16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Beratungen zu der Vorlage ferner dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung anspruchsvolle Maßnahmen zur Emissionsminderung auf der Ebene der EU festgelegt und mit den Anforderungen der Luftqualitätsrichtlinie abgestimmt werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Obwohl die Ansätze und Ziele der Thematische Strategie zur Luftreinhaltung befürwortet werden, sind diese inhaltlich zu wenig ausgestaltet und auch zeitlich mit den Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie nicht synchron. Bei fehlendem Abgleich ist zu befürchten, dass die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung nicht die notwendige Unterstützung bei der Feinstaubreduzierung geben wird. Dieses ist aber dringend erforderlich.
Erkenntnisse, die die Länder in der Zwischenzeit bei der Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen gewonnen haben, zeigen deutlich, dass eine Einhaltung der seit 1. Januar 2005 geltenden Feinstaubgrenzwerte ohne zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene sehr schwierig ist.
20. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit, auf eine Verringerung auch landwirtschaftlich bedingter Emissionen hinzuwirken, um im Sinne des Ziels des Sechsten Umweltaktionsprogramms den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu verbessern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Der Bundesrat hält das unter anderem im Sechsten Umweltaktionsprogramm zum Ausdruck gebrachte Grundanliegen für richtig, die Anstrengungen zur Luftreinhaltung weiter zu verstärken.
Nach den Schätzungen der Kommission sind zur Erreichung dieses Ziels bis 2020 weitere Senkungen der relevanten Emissionen im Vergleich zu 2000 notwendig. In der Mitteilung werden für die einzelnen Sektoren, u. a. für die Landwirtschaft, die Maßnahmen nur allgemein ausgeführt. Weitere Konkretisierungen und Umsetzungsschritte werden notwendig sein und sind teilweise auch angekündigt.
Vor dem Hintergrund der Agrarreform von 2004 und der weiteren Öffnung zum Weltmarkt muss beachtet werden, dass mögliche neue Auflagen die Produktionskosten weiter erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Landwirtschaft im internationalen Vergleich schmälern. Dieses bedeutet, dass bei internationalen Verhandlungen, u. a. den WTO-Verhandlungen, die Folgen dieser Umweltstandards berücksichtigt werden sollten.
Um die Reduktionsverpflichtungen für den Verursacherbereich Landwirtschaft, die sich aus der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung bzw. der in ihrer Folge zu erwartenden Rechtsvorschriften ergeben, quantifizieren und darauf aufbauend die Auswirkungen auf die Landwirtschaft beurteilen zu können, wird die Bundesregierung gebeten, rechtzeitig belastbares Datenmaterial insbesondere zu der Entwicklung der Gesamtemissionen von NH3 und N₂O sowie zu der Rolle von NH3 bei der Feinstaubproblematik bereitzustellen.
Grundsätzlich wird die Bundesregierung gebeten darauf zu achten, dass aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit die nationale Umsetzung nicht über die Vorgaben der EU hinausgehen wird. Dies bedeutet auch, dass auf EU-Ebene die Rechtsetzung stärker auf der Festlegung materieller Standards und nicht auf Verfahrensregelungen liegt. Insofern verweist der Bundesrat auf seinen Beschluss zum Sechsten Umweltaktionsprogramm (BR-Drucksache 151/01(Beschluss) ).