A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung werden insgesamt 15 tierseuchenrechtliche Verordnungen sowie die Seefischereiverordnung geändert.
- Mit Artikel 1 (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung) wird die aus dem Jahr 1975 stammende Verordnung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
- Mit Artikel 2 wird die Rinder-Leukose-Verordnung dahingehend geändert, dass zukünftig über eine Stichprobenuntersuchung die Leukosefreiheit deutscher Rinderbestände nachgewiesen wird.
- Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten muss wegen der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (Einführung der Anzeigepflicht für bestimmte Salmonella-Serovare beim Zuchtgeflügel (Artikel 15)) entsprechend angepasst und die genannten Salmonella-Serovare aus der Meldepflicht herausgenommen werden.
- Die Änderung der BHV1-Verordnung (Artikel 4) dient im Wesentlichen der Klarstellung der Anpassung der Berichterstattung hinsichtlich des Sanierungsfortschrittes und der Verlängerung der für bestimmte Maßnahmen eingeräumten Übergangsfrist.
- Die Änderung der MKS-Verordnung (Artikel 5) passt die Verordnung an die Vorschriften zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte an und nimmt inhaltliche und redaktionelle Korrekturen vor.
- Die Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 6) dient im Wesentlichen der Präzisierung im Hinblick auf die Tatbestände, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.
- Mit Artikel 7 wird die Tollwut-Verordnung an die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. Nr. L 146 S. 1) angepasst.
- Mit Artikel 8 (Änderung der Fischseuchen-Verordnung) werden im Wesentlichen für den Fall des Auftretens der Infektiösen Anämie der Lachse Überwachungsmaßnahmen für Schutzzonen eingefügt sowie die Aufhebungstatbestände bezüglich angeordneter Schutzmaßnahmen konkretisiert.
- Die Änderung der Psittakose-Verordnung (Artikel 9) dient der Anpassung an eine geänderte wissenschaftliche Nomenklatur.
- Mit der Änderung der Bienenseuchen-Verordnung (Artikel 10) wird die zuständige Behörde verpflichtet, die in ihren Zuständigkeitsbereich vorhandenen Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer zu erfassen.
- Mit der Änderung der Geflügelpest-Verordnung (Artikel 11) wird für bestimmte Geflügelhaltungen eine Untersuchungspflicht auf den Erreger der Klassischen Geflügelpest eingeführt.
- Mit Artikel 12 wird die Brucellose-Verordnung dahingehend geändert, dass zukünftig der Untersuchungsabstand von zwei auf drei Jahre verlängert wird bei gleichzeitiger Untersuchungsverpflichtung aller Aborte auf Brucellen.
- Mit der Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (Artikel 13) wird vor dem Hintergrund, dass Deutschland zwischenzeitlich durch Entscheidung der Kommission als frei von Aujeszkyscher Krankheit anerkannt wurde, der Stichprobenschlüssel angepasst.
- Mit Artikel 14 wird die Sperrbezirksverordnung redaktionell angepasst.
- Artikel 15 (Änderung der Anzeigepflicht-Verordnung) dient der Einführung der Anzeigepflicht für zwei Fischkrankheiten und bestimmte Salmonella-Serovare beim Zuchtgeflügel.
- Durch die Änderung der Seefischereiverordnung werden die Voraussetzungen für die Förderung des Hafens Tarnewitz sowie für ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung der Motorstärke bei Fischereifahrzeugen geschaffen (Artikel 16).
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Im Hinblick auf die Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung (Artikel 2), der Brucellose-Verordnung (Artikel 12) und der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (Artikel 13) ergeben sich Kosteneinsparungen durch einen verminderten Untersuchungsaufwand. Im Hinblick auf die Änderung der Fischseuchen-Verordnung (Artikel 8) entstehen den Ländern beim Auftreten der ISA Kosten, die aber von vornherein nicht geschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der Fälle und der Größe der Bestände. Die übrigen Verordnungsänderungen induzieren keine Mehrkosten. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Im Hinblick auf die Änderung der Geflügelpest-Verordnung (Artikel 11) entstehen Haltern bestimmter Geflügelhaltungen durch die Untersuchungsverpflichtung auf Influenza-AVirus Kosten. Dabei ist mit Kosten von ca. 5 bis 6 Euro je Untersuchung zu rechnen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung
tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
Auf Grund
- - des § 10 Abs. 1 Satz l, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis f, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des § 17h, des § 73a Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. l, 3 bis 4a, 13, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 , des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie
- - des § 2 Nr. 1 und 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), § 2 geändert durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1 Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: "b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit"
- 2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:
"2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion"
- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
- 1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
- 2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
- a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
- b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3. sicherzustellen, dass
- a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
- b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
- c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
- d) die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
- e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird."
- 4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
"3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion"
- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4
Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach dem von der zuständigen Behörde festgestellten Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Deckinfektion in den Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird."
- 6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
- 7. In § 7 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- 8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,".
- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
aa) in Nummer 1 die Angabe " § 3,"und bb)in Nummer 2 die Angabe " § 6 oder" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
- 3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet."
Artikel 2 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden."
- 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 10 wird gestrichen.
- b) Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ausgenommen Salmonellose des Zuchtgeflügels (S. Enteritidis, S. Typhimurium, S. Hadar, S. Virchow, S. Infantis), soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 27a der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht, sowie Salmonellose des Rindes und ihre Erreger, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht".
Artikel 4 Änderung der BHV 1-Verordnung
Die BHV 1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.
- 2. In § 2b wird die Angabe "der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU (Nr. ) L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)" durch die Angabe "des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 332 S. 53)" ersetzt.
- 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV 1-freie Rinder aufgetrieben werden,
- 1. zur Schlachtung verbracht werden oder
- 2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden."
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2," die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 3," eingefügt.
- 6. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Übergangsvorschriften
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht mehr anzuwenden."
- 7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
"Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2)
- a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,
- b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten Rinder
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. la, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen."
- 8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Artikel 5 Änderung der MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. l) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch folgende Nummer ersetzt:
- "3. kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,".
5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,
- aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,
- bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,
- cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
- dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
- ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind."
6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "(Virus- oder Antigennachweis)" durch die Wörter "(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "derjenigen" durch das Wort "weiterer" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "einer Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter "einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" ersetzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz l, im Rahmen von Untersuchungen
- a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
- b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind."
- b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
- a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind."
Artikel 7 Änderung der Tollwut-Verordnung
§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert:
Artikel 8 Änderung der Fischseuchen-Verordnung
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung
wird das Wort "Süßwasserfisch-Seuchen" durch das Wort "Fischseuchen" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden (IHN), der Viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden (VHS) oder der Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen (KHV-Infektion), wenn diese
- aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologischanatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer I.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,
- bb)im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung,
- cc) im Falle der KHV-Infektion durch Erreger-, Antigen- oder Genomnachweis festgestellt ist,".
- bb) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- "bb) der IHN, der VHS oder der KHV-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen, pathologischanatomischen oder epidemiologischen Untersuchung".
- b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
- 1. Bezeichnung,
- 2. Name und Anschrift des Betreibers,
- 3. Lage und Größe,
- 4. gehaltene Fischarten,
- 5. Betriebsart,
- 6. Wasserversorgung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung einer Registriernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet."
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN, VHS oder KHV-Infektion empfänglich sind, unterhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:
- 1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,
- 2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
- 3. die festgestellte Mortalität."
4. In § 2a Satz 1 werden
- a) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" und
- b) jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
6. In § 4 wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" und
- bb)in Nummer 4 das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3
wird jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 8a Schutzzonen
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb
- 1. nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,
- 2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutzzone fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe
- 1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und
- 2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.
(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde
- 1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie
- 2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen
anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.l. und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe."
11. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1, 1 a und 2 wird jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden
- aa) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" und
- bb)die Angabe "92/532/EWG" durch die Angabe "2001/183/EG"
ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "gemäß den §§ 7 bis 11" durch die Angabe "nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, wenn
- 1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet oder getötet oder entfernt worden sind,
- 2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist und,
- 3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 2 vergangen sind.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzzone auf.
(6) Die Absätze 2 bis 5 geltenden entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" die Angabe " ,§ 8a Abs. 1 Satz 3" und
- bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1" die Angabe " ,§ 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. l" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Angabe " oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. l" eingefügt.
- bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4" die Angabe " ,§ 8a Abs. 1 Satz 3" eingefügt sowie jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
- cc) In Nummer 6a wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Psittakose-Verordnung
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz l.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden ist;
- 2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologischanatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten lässt."
- 2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben."
Artikel 10 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt:
- "Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet."
Artikel 11 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "Hühner," das Wort "Laufvögel," eingefügt.
2. § 6 wird gestrichen.
3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 8c
(1) Wer
- 1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
- 2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
- 1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
- 2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind."
4. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 2," die Angabe " § 8c Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ".
- bb) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern eingefügt:
"14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird,".
Artikel 12 Änderung der Brucellose-Verordnung
Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) Wird eine Ausnahme nach Absatz 2 für einen Bestand zugelassen, der zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, ist der Besitzer der Tiere des Bestandes verpflichtet,
- 1. Kühe serologisch und
- 2. über 12 Monate alte männliche Rinder, die zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet werden, blutserologisch
im Abstand von drei Jahren untersuchen zu lassen."
- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5" ersetzt.
- b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a, 3 oder 4 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,".
Artikel 13 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
- 2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"1a. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
§ 2
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen."
- 3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "untersuchen zu lassen" die Wörter " , soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist" angefügt.
- 4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage l" ersetzt.
- 5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
- 6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage 2 (zu § 2)
Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit:
Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand | Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung |
1 - 20 Zuchtsauen | Alle Tiere |
21 - 25 Zuchtsauen | 20 Tiere |
26 - 100 Zuchtsauen | 25 Tiere |
101 und mehr Zuchtsauen | 30 Tiere |
- Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
- 2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
- 3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen.
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:
Anzahl der Mastschweine pro Bestand | Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand |
1 - 10 Mastschweine | alle Tiere jedoch maximal 8 Tiere |
11 - 20 Mastschweine | 10 Tiere |
21 - 30 Mastschweine | 11 Tiere |
31 - 60 Mastschweine | 12 Tiere |
61 - 200 Mastschweine | 13 Tiere |
201 und mehr Mastschweine | 14 Tiere |
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen."
Artikel 14 Änderung der Sperrbezirksverordnung
In § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz l, Abs. 2 und 3" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 9b wird das Wort "Enzootische" durch das Wort "Epizootische" ersetzt.
- 2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer eingefügt: "12. Frühlingsvirämie der Karpfen,".
- 3. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer eingefügt: "14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,".
- 4. Nach Nummer 28 wird folgende Nummer eingefügt: "28a. Salmonellose des Zuchtgeflügels (S. Enteritidis, S. Typhimurium, S. Hadar, S. Virchow, S. Infantis),".
Artikel 16 Änderung der Seefischereiverordnung
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht."
- 2. Der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" das Wort "Tarnewitz" angefügt.
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung werden insgesamt 15 tierseuchenrechtliche Verordnungen sowie die Seefischereiverordnung geändert.
Mit Artikel 1 (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung) wird die aus dem Jahr 1975 stammende Verordnung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Mit Artikel 2 wird die Rinder-Leukose-Verordnung dahingehend geändert, dass zukünftig über eine Stichprobenuntersuchung die Leukosefreiheit deutscher Rinderbestände nachgewiesen wird.
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten muss wegen der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (Einführung der Anzeigepflicht für bestimmte Salmonella-Serovare beim Zuchtgeflügel, Artikel 15) entsprechend angepasst und die genannten Salmonella-Serovare aus der Meldepflicht herausgenommen werden.
Die Änderung der BHV1-Verordnung (Artikel 4) dient im Wesentlichen der Klarstellung, der Anpassung der Berichterstattung hinsichtlich des Sanierungsfortschrittes und der Verlängerung der für bestimmte Maßnahmen eingeräumten Übergangsfrist.
Die Änderung der MKS-Verordnung (Artikel 5) passt die Verordnung an die Vorschriften zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte an und nimmt inhaltliche und redaktionelle Korrekturen vor.
Die Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 6) dient im wesentlichen der Präzisierung im Hinblick auf die Tatbestände, die zur Aufhebung der Schutzmaßnahmen führen.
Mit Artikel 7 wird die Tollwut-Verordnung an die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. Nr. L 146 S. 1) angepasst.
Mit Artikel 8 (Änderung der Fischseuchen-Verordnung) werden im Wesentlichen für den Fall des Auftretens der Infektiösen Anämie der Lachse Überwachungsmaßnahmen für Schutzzonen eingefügt sowie die Aufhebungstatbestände bezüglich angeordneter Schutzmaßnahmen konkretisiert.
Die Änderung der Psittakose-Verordnung (Artikel 9) dient der Anpassung an eine geänderte wissenschaftliche Nomenklatur.
Mit der Änderung der Bienenseuchen-Verordnung (Artikel 10) wird die zuständige Behörde verpflichtet, die in ihren Zuständigkeitsbereich vorhandenen Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer zu erfassen.
Mit der Änderung der Geflügelpest-Verordnung (Artikel 11) wird für bestimmte Geflügelhaltungen eine Untersuchungspflicht auf den Erreger der Klassischen Geflügelpest eingeführt.
Mit Artikel 12 wird die Brucellose-Verordnung dahingehend geändert, dass zukünftig der Untersuchungsabstand von zwei auf drei Jahre verlängert wird bei gleichzeitiger Untersuchungsverpflichtung aller Aborte auf Brucellen.
Mit der Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (Artikel 13) wird vor dem Hintergrund, dass Deutschland zwischenzeitlich durch Entscheidung der Kommission als frei von Aujeszkyscher Krankheit anerkannt wurde, der Stichprobenschlüssel angepasst.
Mit Artikel 14 wird die Sperrbezirksverordnung redaktionell angepasst.
Artikel 15 (Änderung der Anzeigepflicht-Verordnung) dient der Einführung der Anzeigepflicht für zwei Fischkrankheiten und bestimmte Salmonella-Serovare beim Zuchtgeflügel.
Durch die Änderung der Seefischereiverordnung werden die Voraussetzungen für die Förderung des Hafens Tarnewitz sowie für ein einheitliches Verfahren zur Bestimmung der Motorstärke bei Fischereifahrzeugen geschaffen (Artikel 16).
Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Im Hinblick auf die Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung (Artikel 2), der Brucellose-Verordnung (Artikel 12) und der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (Artikel 13) ergeben sich Kosteneinsparungen durch einen verminderten Untersuchungsaufwand. Im Hinblick auf die Änderung der Fischseuchen-Verordnung (Artikel 8) entstehen den Ländern beim Auftreten der ISA Kosten, die aber von vornherein nicht geschätzt werden können, da sie abhängig sind von der Anzahl der Fälle und der Größe der Bestände. Die übrigen Verordnungsänderungen induzieren keine Mehrkosten. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
- Im Hinblick auf die Änderung der Geflügelpest-Verordnung (Artikel 11) entstehen Haltern bestimmter Geflügelhaltungen durch die Untersuchungsverpflichtung auf Influenza-A-Virus Kosten. Dabei ist mit Kosten von ca. 5 bis 6 Euro je Untersuchung zu rechnen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte (Länder) allenfalls per Saldo durch den leicht gestiegenen Vollzugsaufwand belastet werden, sind keine mittelbar preisrelevanten Effekte aufgrund des erforderlichen, aber geringfügigen Finanzierungsaufwandes zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung trägt neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung. Da der Erreger der bovinen genitalen Campylobacteriose (Campylobacter fetus ssp.venerealis) bevorzugt seinen Standort in den Krypten der Präputialschleimhaut hat, ist im Interesse einer zuverlässigen Erregerdiagnostik die Möglichkeit der Untersuchung einer Spülprobe von der Innenwand der künstlichen Scheide zu streichen.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Der bisherige § 3 sah im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion oder deren Feststellung die Untersuchungsanordnung der zuständigen Behörde vor. Weitergehende Maßnahmen waren nicht vorgesehen. Gleichwohl sollten bereits im Falle des Verdachts bestimmte Vorsichtsmaßregeln ergriffen werden, um eine mögliche Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Dazu wird der Tierhalter verpflichtet.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 14, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 27 und 29 TierSG.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 5 (§ 4)
Mit der Neufassung des § 4 wird klargestellt, dass die im Falle des Verdachts zu ergreifenden Schutzmaßregeln im Falle der Feststellung der Seuche fortgelten. Die bisher schon geltende Vorschrift, Samen seuchenkranker Bullen unschädlich zu beseitigen, wird beibehalten.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 14, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 26, 27 und 29 TierSG.
Zu Nummer 6 (§§ 5 und 6)
Die §§ 5 und 6 sind durch die Neufassung des § 4 entbehrlich geworden.
Zu Nummer 7 (§ 7)
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 23 TierSG.
Zu Nummer 8 (§ 10) Folgeänderung zu Nummer 1.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu Nummer 9 (§ 13)
Anpassung der Ordnungswidrigkeiten an die geänderten materiellen Vorschriften.
Artikel 2 (Rinder-Leukose-Verordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Entscheidung 1999/465/EWG der Kommission vom 13. Juli 1999 zur Feststellung des amtlich anerkannt rinderleukosefreien Status von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 181, S. 32) wurde Deutschland als amtlich leukosefrei anerkannt. In Anhang D Kapitel I Buchstabe F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 109 S. 1) wird zwar vorgegeben, welche Untersuchungsmodalitäten in den ersten fünf Jahren nach Zuerkennung des leukosefreien Status zu erfüllen sind, nicht aber danach. Um den leukosefreien Status zu erlangen, mussten mindestens 99,8 % der Bestände leukosefrei sein. Um einen Überblick über die Leukosesituation in Deutschland zu behalten, um aber auch gleichzeitig von den erleichterten Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG zu profitieren, wird der bisherige Untersuchungsabstand von zwei auf drei Jahre erhöht. Dabei ist die Möglichkeit gegeben, dass Kühe sowohl individuell blut- oder milchserologisch als auch, was die Regel sein dürfte, milchserologisch über die Bestandsmilch oder Tankmilch untersucht werden können. Weitergehende Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn im Rahmen der Untersuchungen in einem Bestand Reagenten ermittelt werden, sind nicht erforderlich, da die Regelungen der Verordnung in diesem Fall ohnehin gelten.
Rechtgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 bis 29 TierSG
Zu Nummer 2
§ 4 ist entbehrlich, da durch die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 1) in Verbindung mit den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung eine dauerhafte Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
Artikel 3 (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
Mit Nummer 1 wird der Rechtsstand vom November 2004 wieder hergestellt, da sich gezeigt hat, dass die Daten, die durch die Änderung (Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791)) der Verordnung zu melden sind, nicht zugeordnet und somit auch nicht ausgewertet werden können.
Redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 15 (Nummer 2)
- Rechtsgrundlage § 78a Abs. 2 TierSG
Artikel 4 (BHV1-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die in den Begriffsbestimmungen rechtssystematisch fehlerhaft platzierte Vorschrift der Kennzeichnung von Reagenten wird hier gestrichen und als neuer Absatz 4 in § 4 eingestellt (s. Nummer 4 Buchstabe b).
Zu Nummer 2 (§ 2b)
Da auf Grund einer Prioritätensetzung auf europäischer Ebene eine Kofinanzierung der Sanierung der BHV1 durch die Europäische Kommission nicht in Frage kommt, soll die Vorschrift, nach der der Sanierungsfortschritt mitzuteilen ist, entsprechend angepasst und statt auf die Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU (Nr. ) L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71) auf die Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 332 S. 53) verwiesen werden.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Mit Buchstabe a wird den Gegebenheiten der Praxis Rechnung getragen. In vielen Fällen werden Tiere nicht direkt in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, sondern über Sammelstellen verbracht oder ausgeführt. Dieser Tatsache wird durch die vorgenommene Änderung Rechnung getragen.
Es hat sich gezeigt, dass die mit Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) eingefügte Vorschrift über das "unmittelbare" Verbringen nicht BHV1-freier Rinder, die zum 1. April 2005 in Kraft getreten ist, zur Zeit noch nicht in vollem Umfang realisierbar ist. Insoweit wird jetzt für die zuständige Behörde eine Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen zuzulassen (Buchstabe b).
- Rechtsgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 20 Abs. 1 TierSG
Zu Nummer 4 (§ 4)
Redaktionelle Anpassungen (Buchstabe a). Folgeänderung zu Nummer 1 (Buchstabe b).
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 24 Abs. 1 bis 3 TierSG
Zu Nummer 5
Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände an die materiellen Änderungen.
Zu Nummer 6
Die mit Nummer 3 Buchstabe b eingefügte Ausnahme soll, um den Sanierungsfortschritt nicht zu gefährden, bis zum 31. Dezember 2005 befristet werden.
Zu Nummer 7 (Anlage 1)
Im Rahmen der Änderung der Verordnung im November 2004 ist für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand um bis zu drei Monate überschritten wird, übersehen worden, dass in Betrieben mit weniger als 30 vom Hundert Kühen grundsätzlich die über neun Monate alten Rinder zu untersuchen sind. Dies wird nunmehr nachgeholt.
- Rechtsgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. l, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 23 und 26 TierSG.
Zu Nummer 8
Mit der Änderung der Anlage 2 wird die Gültigkeitsdauer der amtstierärztlichen Bescheinigung für unter neun Monate alten Rinder, die nicht untersucht sind und die entweder aus BHV1-freien oder aus einem in Sanierung befindlichen Bestand stammen, auf zwei Monate verlängert.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 TierSG
Artikel 5 (MKS-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 8)
Mit der Anpassung des Wortlautes in § 8 wird für bestimmte Einrichtungen (z.B. Zoos, Wildparks) einer entsprechenden Formulierung in Artikel 15 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 28. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 306, S. 1) Rechnung getragen und insoweit das Ermessen der zuständigen Behörde, Ausnahmen von bestimmten Anforderungen zuzulassen, erweitert.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 13, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils auch i. V. m. § 79b, TierSG
Zu Nummer 2 und 3 (§ 9 und § 11)
Jeweils redaktionelle Anpassungen auf Grund des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Tierkörperbeseitigungsrechtes.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 bis 3 TierSG
Zu Nummer 4 (§ 14)
Mit der Änderung des § 14 kehrt die Bundesregierung zu der dem Bundesrat zugeleiteten Fassung zurück (BR-Drucksache 867/04 (PDF) ) und trägt damit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die geltende Fassung der Verordnung Rechnung. Die generelle Tötungsanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 dürfte sich in vielen Fällen als unverhältnismäßig erweisen, insbesondere da der einschlägige Ausnahmetatbestand praktisch nicht wirksam werden kann. Im Übrigen werden Kontaktbetriebe nach der geltenden Fassung des § 14 deutlich schärfer gemaßregelt als Verdachtsbetriebe.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 24 Abs. 1 und 2 und § 26 TierSG.
Zu Nummer 5 (§ 21)
Mit der Neufassung des § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird eine fehlerhafte Umsetzung des Artikels 58 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 306 S. 1) hinsichtlich des Verbringens von Fleisch nicht geimpfter Tiere korrigiert.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 TierSG.
Zu Nummer 6 (§ 33)
Notwendige Folgeänderung in den Bußgeldvorschriften.
Die Änderung der Schweinepest-Verordnung dient einerseits der Klarstellung des Gewollten (Nummern 1, 2 und 4) sowie mit Nummer 6 (§ 24) andererseits einer Anpassung an das geltende EG-Recht (Richtlinie 2001 /89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG (Nr. ) 316 S. 5)). Mit dieser Änderung wird im Hinblick auf die Aufhebung der Schutzmaßregeln nicht mehr nur auf die Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion, sondern auch auf die Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion abgestellt. Die Nummern 3 und 5 dienen der redaktionellen Anpassung als Folge des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Tierkörperbeseitigungsrechtes.
- Rechtsgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 27 und 29, auch i. V. m. § 79b, TierSG
Artikel 7 (Tollwut-Verordnung)
Die Änderung der Tollwut-Verordnung dient deren Anpassung an die Vorgaben des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. Nr. L 146 S. 1).
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und § 23 TierSG
Artikel 8 (Fischseuchen-Verordnung)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit des Tierseuchengesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 1)
In die bisher geltenden Definitionen der der Fischseuchen-Verordnung unterliegenden Fischseuchen wurde die Koi-Herpesvirus-Infektion der Karpfen (KHV-Infektion) aufgenommen (Buchstabe a).
Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an die Begrifflichkeit des Tierseuchengesetzes.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 bis 29 TierSG
Zu Nummer 3 (§ 2)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung.
Bisher galt schon, dass die zuständige Behörde die in ihrem Gebiet vorhandenen Fischhaltungsbetriebe zu erfassen und darüber ein Verzeichnis anzulegen hat. Nunmehr wird, wie das bei anderen Tierhaltungen bereits üblich ist (vgl. § 24b der Viehverkehrsverordnung) die zuständige Behörde verpflichtet, den angezeigten Fischhaltungsbetrieben eine Registriernummer zu erteilen, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten (Buchstabe b).
Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung.
- Rechtsgrundlage § 17h, § 73a Nr. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 und 6, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 78 TierSG
Zu Nummer 4 (§ 2a)
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 78 Nr. 1 Buchstabe c TierSG
Zu Nummer 5 (§ 3)
Buchstabe a dient im Wesentlichen der redaktionellen Anpassung (Doppelbuchstaben aa und cc). Durch das Gebot des getrennten Transportierens von Nutzkarpfen und sonstigen für die KHV-Infektion empfänglichen Fischen, vornehmlich Koi-Karpfen, soll eine wechselseitige Infektion mit dem Koi-Herpesvirus unterbunden werden (Doppelbuchstabe bb). Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 5 und 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 11 und 14, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 TierSG
Zu Nummer 6 (§ 4)
Redaktionelle Anpassung.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 5 und 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 20 TierSG
Zu Nummer 7 (§ 5)
Mit der Änderung des § 5 wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt, für die Untersuchung die Untersuchungseinrichtung zu bestimmen. Grundsätzlich stehen dazu private und staatliche Einrichtungen zur Verfügung (Buchstabe a).
Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 TierSG
Zu Nummer 8 (§ 7)
Redaktionelle Anpassungen.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 bis 4, §§ 26 und 27 TierSG
Zu Nummer 9 (§§ 8, 9 und 10)
Redaktionelle Anpassung.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27 TierSG
Zu Nummer 10 (§ 8a)
Mit § 8a werden die die ISA betreffenden Vorschriften der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA) (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 61) in die Verordnung übernommen.
- Rechtsgrundlage § 73a Nr. 1 und 3, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 29, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 78 Nr. 1 Buchstabe b und c, jeweils auch i. V. m. § 79b, TierSG
Zu Nummer 11 (§ 17)
Redaktionelle Anpassung.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 und § 17a Abs. 2 TierSG
Zu Nummer 12 (§ 18)
Anpassung der Tatbestände, die zur Aufhebung der Schutzmaßregeln führen.
- Rechtsgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, auch i. V. m. § 79b, TierSG
Zu Nummer 13 (§ 19)
Anpassung der Ordnungswidrigkeiten an die geänderten materiellen Vorschriften.
Artikel 9 (Psittakose-Verordnung)
Zu Nummer 1
Anpassung an die neuere wissenschaftliche Nomenklatur.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung der Psittakose-Verordnung durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) wurde § 2 Abs. 5 Satz 1 dahingehend geändert, dass die Züchtervereine demjenigen Verband, von dem sie Fußringe bezogen haben, vierteljährlich mitzuteilen haben, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Die Regelung greift insoweit zu kurz, als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung auch Fußringe von Züchtervereinen zugelassen werden können. Um auch die Abgabe dieser Fußringe zu erfassen, ist eine entsprechende Anpassung der Verordnung erforderlich.
- Rechtsgrundlage § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 bis 29 TierSG.
Nach der Bienenseuchen-Verordnung haben Halter von Bienen die Tätigkeit spätestens bei Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Einfügung des Satzes 2 wird die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registriernummer zu erfassen.
- Rechtsgrundlage § 17h Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 78 Nr. 2 TierSG
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit Nummer 1 wird der Katalog der für Klassische Geflügelpest empfänglichen Geflügelarten erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 6)
§ 6 ist auf Grund bereits unmittelbar geltenden EG-Rechts zu streichen (Artikel 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. l)).
Zu Nummer 3 (§ 8c)
Mit § 8c wird für Halter besonders gefährdeter Geflügelhaltungen die Verpflichtung eingeführt, in Abhängigkeit von den gehaltenen Geflügelrassen die Tiere serologisch und virologisch auf Influenza-A-Viren untersuchen zu lassen.
Die Maßnahme dient der Sicherung der Geflügelpopulation und zielt auf größere Geflügelhaltungen ab, die einem höheren Infektionsrisiko (Wildvögel-, Wassergeflügelkontakte) ausgesetzt sind. Insbesondere wird dies Freilandhaltungen oder sonstigen Haltungen mit Auslauf treffen. Die Probenzahl und die Untersuchung richten sich nach Empfehlungen des Nationalen Referenzlabors. Die Untersuchungstermine richten sich nach dem Vogelflug sowie einer Frist, nach der im Falle einer Infektion eine Adaption der Virus und Antikörperbildung möglich ist. Zudem wird der Tierhalter mit Absatz 3 verpflichtet, den Nachweis von Influenza-A-Virus der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies ist insoweit von Bedeutung, als sich aus sogenannten geringpathogenen Influenza-A-Viren hochpathogene Influenza-A-Viren entwickeln können, die dann i. d. R. zum Ausbruch der Geflügelpest führen. Die zuständige Behörde muss deshalb einen Überblick über das Vorkommen von Influenza-A-Viren haben Weiterhin wird der Tierhalter verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Geflügel so gefüttert wird, dass wildlebendes Geflügel keinen Zugang zu dem Futter hat. Da wildlebendes Geflügel und insofern auch Zugvögel von Futter jedweder Art angezogen wird, dient diese Maßnahme der Verhinderung des Kontaktes zwischen Haus und Wildgeflügel und damit einer möglichen Übertragung des Influenza-A-Virus von Wildgeflügel af Hausgeflügel (Absatz 1).
Zu Nummer 4 (§ 22)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten Vorschriften
- Rechtsgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 73a Nr. 4 und 5, § 78a Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 TierSG.
Artikel 12 (Brucellose-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Mit Buchstabe a wird vorgeschrieben, dass alle Aborte und Nachgeburten auf Brucellen zu untersuchen sind. Damit soll ein frühzeitiges Erkennen der Seuche sichergestellt werden. Mit Entscheidung 1999/466/EG der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Brucellosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/175/EG (ABl. EG (Nr. ) L 181 S. 34) wurde Deutschland als amtlich brucellosefrei anerkannt. In Anhang A Teil II Nr. 8 der Richtlinie 64/432/EWG wird zwar vorgegeben, welche Untersuchungsmodalitäten in den ersten fünf Jahren nach Zuerkennung des brucellosefreien Status zu erfüllen sind, nicht aber danach. Um einen Überblick über die Brucellosesituation in Deutschland zu behalten und um gleichzeitig von den erleichterten Bedingungen der RL 64/432/EWG zu profitieren, wird der bisherige Untersuchungsabstand von zwei auf drei Jahre erhöht. Dabei können die Rinder individuell blut- oder milchserologisch untersucht werden, oder, was die Regel sein dürfte, im Rahmen der Untersuchung einer Bestands- oder Tankmilchprobe. In die zu untersuchenden Bestände sind auch Ammenkuh- und Mutterkuhbetriebe einzubeziehen (Buchstabe b). Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung.
- Rechtgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu Nummer 2 (§ 23)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten Vorschriften.
Artikel 13 (Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Der neue § 2 dient in Verbindung mit Anlage 2 der Festschreibung der Untersuchungsmodalitäten zur Aufrechterhaltung des von Aujeszkyscher Krankheit freien Status. Mit Entscheidung 2003/130/EG der Kommission vom 26. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme des gesamten Hoheitsgebiets Deutschlands in die Liste der Mitgliedstaaten und Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind, sowie im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Departements Frankreichs in die Liste der Mitgliedstaaten und Regionen, die frei von dieser Krankheit sind, bzw. in die Liste der Regionen, in denen genehmigte Tilgungsprogramme eingeleitet worden sind (ABl. EG (Nr. ) L 52 S. 9) ist Gesamtdeutschland als frei von Aujeszkyscher Krankheit anerkannt worden. Die Überwachung dieses Status kann - wie bei anderen Seuchen auch (z.B. Brucellose, Leukose) - durch eine Stichprobenuntersuchung erfolgen, nach der bei einer angenommenen Prävalenzschwelle von 0,2 % und einer Wahrscheinlichkeit von 95 % infizierte Bestände erkannt werden. Das bedeutet, dass in Deutschland jährlich insgesamt 1553 Zuchtbetriebe und 1562 Mastbetriebe zu untersuchen sind, wobei der bisher schon geltende Schlüssel der pro Betrieb zu untersuchenden Schweine beibehalten wird.
- Rechtgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG.
Zu Nummer 3 (§ 3a)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 4 (§ 14)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 5 (Anlage 1)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 6 (Anlage 2)
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
- Rechtsgrundlage § 17b Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Artikel 14 (Sperrbezirksverordnung)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der Neufassung der MKS-Verordnung.
- Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 bis 3 TierSG
Artikel 15 (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
Zu Nummer 1
Anpassung an den neueren Sprachgebrauch.
Zu Nummer 2
Vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Karpfen und der damit verbundenen Zertifizierung ist es erforderlich, für die Frühlingsvirämie die Anzeigepflicht einzuführen.
Zu Nummer 3
Um einen Überblick über das Vorkommen der Koi-Herpesvirus-Infektion zu erlangen und somit den Landesbehörden zu ermöglichen, auf das Tierseuchengesetz gestützte Maßnahmen zu ergreifen, ist es insoweit folgerichtig, auch für diese Fischkrankheit die Anzeigepflicht einzuführen.
Zu Nummer 4
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. EG (Nr. ) 325 S. 1) haben die Mitgliedstaaten nationale Bekämpfungsprogramme u.a. auch in der Primärproduktion durchzuführen, um den Gemeinschaftszielen zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Infektionen nachzukommen. Derzeit werden die Daten der Prävalenzschätzung hinsichtlich des Vorkommens von Salmonella-Infektionen beim Zuchtgeflügel (Gallus gallus) ausgewertet; die Prävalenzschätzung bei Legehennen wird im Herbst 2005 abgeschlossen sein. Relevant in diesem Zusammenhang sind zumindest für eine Übergangsfrist die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen. Dies sind S. enteritidis, S. typhimurium, S. Hadar, S. Virchow und S. infantis. Da sich die nationalen Bekämpfungsprogramme zur Senkung der Prävalenz zunächst auf die fünf genannten Salmonella-Serotypen beziehen, ist es erforderlich für diese Serotypen die Anzeigepflicht einzuführen, um jederzeit einen Überblick über das Vorkommen dieser humanmedizinisch relevanten Serotypen zu erlangen und den durch die Bekämpfungsmaßnahmen erzielten Fortschritt dokumentieren zu können.
- Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 Satz 1 TierSG.
Artikel 16 (Seefischereiverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Das bisherige Verfahren zum Nachweis einer Höchststärke der Motoren durch den Hersteller hat zu Durchführungsschwierigkeiten geführt. Mit dem Nachweis durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds ist ein einheitliches objektives Verfahren sichergestellt.
Zu Nummer 2 (Anlage 3)
Der Ostseehafen Tarnewitz soll mit Mitteln des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gefördert werden. Nach den mit der EU abgestimmten Förderprogrammen dürfen Förderungen nur in verbindlich festgelegten Anlandehäfen erfolgen. Die Änderung der Seefischereiverordnung erweitert diese Liste um den Hafen Tarnewitz.
Artikel 17 (Neubekanntmachung)
Mit Artikel 14 wird das Bundesministerium ermächtigt, die umfassender geänderten Verordnungen zur besseren Lesbarbarkeit neu bekannt zu machen.
Artikel 18 (Inkrafttreten)
Da die Verordnung möglichst rasch in Kraft treten soll, ist ein Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung angezeigt.