Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 25. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 090056 und 090438
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.
- (2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière ("de Larosière-Gruppe") mit der Ausarbeitung von
Artikel 1
Mitgliedschaft
- Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, nachstehend "ESRB".
Artikel 2
Unterstützung des ESRB
- Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;
- b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;
- c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind;
- d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der Makroaufsicht;
- e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
Artikel 3
Organisation des Sekretariats
- (1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Sekretariat.
- (2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt.
Artikel 4
Leitung
- (1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des ESRB Weisungen.
- (2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.
Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB
- (1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.
- (2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../2009 genannten Fällen von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.
- (3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen, wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.
- (4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen
- (1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
- (2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen Gremien.
- (3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht.
- (4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.
Artikel 7
Überprüfungsklausel
- Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.
Artikel 8
Anwendbarkeit
- Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].
Artikel 9
Adressat
- Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C , S.
- 2 ABl. C , S.
- 3 ABl. C , S.
- 4 KOM (2009) 114.
- 5 KOM (2009) 252.
- 6 ABl. C , S.