895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
A
- 1. Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Nummer 4 GrEStG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 4 Nummer 4 das Wort "kommt;" durch die Wörter "kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort "Zusammenschlüsse" die Wörter "und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden" einzufügen.
- bbb) In Satz 2 sind nach dem Wort "Zusammenschlüsse" die Wörter "und Einkreisungen" einzufügen.
- ccc) In Satz 3 ist die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 1 und 3" zu ersetzen und die Angabe "Nr. 2 und 4" zu streichen.
- ddd) In Satz 4 sind nach dem Wort "Gemeindezusammenschlüsse" die Wörter "und Einkreisungen" einzufügen.
- eee) In Satz 5 sind nach dem Wort "Gebietskörperschaften" die Wörter "und Einkreisungen" einzufügen.
- bb) Im Abschnitt "B. Lösung" sind die Wörter "ausschließlich hinsichtlich derjenigen Grunderwerbsteuertatbestände gilt, die "unmittelbar" aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Zusammenschluss ausgelöst wird, eintreten." durch die Wörter "die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden gilt." zu ersetzen.
- b) Die Allgemeine Begründung Abschnitt I ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 Absatz 4 Satz 1 ist das Wort "Gebietskörperschaften." durch die Wörter "und die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden." zu ersetzen.
- bb) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 1
Zu Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber Plenum):
Mit der Ergänzung werden Rechtsgeschäfte von der Grunderwerbsteuer befreit, die aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden vorgenommen werden.
Die Aufhebung der Kreisfreiheit ist regelmäßig mit dem Verlust von Aufgaben für die betroffene Gemeinde verbunden; die Aufgabenträgerschaft in den jeweiligen Bereichen geht auf den Landkreis über, dem die Gemeinde infolge der Einkreisung angehört. Anders als bei einem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften existiert die eingekreiste Gemeinde als Rechtssubjekt jedoch weiter, so dass eine Rechtsnachfolge des Landkreises hier nicht in Betracht kommt. Die infolge des Übergangs der Aufgabenträgerschaft erforderliche Übertragung von Vermögensgegenständen der eingekreisten Gemeinde auf den Landkreis kann daher nur durch Rechtsgeschäft erfolgen.
Insbesondere im Bereich der bei Einkreisungen übergehenden Aufgaben, wie zum Beispiel bei der Aufgabe des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers oder im Bereich der des öffentlichen Personennahverkehrs, werden von der Vermögensübertragung häufig Grundstücke betroffen sein, die einem Betrieb gewerblicher Art dienen, sowie Anteile an Gesellschaften, zu deren Vermögen ein solches Grundstück gehört.
Der Befreiungstatbestand sollte daher entsprechend auf diese grundsätzlich steuerbaren Vorgänge ausgedehnt werden, um Grunderwerbsteuerbelastungen infolge von Einkreisungen auszuschließen.
B
- 2. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates Herrn Staatsminister des Innern Markus Ulbig (Sachsen) zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.