Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu den Landwirtschaftlichen Krankenkassen:
Der Bundesrat bittet, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Beteiligung der Landwirtschaftlichen Krankenkassen an den Zahlungen des Bundes für versicherungsfremde Leistungen gemäß § 221 SGB V auch nach Inkrafttreten des Gesundheitsfonds ab 1. Januar 2009 erhalten bleibt.
Begründung
:
Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sind gesetzliche Krankenkassen, die nach der geltenden Rechtslage durch die Pauschal-Abgeltungsverordnung nach § 221 Abs. 2 SGB V einen Anteil von den Zahlungen des Bundes an die GKV für versicherungsfremde Leistungen erhalten.
Durch die Formulierung des Artikels 2 Nr. 29 des GKV-WSG, wonach der Bund ab 1. Januar 2009 zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2009 3 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds leistet, besteht die Gefahr, dass die Landwirtschaftlichen Krankenkassen zukünftig von der Beteiligung am Bundeszuschuss ausgeschlossen werden.
Da die übrigen Krankenkassen ab 2009 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds durch den Risikostrukturausgleich erhalten und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 266 Abs. 9 SGB V nicht am Risikostrukturausgleich teilnehmen, ist nicht gesetzlich sichergestellt, dass diese Kassenart auch zukünftig Bundesmittel für versicherungsfremde Leistungen erhält.