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Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. November 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bekennt sich zu seiner Verantwortung für das Gelingen der Energiewende. Der zügige Ausbau von Offshorekapazitäten ist im gesamtstaatlichen Interesse. Ebenso wie die Bereitstellung von Kraftwerksreserven, soweit diese notwendig sind, um fehlende Erzeugungskapazitäten und Netzschwankungen auszugleichen und so die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten.
- 2. Die Schwierigkeiten beim Netzanschluss und der mit der Novelle des EnWG vorgesehene erforderliche Systemwechsel können zu zeitlichen Verzögerungen bei der Errichtung der unter den heutigen Prämissen projektierten Windparks führen mit der Folge, dass das so genannte Stauchungsmodell im EEG nicht in vollem Umfang zur Anwendung gelangt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, das Stauchungsmodell in der angekündigten Novelle des EEG in der Weise zu optimieren, dass die bislang projektierten Windparks trotz der entstandenen zeitlichen Verzögerungen noch von dieser Förderung profitieren können.
- 3. Der Bundesrat sieht die im Gesetzgebungsverfahren erwirkten Entlastungen für Betreiber von Speicheranlagen als Schritt in die richtige Richtung. Durch die Absenkung der Kriterien können mehr Speicherbetreiber, insbesondere Pumpspeicherwerke, von Netzentgelten entlastet werden. Damit haben sich die Rahmenbedingungen für Energiespeicher gegenüber der alten Regelung verbessert.
Der Bundesrat hält die "praxisnähere Ausgestaltung für eine Netzentgeltbefreiung", insbesondere für die derzeit 30 Pumpspeicherwerke, jedoch für nicht weitgehend genug. Es besteht die Gefahr, dass sich die Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen nur unzureichend verändert. Anreize zur Modernisierung sowie zum Bau neuer Anlagen sieht der Bundesrat nicht im erforderlichen Maße. Der Bundesrat hält es daher für fraglich, ob Speicherbetreiber auf dieser Grundlage ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende leisten können.
Dessen ungeachtet bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Netzentgeltpflicht von Speicherbetreibern nicht grundsätzlich anders bewertet werden müsste. Aus Sicht des Bundesrates sind Anlagen zur Speicherung von Strom energiewirtschaftlich und physikalisch betrachtet keine "Letztverbraucher". Sie verbrauchen den Strom nicht endgültig, sondern entnehmen Strom aus dem Netz, um ihn später wieder einzuspeisen. Entscheidend ist die stabilisierende Wirkung vor allem von Pumpspeicherwerken für das Stromsystem insgesamt, die im gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen nicht hinreichend berücksichtigt ist. Letztverbraucher sind die Speicheranlagen allenfalls für die Differenz aus entnommenem und wieder eingespeistem Strom, für den sich dann eine Netzentgeltpflicht ergeben würde.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, eine weitere Überarbeitung der Netzentgeltpflicht für Pumpspeicheranlagen bis zum Frühjahr 2013 vorzulegen. Die Erhebung individueller Netzentgelte für Pumpspeicheranlagen sollte dabei auf die Differenzmenge zwischen bezogenem und geliefertem Strom begrenzt werden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des EnWG für die Erstellung des Offshore-Netzplans das Einvernehmen mit den Küstenländern zu regeln. Des Weiteren wird die Bundesregierung gebeten, bei der nächsten Änderung des NABEG die bisherige Zuständigkeit der Länder für die Anbindungsleitungen im Küstenmeer wieder herzustellen.
Begründung zu Ziffer 4:
Die verbindlichen Festlegungen im Bundesfachplan Offshore berühren ganz maßgeblich die Belange und Regelungskompetenzen der jeweiligen Küstenländer. Die Festlegung der Orte, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und der 12-Seemeilen-Zone überschreiten, trifft eine Vorentscheidung für die Weiterführung über diese Orte hinaus durch die 12-Seemeilen-Zone.
Die verbindliche Vorgabe von Übergangspunkten im Bundesfachplan Offshore darf nur erfolgen, wenn festgestellt ist, dass die Weiterführung der Anbindungsleitungen aus der ausschließlichen Wirtschaftszone über die festgelegten Punkte hinaus in der 12-Seemeilen-Zone zulässig und möglich ist.
Die 12-Seemeilen-Zone gehört zum Hoheitsgebiet der Küstenländer. Sie ist gemeindefrei und unterliegt allein der Planungshoheit der jeweiligen Küstenländer. Die Feststellung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung in der 12-Seemeilen-Zone und sonstigen Belangen, insbesondere denen des Nationalparks Wattenmeer, liegt in der Planungskompetenz der betroffenen Küstenländer, nicht des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Insofern reicht die Abstimmung mit den Küstenländern bei der Erstellung des Bundesfachplanes Offshore nicht aus. Vielmehr ist eine Einvernehmensregelung erforderlich.
Die Notwendigkeit des Einbezugs der Anbindungsleitungen von Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land in das System des NABEG ist nicht hinreichend begründet und auch nicht begründbar. In dem von hoher Konfliktdichte gekennzeichneten Bereich der 12-Seemeilen-Zone mit den einzigartigen Anforderungen des Wattenmeeres verfügen die betroffenen Küstenländer über einen Erfahrungsschatz aus Planungsprozessen für Trassenkorridore, der über Jahrzehnte entstanden und gewachsen ist.
Es ist nicht erkennbar, dass eine in der Zuständigkeit des Bundes durchzuführende Raumordnungsplanung für diesen von hoher Konfliktdichte gekennzeichneten Bereich, für den die Länder bereits vorausschauende Planungsergebnisse für die Nutzung der Windenergie und die Ableitung des auf See erzeugten Stroms erzielt haben, zu schnelleren oder besseren Planungsergebnissen kommt.