaubt wird, den Vertrag nach Belieben zu kündigen, sofern dem Verbraucher nicht dasselbe Recht zugestanden wird;
- e) der Gewerbetreibende einen unbefristeten Vertrag kündigen darf, ohne eine angemessene Kündigungsfrist einhalten zu müssen, obwohl keine wesentliche Vertragsverletzung seitens des Verbrauchers vorliegt;
- f) sich ein befristeter Vertrag automatisch verlängert, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht, und wenn er eine lange Kündigungsfrist einhalten muss, um den Vertrag am Ende jeder Verlängerungsfrist zu beenden;
- g) dem Gewerbetreibenden erlaubt wird, den bei Vertragsschluss mit dem Verbraucher vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass der Verbraucher das Recht hat, den Vertrag zu kündigen;
- h) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist;
- i) der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers übertragen kann;
- j) das Recht des Verbrauchers, die Waren weiterzuverkaufen, dadurch eingeschränkt wird, dass die Übertragbarkeit einer gewerblichen Garantie des Gewerbetreibenden eingeschränkt wird;
- k) der Gewerbetreibende die Vertragsbedingungen, darunter auch die Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung, einseitig ändern kann:
- l) die dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilten Vertragsklauseln einseitig durch Online-Vertragsklauseln geändert werden können, denen der Verbraucher nicht zugestimmt hat.
- 2. Nummer 1 Buchstabe e gilt nicht für Klauseln, mit denen sich der Anbieter einer Finanzdienstleistung das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig fristlos zu kündigen, sofern er verpflichtet ist, die andere Vertragspartei oder anderen Vertragsparteien sofort hierüber zu informieren.
- 3. Nummer 1 Buchstabe g gilt nicht für
- a) Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
- b) Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung;
- c) Preisindexierungsklauseln, sofern diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird.
- 4. Nummer 1 Buchstabe k gilt nicht für
- a) Klauseln, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag sofort zu kündigen;
- b) Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
- c) Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung;
- d) Klauseln, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.
Anhang IV
Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 47)
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen | ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen | ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29 |
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19 |
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 |
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 29 |
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 | ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1 |
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12 |
Anhang V
Entsprechungstabelle
Alte Nummerierung in der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen | Alte Nummerierung in der Richtlinie 1993/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen | Alte Nummerierung in der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz | Alte Nummerierung in der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter | Neue Nummerierung in dieser Richtlinie |
Artikel 118 | | | | |
| Artikel 1 Absatz 119 | | | |
| Artikel 1 Absatz 2 (ersetzt) | | | Artikel 30 Absatz 3 |
| | Artikel 120 | | |
| | | Artikel 1 Absatz 121 | |
| | | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a (ersetzt) | Artikel 2 Nummer 1 |
| | | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b22 | Artikel 2 Nummer 4 |
| | | | Artikel 21 Absatz 3 |
| | | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 2 |
| | | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 18 |
| | | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e (ersetzt) | Artikel 2 Nummer 19 |
| | | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f | Gestrichen |
| | | Artikel 1 Absatz 3 (ersetzt) | Artikel 21 Absatz 4 |
| | | Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 21,Absatz 2 |
Artikel 2 (ersetzt) | | | | Artikel 2 Nummer 1 |
| | | | Artikel 2 Nummer 2 |
| Artikel 2 Buchstabe a | | | Gestrichen |
| Artikel 2 Buchstabe b (ersetzt) | | | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 2 Buchstabe c (ersetzt) | | | Artikel 2 Nummer 2 |
| | Artikel 2 Absatz 1 (ersetzt) | | Artikel 2 Nummer 6 |
| | Artikel 2 Absatz 2 (ersetzt) | | Artikel 2 Nummer 1 |
| | Artikel 2 Absatz 3 (ersetzt) | | Artikel 2 Nummer 2 |
| | Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 (ersetzt) | | Artikel 2 Nummer 7 |
| | Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 | | gestrichen |
| | Artikel 2 Absatz 5 | | gestrichen |
| | | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 24 Absatz 1 |
| | | | Artikel 22 |
| | | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 24 Absatz 2 |
| | | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 24 Absatz 3 |
| | | Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 24 Absatz 4 |
| | | Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 24 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 1 | | | | gestrichen |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (ersetzt) | | | | Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b (ersetzt) | | | | Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c (ersetzt) | | | | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d | | | | Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e | | | | Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 323 | | | | |
| Artikel 3 Absatz 1 | | | Artikel 32 Absatz 124 |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 (ersetzt) | | | Artikel 30 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 | | | Artikel 30 Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 | | | Artikel 33 |
| Artikel 3 Absatz 3 (ersetzt) | | | Artikel 34 |
| | | | Artikel 35 |
| | Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich (ersetzt) | | Artikel 3 Absatz 2 |
| | Artikel 3 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich | | Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b |
| | Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich (ersetzt) | | Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c |
| | Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich (ersetzt) | | Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a |
| | Artikel 325 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich (ersetzt) | | |
| | Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich (ersetzt) | | Artikel 20 Absatz 1, Buchstabe d |
| | Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich (ersetzt) | | Artikel 20 Absatz 3 |
| | | Artikel 3 Absatz 1(ersetzt) | Artikel 25 |
| | | | Artikel 23 |
| | | Artikel 3 Absatz 2 (ersetzt) | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 4 Satz 1 (ersetzt) | | | | Artikel 9 |
Artikel 4 Satz 2 (ersetzt) | | | | Artikel 10 |
| Artikel 4 Absatz 1 (ersetzt) | | | Artikel 32 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 2 (ersetzt) | | | Artikel 32 Absatz 3 |
| | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (ersetzt) | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (ersetzt) | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (ersetzt) | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c |
| | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d (ersetzt) | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c |
| | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e (ersetzt) | | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 (ersetzt) | | | | Artikel 12 |
| | | | Artikel 14 |
Artikel 5 Absatz 2 (ersetzt) | | | | Artikel 15 |
| | | | Artikel 16 |
| | | | Artikel 17 |
| Artikel 5 Satz 1 (ersetzt) | | | Artikel 31 |
| Artikel 5 Satz 2 und 3 | | | Artikel 36 |
Artikel 6 (ersetzt) | | | | Artikel 43 |
| Artikel 6 Absatz 1 | | | Artikel 37 |
| Artikel 6 Absatz 2 | | | gestrichen |
Artikel 726 | | | | |
| Artikel 7 Absatz 1 | | | Artikel 38 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 (ersetzt) | | | Artikel 38 Absatz 2 |
Alte Nummerierung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden | Zu verstehen als Verweis auf |
Nummern 2, 6, 8 und 11 | diese Richtlinie |
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C vom , S. .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
- 5 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
- 6 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
- 7 ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
- 8 ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
- 9 ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
- 10 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 11 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22
- 12 ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.
- 13 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
- 14 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
- 15 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- 16 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
- 17 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S.11).
- 18 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 3 und Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 8.
- 19 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 1.
- 20 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 1.
- 21 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 1.
- 22 Im Wesentlichen geändert durch Artikel 21 Absatz 4.
- 23 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 3 und Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 8.
- 24 In Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1.
- 25 Teilweise ersetzt durch Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h.
- 26 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 16 und Artikel 17.