A. Problem und Ziel
In der Europäischen Union ist die Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und die Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen über Lebensmittel übertragbare Zoonosenerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, mit der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 geregelt worden.
Mit den auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gestützten Durchführungsverordnungen werden jeweils Prävalenzziele für Zuchtgeflügel, Legehennen, Masthähnchen und Puten im Hinblick auf bestimmte Salmonella-Serovare festgelegt. Diese Durchführungsverordnungen, auf die die Hühner-Salmonellen-Verordnung Bezug nimmt, sind zwischenzeitlich verschiedentlich geändert und neu nummeriert worden. Mit der Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung soll diesen Änderungen Rechnung getragen werden sowie die unmittelbar geltende unionsrechtliche Durchführungsvorschrift zur Bekämpfung einer Salmonelleninfektion bei Puten (Verordnung (EU) Nr. 1190/2012) aufgenommen werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben für die Wirtschaft mit Putenhaltung festgeschrieben, die zu Kosten führen. Allerdings existieren diese Vorgaben bereits seit 2010 und resultieren aus den Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele auf Grund unmittelbar geltenden EU-Rechtes (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Dabei handelt es sich um Vorgaben zu Probeplänen und Untersuchungsprotokollen sowie um Hygiene- und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Im Jahr 2010 wurden im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen in Putenzuchtbetrieben 117 und in Putenmastbetrieben 769 Untersuchungen und im Jahr 2011 in Putenzuchtbetrieben 161 und in Putenmastbetrieben 2704 Untersuchungen durchgeführt. Insgesamt entfielen 2011 im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen auf die Wirtschaft Untersuchungskosten von etwa 82.000 Euro (2865 Untersuchungen x 28,50 Euro/Untersuchung).
Diese Kosten dürften auch jeweils in den Folgejahren anfallen. Für Putenzuchtund Putenmastbetriebe wird außerdem eine Mitteilungspflicht entsprechend den bestehenden Mitteilungspflichten für die Hühnerzuchtbetriebe, Legehennenbetriebe und Hähnchenmastbetriebe eingeführt. Auch diese Kosten fallen bereits seit 2010 an und ergeben sich aus unmittelbar geltendem EG-Recht (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Unterstellt man Kosten pro Mitteilung von etwa 0,60 Euro (Erfahrungswert aus der Vergangenheit, wobei der Weg der Mitteilung offen bleibt (Telefon, elektronisch oder Postkarte)), fallen Kosten von etwa 1719 Euro an (2865 Untersuchungsergebnisse x 0,60 Euro).
Für die Hühnerzucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Hähnchenmastbetriebe sowie Brütereien fallen durch die redaktionellen Änderungen keine zusätzlichen Kosten an. Auch entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand durch die Festlegung von zu ergreifenden Maßnahmen im Falle des Nachweises von Salmonellen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entstehen keine Kosten. Im Hinblick auf Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen entstehen den Ländern und Kommunen keine neuen Kosten, da es sich bei der Anpassung der entsprechenden Vorschriften lediglich um redaktionelle Anpassungen handelt. Hinsichtlich der Überwachung und Bekämpfung der Salmonelleninfektion bei Puten fallen Kosten bereits seit 2010 an, da über die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten seit 2010 Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele ergriffen wurden. So wurden im Rahmen der Überwachung im Jahr 2010 in Putenzuchtbetrieben 24 und in Putenmastbetrieben 117 amtliche Untersuchungen und in 2011 in Putenzuchtbetrieben 17 und in Putenmastbetrieben 340 amtliche Untersuchungen durchgeführt. Je Untersuchung werden 28,50 Euro in Ansatz gebracht, so dass in 2011 insgesamt Untersuchungskosten in Höhe von 10.200 Euro entstanden sind.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Allerdings tragen die Maßnahmen dazu bei, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken (Rückgang der nachgewiesenen Salmonellosen beim Menschen von 52245 gemeldeten Fällen im Jahr 2005 auf 25305 gemeldete Fälle im Jahr 20101.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. November 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Vom ....
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV)".
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.
- c) In Nummer 4 wird das Wort "Masthähnchenbetrieb" durch das Wort "Hähnchenmastbetrieb" ersetzt.
- d) In Nummer 5 wird das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei" ersetzt.
- e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a, 5b und 5c eingefügt:
"5a. Putenzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
5b. Putenmastbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
5c. Putenbrüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;".
- f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern"Salmonella Typhimurium" die Wörter ", einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-," eingefügt.
- g) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Hühner" die Wörter "oder Puten" eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hühner" die Wörter "oder Puten" eingefügt.
5. In § 4 werden
- a) die Wörter "eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei" und
- b) die Wörter " eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter " eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallusgallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11. 3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".
- b) In Nummer 2 werden
- aa) die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" und
- bb) die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 13 8 vom 26.5.2011, S. 45)" ersetzt.
- c) In Nummer 3 werden
- aa) die Wörter "eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hähnchenmastbetriebes" und
- bb) die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 3 1)" ersetzt und
- cc) nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" ein Komma angefügt.
- d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung".
7. In § 6 Satz 1werden die Wörter " eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt,
- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden
- aaaa) die Angabe "3.1.3" durch die Angabe "3.1.4"und
- bbbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b werden
- aaaa) die Angabe "3.1.1" durch die Angabe "3.1.2"und
- bbbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden
- aaa) die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" und
- bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "eines Zuchtbetriebes" werden durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden
- aaa) die Angabe "3.1.2, 3.1.3 " durch die Angabe "3.1.3, 3.1.4" und
- bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.
10. In § 10 werden
- a) die Angabe "3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3" durch die Angabe "3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5" und
- b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1. Hühner
- a) zu diagnostischen Zwecken oder
- b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde
- aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder
- bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder
- 3. unbebrütete Eier
- a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
- b) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- 4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt II" ersetzt.
12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" werden durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" ersetzt.
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden
- aaa) jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011 "und
- bbb) die Angabe "3.2 und 3.3" durch die Angabe "3.2 bis 3.4" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden
- aaa) dieAngabe "3.1.1"durch die Angabe "3.1.2"und
- bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- c) In Nummer 2 werden
- a) die Wörter "seines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "seines Hühneraufzuchtbetriebes" und
- b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.
13. In § 16 werden
- a) die Angabe "3.3 und 3.5" durch die Angabe "3.3, 3.5 und 3.6" und
- b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.
14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden
- a) die Angabe "Nummer 2.2" durch die Wörter " Nummern 2.1 und 2.2",
- b) die Angabe "3.1 bis 3.3" durch die Angabe "3.1 bis 3.4" und
- c) jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.
15. In § 22 werden
- a) die Angabe "3.3 und 3.5" durch die Angabe "3.3, 3.5 und 3.6" und
- b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt II" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/201 1" ersetzt.
17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden."
- b) In Satz 3 werden die Wörter "eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hähnchenmastbetriebes" ersetzt.
18. In § 27 werden
- a) die Wörter " 1, 2 und 3.1 bis 3.3" durch die Angabe "2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5" und
- b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 646/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2012" ersetzt.
19. In § 28 wird das Wort "Masthähnchenbetrieb" durch das Wort "Hähnchenmastbetrieb" ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz1 wird das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden
- aaa) nachderAngabe "3.1.1,"dieAngabe "3.1.2,"eingefügt und
- bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- cc) In Satz 4 werden
- aa) dieAngabe "3.1.3"durch die Angabe "3.1.1,3.1.4"und
- bb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden
- aa) das Wort "Brüterei" jeweils durch das Wort "Hühnerbrüterei",
- bb) das Wort "Zuchtbetrieb" jeweils durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb" und
- cc) das Wort "Aufzuchtbetrieb" jeweils durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.
21. In § 32 werden
- a) das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb",
- b) das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb",
- c) das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei",
- d) die Angabe "3.3 und 3.4" durch die Angabe "3.3, 3.4 und 3.5" und
- e) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.
22. Nach § 34 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 5a
Putenbetriebe
§ 34a Betriebseigene Kontrollen
- (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines
- 1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffern i bis iii und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden,
- 2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2. 1. Buchstabe a Ziffer i und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden.
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- (2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2. und 3.1.4. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.
- (3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
- 1. Putenküken
- a) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
- b) zu diagnostischen Zwecken;
- 2. Eier
- a) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. oder
- b) zu diagnostischen Zwecken verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen unbebrütete Eier
- 1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,
- 2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte verbracht werden.
§ 34c Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.
§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1. Puten
- a) zu diagnostischen Zwecken oder
- b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2. Eier zu diagnostischen Zwecken,
- 3. unbebrütete Eier
- a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
- b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- 4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden.
§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
- (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
- 1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist."
23. In § 36 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
- "1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
- 4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012".
24. § 37 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise entnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht werden,
- 6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung rechtzeitig mitteilt,
- 7. entgegen
- a) § 9 Satz 1,
- aa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,
- bb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder
- b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
- 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,
- 10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
- 11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,
- 12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, ein Eintagsküken oder Eier verbringt oder
- 13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt wird, vernichtet oder
- 2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vogel der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt wird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse vernichtet."
25. § 38 wird aufgehoben.
25.26. Es werden ersetzt:
- a) in der Bezeichnung des Abschnitt es 2 das Wort "Zuchtbetriebe" durch das Wort "Hühnerzuchtbetriebe",
- b) in der Bezeichnung des Abschnitt es 3 das Wort "Aufzuchtbetriebe" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebe",
- c) in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das Wort "Aufzuchtbetriebes" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebes",
- d) in § 17 und § 31 Satz 3 das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb",
- e) in § 31 Satz 3 das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb",
- f) in der Bezeichnung des Abschnitt es 5 das Wort "Masthähnchenbetriebe" durch das Wort "Hähnchenmastbetriebe",
- g) in der Bezeichnung des Abschnitt es 6 das Wort "Brütereien" durch das Wort "Hühnerbrütereien" und
- h) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei".
27. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" ersetzt.
- b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "Aufzuchtbetrieb" jeweils durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede Brüterei" durch die Wörter "Hühnerzuchtbetrieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzuchtbetrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei" zu ersetzen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung in der ab dem .... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung bekannt machen.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister des Inneren
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der Europäischen Union ist die Überwachung und die Bekämpfung von Zoonosen und Zoonosenerregern, die über Lebensmitteln übertragbar sind (Lebensmittelausbrüche) im Jahre 2003 mit der Richtlinie 2003/99/EG2 und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 3 neu geordnet und inhaltlich strenger geregelt worden. In der Primärproduktion sind insbesondere für die Tierhaltung dezidierte Bekämpfungsprogramme durchzuführen.
Nachdem nationale Bekämpfungsprogramme gegen Salmonellen bereits im Zuchtgeflügelbereich von Gallus gallus (Entscheidung 2006/759/EG 4 ) und für Legehennenbestände (Entscheidung 2007/848/EG 5) anerkannt waren, wurden inzwischen in zeitlicher Reihenfolge auch Bekämpfungsprogramme für Hähnchenmastbetriebe (Entscheidung 2008/815/EG 6 )und für Putenbestände (Entscheidung 2009/77 1/EG 7 ) anerkannt.
Ebenso wurden die Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Gallusgallus-Zuchtherden (Verordnung (EU) Nr. 200/201 08 ), Legehennen (Verordnung (EU) Nr. 517/20119), Masthähnchen (Verordnung (EU) Nr. 200/1210) und Puten (Verordnung (EG) Nr. 584/0811) geändert und z.T. neu erlassen.
Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3)
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung enthält bisher in Durchführung des Gemeinschaftsrechts Maßnahmen im Hinblick auf Zuchthühner, Aufzuchtgeflügel, Legehennen und Mastgeflügel. Entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf Putenbetriebe fehlen noch und sind daher aus Gründen der Klarstellung zu ergänzen, um einen reibungslosen Ablauf sowie Erfolg zu gewährleisten. Die wesentliche Eckpunkte für die Untersuchungsverpflichtungen durch die Betriebsinhaber sowie der zuständigen Behörden sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 12, die die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 ablöst, im Wesentlichen aber deren Inhalt übernimmt, vorgegeben. Darüber hinaus wird die Mitteilungspflicht für bestimmte Salmonella-Serovare auch für Puten eingeführt, um die Aussagesicherheit und die Datenqualität und damit die Dokumentation des Sanierungsfortschritts zu gewährleisten und nicht zuletzt auch um den Erfolg des Programmes sicherzustellen und die Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfüllen zu können. Zudem sind durch die Neufassung der Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Gallusgallus-Zuchtgeflügel, für Legehennen und für Masthähnchen redaktionelle Anpassungen in der nationalen Hühner-Salmonellen-Verordnung erforderlich.
Nach Einschätzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) haben die gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Kontrolle von Salmonella bei Puten erheblich zur Senkung der mit Puten in Verbindung stehenden humanen Salmonellosen seit 2007 beigetragen. Eine weiterhin erfolgreiche Bekämpfung der Salmonellen im Geflügelbereich mit der Einhaltung des von der Kommission vorgegebenen Ziels von 1 % Salmonellenprävalenz bei Zuchtgeflügel, Masthähnchen und Puten sowie 2% Salmonellenprävalenz bei Legehennen ist entscheidend für die öffentliche Gesundheit und den Wirtschaftszweig des internationalisierten Zuchtgeflügelbereiches.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben für die Wirtschaft mit Putenhaltung festgeschrieben, die zu Kosten führen. Allerdings existieren diese Vorgaben bereits seit 2010 und resultieren aus den Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele auf Grund unmittelbar geltenden EU-Rechtes (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Dabei handelt es sich um Vorgaben zu Probeplänen und Untersuchungsprotokollen sowie um Hygiene- und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Im Jahr 2010 wurden im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen in Putenzuchtbetrieben 117 und in Putenmastbetrieben 769 Untersuchungen und im Jahr 2011 in Putenzuchtbetrieben 161 und in Putenmastbetrieben 2704 Untersuchungen durchgeführt. Insgesamt entfielen 2011 im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen auf die Wirtschaft Untersuchungskosten von etwa 82.000 C (2865 Untersuchungen x 28,50 Euro/Untersuchung). Diese Kosten dürften auch jeweils in den Folgejahren anfallen.
Für Putenzucht- und Putenmastbetriebe wird außerdem eine Mitteilungspflicht entsprechend den bestehenden Mitteilungspflichten für die Hühnerzuchtbetriebe, Legehennenbetriebe und Hähnchenmastbetriebe eingeführt. Auch diese Kosten fallen bereits seit 2010 an und ergeben sich aus unmittelbar geltendem EG-Recht (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Unterstellt man Kosten pro Mitteilung von etwa 0,60 C (Erfahrungswert aus der Vergangenheit, wobei der Weg der Mitteilung offen bleibt (Telefon, elektronisch oder Postkarte)), fallen Kosten von etwa 1719 C an (2865 Untersuchungsergebnisse x 0,60 Euro).
Für die Hühnerzucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Hähnchenmastbetriebe sowie Brütereien fallen durch die redaktionellen Änderungen keine zusätzlichen Kosten an. Auch entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand durch die Festlegung von zu ergreifenden Maßnahmen im Falle des Nachweises von Salmonellen.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entstehen keine Kosten. Im Hinblick auf Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen entstehen den Ländern und Kommunen keine neuen Kosten, da es sich bei der Anpassung der entsprechenden Vorschriften lediglich um redaktionelle Anpassungen handelt. Hinsichtlich der Überwachung und Bekämpfung der Salmonelleninfektion bei Puten fallen Kosten bereits seit 2010 an, da über die Verordnung (EG) Nr. 5 084/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten seit 2010 Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele ergriffen wurden. So wurden im Rahmen der Überwachung im Jahr 2010 in Putenzuchtbetrieben 24 und in Putenmastbetrieben 117 amtliche Untersuchungen und in 2011 in Putenzuchtbetrieben 17 und in Putenmastbetrieben 340 amtliche Untersuchungen durchgeführt.
Je Untersuchung werden 28,50 C in Ansatz gebracht, so dass in 2011 insgesamt Untersuchungskosten in Höhe von 10.200 C entstanden sind.
Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Allerdings tragen die Maßnahmen dazu bei, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken (Rückgang der nachgewiesenen Salmonellosen beim Menschen von 52245 gemeldeten Fällen im Jahr 2005 auf 25305 gemeldete Fälle im Jahr 201 013).
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da durch sie ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Tiergesundheit und des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu erwarten ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Titel der Verordnung)
Der Geltungsbereich der Verordnung wird um den Bereich Puten erweitert, dies ist auch im Verordnungstitel kenntlich zu machen.
Zu Nummer 2 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Anpassung an die materiellrechtlichen Änderungen.
Zu Nummer 3 (§ 1)
Mit Buchstabe a wird der Mastputenbetrieb definiert und die Größe des Betriebes auf 500 Tiere festgelegt; Betrieb mit weniger als 500 Tiere unterfallen insoweit nicht der Verordnung. Die Definition der Putenbrüter lehnt sich an die bei Hühnern bereits bestehende Definition an. Mit der Aufnahme der monophasischen Salmonella Typhimurium Stämme in die Untersuchungspflicht wird Anhang II Buchstabe C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Rechnung getragen (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG.
Zu Nummern 4 bis 10 (§§ 2 bis 10)
Redaktionelle Anpassung einerseits durch Aufnahme der Putenbetriebe in den Geltungsbereich der Verordnung und zudem Anpassung an die geänderten bzw. neuen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Zuchtgeflügel (Verordnung (EU) Nr. 200/2010), Legehennen (Verordnung (EU) Nr. 517/2011), Masthähnchen (Verordnung (EU) Nr. 200/2012) und Puten (Verordnung (EU) Nr. 1190/2012).
Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 1 Nr. 4, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, § 78a Absatz 2, § 79 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 14, 14a, 17 und 19 und des § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und den §§ 23 und 27 TierSG.
Zu Nummer 11 (§ 11)
Anpassung der Regelungen für Zuchtbetriebe nach amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen an die Neuregelung der Salmonellen-Bekämpfung in Gallusgallus-Zuchtbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 200/2010.
Hinsichtlich des Verbringens von Hühnern unmittelbar zur Schlachtung ist Anhang II Buchstabe Euro der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu beachten.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3 und § 26 TierSG.
Zu Nummern 12 bis 20 (§§ 14 bis 32)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Neuregelung der Salmonellen-Bekämpfung in Legehennenbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 sowie in Masthähnchenbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 200/2012.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3 und § 26 TierSG.
Zu Nummer 21 (§§ 34a bis 34 e)
Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 zur Bekämpfung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium in Putenbetrieben. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Reglungen für die Gallus gallus-Zuchtbetriebe bzw. denen in Masthähnchenbetrieben.
Hinsichtlich des in § 34d Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b geregelten Verbringens von Puten unmittelbar zur Schlachtung ist Anhang II Buchstabe Euro der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu beachten.
Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 1 Nr. 1 und 4, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1,4 und5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 1, 4b, 11, § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, 23, 27 und § 29 TierSG.
Zu Nummer 20 (§ 36)
Redaktionelle Anpassung aufgrund Neuregelung der Salmonellen-Bekämpfung in Putenbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012.
Zu Nummer 23 (§ 37)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiellrechtlich geänderten Regelungen.
Zu Nummer 24 (§ 3 8)
Redaktionelle Anpassung auf Grund des Ablaufs des Übergangszeitraumes.
Zu Nummer 25 (Anlage)
Redaktionelle Anpassung durch die Aufnahme der Putenbetrieb in den Geltungsbereich der Verordnung
Rechtsgrundlage: § 17b; § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4b, 11 und 14 TierSG
Zu Artikel 2
Artikel 2 gestattet dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Neubekanntmachung der Verordnung.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2704:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
| Erfüllungsaufwand |
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Dieses Regelungsvorhaben hat in erster Linie zum Ziel, Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn auf Grund einer Untersuchung in Putenbetrieben eine bestehende Infektion mit Salmonellen oder ein Verdacht darauf festgestellt wird. Der Geltungsbereich der derzeit geltenden Hühner-Salmonellen-Verordnung, der diese Maßnahmen bereits für Hühner vorsieht, soll entsprechend erweitert werden.
Weitere Regelungen dienen der Klarstellung. Mit ihnen werden EU-Vorschriften bezogen auf die Bekämpfung von Salmonellen in Putenbetrieben in deutsches Recht integriert, die bereits seit 2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 584/2008 unmittelbar gelten. Mit den übrigen Regelungen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Die Untersuchung- und Informationspflichten für Putenbetriebe sowie für die Landesbehörden, die für die Putenbetriebe zuständig sind, ergeben sich aus unmittelbar geltendem EU-Recht und bestehen bereits seit 2010.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Infektionsepidem iologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2010, RKI
- 2. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 3 1)
- 3. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)
- 4. Entscheidung 2006/759/EG der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallusgallus (ABl. L 311 vom 10. 11. 2006, S. 46)
- 5. Entscheidung 2007/848/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 83)
- 6. Entscheidung 2008/815/EG der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 43)
- 7. Entscheidung 2009/77 1/EG der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 28)
- 8. Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella -Serotypen bei erwachsenen Gallus - gallus -Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1)
- 9. Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella -Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 13 8 vom 26.5.2011, S. 45)
- 10. Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) 11 Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31)
- 12. Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29)
- 13. Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2010, RKI