Teil 1
Teil 2 (noch nicht eingearbeitet)
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620,
Drucksache 661/09 (PDF) = AE-Nr. 090600 und
Drucksache 424/11 (PDF) = AE-Nr. 110608
Brüssel, den 20.7.2011 KOM (2011) 452 endgültig 2011/0202 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Teil 1
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEK(2011) 949 endgültig}
{SEK(2011) 950 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund
1.1. Gründe und Ziele
Das Ausmaß der Finanzkrise hat gezeigt, dass die derzeitige Regulierung von Finanzinstituten mit untragbaren Risiken verbunden ist. Schätzungen des IWF zufolge beliefen sich die krisenbedingten Verluste europäischer Kreditinstitute zwischen 2007 und 2010 auf beinahe 1 Billion EUR bzw. 8 % des BIP der EU.
Zur Wiederherstellung der Stabilität im Bankensektor und zur Aufrechterhaltung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft haben die EU und ihre Mitgliedstaaten zahlreiche Maßnahmen bisher unbekannten Ausmaßes ergriffen, für die schlussendlich die Steuerzahler aufkommen mussten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission bis Oktober 2010 staatliche Beihilfen für Finanzinstitute in Höhe von 4,6 Billionen EUR genehmigt, wovon 2008 und 2009 über 2 Billionen EUR tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Diese umfangreiche finanzielle Unterstützung für Kreditinstitute muss mit einer einschneidenden Reform zur Beseitigung der während der Krise zutage getretenen Regulierungsdefizite einhergehen.
Zu diesem Zweck hat die Kommission bereits eine Reihe von Änderungen am Bankenrecht vorgeschlagen, die 2009 (CRD II) und 2010 (CRD III) in Kraft traten. Dieser Vorschlag umfasst auf globaler Ebene ausgearbeitete und beschlossene Bestimmungen in Bezug auf Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für Kreditinstitute, bekannt als Basel III, und harmonisiert andere Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften. Die ergriffenen regulatorischen Maßnahmen werden in Abschnitt 5 ausführlich beschrieben.
Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute enthält Bestimmungen, die in engem Zusammenhang mit dem Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten stehen (wie Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Herkunfts-und Aufnahmemitgliedstaaten sowie die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten). Diese Bestimmungen sind in dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen enthalten, mit dem der vorliegende Vorschlag ein Paket bildet. Die Richtlinie 2006/48/EG und insbesondere ihre Anhänge legen allerdings auch Aufsichtsvorschriften fest. Diese Aufsichtsvorschriften sind Gegenstand des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung, mit dem die aus der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in nationales Recht erwachsenden Vorschriften weiter angeglichen werden sollen und gewährleistet werden soll, dass für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen unmittelbar dieselben Aufsichtsvorschriften gelten, was für ein Funktionieren des Binnenmarktes von zentraler Bedeutung ist.
Aus Gründen der Klarheit werden in diesem Vorschlag außerdem die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zusammengeführt (letztere sind Gegenstand der Richtlinie 2006/49/EG).
1.1.1. Aufgegriffene Probleme - neue Bestimmungen nach Basel III
Mit dem Vorschlag sollen Regulierungsdefizite in den folgenden Bereichen behoben werden:
Management des Liquiditätsrisikos (Teil 6): Durch die Krise hat sich gezeigt, dass die bestehenden Praktiken des Liquiditätsrisikomanagements unzureichend sind, um die mit der KVV-Strategie (originatetodistribute model), der Verwendung komplexer Finanzinstrumente und dem Vertrauen der Institute, sich am Geld- und Kapitalmarkt über kurzfristige Instrumente refinanzieren zu können, verbundenen Risiken vollständig zu erfassen. Dies hat zum Ausfall verschiedener Finanzinstitute beigetragen und die Gesundheit vieler anderer Finanzinstitute wesentlich beeinträchtigt, wodurch die finanzielle Stabilität gefährdet und öffentliche Unterstützungen erforderlich wurden. Eine Reihe von Mitgliedstaaten führt zwar gerade quantitative Liquiditätsstandards der einen oder anderen Art ein, doch besteht auf EU-Ebene keine harmonisierte, hinreichend ausführliche Regelung, welches Volumen an kurzfristiger und langfristiger Liquidität als angemessen anzusehen ist. Die zurzeit uneinheitlichen nationalen Standards behindern die Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und verursachen zusätzliche Berichterstattungskosten für grenzüberschreitend tätige Institute.
Eigenkapitaldefinition (Teil 2, Titel I): Bei Ausbruch der Krise war die Eigenkapitalausstattung der Institute quantitativ wie qualitativ unzureichend. Angesichts der Risiken, mit denen sie konfrontiert waren, verfügten zahlreiche Institute nicht über ausreichende Mengen an Kapitalinstrumenten der höchsten Qualität, durch die auftretende Verluste sofort effektiv absorbiert werden können und die zur Erhaltung eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung beitragen können. Hybride Kernkapitalinstrumente (Tier-1), die im Fall einer Unternehmensfortführung zuvor als verlustabsorbierend angesehen wurden, haben sich in der Praxis als unwirksam erwiesen. Ergänzungskapitalinstrumente (Tier-2) waren bei der Insolvenz eines Instituts nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe der Verlustabsorption zu erfüllen, da ein Ausfall von Instituten oft nicht zulässig war. Die erforderliche Qualität der Kapitalinstrumente, um unerwartete Verluste aufgrund von Risiken im Handelsbuch zu absorbieren hat sich als genauso hoch herausgestellt wie die für Risiken im Nichthandelsbuch, und die Qualität von Drittrangmittel (Tier-3) hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Zur Wahrung der finanziellen Stabilität haben die Regierungen in mehreren Ländern Unterstützungen für den Bankensektor in noch nie dagewesenem Umfang bereitgestellt. Eine unzureichende Harmonisierung der Eigenkapitaldefinition in der EU hat zu dieser Lage beigetragen, mit verschiedenen Mitgliedstaaten, die wesentlich unterschiedliche Auffassungen darüber vertraten, welche Bestandteile des Eigenkapitals als Eigenmittel gelten sollten und welche nicht. Gemeinsam mit der Tatsache, dass die regulatorischen Quoten die tatsächliche Fähigkeit eines Instituts, Verluste zu absorbieren, nicht korrekt widerspiegelten, wurde dadurch die Fähigkeit des Markts beeinträchtigt, die Solvenz von Instituten in der EU genau und kohärent zu bewerten. Dies verschärfte wiederum die finanzielle Instabilität in der EU.
Gegenparteiausfallrisiko (Teil 3, Titel II, Kapitel 6): Die Finanzkrise hat eine Reihe von Schwachstellen bei der gegenwärtigen aufsichtsrechtlichen Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos bei Derivaten, Repo-Geschäften und Wertpapierfinanzierungen offenbart. Sie hat gezeigt, dass die bestehenden Bestimmungen weder ein geeignetes Risikomanagement noch eine angemessene Eigenkapitalunterlegung für derartige Risiken gewährleistet haben. Außerdem boten die bestehenden Rechtsvorschriften keine ausreichenden Anreize dafür, von bilateral abgerechneten OTC-Derivatekontrakten auf multilaterales Clearing über zentrale Gegenparteien umzustellen.
Optionen, Ermessensspielräume und Harmonisierung (gesamte Verordnung): Im Jahr 2000 wurden sieben Bankenrichtlinien durch eine einzige Bankenrichtlinie ersetzt. Diese Richtlinie wurde 2006 neugefasst, womit der rechtliche Rahmen von Basel II in der EU eingeführt wurde. Daher lassen ihre derzeitigen Bestimmungen zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume zu. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten strengere Regeln auferlegen als in der Richtlinie vorgesehen sind. Aus diesem Grund bestehen große Unterschiede, was für grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit besonders großem Aufwand verbunden ist und auch fehlende Rechtssicherheit und ungleiche Wettbewerbsbedingungen nach sich zieht.
1.1.2. Ziele des Vorschlags
Das übergeordnete Ziel dieser Initiative besteht darin, die Wirksamkeit der Eigenkapitalvorschriften für Institute in der EU zu erhöhen, ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Einlegerschutz und die Prozyklik des Finanzsystems in Grenzen zu halten und gleichzeitig die Wettbewerbsposition des EU-Bankensektors zu erhalten.
1.2. Allgemeiner Rahmen
Aufgrund der Finanzkrise wurden umfangreiche Bemühungen auf EU- und internationaler Ebene unternommen, wirksame Strategien zur Beseitigung der zugrunde liegenden Probleme auszuarbeiten. Die hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Herrn de Larosière hat Empfehlungen für eine Reform der europäischen Finanzaufsicht und -regulierung vorgeschlagen. Diese wurden in der Mitteilung der Kommission vom März 2009 weiter ausgearbeitet. Der Vorschlag enthält zahlreiche strategische Reformvorschläge, die in dem der Mitteilung beigefügten ausführlichen Aktionsplan aufgelistet sind.
Auf globaler Ebene wurde durch die Erklärung der G20 vom 2. April 2009 die Verpflichtung untermauert, der Krise mit international kohärenten Anstrengungen entgegenzutreten, die Quantität und Qualität des Eigenkapitals im Bankensystem zu verbessern, eine zusätzliche risikounabhängige Maßnahme zur Eindämmung des Schuldenaufbaus einzuführen, einen Rahmen für stärkere Liquiditätspuffer in Finanzinstituten auszuarbeiten und die Empfehlungen des Rats für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) zur Minderung der Prozyklik umzusetzen.
Im September 2009 einigte sich die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision, GHOS) sowie das Aufsichtsgremium des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)1, in Reaktion auf den Auftrag der G20, auf verschiedene Maßnahmen, um die Regulierung des Bankensektors zu verschärfen. Diese Maßnahmen wurden vom FSB und den Staats- und Regierungschefs der G20 auf ihrem Gipfel in Pittsburgh vom 24. - 25. September 2009 bestätigt.
Im Dezember 2010 veröffentlichte der BCBS ausführliche Angaben zu den neuen globalen Regulierungsstandards für eine angemessene Eigenkapitalausstattung und Liquidität von Kreditinstituten, die zusammen als Basel III bekannt sind. Dieser Vorschlag bezieht sich direkt auf die in Basel III enthaltenen Regulierungsstandards.
Die Kommission arbeitete in ihrer Funktion als Beobachter im BCBS bei der Ausarbeitung dieser Standards sehr eng mit dem BCBS zusammen, einschließlich bei ihrer Folgenabschätzung. Daher stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen genau in Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen von Basel III. Um das doppelte Ziel zu erreichen, sowohl das globale Finanzsystem krisenfester zu machen als auch einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, müssen weltweit robustere Aufsichtsanforderungen auf einheitliche Weise angewandt werden.
Gleichzeitig hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Legislativvorschlags besonders darauf geachtet, dass bestimmte wesentliche europäische Besonderheiten und Themen hinreichend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich in der EU, im Gegensatz zu einigen anderen großen Volkswirtschaften, die Anwendung der unter der Leitung der BCBS auf globaler Ebene vereinbarten Regulierungsgrundsätze nicht nur auf international tätige Banken beschränkt. Diese Standards werden in der EU im gesamten Bankensektor angewandt und erstrecken sich auf alle Kreditinstitute und in der Regel auch auf Wertpapierfirmen. Die EU war, wie in Abschnitt 4.2 näher erläutert wird, immer der Auffassung, dass wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU nur durch ein solches Konzept ermöglicht würden, wodurch gleichzeitig auch die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität bestmöglich gesteigert würden.
Dies ist einer der Gründe dafür, warum bestimmte Anpassungen der Grundsätze von Basel III, wodurch die europäischen Besonderheiten und Themen hinreichend behandelt würden, berechtigt erscheinen. Diese Anpassungen entsprechen jedoch nach wie vor dem Wesen und den Zielen der Basel III-Reform.
In einem weiteren Zusammenhang sollte auch bedacht werden, dass eine der Prioritäten der Kommission bei der Reform der EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor darin liegt zu gewährleisten, dass der Bankensektor weiterhin in der Lage ist, seinen grundlegenden Aufgaben nachzukommen, d.h. der Kreditvergabe an die Realwirtschaft und der Erbringung von Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen in Europa. Aus diesem Grund hat sie am 18. Juli die Empfehlung über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ("Basiskonto")2 angenommen.
2. Ergebnisse der Konsultationen der Beteiligten der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation der Beteiligten
Die Kommissionsdienststellen haben die Arbeit internationaler Foren genau verfolgt und sich daran beteiligt, insbesondere des BCBS, der für die Ausarbeitung des Basel-III-Regelwerks zuständig war. Der Europäische Bankenausschuss (EBC) und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) sowie sein Nachfolger aus dem Jahr 2011, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), wurden umfassend einbezogen und konsultiert. Ihre Meinungen haben zur Vorbereitung dieses Vorschlags und der beigefügten Folgenabschätzung beigetragen.
2.1.1. CEBS
Der CEBS hat eine umfangreiche quantitative Folgenabschätzung über die Auswirkungen dieses Legislativvorschlags auf den EU-Bankensektor durchgeführt. Insgesamt nahmen 246 Kreditinstitute an der Studie teil. Außerdem hat der CEBS umfassende öffentliche Konsultationen durchgeführt und im Oktober 2008 fachliche Beratung in Bezug auf nationale Optionen und Ermessensspielräume bereitgestellt.
2.1.2. CRD-Arbeitsgruppe
Die Kommissionsdienststellen haben im Bereich nationale Optionen und Ermessensspielräume zwischen 2008 und 2011 sechs Sitzungen der Arbeitsgruppe zur Eigenkapitalrichtlinie (CRDWG) abgehalten, deren Mitglieder vom EBC ernannt werden. Zusätzlich haben Untergruppen der CRDWG Arbeiten auf noch fachlicherer Ebene in den Bereichen Liquidität, Eigenkapitaldefinition, Höchstverschuldungsquote und Gegenparteiausfallrisiko durchgeführt.
2.1.3. Andere öffentliche Konsultationen
Die Kommission führte 2009, 2010 und 2011 vier öffentliche Konsultationen zu allen Punkten des vorliegenden Vorschlags durch. Im April 2010 veranstalteten die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Anhörung zu diesem Vorschlag, an der alle Interessengruppen teilnahmen.
Den Antworten auf die öffentlichen Konsultationen und den bei der öffentlichen Anhörung vertretenen Meinungen werden in der beigefügten Folgenabschätzung Rechnung getragen. Einzelne Antworten sind auf der Website der Kommission abrufbar.
Außerdem führte die Kommission getrennte Konsultationen mit der Branche durch, an denen u.a. die von der Kommission eingerichtete Expertengruppe zu Bankfragen (Group of Experts in Banking Issues), verschiedene EU-Bankenverbände und einzelne Instituten teilnahmen.
2.2. Folgenabschätzung
Insgesamt wurden 27 Optionen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit gegen die ermittelten Probleme bewertet und miteinander verglichen3. Die einzelnen Optionen sind in der folgenden Tabelle unter den jeweiligen Themen aufgelistet und nach ihrer relativen Wirksamkeit4 und Effizienz5 im Hinblick auf die Erreichung relevanter langfristiger Ziele gereiht. Die auf der Grundlage dieser Rangfolge bevorzugten Optionen wurden hervorgehoben und werden in diesem Abschnitt nachfolgend ausführlicher erläutert.
2.2.1. Einzelne Maßnahmen
Management des Liquiditätsrisikos (Teil 6): Zur Erhöhung der kurzfristigen Widerstandsfähigkeit des Liquiditätsrisikoprofils der Finanzinstitute wird 2015, im Anschluss an einen Beobachtungszeitraum und eine Überprüfung, eine Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) eingeführt. Die LCR würde Institute dazu verpflichten, die Nettoliquiditätsabflüsse während eines Zeitraums von 30 Tagen mit einem Puffer "hochliquider" Aktiva auszugleichen. Die gedeckten Abflüsse (der Nenner) würden sowohl institutsspezifische als auch systemische Schocks widerspiegeln, denen während der globalen Finanzkrise tatsächlich eingetretene Umständen zugrunde liegen. Mit den Bestimmungen auf der Liste hochliquider Aktiva (der Zähler) zur Deckung dieser Abflüsse soll sichergestellt werden, dass diese Aktiva eine hohe Bonität und Liquidität haben. Ausgehend von der in Basel III enthaltenen LCR-Definition würde die Einhaltung dieser Anforderung in der EU wegen der Verringerung der erwarteten Häufigkeit von Systemkrisen jährliche BIP-Nettozuwächse schätzungsweise in einer Größenordnung von 0, 1 % bis 0,5 % bewirken.
Zur Bewältigung der durch Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva bedingten Finanzierungsprobleme wird die Kommission im Anschluss an einen Beobachtungszeitraum und eine Überprüfung in Betracht ziehen, eine strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) vorzuschlagen. Die NSFR würde Institute verpflichten, in einem erweiterten unternehmensspezifischen Stressszenario, wie drastischen Einbußen ihrer Rentabilität oder Solvenz, eine solide Finanzierungsstruktur über ein Jahr beizubehalten.
Zu diesem Zweck müssten die zurzeit finanzierten Aktiva und alle möglichen Verpflichtungen zu einer Finanzierung bis zu einem gewissen Grad durch stabile Finanzierungsquellen ausgeglichen werden.
Eigenkapitaldefinition (Teil 2): Der Vorschlag ist auf den in CRD II zur weiteren Verschärfung der Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten vorgenommenen Änderung aufgebaut. Außerdem werden die Anpassungen an das Eigenkapital erheblich harmonisiert, um die Höhe des regulatorischen Eigenkapitals zu ermitteln, das nach dem Vorsichtsprinzip für Aufsichtszwecke anerkannt werden kann. Durch diese neue harmonisierte Definition würde die Höhe des für die Institutionen erforderlichen Eigenkapitals deutlich erhöht werden.
Die neuen Anforderungen für das regulatorische Eigenkapital unter der Annahme der Unternehmensfortführung, d.h. das harte Tier-1-Kernkapital und Tier-1-Kapital, würden zwischen 2013 und 2015 schrittweise umgesetzt werden. Die neuen aufsichtsrechtlichen Anpassungen würden ebenfalls schrittweise eingeführt werden, d.h. ab 2014 jährlich 20 %, und 2018 sollen 100 % erreicht werden. Außerdem würden für bestimmte Kapitalinstrumente Besitzstandsregelungen über einen Zeitraum von 10 Jahren angewandt werden, um zu einem reibungslosen Übergang zur neuen Regelung beizutragen.
Gegenparteiausfallrisiko (Teil 3, Titel II, Kapitel 6): Die Anforderungen an das Management und die Eigenkapitalunterlegung des Gegenparteiausfallrisikos sollen verstärkt werden. Die Institute würden für etwaige Verluste im Zusammenhang mit der Bonitätsverschlechterung einer Gegenpartei einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung unterliegen. Dadurch würden bewährte Praktiken bei der Steuerung dieses Risikos gefördert und die Absicherung dagegen anerkannt werden, wodurch Institute die Auswirkungen dieser Eigenkapitalanforderung abschwächen könnten. Risikogewichte gegenüber Forderungen an Finanzinstitute im Vergleich zum nichtfinanziellen Unternehmenssektor sollen angehoben werden. Mit dieser Änderung soll die Diversifizierung des Gegenparteirisikos unter kleineren Instituten gefördert und, im Allgemeinen, zu einer geringeren Verknüpfung zwischen großen oder systemrelevanten Instituten beigetragen werden. Der Vorschlag würde außerdem die Anreize für das Clearing von OTC-Instrumenten über zentrale Gegenparteien erhöhen. Diese Vorschläge dürften sich hauptsächlich auf die größten Institute in der EU auswirken, da das Gegenparteiausfallrisiko nur Banken mit wesentlichem OTC-Derivatehandel und erheblichen Wertpapierfinanzierungen betrifft.
Höchstverschuldungsquote (Teil 7): Um eine ausufernde Verschuldung in den Bilanzen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu verhindern und so dazu beizutragen, die Zyklik der Kreditvergabe in Grenzen zu halten, schlägt die Kommission außerdem vor, eine risikounabhängige Höchstverschuldungsquote einzuführen. Diese soll, wie vom BCBS vereinbart, als Instrument für die aufsichtliche Überprüfung der Institute eingeführt werden. Die Auswirkungen dieser Quote werden überwacht, mit dem Ziel sie auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung und Kalibrierung sowie in Einklang mit internationalen Vereinbarungen 2018 zu einer verbindlichen Anforderung (Säule 1) zu machen.
Einheitliches Regelwerk (gesamte Verordnung): Im Rahmen des Vorschlags werden die unterschiedlichen nationalen Aufsichtskonzepte harmonisiert, indem Optionen und Ermessensspielräume fast vollständig beseitigt werden. Einige bestimmte klar definierte Bereiche, in denen die Unterschiede auf Risikobewertungen, Markt- oder Produkt-Besonderheiten und den rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, bleiben allerdings von der Harmonisierung ausgenommen, damit die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen können.
2.2.2. Politikinstrumente
Durch diesen Vorschlag werden die Aufsichtsanforderungen effektiv von den beiden anderen Bereichen der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG getrennt, d.h. der Zulassung und der ständigen Aufsicht, die weiterhin durch eine Richtlinie geregelt werden, mit der der vorliegende Vorschlag ein Paket bildet. Dies trägt den Unterschieden in Bezug auf Gegenstand, Art und Adressaten Rechnung.
2.2.3. Gesamtwirkung des Legislativpakets
Als Ergänzung zu ihrer eigenen Bewertung der Auswirkungen von Basel III hat die Kommission verschiedene vom öffentlichen und privaten Sektor erstellte Studien geprüft. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Durch diesen Vorschlag und CRD III werden sich die risikogewichteten Aktiva großer Kreditinstitute schätzungsweise um 24,5 % und die kleiner Kreditinstitute um bescheidene 4,1 % erhöhen. Die aufgrund der neuen Anforderungen und des Kapitalerhaltungspuffers erforderlichen neuen Eigenmittel dürften sich bis 2015 auf 84 Mrd. EUR und bis 2019 auf 460 Mrd. EUR belaufen.
Es besteht ein eindeutiger langfristiger wirtschaftlicher Nettonutzen in Form eines jährlichen Wachstums des EU-BIP in einer Größenordnung von 0,3 % bis 2 %. Dieser Nutzen ergibt sich aus einer Verringerung der erwarteten Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit künftiger Systemkrisen.
Gemäß den Erwartungen soll der Vorschlag die Wahrscheinlichkeit einer systemweiten Bankenkrise in sieben Mitgliedstaaten um 29 % bis 89 % verringern, sofern die Kreditinstitute ihr Kapital auf eine Gesamtkapitalquote von mindestens 10,5 % aufstockten.
Darüber hinaus dürften höhere Eigenkapitalanforderungen, einschließlich des antizyklischen Kapitalpuffers, und höhere Liquiditätsanforderungen auch das Ausmaß normaler Geschäftszyklen verringern. Dies ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung, die im Gegensatz zu großen Unternehmen stärker auf eine Finanzierung der Kreditinstitute während des gesamten Konjunkturzyklus angewiesen sind.
2.2.4. Bürokratieaufwand
Institute mit intensiverer grenzübergreifender Tätigkeit würden von der Harmonisierung der derzeitigen nationalen Bestimmungen am meisten profitieren, da davon ausgegangen wird, dass die sich ergebenden Einsparungen beim Verwaltungsaufwand ihre Belastungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen von Basel III verringern werden.
3. Überwachung Evaluierung
Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die beiden Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, die dieser Verordnung vorausgehen. Das bedeutet, dass sowohl die Bestimmungen der vorausgehenden Richtlinie als auch die neuen im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen genau beobachtet werden. Die Höchstverschuldungsquote und die neuen Liquiditätsmaßnahmen werden einer ganz besonders genauen Überprüfung unterliegen, auf der Grundlage statistischer Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Vorschlags erhoben wurden. Die Überwachung und Evaluierung wird sowohl auf EU-Ebene (EBA, EZB - Europäische Zentralbank) als auch auf internationaler Ebene (BCBS) stattfinden.
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
Artikel 114 Absatz 1 AEUV bietet die Rechtsgrundlage für eine Verordnung zur Schaffung einheitlicher Bestimmungen, die das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben. Der Vorschlag für die Richtlinie [inserted by OP] regelt zwar den Zugang zur Tätigkeit von Unternehmen und beruht auf Artikel 53 AEUV, diese Vorschriften müssen jedoch von den Vorschriften getrennt werden, wie diese Tätigkeiten ausgeführt werden sollen, was eine neue Rechtsgrundlage für letztere erfordert.
Aufsichtsanforderungen schaffen Kriterien zur Beurteilung der Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Bankgeschäften und der zum Ausgleich dieser Risiken erforderlichen finanziellen Mittel. Folglich regeln sie nicht den Zugang zu Einlagengeschäften, sondern bestimmen, wie solche Tätigkeiten durchgeführt werden, damit der Schutz von Einlegern und die finanzielle Stabilität gewährleistet werden können. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gegenwärtig in zwei unterschiedlichen Richtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG) festgelegt sind, in einem Rechtsinstrument zusammengefasst, wodurch der geltende Rechtsrahmen erheblich vereinfacht wird.
Wie oben dargelegt (Abschnitt e 1.1.1 und 2.2.1) enthalten die derzeitigen Bestimmungen zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume und gestatten den Mitgliedstaaten, strengere Regeln aufzuerlegen als in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG vorgesehen sind. Dies führt zu zahlreichen Abweichungen, die nicht nur ein Problem für die finanzielle Stabilität darstellen (siehe Abschnitt 1. 1. 1), sondern auch die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen und die Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da ein Institut jedes Mal, wenn es Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will, unterschiedliche Vorschriften prüfen muss. Dadurch entstehen ungleiche Wettbewerbsbedingungen, die den Binnenmarkt behindern, und wird auch die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Da frühere Kodifizierungen und Neufassungen keine Verringerung der Abweichungen bewirkten, ist die Annahme einer Verordnung erforderlich, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften einzuführen, mit dem Ziel das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.
Aufsichtsanforderungen in Form einer Verordnung zu erlassen, würde bewirken, dass diese Anforderungen unmittelbar auf die Institute anwendbar sind. Dadurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden, da keine abweichenden nationalen Anforderungen als Folge der Umsetzung einer Richtlinie entstehen können. Die vorgeschlagene Verordnung wäre ein eindeutiger Nachweis dafür, dass Institute auf allen Märkten in der EU dieselben Vorschriften befolgen, wodurch auch das Vertrauen in die Stabilität der Institute in der EU verstärkt werden würde. Eine Verordnung würde es der EU auch ermöglichen, jegliche künftige Änderungen schneller umzusetzen, da Änderungen beinahe unmittelbar nach ihrer Annahme Anwendung finden können. Dadurch wäre die EU in der Lage, international vereinbarte Umsetzungsfristen einzuhalten und bedeutenden Marktentwicklungen zu folgen.
4.2. Subsidiarität
Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher in Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 AEUV besser auf EU-Ebene erreichen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Nur durch EU-Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, dieselben Aufsichtsanforderungen gelten, so dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, die aufsichtliche Komplexität verringert, ungerechtfertigte Einhaltungskosten für grenzübergreifende Tätigkeiten vermieden und eine weitere Integration des EU-Markts gefördert werden sowie ein Beitrag zur Beseitigung der Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage geleistet wird. Ein Handeln auf EU-Ebene sorgt außerdem für ein hohes Maß an finanzieller Stabilität innerhalb der EU. Dies wird dadurch untermauert, dass die in dem Vorschlag festgelegten Aufsichtsanforderungen bereits seit über 20 Jahren in den EU-Rechtsvorschriften bestehen.
Artikel 288 AEUV überlässt eine Auswahl aus verschiedenen Rechtsinstrumenten. Eine Verordnung unterliegt folglich genauso wie andere Rechtsinstrumente dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Subsidiarität muss im Gleichgewicht mit anderen Grundsätzen der Verträge, wie den Grundfreiheiten, stehen. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind zwar formell an die Mitgliedstaaten gerichtet, betreffen aber schlussendlich Unternehmen. Eine Verordnung schafft mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen, da sie unmittelbar Anwendung findet. Darüber hinaus müssen die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten vor der Gründung eines Unternehmens nicht mehr überprüft werden, da es sich um genau dieselben Vorschriften handelt. Das ist mit weniger Aufwand für Institute verbunden. Außerdem können mit der Annahme einer Verordnung die durch die Umsetzung von Richtlinien entstehenden Verzögerungen vermieden werden.
4.3. Rolle der EBA und Einhaltung der Artikeln 290 und 291 AEUV
In über 50 Bestimmungen dieses Vorschlags wird die EBA aufgefordert, der Kommission technische Regulierungs- und Umsetzungsstandards vorzulegen, um die in einigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kriterien zu präzisieren und ihre einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Die Kommission ist befugt, diese als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzunehmen.
Am 23. September 2009 hat die Kommission die Vorschläge für eine Verordnung zur Errichtung der EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)6 angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:
"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
4.4. Interaktion und Kohärenz der Elemente des Pakets
Diese Verordnung bildet zusammen mit der vorgeschlagenen Richtlinie [inserted by OP] ein Paket, das die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ersetzen soll. Das bedeutet, dass sowohl die Richtlinie als auch die Verordnung jeweils Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen würde. Zurzeit sind die Vorschriften über Wertpapierfirmen der Richtlinie 2006/48/EG durch die Richtlinie 2006/49/EG lediglich als Anhang beigefügt.
Zu einem großen Teil enthält sie lediglich Verweise auf die Richtlinie 2006/48/EG. Eine Zusammenführung der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbaren Vorschriften in einem Paket würde daher die Lesbarkeit der geltenden Bestimmungen verbessern. Darüber hinaus würde die Integration der umfassenden Anhänge der Richtlinien2006/48/EG und 2006/49/EG in den verfügenden Teil deren Anwendung weiter vereinfachen.
Unmittelbar auf Institute anwendbare Aufsichtsanforderungen sind in dem Vorschlag für eine Verordnung festgelegt. Der Vorschlag für eine Richtlinie umfasst die Bestimmungen über die Zulassung von Kreditinstituten und die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Diese Bestimmungen hätten keine Auswirkungen auf Wertpapierfirmen, da deren betreffende Rechte und Pflichten in der Richtlinie 2004/39/EG (MiFiD) geregelt sind. Auch die allgemeinen Grundsätze für die Beaufsichtigung von Instituten, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und eine Umsetzung und einen Ermessensspielraum erfordern, würden Bestandteil der Richtlinie bleiben. Die Grundsätze betreffen insbesondere den Informationsaustausch, die Aufgabenteilung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Ausübung von Sanktionsbefugnissen (die neu eingeführt werden würden). Die Richtlinie würde weiterhin die Bestimmungen für die aufsichtliche Überprüfung von Instituten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten enthalten. Mit diesen Bestimmungen werden die in der Verordnung enthaltenen allgemeinen Aufsichtsanforderungen für Institute durch individuelle Regelungen ergänzt, die die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen beschließen. Der Umfang derartiger Aufsichtsregelungen würde durch die Richtlinie bestimmt werden, da die Entscheidung darüber, welche Regelungen anzuwenden sind, in die Verantwortung der zuständigen Behörden fallen sollte. Dazu zählen die internen Verfahren in einem Institut, insbesondere in Bezug auf das Risikomanagement und die Anforderungen an die Unternehmensführung, die neu eingeführt werden.
5. Ausführliche Erklärung des Vorschlags - Vergleich mit BASEL III
Um eine ausgewogene Anwendung von Basel III auf die Institute in der EU zu gewährleisten, musste die Kommission einige regulatorische Entscheidungen treffen, auf die in diesem Kapitel näher eingegangen wird.
5.1. Maximale Harmonisierung (gesamte Verordnung)
Eine maximale Harmonisierung ist erforderlich, um ein wirklich einheitliches Regelwerk zu erreichen. Unangemessene und unkoordinierte strengere Anforderungen in einzelnen Mitgliedstaaten könnten dazu führen, dass die zugrunde liegenden Forderungen und Risiken auf den Schattenbanksektor oder von einem Mitgliedstaat auf einen anderen verlagert werden.
Außerdem beruhen die vom Basler Ausschuss und der Europäischen Kommission durchgeführten Folgenabschätzungen auf den angenommen spezifischen Kapitalquoten. Die etwaigen Auswirkungen in Bezug auf Kosten und Wachstum im Falle höherer Kapitalanforderungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sind ungewiss und werden aufgrund eines "Wettbewerbs-Mechanismus" in der EU möglicherweise noch verstärkt.
Wenn strengere Aufsichtsanforderungen auf EU-Ebene erforderlich werden, sollte es möglich sein, das einheitliche Regelwerk vorübergehend entsprechend zu ändern. Die Kommission könnte einen delegierten Rechtsakt annehmen, durch den die Eigenkapitalanforderungen und die Risikogewichte bestimmter Forderungen für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden oder strengere Aufsichtsanforderungen für alle Forderungen bzw. für Forderungen an einen oder mehrere Sektoren, Regionen oder Mitgliedstaaten einführen, in denen den Veränderungen in der Intensität der mikro- und makroprudenziellen Risiken begegnet werden muss, die sich aufgrund von Marktentwicklungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben, insbesondere im Anschluss an die Empfehlung oder Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).
In diesem Vorschlag und in dem begleitenden Vorschlag für eine Richtlinie sind bereits drei Möglichkeiten enthalten, wie die zuständigen Behörden den makroprudenziellen Problemen auf nationaler Ebene begegnen können:
- - die Mitgliedstaaten könnten im Fall von Krediten, die durch Immobilien besichert sind, die Eigenkapitalanforderungen anpassen;
- - die Mitgliedstaaten könnten für einzelne Institute oder Gruppen von Instituten zusätzliche Eigenkapitalanforderungen in "Säule 2" einführen, wenn dies durch bestimmte Umstände gerechtfertigt ist;
- - die Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers, um den jeweiligen makroökonomischen Risiken in einem bestimmten Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Dies würde die Eigenkapitalanforderungen wesentlichen beeinflussen.
Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten einige der neuen strengeren Vorschriften auf Grundlage von Basel III während des Überganszeitraums vorziehen, d.h. sie schneller als in Basel III vorgesehen umsetzen.
5.2. Eigenkapitaldefinition (Teil 2):
5.2.1. Abzug von wesentlichen Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und Finanzkonglomeraten
Gemäß Basel III müssen international tätige Banken bedeutende Anlagen in nicht konsolidierte Versicherungsunternehmen von ihren Eigenmitteln abziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es einer Bank nicht erlaubt ist, das von einer Versicherungstochter verwendete Kapital zu ihren Eigenmitteln zu zählen. Im Falle von Gruppen mit wesentlichen Bank- oder Wertpapiergeschäften und Versicherungsgeschäften sieht die Richtlinie 2002/87/EG über Finanzkonglomerate eine spezielle Regelung zur Vermeidung einer solchen "Doppelzählung" von Kapital vor. Diese Richtlinie basiert auf international vereinbarten Grundsätzen für den Umgang mit sektorübergreifenden Risiken. Durch den vorliegenden Vorschlag sollen diese Regeln für Finanzkonglomerate verstärkt für Banken-und Wertpapierfirmengruppen angewandt werden, wodurch ihre konsequente und einheitliche Anwendung sichergestellt werden soll. Jegliche weitere erforderliche Änderungen erfolgen im Rahmen der für 2012 vorgesehenen Überprüfung der Richtlinie 2002/87/EG.
5.2.2. Eigenmittel höchster Qualität - Kriterien, Übergang und Besitzstandsregelung
Gemäß Basel III umfassen die Eigenkapitalinstrumente höchster Qualität von international tätigen Banken, die als Aktiengesellschaften fungieren, nur "Stammaktien", die strenge Kriterien erfüllen. Mit diesem Vorschlag werden diese strengen Basel III-Kriterien umgesetzt. Der Vorschlag beschränkt die Rechtsform des Kapitalbestandteils höchster Qualität, der von als Aktiengesellschaft tätigen Instituten emittiert wird, jedoch nicht auf Stammaktien. Die Definition von Stammaktien unterscheidet sich je nach nationalem Gesellschaftsrecht. Die in diesem Vorschlag festgelegten strengen Kriterien sollen sicherstellen, dass nur die Kapitalinstrumente höchster Qualität als höchste Qualitätsform des regulatorischen Eigenkapitals anerkannt werden. Nach diesen Kriterien würden nur Kapitalinstrumente, deren Qualität so hoch wie die von Stammaktien ist, für diese Behandlung in Frage kommen. Um eine völlige Transparenz der anerkannten Instrumente sicherzustellen, wird im vorliegenden Vorschlag von der EBA verlangt, eine Liste der anerkannten Instrumenttypen zusammenzustellen, zu verwalten und zu veröffentlichen.
Basel III sieht einen zehnjährigen Übergangszeitraum für bestimmte von anderen Unternehmen als Aktiengesellschaften emittierte Instrumente vor, die die neuen Vorschriften nicht erfüllen. In Einklang mit den durch die Richtlinie 2009/11 1/EG eingeführten Änderungen an Eigenmitteln und für eine einheitliche Behandlung unterschiedlicher Rechtsformen von Gesellschaften wird durch diesen Vorschlag (Teil 10, Titel 1, Kapitel 2) eine solche Besitzstandsregelung auch den von Aktiengesellschaften emittierten Instrumenten höchster Qualität, die keine Stammaktien sind, und dem zugehörigen Emissionsagiokonto gewährt.
Gemäß Basel III können vor dem 12. September 2010 emittierte Instrumente, die die neuen Regeln nicht erfüllen, schrittweise aus dem regulatorischen Eigenkapital genommen werden, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu garantieren. Dieses Datum gilt als Stichtag für die Übergangsregelungen. Alle nach dem Stichtag emittierten Instrumente, die die neuen Regeln nicht erfüllen, wären ab 2013 vollständig vom regulatorischen Eigenkapital ausgeschlossen. Im vorliegenden Vorschlag wird der Stichtag auf den Tag festgelegt, an dem dieser Vorschlag von der Kommission angenommen wurde. Dies ist notwendig, damit die Anforderungen des Vorschlags nicht rückwirkend angewandt werden müssen, was rechtlich nicht durchführbar wäre.
5.2.3. Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken und ähnliche Einrichtungen
Durch Basel III wird sichergestellt, dass die neuen Vorschriften auf die Kapitalinstrumente höchster Qualität von anderen Unternehmen als Aktiengesellschaften, z.B. Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken und ähnliche Einrichtungen, angewandt werden können. In diesem Vorschlag wird ausführlicher auf die Anwendung der Eigenkapitaldefinition von Basel III auf die Kapitalinstrumente höchster Qualität eingegangen, die von anderen Unternehmen als Aktiengesellschaften emittiert wurden.
5.2.4. Minderheitsbeteiligung und bestimmte von Tochtergesellschaften emittierte Kapitalinstrumente
Eine Minderheitsbeteiligung bezieht sich auf das Kapital bestimmter Tochtergesellschaften, das im Besitz von Minderheitsaktionären außerhalb der Gruppe ist. Im Rahmen von Basel III werden Minderheitsbeteiligungen und bestimmtes von Tochtergesellschaften ausgegebenes regulatorisches Kapital nur insofern anerkannt, als dass diese Tochtergesellschaften Institute sind (bzw. denselben Vorschriften unterliegen), und das Kapital zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen und des neuen Kapitalerhaltungspuffers verwendet wird, ein neuer Kapitalpolster, der neue Beschränkungen für Dividendenzahlungen sowie bestimmte Kupon-und Bonuszahlungen festlegt. Der andere neue Kapitalpuffer, der antizyklische Kapitalpuffer, ist ein wichtiges makroprudenzielles Instrument, das von den Aufsichtsbehörden in verschiedenen Phasen des Kreditzyklus zur Milderung und Stützung der Kredite eingeführt werden kann. In diesem Vorschlag werden robuste EU-Verfahren festgelegt, um zu koordinieren, wie die Mitgliedstaaten den antizyklischen Kapitalpuffer einsetzen. Durch das in diesem Vorschlag in Bezug auf Minderheitsbeteiligung und bestimmtes anderes von Tochtergesellschaften ausgegebenes Kapital festgelegte Konzept wird der antizyklische Kapitalpuffer anerkannt, sofern er verwendet wird. Dadurch wird die Bedeutung dieses Puffers und des dafür erforderlichen Kapitals anerkannt und jeglicher Hinderungsgrund für den erforderlichen Aufbau dieses Puffers beseitigt.
5.2.5. Abzug bestimmter latenter Steueransprüche (DTAs)
DTA sind als Vermögenswerte in der Vermögensübersicht ausgewiesen und können zur Minderung eines Ertragsteueraufwands von nachfolgenden Berichtsperioden verwendet werden. Gemäß Basel III müssen bestimmte DTA nicht vom Eigenkapital abgezogen werden. In dem vorliegenden Vorschlag wird klargestellt, dass solche DTA, die automatisch in eine Forderung gegen den Staat umgewandelt werden, wenn ein Unternehmen Verluste macht, nicht abgezogen werden müssen, sofern ihre Fähigkeit, Verluste bei Bedarf zu absorbieren, garantiert ist.
5.3. Behandlung spezifischer Forderungen (Teil 3, Titel II, Kapitel 2):
5.3.1. Behandlung von Forderungen gegenüber KMU
Gemäß dem geltenden EU-Recht können Banken von günstigeren Risikogewichten auf Forderungen gegenüber KMU profitieren. Diese günstigere Behandlung bleibt auch unter Basel III und dem Vorschlagsentwurf bestehen. Noch günstigere Eigenkapitalanforderungen für Forderungen gegenüber KMU würden in erster Linie eine Überarbeitung des internationalen Basler Regelwerks erfordern. Dieser Punkt bedarf einer Überprüfungsklausel in dem Vorschlag.
Die Risikogewichte der Kreditvergabe an KMU müssen sorgfältig beurteilt werden. Aus diesem Grund wurde die EBA aufgefordert, die derzeitigen Risikogewichte bis zum 1. September 2012 zu analysieren und einen Bericht darüber vorzulegen. Im Rahmen dieser Analyse sollen die Möglichkeiten einer Reduzierung untersucht werden, indem von einem Szenario mit einer Verringerung um ein Drittel im Vergleich zur gegenwärtigen Situation ausgegangen wird. Die Kommission beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Analyse Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Legislativvorschläge für eine Überprüfung des Risikogewichts von KMU vorzulegen.
Außerdem wird die Kommission, in Abstimmung mit der EBA, innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen erstellen und diesen gemeinsam mit einem geeigneten Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.
5.3.2. Behandlung von Forderungen aufgrund von Handelsfinanzierungsaktivitäten
Der BCBS wird seinen Standpunkt darüber, ob günstigere Eigenkapitalanforderungen für Handelsfinanzierungen festgelegt werden sollten, Erwartungen zufolge erst gegen Ende 2011 vorlegen. Diesem Punkt wird folglich im vorliegenden Vorschlag nicht Rechnung getragen. Eine Überprüfungsklausel bezüglich der Behandlung dieser Forderungen ist jedoch vorgesehen.
5.4. Gegenparteiausfallrisiko (Teil 3, Titel II, Kapitel 6):
Gemäß Basel III müssen Banken zusätzliches Eigenkapital zur Deckung des Risikos einer Bonitätsverschlechterung der Gegenpartei halten. Mit diesem Vorschlag würde diese neue Eigenkapitalanforderung eingeführt werden. Unter Basel III werden Verluste, die eine Bank direkt mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung abschreibt, d.h. kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen ("credit value adjustments", CVA), jedoch nur in sehr begrenztem Umfang anerkannt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Februar/März 2011 zu diesem Thema durchgeführten Konsultation und mit Unterstützung einer überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten würde der vorliegende Vorschlag für Banken, die den fortgeschrittenen Ansatz für Kreditrisiken verfolgen, eine größere, aber dennoch vernünftige, Anerkennung solcher Verluste bewirken und folglich der gängigen Praxis von Rückstellungen für künftige Verluste vieler EU-Banken besser Rechnung tragen.
5.5. Liquidität (Teil 6)
5.5.1. Mindestanforderung für die Liquidität
Die Kommission setzt sich nachdrücklich für eine harmonisierte Mindestanforderung für die Liquidität ab 2015 ein. Gleichzeitig sollten Ungewissheiten in Bezug auf etwaige unbeabsichtigte Folgen und der Beobachtungszeitraum von Basel III ernsthaft berücksichtigt werden. Die folgenden Bestimmungen sehen eine Einführung verbindlicher Vorschriften erst im Anschluss an eine Überprüfung vor:
- - eine allgemeine Anforderung an Banken, ab 2013 als ersten Schritt eine angemessene Mindestliquidität vorzuhalten;
- - eine Verpflichtung, den nationalen Behörden einen Bericht über die für den Nachweis einer angemessenen Mindestliquidität erforderlichen Faktoren auf der Grundlage des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Prüfung der Basel III-Kriterien ausgearbeiteten einheitlichen Meldeformats vorzulegen;
- - eine Befugnis der Kommission, die Mindestanforderung für die Liquidität im Einklang mit den Schlussfolgerungen aus dem Beobachtungszeitraum und den internationalen Entwicklungen weiter auszuführen. Durch ein Umgehen des langwierigen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (über das Mitentscheidungsverfahren) könnte der Beobachtungszeitraum bestmöglich genutzt werden und die Kalibrierung auf das Ende des Beobachtungszeitraums verschoben werden.
Die Mindestanforderung für die Liquidität findet im Fall von Gruppen von Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen oder beiden prinzipiell auf Ebene jedes einzelnen Kreditinstituts oder jeder einzelnen Wertpapierfirma Anwendung. Im Gegensatz zu Zweigstellen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, unterliegen Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen selbst Zahlungsverpflichtungen, die im Krisenfall Liquiditätsabflüsse bewirken können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, Liquiditätsstützen von anderen Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen derselben Gruppe erhalten. Die zuständigen Behörden können jedoch, unter strengen Voraussetzungen, von der Anwendung auf einzelne Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen absehen und für diese Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen konsolidierte Anforderungen festlegen. Diese strengen Voraussetzungen sind in Artikel 7 Absatz 1 angeführt und sollen u.a. sicherstellen, dass die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen in rechtskräftiger Form verpflichtet sind, sich gegenseitig zu unterstützen, und auch dazu in der Lage sind.
Im Fall einer Gruppe von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in verschiedenen Mitgliedstaaten müssen für eine Befreiung von den einzelnen Anforderungen alle zuständigen Behörden der einzelnen Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen zusammen darin übereinstimmen, dass die Bedingungen für die Ausnahmeregelung erfüllt sind. Für solche grenzüberschreitenden Situationen gelten zusätzlich zu den Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 auch die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2. Diese zusätzlichen Bestimmungen erfordern, dass jede der einzelnen zuständigen Behörden mit dem Liquiditätsmanagement der Gruppe und mit der Menge der Liquidität zufrieden ist, über die die einzelnen Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen der Gruppe verfügen. Bei Uneinigkeit beschließt jede zuständige Behörde eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma alleine, ob die Ausnahmeregelung angewandt werden soll.
Außerdem besteht eine Möglichkeit für die EBA, im Fall von Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden zu vermitteln. Das Ergebnis der Vermittlung ist jedoch nur in Bezug auf die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 verbindlich. Die einzelnen zuständigen Behörden behalten das letzte Wort hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2, d.h. in Bezug auf die Angemessenheit des Liquiditätsmanagements der Gruppe und der Liquidität der einzelnen Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen.
5.5.2. Strukturelle Liquiditätsanforderung
Die Kommission setzt sich nachdrücklich für einen Mindeststandard bei der strukturellen Liquiditätsanforderung ab 1. Januar 2018 ein. Da in Basel III diesbezüglich ein Beobachtungszeitraum bis 2018 vorgesehen ist, wäre ausreichend Zeit, um eine strukturelle Liquiditätsanforderung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorzubereiten, über die vor Ende des Beobachtungszeitraums eine Einigung zwischen Parlament und Rat erzielt werden soll.
5.6. Verschuldung (Teil 7)
Die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) ist ein neues regulatorisches Instrument in der EU. Die Kommission schlägt zu diesem Zeitpunkt im Einklang mit Basel III nicht vor, die Höchstverschuldungsquote als verbindliches Instrument einzuführen, sondern vorerst als zusätzliches Entscheidungsmerkmal, das nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörden auf einzelne Banken angewandt werden kann. Ziel ist es, sie auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung und Kalibrierung 2018 zu einer verbindlichen Anforderung (Säule 1) zu machen. Durch eine Berichterstattungspflicht könnte die Lage überprüft und in Kenntnis der Sachlage beschlossen werden, ob sie 2018 als verbindliche Vorschrift eingeführt werden soll. In Einklang mit Basel III wird vorgeschlagen, dass die Institute ihre Verschuldungsquoten ab 2015 veröffentlichen.
5.7. Untergrenze von Basel I (Teil 13)
Nach Basel II muss für risikoreichere Tätigkeiten mehr Eigenkapital gehalten werden als unter Basel I. Für risikoärmere Tätigkeiten wird unter Basel II weniger Eigenkapital gefordert als unter Basel I. Der Grund dafür ist, dass Basel II risikosensitiver ausgelegt ist als Basel I.
Um zu vermeiden, dass Banken unangemessen niedrigen Eigenkapitalanforderungen unterliegen, wird unter Basel II keine Eigenkapitalunterlegung unter 80 % des Eigenkapitals gestattet, das unter Basel I erforderlich gewesen wäre. Diese Anforderung lief zwar Ende 2009 aus, wurde aber durch die Richtlinie 2010/76/EG wieder bis Ende 2011 in Kraft gesetzt. Auf der Grundlage der Ausweitung dieser Anforderung vom BCBS im Juli 2009 bleibt sie durch den Vorschlagsentwurf bis 2015 bestehen. Die zuständigen Behörden können, nach Konsultation der EBA, von der Anwendung der Untergrenze von Basel I auf ein Institut absehen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind, um die fortgeschrittenen Ansätze für Kredit-und Betriebsrisiken zu verfolgen.
6. Auswirkungen auf den Haushalt
Die EBA wird aufgrund der Aufforderung in diesem Vorschlag, über 50 verbindliche technische Standards zu verschiedenen Themen auszuarbeiten, eine wichtige Rolle dabei spielen, das Ziel dieser Verordnung zu erreichen. Die verbindlichen technischen Standards werden von entscheidender Bedeutung dafür sein, dass die hochtechnischen Bestimmungen in der gesamten EU einheitlich umgesetzt werden und die vorgeschlagenen Strategien planmäßig verlaufen. Für diesen erheblichen Arbeitsaufwand würde die EBA mehr als die im Rahmen ihrer Errichtung durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehen Ressourcen benötigen. Im beigefügten Finanzbogen zu Rechtsakten sind nähere Einzelheiten enthalten.
- 1. Der Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bietet ein Forum für eine regelmäßige Zusammenarbeit bei Angelegenheiten zur Bankenaufsicht. Er verfolgt das Ziel, Aufsichts- und Risikomanagement-Praktiken auf globaler Ebene zu fördern und zu verstärken. Der Ausschuss besteht aus Mitgliedern aus Argentinien, Australien, Brasilien, China, Hongkong SAR, Indien, Indonesien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Russland, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika, der Schweiz, der Türkei, den Vereinigten Staaten und neun EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich.
- 2. K(2011) 4977.
- 3. Nähere Einzelheiten zu allen Optionen sind in der beigefügten Folgenabschätzung enthalten.
- 5. Die Maßnahmen beziehen sich darauf, welche Ziele mit einer bestimmten Ausstattung an Ressourcen erreicht werden können.
- 6 KOM (2009) 501, KOM (2009) 502, KOM (2009) 503.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Text von Bedeuteung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,7 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der G20-Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 20098 wurden international abgestimmte Anstrengungen gefordert, um sobald die Konjunkturerholung sichergestellt ist, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Regulierung durch eine quantitative und qualitative Verbesserung der Kapitalbasis im Bankensystem zu stärken. Zudem wurde in der Erklärung gefordert, ein ergänzendes, nicht risikobasiertes Modell einzuführen, um den Anstieg der Verschuldungsquote im Bankensystem einzudämmen, und einen Rahmen für solidere Liquiditätspuffer zu schaffen. Im September 2009 beschloss die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision - GHOS) im Reaktion auf den Auftrag der G20 verschiedene Maßnahmen für eine stärkere Regulierung im Bankensektor. Diese Maßnahmen wurden auf dem G20- Gipfel von Pittsburgh vom 24. - 25. September 2009 bestätigt und im Dezember 2009 im Einzelnen dargelegt. Im Juli und September 2010 veröffentlichte die GHOS zwei weitere Ankündigungen bezüglich der Gestaltung und Kalibrierung dieser neuen Maßnahmen und im Dezember 2010 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCB S) die endgültige Fassung der Maßnahmen, "Basel III" genannt.
- (2) Die Hochrangige Expertengruppe für Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière forderte die Europäische Union auf, die Regulierung der Finanzmärkte stärker zu harmonisieren. Auch auf dem Europäischen Rat vom 18. und 19. Juni 2009 wurde vor dem Hintergrund der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein gemeinsames europäisches Regelwerk für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt einzuführen.
- (3) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute9 und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 10 wurden bei mehreren Gelegenheiten signifikant geändert. Viele Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG gelten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gleichermaßen. Um eine kohärente Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, wäre es wünschenswert, diese in neuen Rechtsvorschriften zusammenzuführen, die sowohl auf Kreditinstitute als auch Wertpapierfirmen anwendbar sind. Aus Gründen der Klarheit sollten die Bestimmungen der Anhänge der genannten Richtlinien in den verfügenden Teil dieser neuen Rechtsvorschriften übernommen werden.
- (4) Die neuen Rechtsvorschriften sollten aus zwei verschiedenen Rechtsinstrumenten bestehen, einer Richtlinie und dieser Verordnung. Diese beiden Rechtsinstrumente sollten zusammen den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsregeln für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bilden. Diese Verordnung sollte deshalb in Verbindung mit der Richtlinie gelesen werden.
- (5) Die Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen], deren Rechtsgrundlage Artikel 53 Absatz 1 AEUV ist, sollte die Bestimmungen über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Modalitäten der Governance und den Aufsichtsrahmen festlegen, d.h. Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
- (6) Diese Verordnung sollte Aufsichtsanforderungen festlegen, die für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gelten, eng auf die Funktionsweise der Bank- und Finanzdienstmärkte abgestimmt sind und die Finanzstabilität der Akteure auf diesen Märkten sichern sowie einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz gewährleisten sollen. Dieser direkt anwendbare Rechtsakt soll einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten und sollte sich deshalb auf Artikel 114 AEUV in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.
- (7) Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG haben zwar bis zu einer gewissen Harmonisierung der Aufsichtsvorschriften der Mitgliedstaaten geführt, enthalten aber zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume und lassen den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, strengere Regeln aufzuerlegen als in diesen Richtlinien vorgesehen. Dies äußert sich in Divergenzen zwischen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Grundfreiheiten beeinträchtigen, somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben und signifikante Wettbewerbsverzerrungen bewirken. Solche Divergenzen erschweren insbesondere die grenzüberschreitende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten, da Betreiber, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden, jedes Mal unterschiedliche Regeln prüfen und erfüllen müssen. Zudem unterliegen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen häufig unterschiedlichen Anforderungen, was zu signifikanten Wettbewerbsverzerrungen führt. Uneinheitliche Entwicklungen beim nationalen Recht führen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die innerhalb der Union in verschiedenen Rechtssystemen tätig sind, zu ungleichen Arbeitsvoraussetzungen und Schwierigkeiten und schaffen somit sowohl potenzielle als auch tatsächliche Hindernisse für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts.
- (8) Um noch bestehende Handelshemmnisse und signifikante Wettbewerbsverzerrungen aufgrund divergierender nationaler Rechtsvorschriften zu beseitigen und jegliche neuen Handelshemmnisse und signifikanten Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es deshalb nötig, eine Verordnung zu verabschieden, die einheitliche und in allen Mitgliedstaaten anzuwendende Regeln festlegt.
- (9) Die Festlegung von Aufsichtsanforderungen in Form einer Verordnung würde sicherstellen, dass diese Anforderungen direkt anwendbar sind. Damit würden Abweichungen bei den nationalen Anforderungen zur Umsetzung einer Richtlinie vermieden und einheitliche Bedingungen geschaffen. Mit dieser Verordnung würden Institute in der gesamten Union zur Einhaltung der gleichen Bestimmungen verpflichtet, was - insbesondere in Stressphasen - auch das Vertrauen in die Stabilität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen stärken würde. Eine Verordnung würde die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Firmen - insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - verringern und dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Aufgrund der Besonderheiten von Immobilienmärkten, die je nach wirtschaftlicher Entwicklung und rechtlichen Besonderheiten nicht in allen Mitgliedstaaten, Regionen oder lokalen Räumen die gleichen Merkmale aufweisen, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit Ausfallwerten und der erwarteten Marktentwicklungen hinsichtlich durch Immobilienhypotheken besicherter Forderungen in bestimmten Gebieten höhere Risikogewichte anzusetzen oder strengere Kriterien anzuwenden.
- (10) Wo diese Verordnung keine einheitlichen Bestimmungen festlegt, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese nicht gegen das Unionsrecht verstoßen oder dessen Anwendung untergraben.
- (11) Wenn Mitgliedstaaten Leitlinien von allgemeiner Tragweite verabschieden, so dürfen diese Leitlinien - insbesondere in Bereichen, in denen Entwürfe technischer Standards der Kommission anstehen, - weder gegen das Unionsrecht verstoßen noch dessen Anwendung untergraben.
- (12) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, gleichwertige Anforderungen aufzuerlegen.
- (13) Die in dieser Verordnung ausgeführten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, die die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung einzelner Kreditinstitute und Wertpapierfirmen beschließen. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte in einer Richtlinie bestimmt werden, damit die zuständigen Behörden selbst festlegen können, welche Regelungen anzuwenden sind.
- (14) Diese Verordnung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, im Rahmen der in der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] beschriebenen aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung spezifische Anforderungen festzulegen, die auf das Risikoprofil der betreffenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugeschnitten sind.
- (15) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) 11 wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingerichtet. Diese Verordnung zielt auf eine Verbesserung der Qualität und Kohärenz der nationalen Beaufsichtigung und eine Stärkung der Überwachung grenzüberschreitend tätiger Gruppen ab.
- (16) Die EBA handelt laut der Verordnung (EU) Nr. 1093/2007 innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Ferner ist die EBA im Hinblick auf die Tätigkeiten von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet, in Fragen tätig zu werden, die nicht direkt durch diese beiden Richtlinien abgedeckt sind, sofern solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte der Rolle und Aufgabe der EBA Rechnung tragen und die Ausübung der in der genannten Verordnung beschriebenen Befugnisse der EBA erleichtern.
- (17) Um dem Sparer gleichwertige Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden.
- (18) Da Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt in direktem Wettbewerb zueinander stehen, sollten die aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der gesamten Union gleichwertig sein.
- (19) Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel einer Gruppe von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgen.
- (20) Dieser Verordnung zufolge gelten die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, es sei denn, die zuständigen Behörden verzichten auf die Beaufsichtigung auf Einzelbasis, wo sie dies für angemessen halten. Beaufsichtigungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und auf grenzüberschreitender Basis stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen dar.
- (21) Um eine angemessene Solvenz von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen einer Gruppe zu gewährleisten, müssen die Eigenmittelanforderungen für die Institute dieser Gruppe unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen verfügbar sind, sollten die Eigenmittelanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auf anderem Wege wirksam erreicht werden.
- (22) Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel, ihrer Angemessenheit für das Risiko eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte entweder den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 12, die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss 13 enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 14 Rechnung tragen, je nachdem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verbindlich sind.
- (23) Um eine angemessene Solvenz sicherzustellen, sollte bei der Festlegung von Eigenmittelanforderungen auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Positionen geachtet werden.
- (24) Am 26. Juni 2004 verabschiedete der BCBS eine Rahmenvereinbarung über die internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenmittelanforderungen ("Basel II-Rahmen"). Die in diese Verordnung übernommenen Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind den Bestimmungen der Basel II-Rahmenvereinbarung gleichwertig. Folglich ist diese Verordnung durch Aufnahme der ergänzenden Elemente von Basel III den Bestimmungen der Vereinbarungen von Basel II und Basel III gleichwertig.
- (25) Da der Vielfalt der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union unbedingt Rechnung zu tragen ist, sollten bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikosensitivität und Differenziertheit vorgesehen werden. Durch den Einsatz externer Ratings und der von den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen selbst vorgenommenen Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikosensitivität und aufsichtsrechtlicher Solidität. Den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikosensitivität gegeben werden. Wenn Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos benötigten Schätzungen vorlegen, sollten sie ihre Verfahren für Kreditrisikomessung und Kreditrisikomanagement verbessern, damit für die Festlegung der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Methoden verfügbar sind, die den differenzierten Verfahren der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang gehört zur Datenverarbeitung im Bereich Kreditvergabe und Kreditmanagement gegenüber Kunden auch die Entwicklung und Validierung von Systemen für das Kreditrisikomanagement und die Kreditrisikomessung. Dies dient nicht nur den legitimen Interessen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, sondern auch dem Ziel dieser Verordnung, bessere Methoden für Risikomessung und - management anzuwenden und diese Methoden auch im Hinblick auf die regulatorischen Eigenmittel zu nutzen.
- (26) Die Eigenmittelanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen und insbesondere der Tatsache Rechnung tragen, dass eine große Anzahl relativ kleiner Kredite risikomindernd wirkt.
- (27) Im Einklang mit dem Beschluss des BCBS, den die GHOS am 10. Januar 2011 befürwortete, sollten alle Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals eines Instituts, dessen Fortbestand nicht mehr gegeben ist, vollständig und dauerhaft wertberichtigt oder vollständig in hartes Kernkapital umgerechnet werden.
- (28) Die Bestimmungen dieser Verordnung berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere im Hinblick auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und des Tätigkeitsbereichs den Unterschieden zwischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Retailforderungen selbst im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ("IRB-Ansatz") möglichst einfache Rating-Verfahren anerkannt werden.
- (29) Der "evolutive" Charakter dieser Verordnung ermöglicht es Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu wählen. Um insbesondere kleinen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen die Möglichkeit zu bieten, sich für den risikosensitiveren IRB-Ansatz zu entscheiden, sind die einschlägigen Bestimmungen so auszulegen, dass Forderungsklassen alle Forderungen einschließen, die ihnen in dieser Verordnung direkt oder indirekt zugeordnet werden. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei Ansätzen unterscheiden, d.h., Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die den Standardansatz anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht unterliegen.
- (30) Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Die in den Mitgliedstaaten banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken sollten, wenn möglich, im Standardansatz, aber auch in den anderen Ansätzen, anerkannt werden.
- (31) Um sicherzustellen, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte aus Verbriefungen und Investitionen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angemessen in deren Eigenmittelanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikosensitive und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Investitionen garantieren.
- (32) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenmittel unterlegt werden muss. Da der Vielfalt der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union unbedingt Rechnung zu tragen ist, sollten bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikosensitivität und Differenziertheit vorgesehen werden. Den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikosensitivität gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, auch im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken. Besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang der Berücksichtigung von Versicherungen in den einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko gelten.
- (33) Die Überwachung und Kontrolle der Forderungen eines Kreditinstituts sollte fester Bestandteil der Beaufsichtigung sein. Eine zu starke Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden kann ein inakzeptables Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvenz eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.
- (34) Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, sind auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus einer gemeinsamen Quelle signifikanter Finanzierungen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma selbst, ihrer Finanzgruppe oder der mit ihnen verbundenen Parteien ergeben.
- (35) Auch wenn die Kalkulation des Forderungswerts auf die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen vorgesehene Berechnung gestützt werden sollte, ist es doch sinnvoll, für die Überwachung von Großkrediten Vorschriften ohne Risikogewichte oder Risikograde festzulegen. Außerdem wurde bei der Entwicklung der Kreditrisikominderungstechniken für die Solvenzordnung von der Annahme eines gut diversifizierten Kreditrisikos ausgegangen. Bei Großkrediten mit dem Risiko einer Konzentration auf eine einzige Adresse ist das Kreditrisiko nicht gut diversifiziert. Die Auswirkungen solcher Techniken sollten daher aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen. Bei Großkrediten muss in diesem Zusammenhang eine wirksame Kreditabsicherung vorgesehen werden.
- (36) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings wurde eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzuschwächen. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit Diensten des Zahlungsverkehrs, einschließlich Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden, ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Diensten zählen beispielsweise Cash-Clearing und -Abwicklung sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abwicklung. Die damit verbundenen Forderungen umfassen Forderungen, die gegebenenfalls nicht vorhersehbar sind und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, u.a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.
- (37) Inkongruenzen zwischen den Interessen von Unternehmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente "umverpacken" (Originatoren oder Sponsoren), und Unternehmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Ferner sollten die Interessen des Originators oder Sponsors mit den Interessen der Anleger in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, sollte der Originator oder Sponsor ein signifikantes Interesse an den zugrunde liegenden Aktiva behalten. Daher ist es wichtig, dass ein Teil des Risikos aus den betreffenden Krediten bei den Originatoren oder Sponsoren verbleibt. Generell sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass diese Haltepflicht - insbesondere durch Gebühren- und/oder Prämienstrukturen - umgangen wird. Die Haltepflicht sollte in allen Situationen gelten, in denen es um die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung geht, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Insbesondere wenn durch eine Verbriefung Kreditrisiken übertragen werden, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, weshalb sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen.
- (38) Die Vorschriften über die Haltepflicht sollten nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefungstransaktion genügt es, wenn nur der Originator, nur der Sponsor oder nur der ursprüngliche Kreditgeber unter die Verpflichtung fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Haltepflicht nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Gekaufte Forderungen sollten nicht unter die Haltepflicht fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten im Falle nicht unerheblicher Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, das Risikogewicht für die Nichteinhaltung von Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen anwenden.
- (39) Um die Risiken, die sich aus verbrieften Krediten für Handelsbuch und Anlagebuch ergeben, ordnungsgemäß bewerten zu können, sollte die gebotene Sorgfalt angewendet werden. Die Sorgfaltspflichten müssen zudem verhältnismäßig sein. Due-Diligence-Verfahren sollten zu mehr Vertrauen zwischen Originatoren, Sponsoren und Anlegern führen. Deshalb wäre es wünschenswert, dass Informationen über Due-Diligence-Verfahren ordnungsgemäß offen gelegt werden.
- (40) Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ihrer eigenen Muttergesellschaft oder anderen Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft Kredite gewähren. Die Kreditgewährung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sollte völlig autonom, nach den Prinzipien einer soliden Geschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Für Großkredite eines Kreditinstituts an seine eigene Gruppe sollten spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, vorgesehen werden. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn die Muttergesellschaft eine Finanzholdinggesellschaft oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Gesellschaften in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
- (41) In Anbetracht der Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese signifikante Auswirkungen auf den Konjunkturzyklus haben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht erstatten.
- (42) Die Eigenmittelanforderungen an Warenhändler, einschließlich der Händler, die derzeit von den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG ausgenommen sind, sollten überprüft werden.< /li>
- (43) Die Liberalisierung der Gas- und Elektrizitätsmärkte ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht ein wichtiges Ziel der Union. Daher sollten die Eigenmittelanforderungen und sonstigen Aufsichtsvorschriften für Unternehmen, die auf diesen Märkten tätig sind, verhältnismäßig sein und die Verwirklichung der Liberalisierung nicht ungebührlich behindern. Das Ziel der Liberalisierung sollte insbesondere auch bei Überarbeitungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.
- (44) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in Wiederverbriefungen investieren, sollten auch in Bezug auf die zugrundeliegenden Verbriefungen und die unverbrieften Basisforderungen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten prüfen, ob Forderungen aus Programmen für durch Vermögenswerte besicherte Geldmarktpapiere Wiederverbriefungspositionen darstellen, einschließlich Forderungen aus Programmen, bei denen vorrangige Tranchen getrennter Darlehens-Portfolios erworben werden, wobei keines der Darlehen eine Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition darstellt und die First-Loss-Absicherung jeder Anlage vom Verkäufer des Kredits übernommen wird. Im zuletzt genannten Fall sollte eine poolspezifische Liquiditätsfazilität generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden, da sie eine Tranche eines einzelnen Pools von Vermögenswerten darstellt (nämlich des jeweiligen Darlehens-Portfolios), der keine Verbriefungspositionen beinhaltet. Im Gegensatz dazu würde es sich bei einer programmweiten Bonitätsverbesserung, die nur einen Teil der Verluste abdeckt, die oberhalb der vom Verkäufer abgesicherten Verluste für die verschiedenen Pools liegen, generell um eine Tranchierung des Verlustrisikos eines Pools unterschiedlicher Vermögenswerte, der mindestens eine Verbriefungsposition beinhaltet, handeln und somit eine Wiederverbriefungsposition darstellen. Finanziert sich ein solches Emissionsprogramm jedoch vollständig über eine einzige Kategorie von Geldmarktpapieren und ist entweder die programmweite Bonitätsverbesserung keine Wiederverbriefung oder wird das Geldmarktpapier von dem Sponsor-Kreditinstitut oder der Sponsor-Wertpapierfirma vollständig unterstützt, so dass der die Geldmarktpapiere erwerbende Investor effektiv das Ausfallrisiko des Sponsor-Kreditinstituts und nicht das des zugrundeliegenden Forderungspools oder der zugrundeliegenden Vermögenswerte trägt, sollten derartige Geldmarktpapiere generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden.
- (45) Die Bestimmungen zur vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs sollten für alle zum Fair Value bewerteten Instrumente gelten, unabhängig davon, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erfasst sind. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die vorsichtige Bewertung einen niedrigeren als den tatsächlich angesetzten Buchwert zur Folge hätte, der absolute Wert der Differenz von den Eigenmitteln abgezogen werden sollte.
- (46) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten wählen können, ob sie Verbriefungspositionen, die nach dieser Verordnung ein Risikogewicht von 1250 % erhalten, mit Eigenkapital unterlegen oder vom harten Kernkapital abziehen, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Positionen im Handels- oder im Anlagebuch erfasst sind.
- (47) Originator- oder Sponsor-Institute sollten das Verbot der impliziten Kreditunterstützung nicht durch die Nutzung ihres Handelsbuches für solche Zwecke umgehen können.
- (48) In der Richtlinie 2006/48/EG wurde im Rahmen des Standardansatzes ein günstigeres Risikogewicht für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen oder natürliche Personen eingeführt; zudem können Institute auf internen Ratings basierende Ansätze anwenden, wobei sie auf der Grundlage eigener solider Kriterien das Risikogewicht selbst ermitteln. Die günstigeren Risikogewichte sollten in dieser Verordnung beibehalten werden. Allerdings sollte innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung geprüft werden, welche Vorteile niedrigere Risikogewichte bzw. deren Anwendung auf mehr Forderungen bieten können. Solche Prüfungen sollten sich auf konkrete Erkenntnisse stützen und den verfügbaren Daten über Kreditverluste aus Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen oder natürliche Personen während eines vollständigen Konjunkturzyklus Rechnung tragen. Besondere Aufmerksamkeit sollte bei dieser Prüfung den Auswirkungen von Verbraucherkrediten gelten.< /li>
- (49) Unbeschadet der in dieser Verordnung ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben sollten die Offenlegungspflichten zum Ziel haben, den Marktteilnehmern präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sollte Kreditinstituten und Wertpapierfirmen die Offenlegung zusätzlicher, in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannter Angaben vorgeschrieben werden, wenn eine solche Offenlegung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
- (50) Werden bei einem externen Rating für eine Verbriefungsposition die Auswirkungen einer Besicherung durch das investierende Institut selbst berücksichtigt, sollte das Institut nicht von dem aus dieser Besicherung resultierenden niedrigeren Risikogewicht profitieren können. Wenn es andere Wege gibt, das Risikogewicht dem tatsächlichen Risiko der Position entsprechend zu bestimmen, ohne dabei eine solche Besicherung zu berücksichtigen, sollte dies nicht zum Abzug der Verbriefung vom Eigenkapital führen.
- (51) Angesichts der schwachen Ergebnisse in jüngerer Zeit sollten die Standards für interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gestärkt werden. Insbesondere die Risikoerfassung sollte mit Blick auf die Kreditrisiken im Handelsbuch vervollständigt werden. Darüber hinaus sollten die Eigenmittelanforderungen eine Komponente für Stresssituationen enthalten, um die Anforderungen bei sich verschlechternden Marktbedingungen zu stärken und mögliche prozyklische Wirkungen zu verringern. Ebenso sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen umgekehrte Stresstests durchführen, um zu prüfen, welche Szenarien eine Herausforderung für den Fortbestand des Instituts darstellen könnten, es sei denn, sie können nachweisen, dass auf einen solchen Test verzichtet werden kann. Angesichts der jüngst festgestellten besonderen Schwierigkeiten bei der Verwendung interner Modelle für Verbriefungspositionen sollte die Möglichkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Verbriefungsrisiken im Handelsbuch zu modellieren, begrenzt und für Verbriefungspositionen im Handelsbuch eine standardisierte Eigenkapitalanforderung vorgeschrieben werden.
- (52) Mit dieser Verordnung werden begrenzte Ausnahmen für bestimmte Korrelationshandelsaktivitäten festgelegt, gemäß denen es Instituten von ihren Aufsichtsbehörden gestattet werden kann, eine Eigenkapitalanforderung für das Gesamtrisiko zu berechnen, wobei jedoch strenge Anforderungen zu erfüllen sind. In solchen Fällen sollte von den Instituten verlangt werden, als Eigenkapitalanforderung für die Korrelationshandelsaktivitäten den höheren Betrag von der Eigenkapitalanforderung gemäß dem intern entwickelten Ansatz oder 8 % der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nach dem Standard-Messverfahren zu verwenden. Von den Instituten sollte nicht verlangt werden, diese Positionen in den Ansatz für zusätzliche Risiken einzubeziehen, allerdings sollten sie in die Modelle für das Risikopotenzial ("Valueat-Risk") und die Modelle für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen ("Stressed Valueatrisk") einbezogen werden.
- (53) Angesichts der Art und des Umfangs der unerwarteten Verluste, die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Wirtschafts- und Finanzkrise erlitten haben, müssen die Qualität der von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vorzuhaltenden Eigenmittel verbessert und die Harmonisierung in diesem Bereich weiter vorangebracht werden. Dies sollte auch die Einführung einer neuen Definition der Kernelemente des zum Auffangen unerwarteter Verluste verfügbaren Eigenkapitals umfassen sowie Verbesserungen der Definition von Hybridkapital und einheitliche Anpassungen der Aufsichtsanforderungen für Eigenmittel. Ferner müssen die Untergrenzen für die Eigenmittelausstattung signifikant angehoben und neue Kapitalquoten festgelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf den zum Auffangen entstehender Verluste verfügbaren Kernelementen der Eigenmittel liegt.
- (54) Um Marktdisziplin und Finanzstabilität zu stärken, müssen detailliertere Offenlegungspflichten hinsichtlich Form und Art des regulatorischen Kapitals sowie Anpassungen der Aufsichtsanforderungen eingeführt werden, die gewährleisten, dass An- und Einleger in ausreichendem Maße über die Solvenz der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen informiert sind.
- (55) Bei der neuen Definition der Anforderungen für Eigenkapital und regulatorisches Eigenkapital sollte die unterschiedlichen nationalen Ausgangspositionen und Gegebenheiten berücksichtigt werden, wobei sich die anfänglichen Abweichungen bei den neuen Standards im Laufe des Übergangszeitraums verringern werden. Um hinsichtlich der Höhe der vorgehaltenen Eigenmittel eine angemessene Kontinuität sicherzustellen, genießen bestehende Kapitalzuführungen des öffentlichen Sektors während des Übergangszeitraums Bestandsschutz.
- (56) Gemäß der Richtlinie 2006/48/EG müssen Kreditinstitute bis zum 3 1. Dezember 2011 Eigenmittel in einer vorgeschriebenen Mindesthöhe vorhalten. Da der Bankensektor die Auswirkungen der Finanzkrise noch nicht überwunden hat und die vom BCBS verabschiedeten Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelanforderungen verlängert wurden, sollte für einen beschränkten Zeitraum erneut ein niedrigerer Grenzwert eingeführt werden, bis im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen, die zwischen 2013 und 2019 schrittweise anlaufen werden, Eigenmittel in ausreichender Höhe konstituiert wurden. Für Gruppen mit signifikanter Banken- oder Investitions- und Versicherungstätigkeit wurden in die Richtlinie 2002/87/EG über Finanzkonglomerate eigene Bestimmungen über die "Doppelverbuchung" von Eigenkapital aufgenommen. Die Richtlinie 2002/87/EG stützt sich auf international anerkannte Prinzipien für den Umgang mit Risiken in unterschiedlichen Sektoren. Dieser Vorschlag stärkt die Anwendung dieser Bestimmungen für Finanzkonglomerate auf Banken- und Wertpapierfirmengruppen und gewährleistet eine konsequente und kohärente Anwendung. Jegliche weiteren Änderungen, die sich als nötig erweisen, werden bei der im Jahr 2012 fälligen Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG behandelt.
- (57) In der Finanzkrise hat sich deutlich gezeigt, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen das Gegenparteiausfallrisiko im Freiverkehr (OTC-Derivate) massiv unterschätzten. Deshalb wurde auf dem G20-Gipfel vom September 2009 für mehr OTC-Derivate ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei (ZGP) gefordert. Zudem wurde verlangt, OTC-Derivate, für die ein zentrales Clearing nicht möglich ist, strengeren Eigenmittelanforderungen zu unterwerfen, um die höheren Risiken, die mit diesen Produkten verbunden sind, angemessen widerzuspiegeln.
- (58) Im Anschluss an diese Forderung der G20-Staats- und -Regierungschefs hat der BCBS im Rahmen von Basel III die Regelung für das Gegenparteiausfallrisiko substanziell geändert. Basel III wird die Eigenmittelanforderungen für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen voraussichtlich deutlich verschärfen und für diese starke Anreize setzen, ZPG in Anspruch zu nehmen. Basel III dürfte auch weitere Anreize bieten, um das Risikomanagement für Forderungen gegenüber Gegenparteien zu verbessern, und die aktuelle Regelung für den Umgang mit dem Gegenparteiausfallrisiko hinsichtlich ZGP ändern.
- (59) Institute sollten zusätzliche Eigenmittel vorhalten, um kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen von OTC-Derivaten Rechnung zu tragen. Ferner sollten Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiko-Positionen aus OTC-Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften für bestimmte Finanzinstitute eine höhere Vermögenswert-Korrelation anwenden. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten sich auch hinsichtlich der Messung des Gegenparteiausfallrisikos und des Umgangs damit um deutliche Fortschritte bemühen, zu diesem Zweck Korrelationsrisiken, Gegenparteien mit hohem Verschuldungsgrad und Sicherheiten genauer prüfen und Backtesting und Stresstests entsprechend verbessern.
- (60) Auf Handelskredite an ZGP wird üblicherweise der multilaterale Aufrechnungs- und Verlustübernahmemechanismus der ZGP angewandt. Diese Kredite haben deshalb ein sehr niedriges Gegenparteiausfallrisiko und sollten nur sehr niedrigen Eigenmittelanforderungen unterliegen. Die Anforderung sollte jedoch im positiven Bereich liegen, um sicherzustellen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Forderungen gegenüber ZGP im Rahmen eines guten Risikomanagements aufzeichnen und überwachen, und um zu zeigen, dass selbst Handelskredite an ZGP nicht risikofrei sind.
- (61) Ausfallfonds der ZGP sind Mechanismen, die eine Aufteilung ("Umlage") von Verlusten zwischen den Clearingmitgliedern der ZGP ermöglichen. Sie werden genutzt, wenn die nach Ausfall eines Clearingmitglieds eintretenden Verluste der ZGP höher sind als die Sicherheitsmargen und die Beiträge des betreffenden Clearingmitglieds zum Ausfallfonds sowie jeglicher sonstige Schutzmechanismus, den die ZGP vor Zugriff auf die Beiträge der anderen Clearingmitglieder zum Ausfallfonds nutzen kann. Vor diesem Hintergrund ist das Verlustrisiko aufgrund von Forderungen aus Ausfallfondsbeiträgen höher als das Risiko aus Handelskrediten. Deshalb sollte für diese Art von Forderungen höhere Eigenmittelanforderungen gelten.
- (62) Das "hypothetische Kapital" einer ZGP sollte eine Variable sein, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Forderungen eines Clearingmitglieds aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP berücksichtigt wird. Es sollte nicht als etwas Anderes gesehen werden, und insbesondere nicht als das Eigenkapital, das eine ZGP nach Auflage ihrer zuständigen Behörde vorhalten muss.
- (63) Die Überprüfung des Gegenparteiausfallrisikos und insbesondere die Festlegung höherer Eigenmittelanforderungen für bilaterale Derivatkontrakte, deren höheres Risiko für das Finanzsystem besser reflektiert werden soll, ist fester Bestandteil der Anstrengungen der Kommission zur Schaffung wirksamer, sicherer und robuster Derivatemärkte. Diese Verordnung ergänzt somit den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister vom 15. September 201 015.
- (64) Die Jahre vor Ausbruch der Finanzkrise waren durch ein exzessives Wachstum der Forderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln (Hebeleffekt) gekennzeichnet. Während der Finanzkrise sahen sich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufgrund von Verlusten und Finanzierungsengpässen gezwungen, diese Hebeleffekte innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums deutlich zu verringern. Dies verstärkte den Abwärtsdruck auf Vermögenspreise und führte zu weiteren Verlusten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, so dass sich deren Eigenmittel weiter verringerten. Infolge dieser Negativspirale kam es zu einer Kreditknappheit in der Realwirtschaft und entstand eine tiefere und länger andauernde Krise.
- (65) Risikogestützte Eigenmittelanforderungen sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass genügend Eigenmittel zur Deckung unerwarteter Verluste zur Verfügung stehen. Die Krise hat jedoch gezeigt, dass diese Anforderungen alleine nicht ausreichen, um Kreditinstitute und Wertpapierfirmen davon abzuhalten, exzessive, nicht nachhaltige Verschuldungsrisiken einzugehen.
- (66) Im September 2009 wurde auf dem G20-Gipfel beschlossen, international anerkannte Regeln zur Abschreckung vor einer exzessiven Verschuldung zu erarbeiten. Zu diesem Zweck wurde die Einführung einer Verschuldungsquote als ergänzender Maßnahme zum Basel II-Rahmen befürwortet.
- (67) Im Dezember 2010 veröffentlichte der BCBS Leitlinien, in denen eine Methodik für die Berechnung der Verschuldungsquote beschrieben ist. In den einschlägigen Bestimmungen ist ein Beobachtungszeitraum vorgesehen, der vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2017 läuft und dazu dient, die Verschuldungsquote, ihre Komponenten und die Wechselwirkungen mit der risikogestützten Anforderung zu überwachen. Je nach Ergebnissen dieses Beobachtungszeitraums plant der BCBS, in der ersten Jahreshälfte 2017 etwaige letzte Anpassungen an Definition und Kalibrierung der Verschuldungsquote vorzunehmen, um am 1. Januar 2018 zu einer verpflichtenden Anforderung überzugehen, die auf einer angemessenen Definition und Kalibrierung basiert. In den BCBS-Leitlinien ist auch die Offenlegung der Verschuldungsquote und ihrer Komponenten ab dem 1. Januar 2015 vorgesehen.
- (68) Die Verschuldungsquote ist ein neues Regulierungs- und Überwachungsinstrument der Union. Es sollte im Einklang mit internationalen Vereinbarungen zunächst als ergänzendes Werkzeug eingeführt werden, das auf Entscheidung der Aufsichtsbehörden auf einzelne Institute angewandt werden kann. Die Berichtspflichten der Institute würden eine angemessene Überprüfung und Kalibrierung und einen Übergang zu einer verbindlichen Maßnahme im Jahr 2018 ermöglichen.
- (69) Bei der Prüfung der Auswirkungen der Verschuldungsquote auf verschiedene Geschäftsmodelle sollte besondere Aufmerksamkeit Geschäftsmodellen mit anscheinend niedrigem Risiko gelten, z.B. Hypothekenkrediten und Spezialfinanzierungen für Gebietskörperschaften sowie öffentliche Unternehmen.
- (70) Zur Vereinfachung dieser Überprüfung sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen während eines Beobachtungszeitraums im Rahmen der internen Bewertung der Kapitaladäquanz Höhe und Veränderungen der Verschuldungsquote und das Verschuldungsrisiko überwachen. Diese Überwachung sollte in die aufsichtliche Überprüfung eingegliedert werden.
- (71) Beschränkungen hinsichtlich variabler Vergütungen sind ein wichtiges Element, um zu gewährleisten, dass innerhalb der Bandbreite ihres Kapitalpuffers operierende Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihr Kapitalniveau wiederherstellen. Für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gilt bereits der Grundsatz, dass Prämien und freiwillige Zahlungen der variablen Vergütungskomponente an Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, im Hinblick auf dessen finanzielle Lage nachhaltig sein müssen. Um sicherzustellen, dass ein Institut die Höhe seiner Eigenmittel rechtzeitig wiederherstellt, ist es angebracht, die Gewährung variabler Vergütungen und freiwilliger Rentenleistungen an die Gewinnsituation des Instituts anzupassen, wenn die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt ist.
- (72) Gute Leitstrukturen, Transparenz und Offenlegung sind für eine solide Vergütungspolitik von wesentlicher Bedeutung. Um dem Markt gegenüber eine angemessene Transparenz ihrer Vergütungsstrukturen und damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Vergütungspolitik und -praxis sowie die aus Vertraulichkeitsgründen aggregierten Vergütungssummen für alle Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma auswirken, detailliert offenlegen. Diese Information sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- (73) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 16 und die Verordnung (EU) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 17 uneingeschränkt anwendbar sein.
- (74) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten einen Bestand an flüssigen Mitteln halten, um bei kurzfristig angespannter Liquiditätslage den Liquiditätsbedarf decken zu können. Bei Rückgriff auf diesen Bestand sollten sie einen Plan zur Wiederherstellung ihrer liquiden Aktiva erstellen, dessen Angemessenheit und Umsetzung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen ist.
- (75) Der Bestand an liquiden Aktiva sollte jederzeit verfügbar sein, um auf Liquiditätsabflüsse reagieren zu können. Die Höhe des Liquiditätsbedarfs bei kurzfristig angespannter Liquiditätslage sollte nach einem Standardkonzept ermittelt werden, um einheitliche Solidität und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass eine solche standardisierte Ermittlung keine unerwünschten Folgen für Finanzmärkte, Kreditvergabe und Wirtschaftswachstum hat, wobei auch die unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Finanzierungsbedingungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in der Union zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte für die Liquiditätsanforderung ein Beobachtungszeitraum angesetzt werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage der gemachten Beobachtungen und mit Unterstützung der EBA die Liquiditätsanforderung bestätigen oder durch einen delegierten Rechtsakt anpassen.
- (76) Über die Regelung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs hinaus sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auch Finanzierungsstrukturen schaffen, die auf längere Sicht Stabilität bieten. Im Dezember 2010 beschloss der BCBS, die strukturelle Liquiditätsquote ("Net Stable Funding Ratio", NSFR) bis zum 1. Januar 2018 auf einen bestimmten Mindestwert anzuheben und strikte Meldeverfahren zur Überwachung der Quote während eines Übergangszeitraums zu schaffen; die Auswirkungen dieser Standards auf Finanzmärkte, Kreditvergabe und Wirtschaftswachstum werden weiterhin beobachtet, unerwünschte Folgen werden erforderlichenfalls angegangen. Deshalb beschloss der BCBS einen Beobachtungszeitraum und eine Revisionsklausel für die NSFR. Die EBA sollte in diesem Zusammenhang untersuchen, wie eine Anforderung zur stabilen Finanzierung aussehen sollte, wobei sie sich auf die in der Verordnung festgelegten Berichtspflichten stützt. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Untersuchung dem Rat und dem Europäischen Parlament Bericht erstatten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Einführung einer solchen Anforderung bis zum Jahr 2018 unterbreiten.
- (77) Defizite bei der Corporate Governance einer Reihe von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haben zu einer übermäßigen und unvorsichtigen Übernahme von Risiken im Bankensektor beigetragen, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen geführt hat.
- (78) Um die Überwachung der Corporate Governance der einzelnen Institute zu vereinfachen und die Marktdisziplin zu verbessern, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Corporate-Governance-Regelungen öffentlich bekannt machen. Ihre Leitungsorgane sollten eine Erklärung verfassen und veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit sicher sein kann, dass diese Regelungen angemessen und wirksam sind.
- (79) Um während eines Übergangszeitraums eine allmähliche Konvergenz zwischen der Höhe der Eigenmittel und den aufsichtsrechtlichen Anpassungen der für die gesamte Union geltenden Definition von Eigenmitteln und der in dieser Verordnung vorgenommenen Definition von Eigenmitteln zu erreichen, sollten die Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung schrittweise zur Anwendung kommen. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese stufenweise Einführung mit den jüngsten Anpassungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der geforderten Höhe der Eigenmittel und hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Definition der Eigenmittel vereinbar ist. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden während des Übergangszeitraums unter Beachtung bestimmter Unter- und Obergrenzen beschließen, wie schnell die geforderte Höhe der Eigenmittel erreicht und die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen der Aufsichtsanforderungen eingeführt werden sollen.
- (80) Um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Divergenz der Anpassungen von Aufsichtsanforderungen in den Mitgliedstaaten zu dem in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Satz von Anpassungen der Aufsichtsanforderungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden während eines Übergangszeitraums von den Instituten weiterhin beschränkte aufsichtrechtliche Anpassungen der Eigenmittel verlangen können, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
- (81) Um sicherzustellen, dass die Institute für die Erfüllung der neuen Anforderungen an Höhe und Definition der Eigenmittel über ausreichend Zeit verfügen, sollten bestimmte Kapitalinstrumente, die die Definition von Eigenmitteln dieser Verordnung nicht erfüllen, zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 3 1. Dezember 2021 schrittweise eingestellt werden. Zudem sollten bestimmte von staatlicher Seite geführte Instrumente während eines befristeten Zeitraums voll als Eigenmittel anerkannt werden.
- (82) Um eine allmähliche Konvergenz zu einheitlichen Offenlegungspflichten der Institute zu erreichen und den Marktteilnehmern genaue und umfassende Informationen über das Risikoprofil einzelner Institute zu bieten, sollten die Offenlegungspflichten schrittweise eingeführt werden.
- (83) Um den Marktentwicklungen und den Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat - gegebenenfalls von einschlägigen legislativen Vorschlägen begleitete - Berichte zu unterbreiten, in denen sie auf mögliche Auswirkungen der Eigenmittelanforderungen auf den Konjunkturzyklus eingeht sowie auf Mindesteigenmittelanforderungen für Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, Großkredite, Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken, Gegenparteiausfallrisiko und Ursprungsrisikomethode, Retailforderungen, die Definition anrechenbaren Eigenkapitals und den Umfang der Anwendung dieser Verordnung.
- (84) Zur Spezifizierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden, um durch technische Anpassungen dieser Verordnung Begriffsbestimmungen zu klären und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen oder den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; um die Terminologie und die Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte anzupassen; um Eigenmittelbestimmungen dieser Verordnung an Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen; um die Listen der Forderungsklassen zu Zwecken des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes zu erweitern und die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen; um bestimmte für diese Forderungsklassen relevante Beträge an die Inflation anzupassen; um die Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Posten anzupassen; um spezielle Vorschriften und technische Kriterien über die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken, den Standardansatz und den IRB-Ansatz, Kreditrisikominderung, Verbriefungen, operationelle Risiken, Marktrisiko, Liquidität, Kapitalpuffer, Fremdverschuldung und die Offenlegung an Entwicklungen auf den Finanzmärkten oder bei Rechnungslegungsstandards oder in den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken und der Risikobewertung anzupassen und um die Ergebnisse von Überprüfungen verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39/EG zu berücksichtigen.< /li>
- (85) Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV sollte der Kommission auch übertragen werden, um eine vorübergehende Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen oder der gemäß dieser Verordnung festgelegten Risikogewichte zur Berücksichtigung besonderer Umstände vorzuschreiben; um für bestimmte Forderungen gewährte Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Großkredite zu klären; um zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuch relevanten Beträge festzulegen; um die Kategorien von Wertpapierfirmen anzupassen, denen zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten bestimmte Ausnahmen von der erforderlichen Höhe der Eigenmittel gewährt werden können; um im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung die Anforderung, dass Wertpapierfirmen Eigenmittel in Höhe von einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres halten müssen, zu klären; um die Eigenmittelkomponenten zu bestimmen, von denen Anteile des Instituts an Instrumenten relevanter Unternehmen abgezogen werden sollten; um ergänzende Übergangsbestimmungen über die Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste bei der Festlegung fester Pensionsleistungen von Instituten einzuführen; um die Höhe der Eigenmittel vorübergehend anzuheben und um Liquiditätsanforderungen festzulegen.
- (86) Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten - auch auf Sachverständigenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
- (87) Die Kommission sollte dazu befugt werden, im Dringlichkeitsverfahren eine befristete Anhebung der Eigenmittel und der Risikogewichte oder etwaige Aufsichtsanforderungen zu verabschieden, um auf Marktentwicklungen zu reagieren. Solche Bestimmungen sollten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten anwendbar sein, es sei denn, Europäisches Parlament und Rat haben innerhalb von sechs Wochen Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben. Die Kommission sollte die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angeben.
- (88) Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine Harmonisierung, einheitliche Bedingungen und einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleisten. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.
- (89) Die Kommission sollte die von der EBA erstellten Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Genossenschaften und ähnliche Einrichtungen, bestimmte Eigenkapitalinstrumente, aufsichtsrechtliche Anpassungen, Abzüge von Eigenmitteln, zusätzliche Eigenkapitalinstrumente, Minderheitsbeteiligungen, Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit, Kreditrisikoanpassungen, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, Corporate Governance, Konzepte für die Risikogewichtung von Vermögenswerten, Konvergenz der Aufsichtspraktiken, Liquidität und Übergangsbestimmungen für Eigenmittel in delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 verabschieden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten - auch auf Sachverständigenebene - angemessene Konsultationen durchführt.
- (90) Die Kommission sollte zur Verabschiedung technischer Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befugt werden. Die EBA sollte mit der Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards für die Kommission in folgenden Bereichen betraut werden: Konsolidierung, gemeinsame Beschlüsse, Berichterstattung, Offenlegung, hypothekenbesicherte Kredite, Risikobewertung, Konzepte für die Risikogewichtung von Vermögenswerten, Risikogewichte und Spezifikation bestimmter Forderungen, Behandlung von Optionen und Optionsscheinen, Positionen in Eigenkapitalinstrumenten und Fremdwährungen, Nutzung interner Modelle, Fremdverschuldung und außerbilanzielle Posten.
- (91) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden -
- 7 ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 8. http://www.g20.org/Documents/Fin_Deps_Fin_Reg_Annex_020409_-_1615_final.pdf .
- 9. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 10. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
- 11. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
- 12. ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
- 13. ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- 14. ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
- 15. KOM (2010) 484 endg.
- 16. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 17. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Haben folgende Verordnung Erlassen:
TEIL 1
Allgemeine Bestimmungen
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die alle im Rahmen der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] beaufsichtigten Institute im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
- (a) Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kreditrisiko, Marktrisiko und operationellem Risiko;
- (b) Anforderungen zur Begrenzung von Großkrediten;
- (c) nach Inkrafttreten des in Artikel 444 genannten delegierten Rechtsakts Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos;
- (d) Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a bis c und hinsichtlich der Verschuldungsquote;
- (e) Veröffentlichungspflichten.
Artikel 299 gilt für zentrale Gegenparteien.
Diese Verordnung gilt nicht für die Veröffentlichungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen].
Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgeführten Befugnissen ausgestattet und wenden die in dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren an.
Artikel 3
Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- (1) "Kreditinstitut" ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
- (2) "zuständige Behörden" Behörden oder öffentliche Stellen, die nach nationalem Recht offiziell anerkannt und dazu befugt sind, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems zu beaufsichtigen;
- (3) "Finanzinstitut" ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Punkte 2 bis 12 und 15 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgelisteten Geschäfte zu betreiben;
- (4) "Institut" ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;
- (5) "konsolidierende Aufsichtsbehörde" die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterinstituten und Instituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;
- (6) "anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen" Firmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) Firmen, die unter die Definition von Wertpapierfirmen fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten;
- b) Firmen, die in einem Drittland zugelassen sind;
- c) Firmen, die Aufsichtsregeln unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die durch diese Verordnung oder die Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Aufsichtsregeln;
- (7) "lokale Firma" eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig ist oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen wird;
- (8) "Wertpapierfirmen" sind Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/3 9/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme von
- a) Kreditinstituten;
- b) lokalen Firmen;
- c) Firmen, die lediglich befugt sind, die Dienstleistung der Anlageberatung zu erbringen oder Aufträge von Anlegern entgegenzunehmen und weiterzuleiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden werden können;
- (9) "Organismus für gemeinsame Anlagen" einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder einen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW);
- (10) "Zulassung" ein Instrument gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;
- (11) "konsolidierte Lage" die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als würde dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut bilden;
- (12) "auf konsolidierter Basis" auf Basis der konsolidierten Lage;
- (13) "Bewertung zu Marktpreisen" die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
- (14) "Bewertung zu Modellpreisen" jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;
- (15) "unabhängige Preisüberprüfung" den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;
- (16) "Zweigstelle" eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
- (17) "Finanzinstitut" ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Punkte 2 bis 12 und 15 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgelisteten Geschäfte zu betreiben;
- (18) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut zugelassen wurde;
- (19) "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
- (20) "Kontrolle" das in Artikel 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss18 beschriebene Verhältnis zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
- (21) "qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;
- (22) "öffentliche Stellen" nicht gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten oder Gebietskörperschaften befindliche Unternehmen ohne Erwerbszweck, für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, einschließlich selbst verwalteter Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;
- (23) "anrechenbares Eigenkapital" für die Zwecke von Teil 2 Titel IV und Teil 5 die Summe folgender Komponenten:
- a) hartes Kernkapital;
- b) zusätzliches Kernkapital;
- c) Ergänzungskapital in Höhe von höchstens 25 % der Eigenmittel;
- (24) "operationelles Risiko" das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;
- (25) "Zentralbanken" die nationalen Zentralbanken, die Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken sind, und die Europäische Zentralbank, sofern nicht anders angegeben;
- (26) "Verwässerungsrisiko" das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert;
- (27) "Ausfallwahrscheinlichkeit" die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;
- (28) "Verlust" für die Zwecke von Teil 3 Titel II den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
- (29) "Verlustquote bei Ausfall" die Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;
- (30) "Umrechnungsfaktor" das Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der bei Ausfall in Anspruch genommen sein und ausstehen wird, zu dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;
- (31) "erwarteter Verlust" für die Zwecke von Teil 3 Titel II die Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der ausstehenden Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls;
- (32) "Kreditrisikominderung" ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;
- (33) "Besicherung mit Sicherheitsleistung" ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;
- (34) "Absicherung ohne Sicherheitsleistung" ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kreditnehmers oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;
- (35) "Pensionsgeschäft" jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von "Pensionsgeschäft" oder "umgekehrtes Pensionsgeschäft" fällt;
- (36) "bargeldnahes Instrument" ein Einlagenzertifikat, Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das das Institut ausgestellt hat, für das es bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das es uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;
- (37) "Verbriefung" eine Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, wobei das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:
- (a) die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Erfüllung der Forderung oder des Pools von Forderungen ab;
- (b) die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;
- (38) "Tranche" ein vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment - ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, - mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente;
- (39) "Verbriefungsposition" eine Risikoposition in einer Verbriefung;
- (40) "Wiederverbriefung" eine Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;
- (41) "Wiederverbriefungsposition" eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
- (42) "Originator"
- (a) ein Unternehmen, das entweder selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder
- (b) ein Unternehmen, das Forderungen eines Dritten erwirbt, diese in seiner Bilanz ausweist und dann verbrieft;
- (43) "Sponsor" ein Institut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt und das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet;
- (44) "Bonitätsverbesserung" eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden;
- (45) "Verbriefungszweckgesellschaft" eine Treuhandgesellschaft oder ein anderes Unternehmen, die/das kein Institut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren/dessen Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren/dessen Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Instituts zu trennen, und deren/dessen wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;
- (46) "Gruppe verbundener Kunden"
- (a) zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die - sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird - im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt, es sei denn, Buchstabe c trifft zu;
- (b) zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstaben a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;
- (c) übt der Zentralstaat Kontrolle über eines oder mehrere Unternehmen aus und erhalten Forderungen gegenüber diesem Zentralstaat nach Artikel 109 ein Risikogewicht von 0 % und leistet dieser Zentralstaat eine ausdrückliche Garantie für alle Verpflichtungen dieser Unternehmen, so führt diese Kontrolle nicht zu einer Gruppe verbundener Kunden zwischen dem Zentralstaat und den betreffenden Unternehmen. Dies gilt auch im Falle von Gebietskörperschaften, wenn Forderungen gegenüber diesen Gebietskörperschaften nach Artikel 110 ein Risikogewicht von 0 % erhalten und die Gebietskörperschaften eine ausdrückliche Garantie für alle Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen geleistet haben;
- (47) "anerkannte Börsen" Börsen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- (a) sie sind ein Markt, der auf der von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Liste erscheint;< /li>
- (b) sie verfügen über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;
- (48) "freiwillige Rentenzahlungen" eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; erworbene Rentenansprüche, die einem Mitarbeiter im Rahmen des betrieblichen Versorgungssystems gewährt werden, fallen nicht darunter;
- (49) "Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen19 oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;
- (50) "Forderung" für die Zwecke von Teil 3 Titel II einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten;
- (51) "Beleihungswert" den Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;
- (52) "Marktwert" im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte;
- (53) "einschlägiger Rechnungslegungsrahmen" die Rechnungslegungsvorschriften, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards20 und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten21 unterliegt;
- (54) "einjährige Ausfallquote" den Anteil der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Zeitpunkt T eingetretenen Ausfälle an der Anzahl der ein Jahr vor diesem Datum dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordneten Schuldner;
- (55) "spekulative Immobilienfinanzierung" Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von Immobilien bzw. des Erwerbs, der Entwicklung oder Bebauung von Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;
- (56) "Pensionsgeschäfte" und "umgekehrte Pensionsgeschäfte"" Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf eines der folgenden Elemente überträgt:
- a) Ansprüche auf Wertpapiere oder Waren, wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird, die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit der Verpflichtung zum Rückkauf dieser Wertpapiere oder Waren erfolgt,
- b) Wertpapiere oder Waren der gleichen Art zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt.
Dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um ein Pensionsgeschäft und für das Institut, das diese erwirbt, um ein umgekehrtes Pensionsgeschäft;
- (57) "Finanzinstrumente"
- (a) Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen;
- (b) jedes in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG beschriebene Instrument;< /li>
- (c) derivative Finanzinstrumente;
- (d) Primärfinanzinstrumente;
- (e) Kassainstrumente.
Die unter den Buchstaben a bis c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zu Grunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;
- (58) "Anfangskapital" die in Artikel 12 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] für Kreditinstitute und in Titel IV dieser Richtlinie für Wertpapierfirmen aufgeführten Beträge und Arten von Eigenmitteln;
- (59) "Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden,"
- (a) Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und "Market Making" ergeben;
- (b) Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden;
- (c) Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen;
- (60) "Muttergesellschaft"
- a) ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
- b) für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 Abschnitt 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und Teil V dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
- (61) "Tochtergesellschaft"
- a) ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
- b) ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das eine Muttergesellschaft tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Tochtergesellschaften von Tochtergesellschaften werden ebenfalls als Tochtergesellschaft der ursprünglichen Muttergesellschaft betrachtet;
- (62) "Handelsbuch" sämtliche Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen des Handelsbuchs hält;
- (63) "Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG22 ist und dessen Tochtergesellschaften ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochtergesellschaften ein Institut ist;
- (64) "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Institut, das ein Institut oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen Institut hält und nicht selbst Tochtergesellschaft eines anderen im gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- (65) "EU-Mutterinstitut" ein Mutterinstitut, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- (66) "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines im gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- (67) "EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- (68) "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines im gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- (69) "gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- (70) "multilaterales Handelssystem" ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 15 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- (71) "gemischte Holdinggesellschaft" eine Muttergesellschaft, die weder Finanzholdinggesellschaft noch Institut noch gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochtergesellschaften mindestens ein Institut gehört;
- (72) "enge Verbindung" eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:
- (a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
- (b) durch Kontrolle;
- (c) aufgrund der Tatsache, dass beide oder alle über ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben dritten Person verbunden sind;
- (73) "zentrale Gegenpartei (ZGP)" eine juristische Person, die beim Handel zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüberjedem Käufer als Verkäufer auftritt;
- (74) "Ausfallfonds" einen Fonds, den eine ZGP auflegt, um Verluste auszugleichen, die ihr infolge des Ausfalls oder der Zahlungsunfähigkeit von einem oder mehreren ihrer Clearingmitglieder entstehen, wenn die Sicherheitsleistungen und Fondsbeiträge der Clearingmitglieder nicht zur Deckung der Verluste ausreichen;
- (75) "Handelsforderungen" die Gesamtsumme der Forderungen aus den einer ZGP hinterlegten Vermögenswerten, den zu Marktpreisen bewerteten Forderungen an eine ZGP und möglichen künftigen Forderungen an eine ZGP;
- (76) "Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (77) "gemischte Versicherungsholdinggesellschaft" eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
- (78) "Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (79) "Drittland-Versicherungsunternehmen" ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (80) "Drittland-Rückversicherungsunternehmen" ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (81) "geregelter Markt" einen Markt, der auf der von der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Liste erscheint;< /li>
- (82) "Leitungsorgan" das Verwaltungsorgan eines Instituts mit Aufsichts- und Geschäftsführungsaufgaben, das über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügt und Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festlegt. Zum Leitungsorgan gehören die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen;
- (83) "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" das Leitungsorgan, das in Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion die Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;
- (84) "höheres Management" die Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen und gegenüber dem Leitungsorgan für die tägliche Geschäftsführung des Instituts verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
- (85) "gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine nicht der Aufsicht unterliegende Muttergesellschaft, die zusammen mit ihren Tochtergesellschaften, von denen mindestens eine ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Union ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet;
- (86) "Verschuldungsquote" die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanzmäßigen Verpflichtungen und möglichen Verpflichtungen zu Zahlungen, Lieferungen oder Stellung von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, eingegangenen Verbindlichkeiten, Derivaten oder Pensionsgeschäften, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können.
Titel II
Anwendungsebenen
Kapitel 1
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis
Artikel 5
Allgemeine Grundsätze
- 1. Institute kommen den in den Teilen 1 bis 5 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nach.
- 2. Jedes Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung weder Tochtergesellschaft noch Muttergesellschaft ist, und jedes Institut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 17 einbezogen ist, kommt den in Artikel 84 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nach.
- 3. Jedes Institut, das weder Mutter- noch Tochtergesellschaft ist, und jedes Institut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 17 einbezogen ist, kommt den in Teil 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nach.
- 4. Institute außer Wertpapierfirmen, die nicht zur Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG aufgelisteten Wertpapierdienstleistungen befugt sind, kommen den in den Artikeln 401 und 403 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nach.< /li>
- 5. Institute kommen den in Teil 7 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nach.
Artikel 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
- 1. Die Mitgliedstaaten können Tochtergesellschaften eines Instituts von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl die Tochtergesellschaft als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, die Tochtergesellschaft in die konsolidierte Beaufsichtigung der Muttergesellschaft einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter- und Tochtergesellschaft gewährleistet ist:
- (a) ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Muttergesellschaft ist weder vorhanden noch abzusehen;
- (b) entweder die Muttergesellschaft erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung der Tochtergesellschaft die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit Erlaubnis der zuständigen Behörde erklärt, dass sie für die von ihrer Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch die Tochtergesellschaft verursachten Risiken sind von untergeordneter Bedeutung;
- (c) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Muttergesellschaft schließen die Tochtergesellschaft ein;
- (d) die Muttergesellschaft hält über 50 % der mit den Anteilen oder Aktien der Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Tochtergesellschaft berechtigt.
- 2. Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei der Muttergesellschaft um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die im gleichen Mitgliedstaat wie das Institut errichtet wurde und beide - insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Standards - der gleichen Aufsicht unterliegen.
- 3. Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen der Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften gewährleistet ist:
Artikel 7
Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
- 1. Die zuständigen Behörden nehmen Mutterinstitute und alle oder einige ihrer Tochtergesellschaften in der Europäischen Union vollständig oder teilweise von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 401 aus und überwachen diese wie eine einzige Liquiditätsuntergruppe, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) das Mutterinstitut erfüllt die Anforderungen der Artikel 401 und 403 auf konsolidierter Basis oder - wenn die Untergruppe das EU-Mutterinstitut nicht umfasst - auf teilkonsolidierter Basis;
- (b) das Mutterinstitut überwacht und hat jederzeit Überblick über die Liquiditätspositionen aller Institute der Gruppe bzw. Untergruppe, für die die Ausnahme gilt;
- (c) die Institute haben Verträge abgeschlossen, die einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;
- (d) es bestehen keine vorhandene oder absehbare substanzielle praktische oder rechtliche Hindernisse für die Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Verträge.
- 2. Sind alle Institute der Liquiditätsuntergruppe im gleichen Mitgliedstaat zugelassen, so wenden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Absatz 1 an.
Sind Institute der Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des in Artikel 19 festgelegten Verfahrens und nur auf Institute angewandt, deren zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu folgenden Elementen erteilt haben:
- (a) Angemessenheit der Organisation und des Umgangs mit dem Liquiditätsrisiko gemäß Artikel 84 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen];
- (b) Verteilung der Beträge, Belegenheit und Eigentum an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der Untergruppe gehalten werden müssen;
- (c) Mindestbeträge der liquiden Aktiva, die Institute, die von der Anwendung von Artikel 401 ausgenommen sind, halten müssen;
- (d) die Notwendigkeit strengerer Parameter als der in Teil 6 Titel III festgelegten Parameter.
Die zuständigen Behörden können Absatz 1 auch auf Institute anwenden, die Mitglied des in Artikel 108 Absatz 7 Buchstabe b genannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern sie alle in Artikel 108 Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllen. Die zuständigen Behörden werden in diesem Fall eines der unter die Ausnahme fallenden Institute bestimmen, das Artikel 401 auf Basis der konsolidierten Lage aller Institute der Liquiditätsuntergruppe erfüllen muss.
- 3. Wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 erteilt, können die zuständigen Behörden auch eine Ausnahme von Artikel 403 genehmigen.
Artikel 8
Konsolidierung auf Einzelbasis
- 1. Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 143 Absatz 3 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Mutterinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 5 Absatz 1 Tochtergesellschaften einzubeziehen, die die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfüllen und deren wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber diesem Mutterinstitut bestehen.
- 2. Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlicher Vereinbarungen, uneingeschränkt offen legt, wonach ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft weder vorhanden noch abzusehen ist.
- 3. Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich die Tochtergesellschaft in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.
Artikel 9
Ausnahmenfür Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die zuständigen Behörden können eines oder mehrere Institute, die im gleichen Mitgliedstaaten niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation, die sie beaufsichtigt und im gleichen Mitgliedstaaten niedergelassen ist, zugeordnet sind, von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 4 und 6 bis 8 ausnehmen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass
- (a) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden;
- (b) die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden;
- (c) die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.
Kapitel 2
Aufsichtliche Konsolidierung
Abschnitt 1
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis
Artikel 10
Allgemeine Behandlung
- 1. Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat erfüllen die in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 16 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage.
- 2. Institute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, erfüllen die in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 16 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 106 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.
- 3. EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie Institute, die von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in den Artikeln 401 und 403 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach, sofern die Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute oder eine oder mehrere Wertpapierfirmen umfasst, die zur Erbringung der in Anhang I Absatz A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG aufgelisteten Wertpapierdienstleistungen befugt sind.< /li>
- 4. Findet Artikel 9 Anwendung, so kommt die dort genannte Zentralorganisation den in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation nach. Für die Zentralorganisation findet Artikel 16 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochtergesellschaften der Zentralorganisation behandelt.
Artikel 11
Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einem Kreditinstitut und einer Wertpapierfirma als Tochtergesellschaften
Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zumindest ein Kreditinstitut und eine Wertpapierfirma als Tochtergesellschaft, so gelten die Anforderungen, die auf Basis der konsolidierten Lage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen sind, für das Kreditinstitut.
Artikel 12
Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
- 1. EU-Mutterinstitute kommen den in Teil 8 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage nach.
Bedeutende Tochtergesellschaften von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 424, 425, 435 und 436 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offen.
- 2. Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Teil 8 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach.
Bedeutende Tochtergesellschaften von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in den Artikeln 424, 425, 435 und 436 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offen.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten weder vollständig noch teilweise für EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, insofern von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.
- 4. Findet Artikel 9 Anwendung, so kommt die dort genannte Zentralorganisation den in Teil 8 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation nach. Für die Zentralorganisation findet Artikel 16 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochtergesellschaften der Zentralorganisation behandelt.
Artikel 13
Anwendung der Anforderungen von Teil 5 auf konsolidierter Basis
- 1. Mutter- und ihre unter diese Verordnung fallende Tochtergesellschaften kommen den in Teil 5 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nach, um sicherzustellen, dass die dort vorgeschriebenen Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass nicht unter diese Verordnung fallende Tochtergesellschaften Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten.
- 2. Institute setzen bei Anwendung von Artikel 87 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 396 an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und an der Konsolidierung gemäß Artikel 16 einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen der Artikel 394 oder 395 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt.
- 3. Aus Teil 5 erwachsende Pflichten in Bezug auf Tochtergesellschaften, die selbst nicht dieser Verordnung unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass die Anwendung von Teil 5 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, unrechtmäßig ist.
Artikel 14
Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen
- 1. Die zuständigen Behörden, die Gruppen auf konsolidierter Basis beaufsichtigen, können im Einzelfall von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis absehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) jede EU-Wertpapierfirma einer solchen Gruppe ermittelt den Gesamtforderungsbetrag anhand der in Artikel 90 Absatz 2 beschriebenen alternativen Methode;
- (b) alle Wertpapierfirmen einer solchen Gruppe fallen unter die in Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 1 genannten Kategorien;
- (c) jede EU-Wertpapierfirma einer solchen Gruppe kommt den in Artikel 90 genannten Anforderungen auf Einzelbasis nach und bringt gleichzeitig sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, von ihrem harten Kernkapital in Abzug;
- (d) jede Finanzholdinggesellschaft, die für eine Wertpapierfirma einer solchen Gruppe die Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist, hält Eigenkapital in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:
- i) den Posten nach Artikel 24 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1,
- ii) der Summe des vollen Buchwerts von Beteiligungen, nachrangigen Ansprüchen und in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Instrumenten hinsichtlich Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und iii) der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden;
- (e) die Gruppe umfasst keine Kreditinstitute.
Wenn die Kriterien von Unterabsatz 1 erfüllt sind, verfügt jede EU-Wertpapierfirma über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung aller zur Gruppe gehörenden Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen.
- 2. Die zuständigen Behörden können die Ausnahme auch dann anwenden, wenn die Eigenmittel der Finanzholdinggesellschaften zwar unter dem nach Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Betrag liegen, nicht aber unter der Summe der auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. Im Sinne dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, um eine nominelle Eigenmittelanforderung.
Artikel 15
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis
Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 14 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, des internen Eigenkapitals und ihrer Finanzausstattung.
Verzichten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Risiken aus Großkrediten, der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.
Verzichten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen von Teil 8 auf individueller Basis.
Abschnitt 2
METHODEN der aufsichtlichen Konsolidierung
Artikel 16
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
- 1. Institute, die den in Abschnitt 1 genannten Anforderungen auf Basis der konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute, die ihre Tochtergesellschaften sind, oder, sofern relevant, der Tochtergesellschaften der gleichen Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft vor. Die Absätze 2 bis 8 kommen nicht zur Anwendung, wenn die Artikel 401 und 403 auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts gelten.
- 2. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall jedoch eine anteilmäßige Konsolidierung entsprechend dem von der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft gehaltenen Kapitalanteil gestatten. Die anteilmäßige Konsolidierung darf nur gestattet werden, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Haftung der Muttergesellschaft ist im Hinblick auf die Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter auf den Kapitalanteil beschränkt, den die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft hält;
- (b) die Solvenz der anderen Aktionäre oder Gesellschafter ist zufriedenstellend;
- (c) die Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter ist eindeutig und rechtsverbindlich festgelegt.
- 3. Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.
- 4. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen eine anteilmäßige Konsolidierung entsprechend dem Kapitalanteil von Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.
- 5. In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
- 6. Die zuständigen Behörden bestimmen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn
- (a) ein Institut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben,und
- (b) zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig formalisiert ist.
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
- 7. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen Fällen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 3 1. Dezember 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- 8. Ist nach Artikel 106 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vorgeschrieben, so werden Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den in diesem Artikel genannten Fällen und gemäß den dort beschriebenen Methoden in die Konsolidierung einbezogen.
Abschnitt 3
Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung
Artikel 17
Vom Anwendungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung ausgenommene Unternehmen
- 1. Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochtergesellschaften sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, brauchen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:
- a) 10 Millionen EUR,
- b) 1% der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Muttergesellschaft oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält.
- 2. Die gemäß Artikel 106 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall darauf verzichten, Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochtergesellschaften sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung einzubeziehen,
- (a) wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
- (b) wenn das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Bankenaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist;
- (c) wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Bankenaufsicht ungeeignet oder irreführend wäre.
- 3. Wenn in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, insofern sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammen genommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind.
Artikel 18
Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen
- 1. Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen
- a) im Falle, dass ein EU-Mutterinstitut und seine Tochtergesellschaften oder die Gesamtheit der Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft um eine Erlaubnis gemäß den Artikeln 138 Absatz 1, 146 Absatz 9, 301 Absatz 2, 277 bzw. 352 dieser Verordnung ersuchen, um zu entscheiden, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;
- b) für die Zwecke der Anwendung des in den Artikeln 410 Absatz 8 und 413 Absatz 4 dieser Verordnung genannten gruppeninternen Politik hinsichtlich Instituten, die nicht unter die Ausnahme gemäß Artikel 7 fallen.
Anträge werden ausschließlich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestellt.
Dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Antrag wird eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt. Im Antrag wird zudem angegeben, ob und wie im Risikomesssystem Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden sollen.
- 2. Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
- (a) den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrag,
- (b) die in Absatz 1 Buchstabe b genannte gruppeninterne Liquiditätspolitik.
Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller in einem Dokument, das auch eine vollständige Begründung enthält, durch die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zugeleitet.
- 3. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt
- a) zum Datum des Eingangs des in Absatz 1 Buchstabe a genannten vollständigen Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;
- b) zum Datum des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.
- 4. Wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstaben a und b. Die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu Absatz 1 Buchstabe b beschneidet nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 100 Buchstabe a der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen].
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den anderen zuständigen Behörden.
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/20 10 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.
- 5. Wenden ein EU-Mutterinstitut und ihre Tochtergesellschaften, die Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 301 Absatz 2 genannten fortgeschrittenen Messansatz oder den in Artikel 138 genannten IRB-Ansatz einheitlich an, so gestatten die zuständigen Behörden, dass Mutter und Töchter die in den Artikeln 3 10 und 311 oder in Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 6 genannten Kriterien gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.
- 6. Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Entscheidungen sind für die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich.
- 7. Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, erstellt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a über Genehmigungsanträge nach Artikel 138 Absatz 1, Artikel 146 Absatz 9, Artikel 301 Absatz 2, Artikel 277 und Artikel 352 und die in Absatz 1 Buchstabe b genannte gruppeninterne Liquiditätspolitik.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 19
Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung von Liquiditätsanforderungen
- 1. Bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft setzen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, um im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 eine einzige Liquiditätsuntergruppe zu bestimmen.
Diese gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Berichts der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen, in dem diese auf der Grundlage der in Artikel 7 festgelegten Kriterien eine einzige Liquiditätsuntergruppe bestimmt. Herrscht vor Ablauf dieser Sechsmonatefrist Uneinigkeit, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch auf eigene Initiative konsultieren.
In der gemeinsamen Entscheidung können Restriktionen hinsichtlich Belegenheit und Eigentum an liquiden Aktiva auferlegt und bestimmte Mindestbeträge der von Kreditinstituten, die von der Anwendung von Artikel 401 ausgenommen sind, zu haltenden liquiden Aktiva festgelegt werden.
Die gemeinsame Entscheidung wird ausführlich begründet, wobei auch die Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, anzugeben sind. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die begründete Entscheidung an das Mutterinstitut der Liquiditätsuntergruppe.
- 2. Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet jede für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde allein über den Antrag.
Während des Sechsmonatezeitraums kann sich jedoch jede zuständige Behörde mit Fragen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d an die EBA wenden und deren Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen. Falls eine zuständige Behörde dies vor Ende des Sechsmonatezeitraums tut, so stellen alle zuständigen Behörden ihre Entscheidung bis zur Beschlussfassung der EBA zurück. Dieser Beschluss wird innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen gefasst. Hat die EBA ihren Beschluss gefasst, so treffen die zuständigen Behörden ihre Entscheidungen über die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d im Einklang mit dem EBA-Beschluss. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nach Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.
Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 und der im vorausgegangenen Unterabsatz genannte Beschluss sind gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 verbindlich.
- 3. Ferner kann jede zuständige Behörde während des Sechsmonatezeitraums die EBA zur Frage konsultieren, ob die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Absatz c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen. Die beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden im Laufe der Vermittlertätigkeit innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so trifft jede für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde ihre eigene Entscheidung.
- 4. Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, erstellt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des in diesem Absatz genannten Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung von Artikel 7.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 3 1. Dezember 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 20
Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
Tochtergesellschaften wenden die in Teil 3, Artikel 84 und Teil 5 festgelegten Anforderungen auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Muttergesellschaft - sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt - ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochtergesellschaft in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
Artikel 21
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe "Wertpapierfirma", "Kreditinstitut", "Finanzinstitut" und "Institut" auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 16 fallen würden.
TEIL 2
Eigenmittel
Titel I
Begriffsbestimmungen für Eigenmittel
Artikel 22
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck:
- (1) "kumuliertes sonstiges Ergebnis" ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1;
- (2) "ergänzende Eigenmittel in Form von Versicherungsprodukten" ergänzende Eigenmittel im Sinne von Artikel 89 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (3) "anwendbarer Rechnungslegungsstandard" den nach der Richtlinie 86/635/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren Rechnungslegungsstandard, der für das Institut gilt;
- (4) "Basiseigenmittel" Basiseigenmittel im Sinne von Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (5) "Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten" die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 dieser Richtlinie in die Klasse "Tier 1" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden;
- (6) "zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, in der diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 dieser Richtlinie in die Klasse "Tier 1" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wurden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 dieser Richtlinie verabschiedete delegierte Rechtsakte begrenzt wurde;
- (7) "Ergänzungskapital in Form von Versicherungsprodukten" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Richtlinie in die Klasse "Tier 2" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wurden;
- (8) "Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 dieser Richtlinie in die Klasse "Tier 3" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wurden;
- (9) "latente Steueransprüche" latente Steueransprüche im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards;
- (10) "von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche" latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert wird, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt;
- (11) "latente Steuerschulden" latente Steuerschulden im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards;
- (12) "Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds" die Vermögenswerte eines leistungsdefinierten Pensionsfonds oder -plans nach Abzug der unter diesem Fonds bzw. Plan bestehenden Verbindlichkeiten;
- (13) "Ausschüttung" jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen;
- (14) "Finanzunternehmen" Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG;
- (15) "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 086/635/EWG;
- (16) "Geschäfts- oder Firmenwert" den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards;
- (17) "indirekte Beteiligung" die Investition eines Instituts in eine dritte Partei, mit der es eine Forderung an einem Kapitalinstrument eines relevanten Unternehmens erwirbt und die es mit dem Ziel des Erwerbs einer Forderung an diesem Kapitalinstrument tätigt, oder einen anderweitigen Erwerb einer Forderung an einem Instrument, wobei im Falle eines Wertverlusts des Instruments der Verlust aus der Forderung nicht wesentlich von dem Verlust abweicht, der dem Institut bei einer direkten Beteiligung an dem Instrument entstehen würde;
- (18) "immaterielle Vermögenswerte" immaterielle Vermögenswerte im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards;
- (19) "gemischte Versicherungsholdinggesellschaft" eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
- (20) "operatives Unternehmen" ein Unternehmen, das mit Gewinnabsicht gegründet wurde;
- (21) "andere Kapitalinstrumente" von relevanten Unternehmen begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten, dem zusätzlichen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten, dem Ergänzungskapital in Form von Versicherungsprodukten oder den Drittrangmitteln in Form von Versicherungsprodukten zählen;
- (22) "sonstige Rücklagen" Rücklagen im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, die gemäß diesem anwendbaren Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den Gewinnrücklagen ausgewiesen sind;
- (23) "Eigenmittel" die Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital;
- (24) "Eigenmittelinstrumente" Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen;
- (25) "Gewinn" Gewinn im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards;
- (26) "Überkreuzbeteiligung" die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten003B
- (27) "relevantes Unternehmen":
- a) ein anderes Institut;
- b) ein Finanzinstitut;
- c) ein Versicherungsunternehmen;
- d) ein Drittland-Versicherungsunternehmen;
- e) ein Rückversicherungsunternehmen;
- f) ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen;
- g) ein Finanzunternehmen;
- h) eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft;
- i) ein im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenes Unternehmen;
- (28) "Gewinnrücklagen" die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards vorgetragenen Gewinne und Verluste;
- (29) "Aktienagio" das Aktienagio im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards;
- (30) "temporäre Differenzen" temporäre Differenzen im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards.
Titel II
Bestandteile der Eigenmittel
Kapitel 1
Kernkapital
Artikel 23
Kernkapital
Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
Kapitel 2
Hartes Kernkapital
Abschnitt 1
Posten Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 24
Posten des harten Kernkapitals
Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:
- (a) Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen von Artikel 26 erfüllen;
- (b) das Aktienagio für die Instrumente nach Buchstabe a;
- (c) Gewinnrücklagen;
- (d) das kumulierte sonstige Ergebnis;
- (e) sonstige Rücklagen;
- (f) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken.
Institute können vor ihrem offiziellen Beschluss zur Bestätigung des endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c nur mit vorheriger Zustimmung der zuständige Behörde zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Zustimmung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) die Gewinne wurden durch Personen geprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;
- (b) das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass der Gewinnbetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden ermittelt wurde.
Eine Prüfung der Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende des Instituts gewährleistet in angemessenem Maße, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des anwendbaren Rechnungslegungsstandards geprüft wurden.
Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Begriffs "vorhersehbar" im Hinblick auf die Entscheidung, ob alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- 4. Die EBA erstellt, verwaltet und veröffentlicht eine Liste der Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die zu dem Instrumenten des harten Kernkapitals zählen. Die EBA erstellt und veröffentlicht diese Liste bis zum 1. Januar 2013.
Artikel 25
Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen
- 1. Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seinen satzungsmäßigen Bestimmungen begebenen Kapitalinstrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) das Institut fällt unter eine im einzelstaatlichen Recht definierte Art und zählt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils zu den Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen;
- (b) die Bedingungen der Artikel 26 und 27 sind erfüllt;
- (c) das Instrument hat keine Merkmale, die den Fortbestand des Instituts in Phasen von Marktstress erschweren könnten.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- (a) die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden bestimmen können, dass eine im einzelstaatlichen Recht anerkannte Art von Unternehmen für die Zwecke dieses Teils zu Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen zählt;
- (b) Art und Umfang folgender Elemente:
- (i) die Merkmale, die den Fortbestand des Instituts in Stressphasen an den Märkten erschweren könnten;
- (ii) der Marktstress, unter dem diese Merkmale den Fortbestand des Instituts erschweren könnten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 26
Instrumente des harten Kernkapitals
- 1. Kapitalinstrumente zählen zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:
- (a) die Instrumente werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung des Besitzers oder - wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässig ist - des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;
- (b) die Instrumente sind eingezahlt und ihr Kauf wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
- (c) die Instrumente erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung die folgenden Bedingungen:
- i) sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 086/635/EWG;
- ii) sie sind als Eigenkapital im Sinne des anwendbaren Rechnungslegungsstandards eingestuft;
- (iii) sie sind als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung einer buchmäßigen Insolvenz eingestuft (sofern in den einzelstaatlichen Insolvenzvorschriften anwendbar);
- (d) die Instrumente sind in der Bilanz der Jahresabschlüsse des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;
- (e) die Instrumente sind zeitlich unbegrenzt;
- (f) der Kapitalbetrag der Instrumente darf nur in einem der beiden nachstehend beschriebenen Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:
- i) Liquidation des Instituts;
- ii) diskretionärer Rückkauf der Instrumente oder andere diskretionäre Maßnahmen der Kapitalverminderung nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 72;
- (g) die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass der Kapitalbetrag der Instrumente in einem anderen Fall als der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut liefert vor oder während der Ausgabe der Instrumente auch keine anderweitigen einschlägigen Hinweise, außer im Hinblick auf die in Artikel 25 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;
- (h) die Instrumente erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:
- i) es gibt keine Vorzugsausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen;
- ii) Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden;
- iii) in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vorgesehen, außer im Falle der in Artikel 25 genannten Instrumente;
- iv) die Höhe der Ausschüttungen wird nicht auf der Grundlage des Kaufpreises bei Ausgabe der Instrumente bestimmt, außer im Falle der in Artikel 25 genannten Instrumente;
- v) in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist keine Ausschüttungspflicht des Instituts vorgesehen und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung;
- vi) die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar;
- (i) die Instrumente fangen, gemessen an allen vom Institut aufgelegten Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil auf, und jedes Instrument fängt Verluste im gleichen Grad auf wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;
- (j) die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;
- (k) die Instrumente verleihen ihren Besitzern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, die im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente ermittelt werden, keinen festen Wert haben und keiner Obergrenze unterliegen, außer im Fall der in Artikel 25 genannten Kapitalinstrumente;
- (1) die Instruments sind nicht besichert oder garantiert durch:
- i) das Institut oder seine Tochtergesellschaften;
- ii) das Mutterinstitut oder seine Tochtergesellschaften;
- iii) die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften;
- iv) die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften;
- v) die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften;
- vi) ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
- (m) für die Instrumente bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen, die den im Rahmen der Instrumente bestehenden Ansprüchen bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.
- 2. Die in Absatz 1 Buchstabe i beschriebenen Bedingungen berühren nicht dauerhafte Wertberichtigungen des Kapitalbetrags von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals.
- 3. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- (a) Form und Art der indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten;
- (b) die Bestimmung der "ausschüttungsfähiger Posten" für die Zwecke der Ermittlung des für Ausschüttungen an die Inhaber von Eigenmittelinstrumenten des Instituts verfügbaren Betrags.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 27
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen
- 1. Von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen aufgelegte Kapitalinstrumente gelten vorbehaltlich der in Artikel 26 und in diesem Artikel festgelegten Bedingungen als Instrumente des harten Kernkapitals.
- 2. Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:
- (a) das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist im einzelstaatlichen Recht verboten;
- (b) kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird dem Institut in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;
- (c) die Verweigerung oder, sofern anwendbar, Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellen keinen Ausfall des Instituts dar.
- 3. Die Kapitalinstrumente können eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen nur dann vorsehen, wenn diese Obergrenze oder Beschränkung im einzelstaatlichen Recht oder in den Satzungen des Instituts niedergelegt ist.
- 4. Verfügen die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts über Rechte auf dessen Rücklagen und sind diese Rechte auf den Nennwert der Instrumente beschränkt, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für die Inhaber aller anderen von diesem Institut aufgelegten Instrumente des harten Kernkapitals.
- 5. Verfügen die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts über Ansprüche auf dessen Vermögenswerte und haben diese Ansprüche einen festen Wert oder unterliegen einer Obergrenze, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für alle Inhaber aller von diesem Institut aufgelegten Instrumente des harten Kernkapitals.
- 6. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der Rückzahlungsbeschränkungen, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts zur Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten im einzelstaatlichen Recht verboten ist.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 28
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die in Artikel 26 bzw. Artikel 27 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
- (a) das betreffende Instrument gilt nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals;
- (b) das Aktienagio für das betreffende Instrument gilt nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.
Abschnitt 2
Prudential Filter
Artikel 29
Verbriefte Aktiva
- 1. Institute schließen bei den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:
- a) eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen und damit verbundenen Verkaufsgewinnen des Instituts;
- b) wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Klärung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Konzepts der Verkaufsgewinne.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 30
Cashflow-Sicherungsgeschäfte und Wertveränderungen der Eigenverbindlichkeiten
Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:
- (a) zum Fair Value angesetzte Rücklagen für Gewinne oder Verluste aus Cashflow-Sicherungsgeschäften für Finanzinstrumente, die nicht zum Fair Value bewertet werden, einschließlich erwarteter Cashflows;
- (b) durch Veränderungen bei der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum Fair Value bewerteten Verbindlichkeiten.
Artikel 31
Zusätzliche Wertberichtigungen
- 1. Die Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen von Artikel 100 auf all ihre zum Fair Value bewerteten Aktiva an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Wertberichtigungen ab.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Modalitäten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 100 für die Zwecke von Absatz 1.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 32
Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum Fair Value
Die Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, zum Fair Value angesetzte Gewinne und Verluste aus Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 30 genannten Posten.
Abschnitt 3
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen Alternativen
Unterabschnitt 1
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 33
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
- 1. Die Institute ziehen von ihrem harten Kernkapital folgende Posten ab:
- (a) Verluste des laufenden Geschäftsjahres;
- (b) immaterielle Vermögenswerte;
- (c) von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche;
- (d) für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, die negativen Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 154 und 155;
- (e) Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds des Instituts;
- (f) direkte und indirekte Beteiligungen eines Instituts an eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen gehalten ist;
- (g) Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen, die eine Überkreuzbeteiligung am Institut halten, die nach Ansicht der zuständige Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;
- (h) den Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält;
- (i) den Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen, an denen das Institut eine wesentliche Investition hält;
- (j) den Betrag der gemäß Artikel 53 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet;
- (k) den Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1250 % zuzuordnen ist, wobei das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % den Forderungsbetrag vom harten Kernkapital abziehen kann:
- i) qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors;
- ii) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 238 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253;
- iii) Vorleistungen gemäß Artikel 369 Absatz 3;
- (1) jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a) die Einzelheiten der praktischen Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a, c, e und l genannten Abzüge;
- b) die Arten der Kapitalinstrumente von Finanzinstituten, Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, die von folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:
- i) Posten des harten Kernkapitals;
- ii) Posten des zusätzlichen Kernkapitals;
- iii) Posten des Ergänzungskapitals.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 34
Abzug immaterieller Vermögenswerte
Die Institute ermitteln die in Abzug zu bringenden immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:
- (a) der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ausfallgefährdet wären oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden;
- (b) der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den bei der Bewertung der wesentlichen Investitionen des Instituts zugrunde gelegten Geschäfts- oder Firmenwert.
Artikel 35
Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche
Artikel 36
Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
- 1. Die Institute wenden auf nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 an.
- 2. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche bestehen aus:
- (a) im laufenden Jahr zuviel gezahlte Steuern des Instituts;
- (b) im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer Gebietskörperschaft oder lokalen Steuerbehörde erwächst;
- (c) aus zeitlichen Differenzen resultierende latente Steueransprüche, die bei Verlust, Insolvenz oder Liquidation des Instituts im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht verbindlich und automatisch durch einen Anspruch gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Institut ansässig ist und der Verluste im gleichen Maße absorbiert wie die Instrumente des harten Kernkapitals unter Zugrundelegung der Fortführung des Instituts und im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts.
Artikel 37
Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Anhebung des Betrags von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Rückstellungen auf den Betrag der in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.
Artikel 38
Abzug der Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds
Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds um folgende Beträge verringert:
- (a) den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte ausfallgefährdet oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden;
- (b) den Betrag der Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds, die das Institut - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständige Behörde - uneingeschränkt nutzen darf. Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3.
Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte leistungsdefinierter Pensionsfonds gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 39
Abzug von Beteiligungen an eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
Die Institute berechnen die Beteiligungen an eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
- (a) die Institute können den Betrag der Beteiligungen an eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals im Handelsbuch auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, wenn die Kauf- und Verkaufspositionen aus der gleichen zugrunde liegenden Forderung resultieren und die Verkaufspositionen keinem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen;
- (b) die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für im Handelsbuch geführte indirekte Beteiligungen, die in Form von Indexpapieren gehalten werden, durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus eigenen, in die Indexe aufgenommenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
- (c) die Institute können Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals im Handelsbuch, die aus dem Halten von Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht.
Artikel 40
Wesentliche Investition in ein relevantes Unternehmen
Eine Investition in ein relevantes Unternehmen gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- (a) Das Institut besitzt mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals;
- (b) das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und besitzt von diesem ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals;
- (c) das Institut besitzt von dem betreffenden Unternehmen ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals und das Unternehmen ist nicht an einer Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 beteiligt, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.
Artikel 41
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Institute nehmen die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:
- a) Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
- b) Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten wird für die Zwecke des Abzugs wie Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.
Artikel 42
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen
Institute nehmen die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben g, h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
- (a) Im Handelsbuch geführte Beteiligungen an Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen können auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Forderung berechnet werden, sofern die Fälligkeit von Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben;
- (b) der in Abzug zu bringende Betrag für im Handelsbuch geführte indirekte Beteiligungen an Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen, die in Form von Indexpapieren gehalten werden, wird durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderung aus den Kapitalinstrumenten der relevanten Unternehmen in den Indexen ermittelt.
Artikel 43
Abzüge von Beteiligungen an relevanten Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält
- 1. Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
- (a) Gesamtbetrag, um den die direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:
- i) Artikel 29 bis 32;
- ii) die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis g sowie j bis l genannten Abzüge, ausschließlich des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus zeitlichen Differenzen resultieren;
- iii) Artikel 41 und 42;
- (b) Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals relevanter Unternehmen, geteilt durch den Gesamtbetrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Eigenmittelinstrumenten dieser relevanten Unternehmen.
- 2. Die Institute berücksichtigen bei dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag und bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berechnung des Faktors keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
- 3. Die Institute bestimmen den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Anteil von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals durch Division des unter Buchstabe a genannten Betrags durch den unter Buchstabe b genannten Betrag:
- (a) der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag von Beteiligungen;
- (b) der Gesamtbetrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Eigenmittelinstrumenten von relevanten Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält.
- 4. Der Betrag der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h genannten Beteiligungen, die nach Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmacht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und den Anforderungen von Teil 3 Titel IV.
- 5. Die Institute bestimmen den Anteil der an Eigenmittelinstrumenten gehaltenen Beteiligungen, die ein Risikogewicht erhalten, durch Division des unter Buchstabe a genannten Betrags durch den unter Buchstabe b genannten Betrag:
- (a) der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehende Betrag von Beteiligungen;
- (b) der Gesamtbetrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Eigenmittelinstrumenten von relevanten Unternehmen, an denen das Institut keine wesentlichen Investition hält.
Artikel 44
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Investition an einem relevanten Unternehmen hält
Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 41 und 42 und Unterabschnitt 2 ermittelt.
Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals - Ausnahmen Alternativen
Artikel 45
Schwellenwertefür Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
- 1. Die Institute schließen bei den gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c und i vorzunehmenden Abzügen die unter den Buchstaben a und b aufgelisteten Posten aus, die aggregiert höchstens 15 % des harten Kernkapitals ausmachen:
- (a) von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus zeitlichen Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
- i) Artikel 29 bis 32;
- ii) Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie j bis l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus zeitlichen Differenzen resultieren;
- (b) hält ein Institut eine wesentliche Investition an einem relevanten Unternehmen, die direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals dieser Unternehmen, die aggregiert höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
- i) Artikel 29 bis 32;
- ii) Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie j bis l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus zeitlichen Differenzen resultieren.
- 2. Posten, die gemäß Absatz 1 nicht abgezogen werden, erhalten ein Risikogewicht von 250% und unterliegen gegebenenfalls den Anforderungen von Teil 3 Titel IV.
Artikel 46
Abzüge bei konsolidierten Abschlüssen -Ausnahmen und Alternativen
- 1. Alternativ zum Abzug der Beteiligungen eines Instituts an Instrumenten des harten Kernkapitals von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, an denen das Institut eine wesentliche Investition hält, können die zuständigen Behörden die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 gestatten. Das Institut wendet die ausgewählte Methode auf Dauer und kohärent an.
Ein Institut kann die Methode 1 (konsolidierter Abschluss) nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde anwenden. Die zuständigen Behörde erteilt ihre Zustimmung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass das interne Management und die interne Kontrolle hinsichtlich der in den konsolidierten Abschluss nach Methode 1 einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind.
- 2. Institute, die der Überwachung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegen, bringen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Basis der Einzelbetrachtung die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Beteiligungen an relevanten, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen nicht in Abzug.
- 3. Die zuständigen Behörden können es Instituten gestatten, eine Beteiligung an einem in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Posten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:
- (a) die Beteiligung betrifft ein relevantes Unternehmen, das in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist wie das Institut;
- (b) ein in Artikel 25 genanntes Institut hält eine Beteiligung an einem anderen solchen Institut oder dessen Zentralkreditinstitut oder regionalem Kreditinstitut, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- i) wird die Beteiligung an einem Zentralkreditinstitut oder regionalen Kreditinstitut gehalten, so ist das die Beteiligung haltende Institut dem Zentralkreditinstitut oder regionalem Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften in einer Vereinigung angeschlossen und ist das Zentralkreditinstitut oder regionale Kreditinstitut diesen Vorschriften zufolge mit dem Liquiditätsausgleich innerhalb der Vereinigung beauftragt;
- ii) die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 108 Absatz 7;
- iii) die zuständigen Behörden haben die Zustimmung nach Artikel 108 Absatz 7 erteilt;
- iv) die Bedingungen von Artikel 108 Absatz 7 sind erfüllt;
- v) das Institut erstellt die in Artikel 108 Absatz 7 Buchstabe e genannte konsolidierte Bilanz und übermittelt diese den zuständigen Behörden mindestens genauso so häufig, wie laut Artikel 95 die Eigenmittelanforderungen mitzuteilen sind;
- (c) ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut und die unter Buchstabe b Ziffer i bis v genannten Bedingungen sind erfüllt.
- 4. EBA, EIOPA und ESMA erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um für die Zwecke dieses Artikels die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II und Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG aufgelisteten Berechnungsmethoden für die in Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a genannten Alternativen zum Abzug festzulegen.
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- 5. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Abschnitt 3
Hartes Kernkapital
Artikel 47
Hartes Kernkapital
Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 29 bis 32 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 33 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 45, 46 und 74 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.
Kapitel 3
Zusätzliches Kernkapital
Abschnitt 1
Posten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 48
Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
- (a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1 erfüllen;
- (b) dem Aktienagio im Zusammenhang mit Instrumenten gemäß Buchstabe a.
Artikel 49
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
- 1. Kapitalinstrumente zählen zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Instrumente sind ausgegeben und eingezahlt;
- (b) die Instrumente wurden nicht gekauft von:
- i) dem Institut oder seinen Tochtergesellschaften;
- ii) einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals dieses Unternehmens hält;
- (c) der Kauf der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
- (d) die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals;
- (e) die Instruments sind nicht besichert oder garantiert durch:
- i) das Institut oder seine Tochtergesellschaften;
- ii) das Mutterinstitut oder seine Tochtergesellschaften;
- iii) die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften;
- iv) die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften;
- v) die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften;
- vi) ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
- (f) für die Instrumente bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen, denen zufolge die im Rahmen der Instrumente bestehenden Ansprüche bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang erhalten;
- (g) die Instrumente sind zeitlich unbegrenzt und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Rückzahlungsanreiz;
- (h) enthalten die für die Instrumente geltenden Bestimmungen eine oder mehrere Kündigungsoptionen, so darf diese Kündigungsoption nach alleinigem Ermessen des Emittenten ausgeübt werden;
- (i) die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die in Artikel 72 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt;
- (j) die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass die Instrumente gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden können, und das Institut liefert auch keine anderweitigen einschlägigen Hinweise;
- (k) das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise auf eine mögliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente;
- (1) Ausschüttungen der Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:
- i) sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt;
- ii) der Umfang der Ausschüttungen aus den Instrumenten wird nicht auf der Grundlage der Bonität des Instituts, seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischter Mutterfinanzholdinggesellschaft angepasst;
- iii) die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen aus den Instrumenten jederzeit nach eigenem Ermessen unbegrenzt und auf nicht kumulierter Basis zu streichen, und das Institut kann die Mittel aus den gestrichenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen;
- iv) die Streichung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar;
- v) durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;
- (m) die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einer Insolvenzprüfung gleichzusetzen ist;
- (n) laut den für das Instrument geltenden Bestimmungen müssen bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente wertberichtigt oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;
- (o) die für das Instrument geltenden Bestimmungen enthalten kein Element, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte;
- (p) werden die Instrumente nicht direkt durch das Institut oder ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes operatives Unternehmen, das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte Holdinggesellschaft begeben, sind die Erträge unmittelbar, uneingeschränkt und unter Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes verfügbar für:
- i) das Institut;
- ii) ein in die der Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes operatives Unternehmen;
- iii) das Mutterinstitut;
- iv) die Mutterfinanzholdinggesellschaft;
- v) die gemischte Holdinggesellschaft.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- (a) Form und Art der Rückzahlungsanreize;
- (b) Art der Wertberichtigung des Kapitalbetrags;
- (c) Verfahren und Zeitplan für:
- i) die Feststellung eines Auslöseereignisses;
- ii) die Unterrichtung der zuständigen Behörden und der Inhaber des Instruments über das Eintreten eines Auslöseereignisses und die Wertberichtigung des Kapitalbetrags des Instruments bzw. die Umwandlung des Instruments in ein Instrument des harten Kernkapitals gemäß den für das Instrument geltenden Bestimmungen;
- iii) die Wertberichtigung des Kapitalbetrags des Instruments bzw. die Umwandlung des Instruments in ein Instrument des harten Kernkapitals;
- (d) Merkmale des Instruments, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten;
- (e) die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 50
Beschränkungen hinsichtlich der Streichung von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale der Instrumente, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten
Für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer v und Buchstabe o dürfen Bestimmungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Elemente nicht beinhalten:
- (a) eine Anforderung zur Leistung von Ausschüttungen aus den Instrumenten, wenn ein vom Institut begebenes Instrument, das gegenüber einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gleich- oder nachrangig ist, einschließlich eines Instruments des harten Kernkapitals, eine Ausschüttung leistet;
- (b) eine Anforderung zur Streichung von Ausschüttungen aus Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, wenn die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine Ausschüttungen leisten;
- (c) eine Verpflichtung, die Auszahlung von Zinsen oder Dividenden durch eine Auszahlung in anderer Form zu ersetzen. Das Institut unterliegt auch nicht anderweitig einer solchen Verpflichtung.
Artikel 51
Wertberichtigung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben gelten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Bestimmungen:
- a) ein Auslöseereignis liegt vor, wenn die in Artikel 87 Buchstabe a genannte harte Kernkapitalquote des Instituts unter einen der folgenden Werte fällt:
- i) 5,125%,
- ii) einen über 5,125 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;
- b) sehen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Umwandlung in Instrumente des harten Kernkapitals vor, so ist in diesen Bestimmungen Folgendes zu spezifizieren:
- i) der Kurs einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge;
- ii) einen Bereich, innerhalb dessen die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;
- c) sehen die für das Instrument geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Wertberichtigung des Kapitalbetrags vor, so ist bei dieser Wertberichtigung Folgendes zu berücksichtigen:
- i) die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Liquidation des Instituts;
- ii) die bei Kündigung des Instruments zu zahlende Summe;
- iii) die Ausschüttungen des Instruments.
Artikel 52
Nichteinhaltung der Auflagen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Wenn bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 49 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
- (a) das betreffende Instrument gilt nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals;
- (b) der Anteil des für das betreffende Instrument angewandten Aktienagios gilt nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 53
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:
- (a) direkte und indirekte Beteiligungen eines Instituts an eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte;
- (b) Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von relevanten Unternehmen, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;
- (c) den gemäß Artikel 57 festgelegten Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält;
- (d) direkte und indirekte Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen, an denen das Institut eine wesentliche Investition hält, ausschließlich mit Übernahmegarantie versehener Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält;
- (e) den Betrag der gemäß Artikel 63 von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet;
- (f) jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert.
Artikel 54
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute berechnen Beteiligungen an eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals für die Zwecke von Artikel 53 Buchstabe a auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
- (a) die Institute können den Betrag der Beteiligungen an eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im Handelsbuch auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, wenn die Kauf- und Verkaufspositionen aus der gleichen zugrunde liegenden Forderung resultieren und die Verkaufspositionen keinem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen;
- (b) die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für im Handelsbuch geführte indirekte Beteiligungen an eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die in Form von Indexpapieren gehalten werden, durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den Indexen;
- (c) Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im Handelsbuch, die aus dem Halten von Indexpapieren resultieren, können vom Institut gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufgerechnet werden, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht.
Artikel 55
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 53 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
- (a) Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
- (b) ergänzendes Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten wird für die Zwecke des Abzugs wie Beteiligungen an Instrumenten des ergänzenden Kernkapitals behandelt.
Artikel 56
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 53 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
- (a) sie berechnen im Handelsbuch geführte Beteiligungen an Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen auf der Grundlage der Nettokaufposition in der zugrunde liegenden Forderung, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben;
- (b) sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für im Handelsbuch geführte indirekte Beteiligungen an Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen, die in Form von Indexpapieren gehalten werden, durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus den Kapitalinstrumenten der relevanten Unternehmen in den Indexen.
Artikel 57
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von relevanten
Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält
Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 53 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
- (a) Gesamtbetrag, um den die direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, ermittelt nach Anwendung folgender Bestimmungen:
- ii) Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis g sowie j bis l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche, die aus zeitlichen Differenzen resultieren;
- iii) Artikel 41 und 42;
- (b) Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals relevanter Unternehmen, geteilt durch den aggregierten Betrag aller direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals dieser relevanten Unternehmen.
Die Institute berücksichtigen bei dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag und der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berechnung des Faktors keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
Die Institute bestimmen den in Abzug zu bringenden Anteil von Beteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals durch Division des unter Buchstabe a genannten Betrags durch den unter Buchstabe b genannten Betrag:
- (a) gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringender Betrag von Beteiligungen;
- (b) Gesamtbetrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Eigenmittelinstrumenten relevanter Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält.
Abschnitt 3
Zusätzliches Kernkapital
Artikel 58
Zusätzliches Kernkapital
Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 53 genannten Posten und nach Anwendung der Bestimmungen von Artikel 74.
Kapitel 4
Ergänzungskapital
Abschnitt 1
Posten Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 59
Posten des Ergänzungskapitals
Die Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
- (a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 60 erfüllen;
- (b) dem Aktienagio für unter Buchstabe a genannte Instrumente;
- (c) für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeine Kreditrisikoanpassungen, vor Abzug von Steuereffekten, von bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge;
- (d) für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 3 berechnen, die positiven Beträge, vor Abzug von Steuereffekten, aus der in Artikel 154 und Artikel 155 beschriebenen Berechnung von bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge.
Artikel 60
Instrumente des Ergänzungskapitals
Kapitalinstrumente zählen zu den Instrumenten des Ergänzungskapitals, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Instrumente sind ausgegeben und voll eingezahlt;
- (b) die Instrumente wurden nicht gekauft von
- i) dem Institut oder seinen Tochtergesellschaften;
- ii) einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals dieses Unternehmens hält;
- (c) der Kauf der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
- (d) Forderungen auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für das Instrument geltenden Bestimmungen den Forderungen aller nichtnachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig;
- (e) die Instrumente sind nicht besichert oder garantiert durch:
- i) das Institut oder seine Tochtergesellschaften;
- ii) das Mutterinstitut oder seine Tochtergesellschaften;
- iii) die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften;
- iv) die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften;
- v) die gemischte Finanzholdinggesellschaften und ihre Tochtergesellschaften;
- vi) ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
- (f) für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die im Rahmen der Instrumente bestehenden Ansprüche einen höheren Rang erhalten;
- (g) die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren;
- (h) die für das Instrument geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Rückzahlungsanreiz;
- (i) enthalten die Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen, so können diese nach alleinigem Ermessen des Emittenten ausgeübt werden;
- (j)die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die in Artikel 72 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt;
- (k) die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass die Instrumente gegebenenfalls vor Fälligkeit zurückgezahlt oder zurückgekauft werden können, und das Institut liefert auch keine anderweitigen expliziten oder impliziten Hinweise darauf;
- (1) die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts;
- (m) der Umfang der aus den Instrumenten fälligen Zins- oder Dividendenauszahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts, des Mutterinstituts oder der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft angepasst;
- (n) werden die Instrumente nicht direkt durch das Institut oder ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes operatives Unternehmen, das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte Holdinggesellschaft begeben, sind die Erträge unmittelbar, uneingeschränkt und unter Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes verfügbar für:
- i) das Institut;
- ii) ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes operatives Unternehmen;
- iii) das Mutterinstitut;
- iv) die Mutterfinanzholdinggesellschaft;
- v) die gemischte Holdinggesellschaft.
Artikel 61
Amortisierung von Instrumenten des Ergänzungskapitals
In welchem Umfang Instrumente des Ergänzungskapitals während der letzten fünf Jahre der Laufzeit der Instrumente den Posten des Ergänzungskapitals zugeordnet werden können, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a durch den unter Buchstabe b genannten Betrag ermittelt:
- (a) Nennbetrag der Instrumente oder nachrangiger Darlehen am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage in dieser Periode;
- (b) Anzahl der verbleibenden Kalendertage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente oder nachrangigen Darlehen.
Artikel 62
Nichteinhaltung der Auflagen für Instrumente des Ergänzungskapitals
Wenn bei Instrumenten des Ergänzungskapitals die in Artikel 60 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt werden, gilt Folgendes:
- (a) Das betreffende Instrument gilt nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals;
- (b) der Anteil des für das betreffende Instrument angewandten Aktienagios gilt nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.
Abschnitt 2
ABZÜGE von Posten des Ergänzungskapitals
Artikel 63
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:
- (a) direkte und indirekte Beteiligungen eines Instituts an eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals, einschließlich eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte;
- (b) Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel des Instituts dienen;
- (c) den gemäß Artikel 67 festgelegten Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält;
- (d) direkte und indirekte Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen, an denen das Institut eine wesentliche Investition hält, ausschließlich mit Übernahmegarantie versehener Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält.
Artikel 64
Abzüge von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen
Die Institute berechnen die Beteiligungen für die Zwecke von Artikel 63 Buchstabe a auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
- (a) die Institute können den Betrag der im Handelsbuch geführten Beteiligungen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die Kauf- und Verkaufspositionen aus der gleichen zugrunde liegenden Forderung resultieren und die Verkaufspositionen keinem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen;
- (b) die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für im Handelsbuch geführte indirekte Beteiligungen, die in Form von Indexpapieren gehalten werden, durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals in den Indexen;
- (c) die Institute können Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Handelsbuch, die aus dem Halten von Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht.
Artikel 65
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen relevanter Unternehmen und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 63 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
- (a) Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, einschließlich nachrangiger Darlehen, werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
- (b) Beteiligungen an Posten des Ergänzungskapitals in Form von Versicherungsprodukten und Drittrangmitteln in Form von Versicherungsprodukten werden für die Zwecke des Abzugs wie Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals behandelt.
Artikel 66
Abzug von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen relevanter Unternehmen
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 63 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
- (a) Die Institute können im Handelsbuch geführte Beteiligungen an Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen auf der Grundlage der Nettokaufposition in der zugrunde liegenden Forderung berechnen, sofern die Fälligkeit von Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben;
- (b) die Institute können den in Abzug zu bringenden Betrag für im Handelsbuch geführte indirekte Beteiligungen an Kapitalinstrumenten relevanter Unternehmen, die in Form von Indexpapieren gehalten werden, auf der Grundlage der zugrunde liegenden Forderungen aus den Kapitalinstrumenten der relevanten Unternehmen in den Indexen berechnen.
Artikel 67
Abzug von Instrumenten des Ergänzungskapitals ohne Halten einer wesentlichen Investition an einem relevanten Unternehmen
- 1. Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 63 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
- (a) Gesamtbetrag, um den die direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
- i) Artikel 29 bis 32;
- ii) Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis g sowie j bis l, ausschließlich des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus zeitlichen Differenzen resultieren;
- iii) Artikel 41 und 42;
- (b) Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an Instrumenten des Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen, geteilt durch den aggregierten Betrag aller direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals dieser relevanten Unternehmen.
- 2. Die Institute berücksichtigen bei dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag und bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berechnung des Faktors keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
- 3. Die Institute bestimmen den in Abzug zu bringenden Anteil von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals durch Division des unter Buchstabe a genannten Betrags durch den unter Buchstabe b genannten Betrag:
- (a) der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Gesamtbetrag von Beteiligungen;
- (b) der aggregierte Betrag der direkten und indirekten Beteiligungen des Instituts an den Eigenmittelinstrumenten von relevanten Unternehmen, an denen das Institut keine wesentliche Investition hält.
Abschnitt 3
Ergänzungskapital
Artikel 68
Ergänzungskapital
Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den gemäß Artikel 63 vorzunehmenden Abzügen und nach Anwendung der Bestimmungen von Artikel 74.
Kapitel 5
Eigenmittel
Artikel 69
Eigenmittel
Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
Kapitel 6
Allgemeine Anforderungen
Artikel 70
Beteiligungen an nicht zum regulatorischen Kapital zählenden Kapitalinstrumenten beaufsichtigter Unternehmen
Institute nehmen keine Abzüge an Bestandteilen von Eigenmittelbeteiligungen eines beaufsichtigten Finanzunternehmens im Sinne von Artikel 137 Absatz 4 vor, die nicht zum regulatorischen Kapital dieses Unternehmens zählen. Die Institute wenden für solche Beteiligungen ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 an.
Artikel 71
Indirekte Beteiligungen aus dem Halten von Indexpapieren
- 1. Alternativ zur Berechnung der Forderungen aus Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals relevanter, in einen Index aufgenommener Unternehmen kann ein Institut vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung der zugrundeliegenden Forderungen des Instituts gegenüber den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals relevanter, in einen Index aufgenommener Unternehmen vornehmen.
- 2. Eine zuständige Behörde erteilt ihre Zustimmung nur dann, wenn das Institut ihr den hohen operationellen Aufwand einer Überwachung der zugrundeliegenden Forderungen des Instituts aus den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals relevanter Unternehmen in den Indexen hinreichend nachweisen kann.
- 3. Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen sie präzisiert,
- (a) wie konservativ die in Absatz 1 genannten Schätzungen sein müssen, die als Alternative zur Berechnung der zugrundeliegenden Forderungen vorgenommen werden;
- (b) welche Bedeutung der Begriff des "hohen operationellen Aufwands" für die Zwecke von Absatz 2 hat.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 72
Bedingungen für die Verringerung der Eigenmittel
Ein Institut benötigt für folgende Handlungen die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde:
- (a) Verringerung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise;
- (b) Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit.
Artikel 73
Zustimmung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
- 1. Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Zustimmung zu Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (a) das Institut ersetzt die in Artikel 72 genannten Instrumente vor oder gleichzeitig mit der in Artikel 13 genannten Handlung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
- (b) das Institut hat den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass die Eigenmittel des Instituts nach der betreffenden Handlung die Anforderungen nach Artikel 87 Absatz 1 um eine nach Ansicht der zuständigen Behörden signifikante und ausreichende Spanne übertreffen, und die zuständige Behörde betrachtet die Finanzlage des Instituts anderweitig als solide.
- 2. Ergreift ein Institut eine in Artikel 72 Buchstabe a genannte Handlung und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 25 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt.
- 3. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- (a) die Bedeutung des Begriffs "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig";
- (b) geeignete Grundlagen für die in Absatz 2 genannte angemessene Beschränkung der Rückzahlung;
- (c) die Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu einer in Artikel 72 aufgelisteten Maßnahme, einschließlich der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 74
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln
- 1. Hält ein Institut befristet Aktien oder Anteile an einem relevanten Unternehmen, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen, und dienen diese Beteiligungen nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Unternehmens, so kann die zuständige Behörde eine befristete Ausnahme von den ansonsten für diese Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung des Konzepts der Befristung für die Zwecke von Absatz 1 und der Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass die befristeten Beteiligungen dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines relevanten Unternehmens dienen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 75
Kontinuierliche Prüfung der Eigenmittelqualität
- 1. Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten, die Institute in der Union begeben, und teilt der Kommission unverzüglich alle signifikanten Hinweise auf eine wesentliche qualitative Verschlechterung dieser Instrumente mit.
- 2. Diese Mitteilung umfasst Folgendes:
- (a) eine detaillierte Beschreibung von Art und Ausmaß der festgestellten Verschlechterung;
- (b) technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte.
- 3. Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher signifikanter Veränderungen, die bei Eintreten folgender Ereignisse ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln vorgenommen werden sollten:
- (a) relevante Entwicklungen bei Marktstandards- oder -praktiken;
- (b) Veränderungen bei relevanten Rechts- oder Rechnungslegungsstandards;
- (c) signifikante Entwicklungen der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
- 4. Die EBA berät die Kommission bis zum 31. Dezember 2013 zu technischen Aspekten eines anderen Umgangs mit nicht realisierten, zum Fair Value bewerteten Gewinnen als der ohne Anpassung vorgenommenen Zurechnung zu den Instrumenten des harten Kernkapitals. Bei einschlägigen Empfehlungen werden relevante Entwicklungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen Vereinbarungen über Aufsichtsstandards für Banken berücksichtigt.
Titel III
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochtergesellschaften begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Artikel 76
Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen Minderheitsbeteiligungen bestehen aus den Instrumenten des harten Kernkapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Aktienagios, einer Tochtergesellschaft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) bei der Tochtergesellschaft handelt es sich um:
- i) ein Institut;
- ii) ein Unternehmen, das im Einklang mit den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] unterliegt;
- (b) die Tochtergesellschaft ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
- (c) die betreffenden Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Besitz von anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft oder deren Tochtergesellschaften über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital.
Artikel 77
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
Das qualifizierte zusätzliche Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und die qualifizierten Eigenmittel bestehen aus den Minderheitsbeteiligungen und den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Aktienagios, einer Tochtergesellschaft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Bei der Tochtergesellschaft handelt es sich um:
- i) ein Institut;
- ii) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] unterliegt;
- (b) die Tochtergesellschaft ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
- (c) die betreffenden Instrumente befinden sich im Besitz von anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 78
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft
- 1. Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Aktienagios zählen nur zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Die Zweckgesellschaft, die die betreffenden Instrumente begibt, ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
- (b) die Instrumente, die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Aktienagios werden dem qualifizierten zusätzlichen Kernkapital nur zugerechnet, wenn die in Artikel 49 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind;
- (c) die Instrumente, die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Aktienagios werden dem qualifizierten Ergänzungskapital nur zugerechnet, wenn die in Artikel 60 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind;
- (d) der einzige Vermögenswert der Zweckgesellschaft ist ihre Investition in die Eigenmittel der betreffenden Tochtergesellschaft und erfüllt aufgrund seiner Form die Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 bzw. Artikel 60 sind erfüllt.
Sind die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft nach Ansicht der zuständigen Behörde sehr gering und für die Gesellschaft nicht signifikant, so kann die zuständige Behörde davon absehen, die unter Buchstabe d beschriebene Bedingung anzuwenden.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Konzepte des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 79
Minderheitsbeteiligungen des konsolidierten harten Kernkapitals
Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen einer Tochtergesellschaft, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
- (a) hartes Kernkapital der Tochtergesellschaft, abzüglich des niedrigeren Wertes von:
- i) dem Betrag des harten Kernkapitals der betreffenden Tochtergesellschaft, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a und dem in Artikel 122 Absatz 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten kombinierten Kapitalpuffer zu erreichen;
- ii) dem Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals, der der betreffenden Tochtergesellschaft zugeordnet wird und auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a und dem in Artikel 122 Absatz 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten kombinierten Kapitalpuffer zu erreichen;
- (b) Minderheitsbeteiligungen der Tochtergesellschaft, ausgedrückt als Prozentanteil an allen Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und Aktienagios.
Artikel 80
Qualifizierte Kernkapitalinstrumente des konsolidierten Kernkapitals
Die Institute ermitteln den Betrag des qualifizierten Kernkapitals einer Tochtergesellschaft, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
- (a) der niedrigere Wert von:
- i) dem Betrag des Kernkapitals der Tochtergesellschaft, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b und dem in Artikel 122 Absatz 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten kombinierten Kapitalpuffer zu erreichen;
- ii) dem Betrag des konsolidierten Kernkapitals, der der Tochtergesellschaft zugeordnet und auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b und dem in Artikel 122 Absatz 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten kombinierten Kapitalpuffer zu erreichen;
- (b) qualifiziertes Kernkapital der Tochtergesellschaft, ausgedrückt als Prozentanteil an allen Kernkapitalinstrumenten des betreffenden Unternehmens, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und Aktienagios.
Artikel 81
Qualifiziertes Kernkapital des konsolidierten zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute ermitteln den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals einer Tochtergesellschaft, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.
Artikel 82
Qualifizierte Eigenmittel der konsolidierten Eigenmittel
Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel einer Tochtergesellschaft, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
- (a) der niedrigere Wert von:
- i) dem Betrag der Eigenmittel der Tochtergesellschaft, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c und dem in Artikel 122 Absatz 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten kombinierten Kapitalpuffer zu erreichen;
- ii) dem Betrag der Eigenmittel, der der Tochtergesellschaft zugeordnet und auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c und dem in Artikel 122 Absatz 2 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten kombinierten Kapitalpuffer zu erreichen;
- (b) qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil an allen zu den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals zählenden Eigenmittelinstrumenten der Tochtergesellschaft, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und Aktienagios.
Artikel 83
Qualifizierte Eigenmittelinstrumente des konsolidierten Ergänzungskapitals
Die Institute ermitteln den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel einer Tochtergesellschaft, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.
Titel IV
Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Artikel 84
Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
- 1. Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:
- (a) ein relevantes Unternehmen;
- (b) ein Unternehmen, das kein relevantes Unternehmen ist und Tätigkeiten ausübt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde unter folgende Tätigkeiten fallen:
- i) eine Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit; oder
- ii) eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit;
- iii) Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit.
- 2. Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Unternehmen, der 60 % des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, unterliegt den Bestimmungen von Absatz 3.
- 3. Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:
Die Institute wenden auf folgende Beträge ein Risikogewicht von 1250 % an:
- i) den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet;
- ii) den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet;
- (a) die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil am anrechenbaren Eigenkapital des Instituts überschreitet.
- 4. Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird: Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen;
- (a) Tätigkeiten, die eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit darstellen;
- (b) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b Ziffer iii vergleichbare Tätigkeiten. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 85
Alternative zum Risikogewicht von 1250%
Die Institute können als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % für Beträge, die die in Artikel 84 Absätze 1 und 2 festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, diese Beträge gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.
Artikel 86
Ausnahmen
- 1. Aktien oder Anteile an Unternehmen, die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind, werden bei der Berechnung der in Artikel 84 festgelegten Höchstgrenzen für das anrechenbare Eigenkapital nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- a) die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens gehalten;
- b) die gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird;
- c) die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten.
- 2. Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Artikel 84 nicht einbezogen.
TEIL III
Eigenmittelanforderungen
Titel I
Allgemeine Anforderungen, Bewertung und Berichterstattung
Kapitel 1
Mindesthöhe der Eigenmittel Abschnitt 1 Eigenmittelanforderungen an Institute
Artikel 87
Eigenmittelanforderungen
- 1. Unbeschadet der Artikel 88 und 89 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:
- (a) eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %;
- (b) eine Kernkapitalquote von 6 %;
- (c) eine Gesamtkapitalquote von 8 %.
- 2. Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:
- (a) die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags;
- (b) die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags;
- (c) die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags.
- 3. Der Gesamtforderungsbetrag errechnet sich als Summe der unter den Buchstaben a bis f genannten Faktoren unter Berücksichtigung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen:
- (a) die gemäß Teil 3 Titel II berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Forderungsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts;
- (b) die gemäß Teil 3 Titel IV oder Teil 4 bestimmten Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeit des Instituts für:
- i) Positionsrisiko;
- ii) Großkredite oberhalb der in den Artikeln 384 bis 390 festgelegten Obergrenzen, insofern dem Institut eine Überschreitung dieser Obergrenzen gestattet ist;
- (c) die gemäß Teil 3 Titel IV bzw. Teil 3 Titel V bestimmten Eigenmittelanforderungen für:
- i) Fremdwährungsrisiko;
- ii) Abwicklungsrisiko;
- iii) Warenpositionsrisiko;
- (d) die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei nicht börsengehandelten Derivatinstrumenten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko;
- (e) die gemäß Teil 3 Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;
- (f) die gemäß Teil 3 Titel ermittelten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen:
- i) nicht börsengehandelte Derivate und Kreditderivate;
- ii) Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte;
- iii) Kreditgewährungseinschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;
- iv) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
- 4. Für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Gesamtforderungsbetrags gelten folgende Bestimmungen:
- a) die in Absatz 3 Buchstaben c bis e genannten Eigenmittelanforderungen umfassen die Anforderungen aller Geschäftsfelder eines Instituts;
- b) die Institute multiplizieren die in Absatz 3 Buchstaben b bis e beschriebenen Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5.
Artikel 88
Anfangskapitalanforderung unter Annahme der Unternehmensfortführung
Die Eigenmittel eines Instituts dürfen nicht unter den zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Anfangskapital geforderten Betrag fallen.
- 4. Institute, die am 1. Januar 1993 bereits existierten, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn ihre Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreichen. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel dieser Institute nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.
- 5. Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so müssen die Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen.
- 6. Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 genannten Kategorie dürfen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird.
- 7. Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörde zur Sicherung der Solvenz eines Instituts erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, so kommen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 nicht zur Anwendung.
Artikel 89
Ausnahmefür Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
- 1. Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b genannte Eigenmittelanforderung durch eine gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit folgende Bedingungen erfüllt:
- (a) Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR;
- (b) er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR.
- 2. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
- 3. Erfüllt ein Institut nicht die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Berichterstattung Absatz 1 nicht mehr an.
Abschnitt 2
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit Beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Artikel 90
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
- 1. Für die Zwecke von Artikel 87 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die über keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Punkte 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG aufgelisteten Wertpapierdienstleistungen verfügen, den Gesamtforderungsbetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode.< /li>
- 2. Die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen verwenden als Gesamtforderungsbetrag den höheren Wert aus folgenden Berechnungen:
- (a) die Summe aus den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung von Artikel 87 Absatz 4;
- (b) der in Artikel 92 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen unterliegen sämtlichen anderen in Titel VII, Kapitel 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] enthaltenen Bestimmungen über das operationelle Risiko.
Artikel 91
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 29 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Höhe
- 1. Für die Zwecke von Artikel 87 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen von Artikel 29 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] halten, den Gesamtforderungsbetrag nach der in Absatz 2 genannten Methode:
- (a) Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing-und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;
- (b) Wertpapierfirmen, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten;
- (c) Wertpapierfirmen, die nur Handel für eigene Rechnung treiben;
- (d) Wertpapierfirmen, die keine externen Kunden haben;
- (e) Wertpapierfirmen, die ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.
- 2. Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtforderungsbetrag als Summe folgender Summanden berechnet:
- (a) die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung von Artikel 87 Absatz 4;
- (b) der in Artikel 92 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen unterliegen sämtlichen anderen in Titel VII, Kapitel 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] enthaltenen Bestimmungen über das operationelle Risiko.
Artikel 92
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
- 1. Wertpapierfirmen halten im Einklang mit Artikel 90 und 91 anrechenbares Eigenkapital in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten der Wertpapierfirma.
- 2. Ist seit dem vorausgegangenen Jahr eine nach Ansicht der zuständigen Behörde wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, kann die zuständige Behörde die Anforderung nach Absatz 1 anpassen.
- 3. Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen anrechenbares Eigenkapital in Höhe von mindestens einem Viertel der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten halten, sofern die zuständige Behörde nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt.
- 4. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- (a) die Berechnung der Anforderung, anrechenbares Eigenkapital in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten zu halten;
- (b) die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbares Eigenkapital in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten zu halten, durch die zuständige Behörde;
- (c) die Berechnung der vorgesehenen fixen Gemeinkosten für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 93
Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis
- 1. Bei den in Artikel 90 Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 87 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
- (a) Berechnung des Gesamtforderungsbetrags gemäß Artikel 90 Absatz 2;
- (b) Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Mutterwertpapierfirma.
- 2. Bei den in Artikel 91 Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet eine von einer Finanzholdinggesellschaften kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 87 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
- (a) Berechnung des Gesamtforderungsbetrags gemäß Artikel 91 Absatz 2;
- (b) Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Mutterwertpapierfirma.
Kapitel 2
Berechnung und Meldepflichten
Artikel 94
Bewertung
Aktiva und außerbilanzielle Posten werden nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.
Artikel 95
Berichterstattung über Eigenmittelanforderungen
- 1. Institute, die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko berechnen, teilen diese Eigenmittelanforderungen mindestens alle drei Monate mit.
Diese Mitteilung umfasst die nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellten Finanzinformationen, insofern dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts zu erhalten.
Die Institute erstatten zumindest zwei Mal jährlich über die Verpflichtungen nach Artikel 87 Bericht.
Die Institute leiten die Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.
- 2. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Formate, Häufigkeit und Daten der Berichterstattung sowie die in der Union für diese Berichterstattung anzuwendenden IT-Lösungen zu spezifizieren. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 96
Spezifische Meldepflichten
- 1. Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden folgende Daten:
- (a) Verluste aus Krediten, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 119 Absatz 2 in jedem Jahr bis zu 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind;
- (b) Gesamtverluste aus Krediten, die in jedem Jahr durch Wohnimmobilien besichert sind;
- (c) Verluste aus Krediten, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 119 Absatz 2 in jedem Jahr bis zu 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind;
- (d) Gesamtverluste aus Krediten, die in jedem Jahr durch Gewerbeimmobilien besichert sind.
- 2. Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.
- 3. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- (a) einheitliche Formate, Häufigkeit und Daten der Meldung der in Absatz 1 genannten Punkte;
- (b) einheitliche Formate, Häufigkeit und Veröffentlichungsdaten der in Absatz 2 genannten aggregierten Daten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel 3
Handelsbuch
Artikel 97
Anforderungen für das Handelsbuch
- 1. Die Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.
- 2. Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Artikel 98 zu führen.
- 3. Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne der Artikel 99 und 100 dienen, und erhalten diese aufrecht.
- 4. Die Institute können bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko interne Sicherungsgeschäfte einbeziehen, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die Anforderungen der Artikel 98 bis 10 1 erfüllt sind.
Artikel 98
Führung des Handelsbuchs
Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Positionsgruppen im Handelsbuch alle der folgenden Anforderungen:
- (a) Das Institut verfolgt für die Position/das Instrument oder die Portfolios eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet;
- (b) das Institut verfügt über eindeutig definierte Regeln und Verfahrensweisen für die aktive Steuerung der an einem Handelstisch eingegangenen Positionen. Diese enthalten Folgendes:
- i) welche Positionen an welchem Handelstisch eingegangen werden können;
- ii) Positionslimits werden festgelegt und ihre Angemessenheit überwacht;
- iii) Händler können im Rahmen der festgelegten Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern;
- iv) die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung ist fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts;
- v) Positionen werden unter Hinzuziehung von Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht (zu beurteilen sind die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken der einzelnen Bestandteile), einschließlich der Bewertung, der Qualität und der Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Beurteilungsverfahren, der Umsatzvolumina auf dem Markt und der Größe der auf dem Markt gehandelten Positionen;
- (c) das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde.
Artikel 99
Einbeziehung in das Handelsbuch
- 1. Die Institute verfügen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 97 und der in Artikel 4 festgelegten Definition des Handelsbuchs sowie unter Berücksichtigung der Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praktiken der Institute über klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen, die für die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Institute dokumentieren die Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig und unterziehen sie einer regelmäßigen internen Überprüfung.
- 2. Die Institute verfügen über eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
- (a) die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handel und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;
- (b) das Ausmaß, in dem eine Position täglich zu Modellpreisen bewertet werden kann ("markedtomodel"), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;
- (c) im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden ("markedtomodel"), das Ausmaß, in dem ein Institut:
- i) alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann;
- ii) alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht;
- iii) verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;
- (d) das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;
- (e) das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
- (f) das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelsoperationen zu steuern;
- (g) das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Nichthandelsbuch und dem Handelsbuch umbuchen kann, und die Kriterien für solche Umbuchungen.
Artikel 100
Anforderungenfür eine vorsichtige Bewertung
- 1. Alle Handelsbuchpositionen unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Standards für die vorsichtige Bewertung. Die Institute stellen insbesondere sicher, dass die vorsichtige Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen einen angemessenen Grad an Sicherheit erzielt, der dem dynamischen Charakter der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität sowie der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.
- 2. Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente:
- (a) schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Adhoc-Verifikationsverfahren;
- (b) Berichtslinien für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von der Handelsabteilung sind.
Die Berichterstattung erfolgt bis zu einem Mitglied des Leitungsorgans.
- 3. Die Institute bewerten die Handelsbuchpositionen zumindest einmal täglich neu.
- 4. Die Institute bewerten ihre Positionen nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen, auch wenn eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vorgenommen wird.
- 5. Bei der Bewertung zu Marktpreisen verwendet das Institut die vorsichtigere Seite der Geld- und Briefkurse ("bid/offer"), es sei denn, das Institut ist ein bedeutender Market-Maker in der bestimmten Art des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Ware und kann zu Mittelkursen ("mid market") glattstellen.
- 6. Wenn eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, nehmen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen und Portfolios zu Modellpreisen vor, auch bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen im Handelsbuch.
- 7. Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen:
- (a) der Geschäftsleitung ist bewusst, für welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Marktwert bewertete Positionen eine Modellbewertung vorgenommen wird, und ihr ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfließt;
- (b) die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells;
- (c) soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden;
- (d) wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind;
- (e) die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen;
- (f) das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am Besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind;
- (g) die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen.
Für die Zweckevon Buchstabe d wird das Modell unabhängig vom Handelstisch entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung.
- 8. Die Institute nehmen eine unabhängige Preisüberprüfung vor, zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung. Die Überprüfung der Marktpreise und Modellparameter wird von einer Person bzw. Einheit, die unabhängig von den Personen bzw. Einheiten ist, denen das Handelsbuch zugute kommt, mindestens einmal pro Monat durchgeführt (oder häufiger, je nach Art des Markt- oder Handelsgeschäftes). Falls keine unabhängigen Quellen für die Preisbildung verfügbar sind oder diese eher subjektiv sind, sind unter Umständen vorsichtige Schätzungen wie Bewertungsanpassungen angemessen.
- 9. Die Institute führen Verfahren für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen ein und erhalten diese aufrecht.
- 10. Die Institute berücksichtigen ausdrücklich die folgenden Bewertungsanpassungen: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operative Risiken, vorzeitige Kündigungen, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie künftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.
- 11. Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten:
- (a) die Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken abzusichern;
- (b) die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen;
- (c) die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Market-Maker) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten;
- (d) Marktkonzentrationen;
- (e) die Alterung von Positionen;
- (f) das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht;
- (g) die Auswirkungen anderer Modellrisiken.
- 12. Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen prüfen die Institute die Notwendigkeit einer Bewertungsanpassung. Zudem wägen die Institute ab, ob Anpassungen für weniger liquide Positionen vorzunehmen und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig zu überprüfen ist.
- 13. Die Institute prüfen bei komplexen Produkten, einschließlich Verbriefungspositionen und "nthtodefault"-Kreditderivaten, ausdrücklich, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko, das mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise falschen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist, Rechnung zu tragen.
Artikel 101
Interne Sicherungsgeschäfte
- 1. Bei einem internen Sicherungsgeschäft werden insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt:
- (a) es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern;
- (b) es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren;
- (c) es wird zu Marktbedingungen durchgeführt;
- (d) das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert;
- (e) es wird sorgfältig überwacht. Die Überwachung wird anhand angemessener Verfahren sichergestellt.
- 2. Die Anforderungen von Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die auf die abgesicherte Position im Nichthandelsbuch anwendbar sind.
- 3. Wenn ein Institut eine Kreditrisikoforderung des Nichthandelsbuchs oder ein Gegenparteirisiko absichert, indem es über eine interne Absicherung ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, wird abweichend von Absatz 1 und 2 die Kreditrisikoforderung des Nichthandelsbuchs bzw. das Gegenparteirisiko für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge als nicht abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Nichthandelsbuch erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für ein Nichthandelsbuchrisiko anerkannt wird, werden unbeschadet des Artikels293 Buchstabei weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.
Titel II
Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken
Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 102
Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und f wenden die Institute entweder den in Kapitel 2 vorgesehenen Standardansatz oder - wenn die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 138 gestattet haben - den in Kapitel 3 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB -Ansatz) an.
Artikel 103
Verwendung des Verfahrens zur Kreditrisikominderung im Rahmen des Standard- und IRB-Ansatzes
- 1. Im Fall von Forderungen, für die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, aber keine eigenen Schätzungen zu der Verlustausfallquote (LGD) und den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 146 verwendet, kann das Institut bei der Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und f oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 59 Buchstabe c genannte Berechnung die Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 4 anwenden.
- 2. Im Fall von Forderungen, für die ein Institute den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen zu der LGB und den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 146 verwendet, kann das Institut die Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 3 anwenden.
Artikel 104
Behandlung verbriefter Forderungen im Rahmen des Standard- und IRB-Ansatzes
- 1. Berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 107 zuzuordnen wären, nach dem in Kapitel 2 dargelegten Standardansatz, so berechnet es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 240, 241 und 246 bis 253. Institute, die den Standardansatz anwenden, können auch den internen Bemessungsansatz verwenden, sofern dies nach Artikel 254 Absatz 3 gestattet ist.
- 2. Berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 142 zuzuordnen wären, nach dem in Kapitel 3 dargelegten IRB-Ansatz, so berechnet es den risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß den Artikeln 240, 241 und 254 bis 26 1.
Wird der IRB-Ansatz nur für einen Teil der verbrieften Forderungen angewandt, die einer Verbriefung zugrunde liegen, verwendet das Institut, außer im Fall des internen Bemessungsansatzes, den Ansatz entsprechend dem überwiegenden Anteil der verbrieften Forderungen, die dieser Verbriefung zugrunde liegen.
Artikel 105
Behandlung der Kreditrisikoanpassung
Institute, die den Standardansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 59 Buchstabe c.
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 155.
Allgemeine und spezifische Kreditrisikoanpassungen schließen im Sinne dieses Artikels und der Kapitel 2 und 3 die Eigenmittel für allgemeine Bankrisiken aus.
Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Forderungen in Einklang mit den Artikeln 143 und 145 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugeordnet wird, nach den folgenden Kriterien:
- (a) Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der in Absatz 2 festgelegten Behandlung zugeordnet;
- (b) wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der in Absatz 1 festgelegten Behandlung zugeordnet;
- (c) die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Forderungsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugeordnet.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen im Rahmen der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften für die folgenden Punkte festzulegen:
- (a) den Forderungswert nach dem Standardansatz gemäß den Artikeln 106 und 122;
- (b) den Forderungswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 162 und 164;
- (c) die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 155;
- (d) den Forderungswert für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 241 und 26 1;
- (e) die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß Artikel 174;
- (f) Informationen zu spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 428.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 1. Januar 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel 2
Standardansatz
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 106
Forderungswert
- 1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert. Der Forderungswert eines in Anhang I aufgelisteten außerbilanziellen Postens entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen:
- (a) 100 % bei Posten mit hohem Risiko,
- (b) 50 % bei Posten mit mittlerem Risiko,
- (c) 20 % bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko,
- (d) 0 % bei Posten mit geringem Risiko.
Die im zweiten Satz des ersten Unterabsatzes genannten außerbilanziellen Posten werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.
Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 218 an, so wird der Forderungswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 218 bis 220 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.
- 2. Der Forderungswert eines in Anhang II aufgelisteten Derivats wird nach Kapitel 6 ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für diese Methoden nach Maßgabe von Kapitel 6 Rechnung getragen wird. Der Forderungswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Kapitel 4 bestimmt werden.
- 3. Ist eine Forderung durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Forderungswert für diese Position gemäß Kapitel 4 geändert werden.
Artikel 107
Forderungsklassen
Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:
- (a) Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken,
- (b) Forderungen oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften,
- (c) Forderungen oder Eventualforderungen an öffentliche Stellen,
- (d) Forderungen oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken,
- (e) Forderungen oder Eventualforderungen an internationale Organisationen,
- (f) Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,
- (g) Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,
- (h) Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,
- (i) durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen,
- (j) ausgefallene Forderungen,
- (k) Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
- (1) Verbriefungspositionen,
- (m) Forderungen an Institute und Unternehmen mit kurzfristigen Ratings,
- (n) Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
- (o) Kapitalforderungen,
- (p) sonstige Posten.
Artikel 108
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
- 1. Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden, Risikogewichte nach Maßgabe von Abschnitt 2 zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Forderungsklasse, der die Forderung zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Bewertung der Bonität können gemäß Artikel 130 die Ratings externer Ratinginstitute (ECAIs) oder gemäß Abschnitt 3 die Ratings von Exportkreditagenturen herangezogen werden.
- 2. Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach Abschnitt 2 festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.
- 3. Besteht für eine Forderung eine Kreditabsicherung, kann das Risikogewicht für diese Position gemäß Kapitel 4 geändert werden.
- 4. Risikogewichtete Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen werden gemäß Kapitel 5 berechnet.
- 5. Forderungen, für die in Abschnitt 2 keine Berechnungsformel vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
- 6. Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut, nach Zustimmung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels für Forderungen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei nicht anzuwenden, wenn diese Gegenpartei seine Muttergesellschaft, seine Tochtergesellschaft, eine Tochtergesellschaft seiner Muttergesellschaft oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine solche alternative Methode zu genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Gegenpartei ist ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;
- (b) die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut;
- (c) die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut;
- (d) die Gegenpartei hat ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Institut;
- (e) ein substantielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.
Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.
- 7. Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, können die Institute, nach Zustimmung der zuständigen Behörden, Forderungen gegenüber Gegenparteien, mit denen das Institut ein institutsbezogenes Sicherungssystem eingegangen ist, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels ausschließen. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine solche alternative Methode zu genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt;
- (b) die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann;
- (c) das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen gemäß Artikel 174 Absatz 1 sicher;
- (d) das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;
- (e) das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht einmal jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt;
- (f) die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden;
- (g) die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen ("Mehrfachbelegung") sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen;
- (h) das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil;
- (i) die Angemessenheit der Systeme in Einklang mit Buchstabe d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.
Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.
- 8. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen, die sich aus dem vorfinanzierten Beitrag eines Instituts zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei ergeben, und Handelsforderungen an eine zentralen Gegenpartei werden nach Maßgabe der Artikel 296 bis 300 bestimmt.
Abschnitt 2
Risikogewichte
Artikel 109
Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken
- 1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 5 angewandt.
- 2. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur ("external credit assessment institution", ECAI) vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugeordnet, das dem Rating der anerkannten ECAI im Einklang mit Artikel 131 entspricht.
Tabelle 1 |
Rating-Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 0% | 20% | 50% | 100% | 100% | 150% |
- 3. Forderungen an die Europäische Zentralbank wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
- 4. Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
- 5. Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, können solche Forderungen von den Instituten auf dieselbe Weise mit einem Risikogewicht belegt werden.
Im Sinne dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und gemäß dem in Artikel 447 Absatz 2 festgelegten Prüfverfahren einen Beschluss darüber annehmen, ob ein Drittland aufsichtliche und regulatorische Vorschriften anwendet, die denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss angenommen wurde, können die Institute bis 1. Januar 2014 weiterhin die in diesem Absatz erläuterte Behandlung für ein Drittland anwenden, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden das Drittland vor dem 1. Januar 2013 als für eine solche Behandlung geeignet anerkannt haben.
Artikel 110
Forderungen an Gebietskörperschaften
- 1. Forderungen an Gebietskörperschaften werden auf die gleiche Weise mit einem Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute, es sei denn, sie werden wie Forderungen an Zentralstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 4 behandelt. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Forderungen nach den Artikeln 115 Absatz 2 und 114 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- 2. Forderungen an Gebietskörperschaften werden in derselben Weise behandelt wie Forderungen an den Zentralstaat, auf deren Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Forderungen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse der Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen besteht, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden.
Die EBA arbeitet anhand der im vorstehenden Unterabsatz festgelegten Kriterien Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Forderungen an Gebietskörperschaften zu bestimmen, die wie Forderungen an Zentralstaaten zu behandeln sind.
Sie legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Standards können die Institute weiterhin von der in Unterabsatz 1 erläuterten Behandlung Gebrauch machen, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2013 angewandt haben.
- 3. Forderungen an Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen oder Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben. Absatz 2 gilt jedoch nicht. In diesem Fall wird im Sinne von Artikel 145 Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung zur Anwendung des Standardansatzes nicht verweigert.
- 4. Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind, Forderungen an Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat und besteht kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Forderungen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse der Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, können die Forderungen von den Instituten an solche Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise mit einem Risikogewicht belegt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und gemäß dem in Artikel 447 Absatz 2 festgelegten Prüfverfahren einen Beschluss darüber annehmen, ob ein Drittland aufsichtliche und regulatorische Vorschriften anwendet, die denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss angenommen wurde, können die Institute bis 1. Januar 2014 weiterhin die in diesem Absatz erläuterte Behandlung für ein Drittland anwenden, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden das Drittland vor dem 1. Januar 2013 als für eine solche Behandlung geeignet anerkannt haben.
- 5. Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen und die auf die Landeswährung dieser regionalen Regierung und lokalen Behörde lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
Artikel 111
Forderungen an öffentliche Stellen
- 1. Forderungen an öffentliche Stellen, für die kein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird in Einklang mit Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Rating-Klasse zugeteilt, die den Forderungen an den Zentralstaat zugewiesen wird, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:
Tabelle 2 |
Rating-Klasse des Zentralstaats | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100% | 150% |
Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz in einem Land, für das kein Rating für den Zentralstaat vorliegt, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.
- 2. Forderungen an öffentliche Stellen, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, werden gemäß Artikel 115 behandelt. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Forderungen nach den Artikeln 114 Absatz 2 und 115 Absatz 2 findet für diese Stellen keine Anwendung.
- 3. Forderungen an öffentliche Stellen mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
- 4. Forderungen an öffentliche Stellen können in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, in dem das Institut seinen Sitz hat, sofern kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Forderungen aufgrund einer vom Zentralstaat gestellten Garantie besteht.
- 5. Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, können solche Forderungen von den Instituten auf dieselbe Weise mit einem Risikogewicht belegt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und gemäß dem in Artikel 447 Absatz 2 festgelegten Prüfverfahren einen Beschluss darüber annehmen, ob ein Drittland aufsichtliche und regulatorische Vorschriften anwendet, die denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss angenommen wurde, können die Institute bis 1. Januar 2014 weiterhin die in diesem Absatz erläuterte Behandlung für ein Drittland anwenden, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden das Drittland vor dem 1. Januar 2013 als für eine solche Behandlung geeignet anerkannt haben.
- 6. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die öffentlichen Stellen zu bestimmen, die nach den Absätzen 1 und 2 behandelt werden können.
Sie legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der im ersten Unterabsatz genannten technischen Standards können die Institute weiterhin von der in Absatz 1 erläuterten Behandlung Gebrauch machen, die die zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2013 angewandt haben.
Artikel 112
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken
Artikel 113
Forderungen an internationale Organisationen
Forderungen an folgende internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
- (a) Europäische Union,
- (b) Internationaler Währungsfonds,
- (c) Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
- (d) Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
- (e) ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für seine Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.
Artikel 114
Forderungen an Institute
- 1. Für Forderungen an Institute, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 115 vorgenommen. Für Forderungen an Institute, für die kein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 116 vorgenommen.
- 2. Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, werden mit einem Risikogewicht belegt, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren Risikogewicht nach Artikel 109 Absatz 4 und 5 liegt.
- 3. In keinem Fall erhalten Forderungen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.
- 4. Forderungen an ein Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, können mit demselben Risikogewicht wie Forderungen an die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats belegt werden, sofern:
- (a) die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, halten werden;
- (b) die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.
- 5. Forderungen an Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und gleichwertigen Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute behandelt.
Artikel 115
Forderungen an Institute mit Rating
- 1. Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugeordnet, das dem Rating der anerkannten ECAI im Einklang mit Artikel 131 entspricht.
Tabelle 3 |
Rating-Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20% | 50% | 50% | 100% | 100% | 150% |
- 2. Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugeordnet, das dem Rating der anerkannten ECAI im Einklang mit Artikel 131 entspricht.
Tabelle 4 |
Rating-Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20% | 20% | 20% | 50% | 50% | 150% |
- 3. Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Ratings nach Artikel 126 und der grundsätzlich günstigeren Behandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:
- (a) Liegt für eine Forderung kein kurzfristiges Rating vor, wird für alle Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2 angewandt;
- (b) liegt ein kurzfristiges Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2, wird das kurzfristige Rating nur für diese bestimmte Forderung verwendet. Für andere kurzfristige Forderungen wird die grundsätzlich günstigere Behandlung für kurzfristige Forderungen gemäß Absatz 2 angewandt;
- (c) liegt ein kurzfristiges Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen gemäß Absatz 2, so wird die grundsätzlich günstigere Behandlung für kurzfristige Forderungen nicht angewandt und allen kurzfristigen Forderungen ohne Rating dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus dem spezifischen kurzfristigen Rating ergibt.
Artikel 116
Forderungen an Institute ohne Rating
- 1. Forderungen an Institute, für die kein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird in Einklang mit Tabelle 5 ein Risikogewicht nach der Rating-Klasse zugeteilt, die den Forderungen an den Zentralstaat zugewiesen wurde, in dem das Institut seinen Sitz hat.
Tabelle 5 |
Rating-Klasse des Zentralstaats | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht der Forderung | 20% | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % | 150% |
- 2. Forderungen an Institute ohne Rating mit Sitz in einem Land, für das kein Rating für den Zentralstaat vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
- 3. Forderungen an Institute ohne Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
Artikel 117
Forderungen an Unternehmen
- 1. Forderungen, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugeordnet, das dem Rating der anerkannten ECAI im Einklang mit Artikel 131 entspricht.
Tabelle 6 |
Rating-Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20% | 50% | 100 % | 100 % | 150 % | 150% |
- 2. Forderungen, für die kein solches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen oder das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, falls dieses höher ist.
Artikel 118
Retailforderungen
Einer Forderung, die die folgenden Kriterien erfüllt, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen:
- a) sie richtet sich entweder an natürliche Personen oder an kleine oder mittlere Unternehmen;
- b) sie ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;
- c) der dem Institut sowie der Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Forderungen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, geht nach dem Wissen des Instituts nicht über 1 Mio. EUR hinaus. Das Institut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens.
Wertpapiere werden in der Retail-Forderungsklasse nicht anerkannt.
Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen wird in der Retail-Forderungsklasse anerkannt.
Artikel 119
Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Forderungen
- 1. Forderungen oder Teilen einer Forderung, die durch Hypotheken auf Immobilien besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen der Artikel 120 und 121 nicht erfüllt sind, außer dem Teil der Forderung, der einer anderen Forderungsklasse zugeordnet ist.
Der Teil einer Forderung, der als durch eine Immobilie vollkommen besichert behandelt wird,
übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie.
- 2. Auf der Grundlage der nach Artikel 96 erhobenen Daten und allen anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, zumindest jedoch ein Mal pro Jahr, ob das Risikogewicht von 35 % für durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Forderungen nach Artikel 120 und das Risikogewicht von 50 % für durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen nach Artikel 121 für Immobilien in ihrem Land sich in angemessener Weise auf die Ausfallerfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Forderungen stützen und zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen berücksichtigt sind; im Rahmen dieser Bewertungen kann gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht angesetzt oder können strengere Kriterien angewandt werden als in den Artikeln 120 Absatz 2 und 121 Absatz 2 vorgesehen sind. Die EBA koordiniert die von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen.
Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA in Bezug auf die Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien. Die EBA veröffentlicht die von den zuständigen Behörden angesetzten Risikogewichte und Kriterien für Forderungen nach den Artikeln 120, 121 und 195.
Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, denen die zuständigen Behörden bei der Bestimmung strengerer Risikogewichte oder Kriterien Rechnung tragen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis zum 3 1. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards für die Zwecke von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- 3. Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die Risikogewichte und Kriterien an, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien und Wohnimmobilien besicherten Forderungen festgelegt wurden, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden.
Artikel 120
Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Forderungen
- 1. Soweit von den zuständigen Behörden in Einklang mit Artikel 119 Absatz 2 nicht anderweitig bestimmt, werden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Forderungen wie folgt behandelt:
- (a) Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, welche vom Eigentümer bzw. im Falle einer privaten Beteiligungsgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, wird ein Risikogewicht von 35 % zugeteilt;
- (b) Forderungen, die durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender gleichwertiger Rechtsvorschriften vollständig abgesichert sind, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, wenn sich diese Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden;
- (c) Forderungen an einen Leasingnehmer in Immobilien-Leasing-Geschäften mit Wohnimmobilien, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, werden mit einem Risikogewicht von 35 % belegt, sofern die Forderung des Instituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.
- 2. Die Institute betrachten eine Forderung oder einen Teil einer Forderung nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
- (b) das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Leistung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen bestimmen die Institute im Rahmen ihrer Kreditpolitik einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen und verlangen bei der Kreditvergabe einen geeigneten Einkommensnachweis;
- (c) die Anforderungen von Artikel 203 und die Bewertungsgrundsätze von Artikel 224 Absatz 1 sind erfüllt;
- (d) der Teil des Kredits, dem ein Risikogewicht von 35 % zugeteilt wird, - sofern nach Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - übersteigt in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, nicht 80 % - sofern nach Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - des Marktwerts der betreffenden Immobilie bzw. 80 % - sofern nach Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie.
- 3. Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in einem Mitgliedstaat gelegene Wohnimmobilien vollständig besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- (a) Die Verluste aus Krediten, die - sofern in Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Kredite hinaus;
- (b) die Gesamtverluste aus Krediten, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Kredite hinaus.
- 4. Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Absatz 3 nicht mehr angewandt werden und gilt die Voraussetzung unter Absatz 2 Buchstabe b, bis die Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem der Folgejahre erfüllt sind.
Artikel 121
Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien vollständig besicherte Forderungen
- 1. Soweit von den zuständigen Behörden in Einklang mit Artikel 119 Absatz 2 nicht anderweitig bestimmt, werden durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien vollständig besicherte Forderungen wie folgt behandelt:
- (a) Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, kann ein Risikogewicht von 50 % zugeteilt werden;
- (b) Forderungen, die durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften vollständig besichert sind, welche ihre Tätigkeit im Einklang mit dem finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetz von 1991 oder nachfolgenden gleichwertigen Rechtsvorschriften ausüben, und Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden;
- (c) Forderungen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, können mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden, sofern die Forderung des Instituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.
- 2. Absatz 1 kann unter den folgenden Bedingungen angewandt werden:
- (a) Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
- (b) das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Leistung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden;
- (c) die Anforderungen von Artikel 203 und die Bewertungsgrundsätze von Artikel 224 Absatz 1 sind erfüllt;
- (d) das Risikogewicht von 50 % wird - sofern nach Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - dem Teil des Kredits zugeteilt, der in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, 50 % des Marktwerts der Immobilie bzw. 60 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie - sofern nach Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - nicht übersteigt.
- 3. Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in einem Mitgliedstaat gelegene gewerbliche Immobilien vollständig besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten gewerblichen Immobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- (a) Die Verluste aus Krediten, die - sofern in Artikel 119 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist - bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch gewerbliche Immobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch gewerbliche Immobilien besicherten Kredite hinaus;
- (b) die Gesamtverluste aus Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch gewerbliche Immobilien besicherten Kredite hinaus.
- 4. Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Absatz 3 nicht mehr angewandt werden und gilt die Voraussetzung unter Absatz 2 Buchstabe b, bis die Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem der Folgejahre erfüllt sind.
Artikel 122
Ausgefallene Forderungen
- 1. Der unbesicherte Teil eines Postens, bei dem ein Ausfall nach Artikel 174 gegeben ist, wird mit dem folgenden Risikogewicht belegt:
- (a) 150 %, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung betragen, falls diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht angewandt wurden;
- (b) 100 %, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung betragen, falls diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht angewandt wurden.
- 2. Für die Bestimmung des besicherten Teils des überfälligen Postens gelten dieselben Sicherheiten und Garantien als anerkennungsfähig wie für die Kreditrisikominderung nach Kapitel 4.
- 3. Forderungen, die nach Maßgabe von Artikel 120 durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, werden nach Abzug der Wertberichtigungen mit einem Risikogewicht von 100 % belegt, falls ein Ausfall gemäß Artikel 174 gegeben ist.
- 4. Forderungen, die nach Maßgabe von Artikel 121 durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien vollständig besichert sind, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt, falls ein Ausfall gemäß Artikel 174 gegeben ist.
Artikel 123
Mit besonders hohen Risiken verbundene Posten
- 1. Die Institute weisen den Forderungen, einschließlich Forderungen in Form von Aktien von oder Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, gegebenenfalls ein Risikogewicht von 150 % zu.
- 2. Als Forderungen mit besonders hohen Risiken gelten die folgenden Anlagen:
- a) Anlagen in Risikokapitalgesellschaften;
- b) alternative Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie [inserted by OP - Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds];
- c) spekulative Immobilienfinanzierung.
- 3. Bei der Beurteilung, ob eine Forderung, die nicht in Absatz 2 genannt ist, mit besonders hohen Risiken verbunden ist, tragen die Institute den folgenden Risikomerkmalen Rechnung:
- (a) Es besteht ein hohes Verlustrisiko infolge eines Ausfalls des Schuldners;
- (b) es kann nicht eindeutig ermittelt werden, ob die Forderung unter Buchstabe a fällt.
Die EBA veröffentlicht Leitlinien, in denen geklärt wird, welche Arten von Forderungen unter welchen Umständen mit besonders hohen Risiken verbunden sind.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Artikel 124
Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 125
Verbriefungspositionen
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 bestimmt.
Artikel 126
Forderungen an Institute und Unternehmen mit einem kurzfristigen Rating
Forderungen an Institute und Unternehmen, für die ein kurzfristiges Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das dem Rating der anerkannten ECAI in Einklang mit Artikel 131 entspricht.
Tabelle 7 |
Rating-Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20% | 50% | 100% | 150% | 150% | 150% |
Artikel 127
Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
- 1. Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von Organismen für Gemeinsame Anlagen (nachstehend "OGA") wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt, sofern das Institut nicht die Kreditrisikoeinschätzungsmethode gemäß Absatz 2, den "Lookthrough-Ansatz" gemäß Absatz 4 oder den Ansatz des durchschnittlichen Risikogewichts gemäß Absatz 5 anwendet und die Bedingungen von Absatz 3 erfüllt sind.
- 2. Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von OGA, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 8 zugeordnet, das dem Rating der anerkannten ECAI in Einklang mit Artikel 131 entspricht.
Tabelle 8 |
Rating-Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20% | 50% | 100 % | 100 % | 150 % | 150% |
- 3. Die Institute können das Risikogewicht für OGA bestimmen, wenn die folgenden Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind:
- (a) der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die der Aufsicht in einem Mitgliedstaat unterliegt, oder im Fall von Drittland-OGA, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i) der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die einer Aufsicht unterliegt, die der im Unionsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist;
- ii) die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist in ausreichendem Maße sichergestellt;
- (b) der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
- i) die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;
- ii) falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zur Berechnung;
- (c) der OGA erstattet der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit, damit seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.
Für die Zwecke von Buchstabe a kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und gemäß dem in Artikel 447 Absatz 2 festgelegten Prüfverfahren einen Beschluss darüber annehmen, ob ein Drittland aufsichtliche und regulatorische Vorschriften anwendet, die denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss angenommen wurde, können die Institute bis 1. Januar 2014 weiterhin die in diesem Absatz erläuterte Behandlung für ein Drittland anwenden, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden das Drittland vor dem 1. Januar 2013 als für eine solche Behandlung geeignet anerkannt haben.
- 4. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Forderungen eines OGA bekannt, kann es für diese zugrunde liegenden Forderungen den "Lookthrough-Ansatz" anwenden, um ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von OGA in Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Methoden zu berechnen. Wenn eine zugrunde liegende Forderung des OGA selbst eine Forderung in Form von Anteilen an oder Aktien von einem anderen OGA ist, der die Kriterien von Absatz 3 erfüllt, kann das Institut für die zugrunde liegenden Forderungen dieses anderen OGA den "Lookthrough-Ansatz" anwenden.
- 5. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Forderungen eines OGA nicht bekannt, kann es ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von dem OGA in Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Methoden berechnen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in Forderungsklassen mit der höchsten Eigenkapitalanforderung investiert und in der Folge Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist.
Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, ein Risikogewicht für den OGA in Einklang mit den in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Methoden zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten:
- (a) die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt;
- (b) im Fall von OGA, die nicht unter Buchstabe a fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.
Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Artikel 128
Beteiligungspositionen
- 1. Die folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen betrachtet:
- (a) nicht rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten;
- (b) rückzahlbare Forderungen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente, deren wirtschaftliche Substanz ähnlich den unter Buchstabe a genannten Forderungen ist.
- 2. Beteiligungspositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, sofern sie nicht im Einklang mit Teil 2 abgezogen werden müssen, ein Risikogewicht von 250 % im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 bzw. ein Risikogewicht von 1250 % im Einklang mit Artikel 84 Absatz 3 erhalten oder im Einklang mit Artikel 123 als Posten mit besonders hohen Risiken behandelt werden.
- 3. Anlagen in Eigenkapitalinstrumente oder Instrumente des regulatorischen Eigenkapitals, die von Instituten ausgegeben werden, werden als Beteiligungspositionen eingestuft, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder ein Risikogewicht von 250 % gemäß Artikel 42 Absatz 2 erhalten oder in Einklang mit Artikel 123 als Posten mit besonders hohen Risiken behandelt werden.
Artikel 129
Sonstige Posten
- 1. Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
- 2. Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut die Gegenpartei nicht nach Maßgabe der Richtlinie 8 006/63 5/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
- 3. Im Einzug befindliche Kassenpositionen werden mit einem Risikogewicht von 20 % belegt. Dem Kassenbestand und gleichwertigen Posten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
- 4. Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit sie durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt sind.
- 5. Bei Anlagenverkäufen und Pensionsgeschäften sowie Outright-Terminkäufen wird das Risikogewicht den betreffenden Vermögenswerten, nicht den beteiligten Gegenparteien zugewiesen.
- 6. Stellt ein Institut eine Kreditabsicherung für mehrere Forderungen in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die in Kapitel 5 vorgeschriebenen Risikogewichte zugewiesen, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten ECAI vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten ECAI vor, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1 Forderungen, bis maximal 1250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Vermögensbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen.
- 7. Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen.
Mindestleasingzahlungen umfassen Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und jede günstige Kaufoption, deren Ausübung relativ sicher ist. Eine andere Partei als der Leasingnehmer kann zu einer Zahlung für den Restwert eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden; diese Zahlungsverpflichtung erfüllt die in Artikel 197 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern festgelegten Bedingungen sowie die in den Artikeln 208 bis 210 für die Anerkennung anderer Garantiearten vorgesehenen Anforderungen und kann gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung berücksichtigt werden. Diese Forderungen werden in Einklang mit Artikel 107 der entsprechenden Forderungsklasse zugewiesen. Handelt es sich bei der Forderung um den Restwert von geleasten Vermögenswerten, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Forderungswert, wobei t jeweils höher ist als 1 bzw. der nächstliegenden Anzahl voller Jahren der verbleibenden Leasingdauer entspricht.
Abschnitt 3
Anerkennung Zuordnung von Kreditrisikoeinschätzungen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von ECAI
Artikel 130 ECAI
- 1. Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn es von einer anerkannten ECAI stammt oder von einer anerkannten ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.
- 2. Anerkannte ECAI umfassen alle Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen oder zertifiziert sind, sowie Zentralbanken, die Ratings abgeben und von dieser Verordnung ausgenommen sind.
- 3. Die EBA veröffentlicht eine Liste der anerkannten ECAI.
Unterabschnitt 2
Zuordnung der Ratings von ECAI
Artikel 131
Zuordnung der Ratings von ECAI
- 1. Die EBA arbeitet Entwürfe für Durchführungsstandards aus, um für alle anerkannten ECAI zu bestimmen, welchem der in Abschnitt 2 festgelegten Rating-Klassen das jeweilige Rating der anerkannten ECAI entspricht ("Zuordnung"). Bei dieser Zuordnung wird objektiv und einheitlich verfahren.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor und übermittelt gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Standards.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- 2. Die EBA legt die Zuordnung von Ratings in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:
- (a) Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jedem Rating zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigt die EBA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit demselben Rating. Bei neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangt die EBA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit demselben Rating;
- (b) um zwischen den relativen Risikograden, die mit jedem Rating zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigt die EBA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite der von der ECAI vergebenen Ratings, die Bedeutung jedes Ratings und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;
- (c) die EBA vergleicht die bei den verschiedenen Ratings einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallquoten und stellt sie einem Benchmarkwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallquoten bei einem Emittentenkreis ermittelt wurde, der mit einem gleichwertigen Kreditrisiko behaftet ist;
- (d) sind die bei den Ratings einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallquoten wesentlich und systematisch höher als der Benchmarkwert, weist die EBA das Rating dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;
- (e) wenn die EBA das Risikogewicht für ein spezielles Rating einer bestimmten ECAI angehoben hat, kann sie dieses in der Rating-Skala für die ECAI-Kreditbewertung auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die bei den Ratings dieser ECAI verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch höher sind als der Benchmarkwert.
- 3. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die unter Absatz 2 Buchstabe a genannten quantitativen Faktoren, die unter Buchstabe b genannten qualitativen Faktoren und den unter Buchstabe c genannten Benchmarkwert festzulegen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Unterabschnitt 3
Anwendung der Ratings von Exportversicherungsagenturen
Artikel 132
Anwendung der Ratings von Exportversicherungsagenturen
- 1. Für die Zwecke von Artikel 109 können Institute die Ratings von Exportversicherungsagenturen anwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- (a) Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;
- (b) die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings und wendet die OECD-Methode an, und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.
- 2. Forderungen, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.
Tabelle 9 |
MEIP | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Risikogewicht | 0 % | 0 % | 20% | 50% | 100 % | 100 % | 100 % | 150 % |
- 3. Die EBA veröffentlicht gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 1. Januar 2014 Leitlinien über die Exportversicherungsagenturen, die die Institute gemäß Absatz 1 verwenden können.
Abschnitt 4
Anwendung der Ratings von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts
Artikel 133
Allgemeine Anforderungen
Ein Institut kann eine oder mehrere anerkannte ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichte herangezogen werden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig. Bei der Anwendung von Ratings erfüllen die Institute die folgenden Voraussetzungen:
- a) Ein Institut, das die von einer anerkannten ECAI ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Positionsklasse heranzieht, wendet diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu dieser Klasse gehörenden Forderungen an;
- b) ein Institut, das die von einer anerkannten ECAI ausgegebenen Ratings heranzieht, wendet diese fortlaufend und einheitlich an;
- c) ein Institut wendet nur die Ratings von ECAI an, die alle Beträge sowohl von Kapital- als auch von Zinsforderungen abdecken;
- d) liegt für eine bewertete Position nur ein einziges Rating einer anerkannten ECAI vor, wird dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Position anzuwendenden Risikogewichts herangezogen;
- e) liegen für eine bewertete Position zwei Ratings von anerkannten ECAI vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt;
- f) liegen für eine bewertete Position mehr als zwei Ratings von anerkannten ECAI vor, werden die beiden Ratings zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, wird das höhere Risikogewicht zugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, wird dieses Risikogewicht zugewiesen.
Artikel 134
Emittenten- und Emissionsratings
Artikel 135
Lang- und kurzfristige Ratings
- 1. Kurzfristige Ratings dürfen nur für Umlaufvermögen und außerbilanzielle Positionen in Form von Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen verwendet werden.
- 2. Kurzfristige Ratings werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, nicht jedoch dazu verwendet, Risikogewichte für irgendwelche anderen Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
- (a) Wenn einer Fazilität mit einem kurzfristigen Rating ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbesicherten lang- oder kurzfristigen Forderungen ohne Rating dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen;
- (b) wenn einer Fazilität mit einem kurzfristigen Rating ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner kurzfristigen Forderungen ohne Rating ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.
Artikel 136
Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung
Ein Rating für eine auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position kann nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Forderung desselben Schuldners abzuleiten.
Entsteht eine Forderung durch die Beteiligung eines Instituts an einem Kredit von einer multilateralen Entwicklungsbank mit einem auf dem Markt anerkannten privilegierten Gläubigerstatus, kann das Rating für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen wird.
Kapitel 3
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
Abschnitt 1
Genehmigung der Anwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden
Artikel 137
IRB 0 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Ratingsystem" bezieht sich auf alle Methoden, Verfahren, Kontrollen, Datenerhebungs-und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu Rating-Klassen oder -Pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Forderungsart dienen;
- (2) "Forderungsart" steht für eine Gruppe einheitlich verwalteter Forderungen, die von einer bestimmten Art von Fazilitäten gebildet werden und auf eine einzige Einheit bzw. eine einzige Untergruppe von Einheiten in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Forderungsart in anderen Einheiten der Gruppe unterschiedlich verwaltet wird;
- (3) "Geschäftsbereich" bedeutet getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder sowie geografische Standorte;
- (4) "beaufsichtigtes Finanzunternehmen" steht für:
- a) folgende Unternehmen, einschließlich Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, wobei diese Tätigkeiten einer Beaufsichtigung gemäß dem EU-Recht oder dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das Aufsichts- und Regulierungsanforderungen anwendet, die denen der Europäischen Union zumindest gleichwertig sind:
- i) ein Kreditinstitut
- ii) eine Wertpapierfirma
- iii) ein Versicherungsunternehmen
- iv) eine Finanzholdinggesellschaft
- v) eine gemischte Holdinggesellschaft
- b) irgendein anderes Unternehmen, das alle der nachstehenden Kriterien erfüllt:
- i) es übt eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie [inserted by OP] bzw. in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG angegebenen Tätigkeiten aus;< /li>
- ii) es ist eine Tochtergesellschaft eines beaufsichtigten Finanzunternehmens;
- iii) es wird in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene der Gruppe einbezogen;
- c) ein unter Buchstabe a Ziffern i) bis v) oder b genanntes Unternehmen, das keinen Aufsichts- und Regulierungsanforderungen unterliegt, die denen der Europäischen Union zumindest gleichwertig sind, jedoch Teil einer Gruppe ist, die solchen Anforderungen auf konsolidierter Basis unterliegt;
- (5) "großes beaufsichtigtes Finanzunternehmen" steht für ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen, dessen Bilanzsumme auf Ebene dieses einzelnen Unternehmens oder auf konsolidierter Ebene der Gruppe mindestens den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR erreicht. Zur Bestimmung des Vermögenswerts wird der jüngste geprüfte Jahresabschluss der Muttergesellschaft und der konsolidierten Tochtergesellschaften herangezogen;
- (6) "nicht beaufsichtigtes Finanzunternehmen" bezieht sich auf jedes andere Unternehmen, das nicht beaufsichtigt wird, aber eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie [inserted by OP] bzw. in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG angegebenen Tätigkeiten ausübt;< /li>
- (7) "Schuldnerklasse" ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen die Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit ("probability of default", PD) abgeleitet werden;
- (8) "Fazilitätsklasse" steht für eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Forderungen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der Verlustausfallquote ("Loss Given Default", LGD) abgeleitet werden;
- (9) "Forderungsverwalter" ist definiert als ein Unternehmen, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet.
- 8. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften eines Drittlandes festgelegten Aufsichts- und Regulierungsanforderungen bewerten.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 138
Genehmigungfür die Anwendung des IRB-Ansatzes
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3 1. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 139
Bewertung eines Antrags auf Anwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden
- 1. Die zuständige Behörde erteilt einem Institut gemäß Artikel 138 nur eine Genehmigung für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Anwendung von eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren, wenn sie davon überzeugt ist, dass die in diesem Kapitel, insbesondere in Abschnitt 6, festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Verwaltung und das Rating von Kreditrisikoforderungen solide sind und nach bestem Wissen und Gewissen umgesetzt wurden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass diese Systeme den folgenden Standards genügen:
- (a) Die Rating-Systeme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Schuldner-und Transaktionsmerkmale, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;
- (b) die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Ratings, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren sind bei dem Risikomanagement und Entscheidungsprozess, der Kreditbewilligung, der internen Kapitalallokation und der Unternehmensführung des Instituts von wesentlicher Bedeutung;
- (c) das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;
- (d) das Institut erfasst und speichert alle relavanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;
- (e) das Institut führt Buch über seine Ratingsysteme sowie die Begründung für deren Gestaltung und validiert diese Systeme;
- (f) das Institut hat seine Ratingsysteme innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Genehmigung, dieses Ratingsystem oder den auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen anzuwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums beurteilt, ob diese Ratingsysteme und auf internen Modellen basierenden Ansätze für Beteiligungspositionen für den Anwendungsbereich des Ratingsystems geeignet sind und im Anschluss an diese Beurteilung die erforderlichen Änderungen an diesen Ratingsystemen und auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen vorgenommen;
- (g) das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, darüber einen Bericht gemäß Artikel 95 vorzulegen.
Die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Anwendung von eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren, finden auch Anwendung, wenn ein Institut ein Ratingsystem bzw. ein in einem Ratingsystem verwendetes Modell eingerichtet hat, das es von einem Dritten erworben hat.
- 2. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Verfahren festzulegen, die die zuständigen Behörden bei der Beurteilung anwenden, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3 1. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 140
Erfahrungen mit der Anwendung von IRB-Ansätzen
- 1. Ein Institut, das eine Genehmigung für die Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, hat für die betreffenden IRB-Forderungsklassen mindestens drei Jahren lang vor seiner Berechtigung, den IRB-Ansatz anzuwenden, Ratingsysteme verwendet, die den in Abschnitt 6 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Anforderungen im Großen und Ganzen entsprechen.
- 2. Ein Institut, das eine Genehmigung für die Anwendung seiner eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren beantragt, weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass es seine eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren mindestens drei Jahren lang vor der Berechtigung, den IRB-Ansatz anzuwenden, in einer Weise ermittelt und verwendet hat, die den in Abschnitt 6 für die Nutzung eigener Schätzungen für diese Parameter genannten Anforderungen im Großen und Ganzen entspricht.
- 3. Wenn ein Institut die Anwendung des IRB-Ansatzes nach der ursprünglichen Genehmigung ausweitet, ist die Erfahrung des Instituts ausreichend, um die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Bezug auf die zusätzlichen Forderungen zu erfüllen. Wird die Verwendung von Ratingsystemen auf Forderungen ausgeweitet, die sich wesentlich von dem bestehenden Anwendungsbereich unterscheiden, so dass die Erfahrung nicht eindeutig als ausreichend betrachtet werden kann, um die Anforderungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die zusätzlichen Forderungen zu erfüllen, finden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für diese zusätzlichen Forderungen getrennt Anwendung.
Artikel 141
Erforderliche Maßnahmen, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr erfüllt sind
Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde darüber in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:
- a) Es legt der zuständigen Behörde einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie die Einhaltung der Anforderungen zeitgerecht wieder hergestellt wird;
- b) es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichteinhaltung keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Artikel 142
Methode für die Zuordnung von Forderungen in Forderungsklassen
Artikel 143
Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Forderungsklassen und Geschäftsfeldern
- 1. Die Institute und jegliche Muttergesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften wenden den IRB-Ansatz für alle Forderungen an, es sei denn, ihnen wurde von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt, dauerhaft den Standardansatz in Einklang mit Artikel 145 anzuwenden.
Soweit von den zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d.h. innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 142 genannten Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken.
Im Fall der in Artikel 142 Absatz 5 genannten Forderungsklasse der Retail-Forderungen kann die Umstellung für die Forderungskategorien, denen die verschiedenen in Artikel 149 genannten Korrelationen entsprechen, schrittweise erfolgen.
- 2. Die zuständige Behörde legt die Frist fest, bis zu der ein Institut, eine Muttergesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften den IRB-Ansatz für alle Forderungen umsetzen müssen. Diese Frist wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Art und des Umfangs der Institute, der Muttergesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie der Anzahl und Art der eingerichteten Ratingsysteme als angemessen betrachtet.
- 3. Die Institute setzen den IRB-Ansatz nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen um. Die zuständige Behörde stellt bei der Ausarbeitung dieser Bedingungen sicher, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB-Ansatz einbezogenen Forderungsklassen bzw. Geschäftsfelder oder bei der Anwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren niedrigere Eigenmittelanforderungen zu erreichen.
- 4. Die Institute, die den IRB-Ansatz erst ab dem 1. Januar 2013 anwenden, haben während der Übergangsfrist weiterhin die Möglichkeit, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für alle ihre Forderungen den Standardansatz anzuwenden, bis sie von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese die Gewissheit haben, dass die Umsetzung des IRB-Ansatzes mit hinreichender Sicherheit durchgeführt wird.
- 5. Einem Institut, dem die Genehmigung für die Anwendung des IRB-Ansatzes für jede Forderungsklasse erteilt wurde, ist es gestattet, den IRB-Ansatz für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen anzuwenden, es sei denn, dem Institut wurde die Genehmigung für die Anwendung des Standardansatzes für Beteiligungspositionen gemäß Artikel 145 erteilt.
- 6. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden die Bedingungen für die Umsetzung des IRB-Ansatzes durch die Institute in Einklang mit diesem Artikel bestimmen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3 1. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 144
Bedingungen für einen Rückgriff auf weniger komplizierte Ansätze
- 1. Ein Institut, das den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und greift bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht zum Standardansatz zurück, außer die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
- (a) Das Institut hat gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Anwendung des Standardansatzes nicht vorschlägt, um die Eigenkapitalanforderungen des Instituts zu verringern, und die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Instituts notwendig ist und weder die Solvenz des Instituts noch dessen Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
- (b) das Institut hat die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erhalten.
- 2. Die Institute, denen nach Artikel 146 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, greifen nicht auf die in Artikel 146 Absatz 8 genannten LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, außer die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
- a) Das Institut hat gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die in Artikel 146 Absatz 8 festgelegten LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nicht vorschlägt, um die Eigenkapitalanforderungen des Instituts zu verringern, und die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Instituts notwendig ist und weder die Solvenz des Instituts noch dessen Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
- b) das Institut hat die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erhalten.
- 3. Die Anwendung der Absätze 1 und 2 unterliegt den von den zuständigen Behörden in Einklang mit Artikel 143 festgelegten Bedingungen für eine Ausweitung des IRB-Ansatzes und der Genehmigung für die in Artikel 145 genannte dauerhafte Teilanwendung.
Artikel 145
Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung
- 1. Wenn die Institute die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erhalten haben und ihnen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen die Genehmigung für die Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, können sie für folgende Forderungen den Standardansatz anwenden:
- (a) die in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe a genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
- (b) die in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
- (c) Forderungen in unbedeutenden Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren Risikoprofil als unerheblich angesehen wird;
- (d) Forderungen an die Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn
- i) die Forderungen an diesen Zentralstaat und die genannten anderen Forderungen aufgrund besonderer öffentlicher Regelungen nicht mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind, und
- ii) den Forderungen an den Zentralstaat gemäß Artikel 109 Absatz 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
- (e) Forderungen eines Instituts gegenüber seiner Muttergesellschaft, einer Tochtergesellschaft oder einer Tochter seiner Muttergesellschaft, wenn die Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist;
- (f) Forderungen zwischen Instituten, die die Anforderungen von Artikel 108 Absatz 7 erfüllen;
- (g) Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderte Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann;
- (h) Beteiligungspositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, wodurch erhebliche Förderungen für Investitionen in das Institut geschaffen werden und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für Kapitalanlagen unterliegen, sofern solche Forderungen insgesamt nur bis zu einem Höchstwert von 10 % der Eigenmittel vom IRB-Ansatz ausgenommen werden können;
- (i) die in Artikel 114 Absatz 4 genannten Forderungen, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen;
- (j) die in Artikel 210 Absatz 2 genannten staatlichen und staatlich rückversicherten Garantien.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Anwendung des Standardansatzes für die unter den Buchstaben g und h genannten Beteiligungspositionen, für die eine solche Behandlung in anderen Mitgliedstaaten genehmigt wurde.
- 2. Für die Zwecke von Absatzes 1 wird die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen eines Instituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert, ohne die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Beteiligungspositionen im Rahmen staatlicher Programme, im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Instituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungspositionen unter 10 einzelnen Beteiligungen, ist diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel des Instituts festgesetzt.
- 3. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3 1. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Abschnitt 2
Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge
Unterabschnitt 1
Behandlung nach Forderungsart / Forderungsklasse
Artikel 146
Behandlung nach Forderungsklasse
- 1. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die unter eine der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g genannten Forderungsklassen fallen, werden in Einklang mit Unterabschnitt 2 berechnet, es sei denn, diese Forderungen werden von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abgezogen.
- 2. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei gekauften Forderungen werden nach Artikel 153 berechnet. Hat ein Institut im Bezug auf Ausfall- und Verwässerungsrisiko volles Rückgriffsrecht auf den Verkäufer der gekauften Forderungen, finden die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 147 und 154 Absätze 1 bis 4 im Zusammenhang mit gekauften Forderungen keine Anwendung und die Forderung wird als besicherte Forderung behandelt.
- 3. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die Ausfallwahrscheinlichkeit (nachstehend PD), die LGD, die effektive Restlaufzeit (nachstehend M) und der Forderungswert. PD und LGD können nach Maßgabe von Abschnitt 4 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.
- 4. Die Institute berechnen die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko für Forderungen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e genannten Forderungsklasse der Beteiligungspositionen in Einklang mit Artikel 146 Absatz 4 und Artikel 150, mit Ausnahme der in Artikel 151 festgelegten Forderungen, sofern sie die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden für die Anwendung des IRB-Ansatzes erhalten haben. Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Genehmigung für die Anwendung des in Artikel 150 Absatz 4 festgelegten auf internen Modellen basierenden Ansatzes, sofern das Institut die Anforderungen von Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 erfüllt. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an zentrale Gegenparteien, die sich aus vorfinanzierten Beiträgen von Instituten zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 146 Absatz 6 Buchstabe c ergeben, werden in Einklang mit Artikel 151 berechnet.
- 5. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko werden in Einklang mit Artikel 148 Absatz 4 berechnet.
- 6. Für Forderungen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Forderungsklassen führen die Institute nach Maßgabe von Artikel 138 und Abschnitt 6 ihre eigenen PD-Schätzungen durch.
- 7. Für Forderungen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d genannten Forderungsklasse führen die Institute nach Maßgabe von Artikel 138 und Abschnitt 6 ihre eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren durch.
- 8. Für Forderungen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen wenden die Institute die in Artikel 157 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die in Artikel 162 Absatz 8 Buchstaben a bis d festgelegten Umrechnungsfaktoren an, es sei denn, ihnen wurde in Einklang mit Artikel 9 die Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren für diese Forderungsklassen gestattet.
- 9. Für Forderungen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen erteilen die zuständigen Behörden den Instituten die Genehmigung für die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren nur in Einklang mit Artikel 138.
- 10. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe f genannten Forderungsklasse werden nach Kapitel 5 berechnet.
Artikel 147
Behandlung von Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
- 1. Erfüllen die Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von einem Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Kriterien und sind dem Institut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach dem "Lookthrough-Ansatz" und in Einklang mit den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden.
Wenn eine zugrunde liegende Forderung des OGA selbst eine Forderung in Form von Anteilen an oder Aktien von einem anderen OGA ist, wendet das erstgenannte Institut für die zugrunde liegenden Forderungen dieses anderen OGA ebenfalls den "Lookthrough-Ansatz" an.
- 2. Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA von dem Institut nicht erfüllt, werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Ansätzen berechnet:
- (a) im Fall von Forderungen im Rahmen der in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e genannten Forderungsklasse der Beteiligungspositionen wenden die Institute den in Artikel 150 Absatz 2 beschriebenen einfachen Risikogewichtungsansatz an;
- (b) im Fall aller anderen in Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Forderungen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz wie folgt an:
- i) bei Forderungen, für die ein bestimmtes Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1250 % betragen;
- ii) bei allen anderen Forderungen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.
Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Buchstaben a zwischen privatem Eigenkapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Forderungen zusammen mit den direkten Forderungen des Instituts in dieser Forderungsklasse im Sinne von Artikel 145 Absatz 2 nicht wesentlich, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden Artikel 145 Absatz 1 angewandt werden.
- 3. Erfüllen die Forderungen in Form von Anteilen an oder Aktien von einem OGA die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Kriterien nicht oder sind dem Institut nicht alle der zugrunde liegenden Forderungen des OGA bzw. seine eigenen zugrunde liegenden Forderungen, die selbst eine Forderung in Form von Anteilen an oder Aktien von einem OGA darstellen, bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die zugrunde liegenden Forderungen nach dem "Lookthrough-Ansatz" und in Einklang mit dem in Artikel 150 Absatz 2 beschriebenen einfachen Risikogewichtungsansatz.
Ist das Institut nicht in der Lage, zwischen privatem Eigenkapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Es weist Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, der Klasse sonstiges Eigenkapital zu.
- 4. Alternativ zu der in Absatz 4 beschriebenen Methode können die Institute nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätzen eigene oder von folgenden Dritten stammende Berechnungen der durchschnittlichen risikogewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen verwenden und melden:
- (a) der Verwahrstelle bzw. des Finanzinstituts des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt;
- (b) der Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.
Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
- 5. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe b die Genehmigung für die Anwendung von Artikel 145 Absatz 1 erteilen können.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3 1. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Unterabschnitt 2
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Kreditrisiken
Artikel 148
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
- 1. Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten spezifischen Behandlung werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet: Risikogewichteter Forderungsbetrag = R W - Forderungswert wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
- i) wenn PD = 0, beträgt RW 0;
- ii) wenn PD = 1, z.B. für Forderungsausfälle: wenden die Institute die LGD-Werte nach Artikel 157 Absatz 1 an, ist RW gleich 0; verwenden die Institute eigene LGD-Schätzungen, ist RW maxf0,125. (LGD ELBE~~; wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (nachstehend "ELBE", Expected Loss Best Estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den durch den Forderungsausfall zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe h ist;
- iii)
N(x) = die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist).
G(z) = die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wert von x, so dass N (x) = z).
R = der Korrelationskoeffizient, festgelegt als b = der Laufzeitanpassungsfaktor, festgelegt als b = (0. 11852 - 0.05478- ln(P))2
- 2. Bei allen Forderungen an große beaufsichtigte Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen wird der Korrelationskoeffizient von Absatz 1 Ziffer iii) wie folgt mit 1,25 multipliziert:
- 3. Der risikogewichtete Forderungsbetrag kann bei jeder Forderung, die die in den Artikeln 198 und 212 genannten Anforderungen erfüllt, nach folgender Formel angepasst werden:
Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW.
Forderungswert (0,15 + 160 PDpp)~ wobei PDpp = PD des Sicherungsgebers
Das RW wird anhand der entsprechenden Formel gemäß Absatz 3 für die Forderung, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und den LGD für eine vergleichbare direkte Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor(b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche von beiden niedriger ist.
- 4. Für Forderungen an Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, können die Institute zur Berechnung der Risikogewichte für Forderungen an Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii) folgende Korrelationsformel anwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ^ S ^ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt. Bei gekauften Forderungen errechnet sich der Gesamtjahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools.
Die Institute ersetzen den Gesamtjahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der Gesamtjahresumsatz kein bedeutender Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator bedeutender ist.
- 5. Bei Spezialfinanzierungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen von Abschnitt 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Forderungen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu:
Tabelle 1 |
Restlaufzeit | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Kategorie 5 |
Weniger als 2,5 Jahre | 50% | 70% | 115% | 250% | 0% |
2,5 Jahre oder länger | 70% | 90% | 115% | 250% | 0% |
Bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions-und/oder Vermögenswertmerkmale, Stärke des Geldgebers und des Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlichprivaten Partnerschaften sowie Absicherungspaket.
- 6. Die Institute halten hinsichtlich ihrer gekauften Unternehmensforderungen die Anforderungen von Artikel 180 ein. Bei gekauften Unternehmensforderungen, die außerdem die Bedingungen von Artikel 149 Absatz 5 erfüllen, können die in Abschnitt 6 dargelegten Standards für die Risikoquantifizierung im Fall von Retailforderungen angewandt werden, sofern die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung für ein Institut darstellen würde.
- 7. Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattbare Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlustpositionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.
- 8. Stellt ein Institut eine Kreditabsicherung für eine Reihe von Forderungen unter den Bedingungen, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die in Artikel 5 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten ECAI vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten ECAI vor, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, mit Ausnahme von n-1 Forderungen, aggregiert, wobei die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe der erwarteten Verluste und der risikogewichtete Forderungsbetrag den durch das Kreditderivat besicherten 12,5-fachen Nominalbetrag nicht übersteigen. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen. Im Fall von Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 1250 % angewandt.
- 9. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die Institute den in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Faktoren bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen Rechnung tragen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3 1. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 149
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Retailforderungen
- 1. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für Retailforderungen werden nach den folgenden Formeln berechnet:
Risikogewichteter Forderungsbetrag = R W . Forderungsbetrag wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
(x) = die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist).
G(z) = die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wert von x, so dass N (x) = z).
R = der Korrelationskoeffizient, festgelegt als
- 2. Der risikogewichtete Forderungsbetrag für jede in Artikel 142 Absatz 5 festgelegte Forderung an kleine und mittlere Unternehmen, die die Anforderungen der Artikel 198 und 212 erfüllt, kann gemäß Artikel 148 Absatz 3 berechnet werden.
- 3. Bei Retailforderungen, die durch Immobilien besichert sind, wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0, 15 ersetzt.
- 4. Bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen im Sinne der Buchstaben a bis e wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,04 ersetzt.
Forderungen gelten als qualifizierte revolvierende Retailforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) Die Forderungen bestehen gegenüber Einzelpersonen;
- (b) die Forderungen sind revolvierend, unbesichert und, solange sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar. In diesem Zusammenhang sind revolvierende Forderungen definiert als Forderungen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vom Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf. Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar betrachtet werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;
- (c) die maximale Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio beträgt höchstens 100 000 EUR;
- (d) die in diesem Absatz angegebene Korrelation wird nur auf Portfolios angewandt, die im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität der Verlustraten aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-Bereichen;
- (e) die Behandlung als qualifizierte revolvierende Retailforderung entspricht den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios.
Abweichend von Buchstabe b findet die Anforderung, dass eine Forderung unbesichert zu sein hat, im Fall von besicherten Kreditfazilitäten in Verbindung mit einem Gehaltskonto keine Anwendung. In diesem Falle werden die eingezogenen Beträge aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt.
Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten über die verschiedenen qualifizierten revolvierenden Retail-Unterportfolios und das gesamte qualifizierte revolvierende Retail-Portfolio hinweg und tauschen Informationen über die typischen Merkmale qualifizierter revolvierender Retail-Verlustraten über die Mitgliedstaaten hinweg aus.
- 5. Um für die Retail-Behandlung in Frage zu kommen, erfüllen die gekauften Forderungen die Anforderungen von Artikel 180 sowie die folgenden Voraussetzungen:
- (a) Das Institut hat die Forderungen von einer dritten Partei gekauft, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Instituts gegenüber dem Schuldner beinhaltet keinerlei Forderungen, an deren Zustandekommen das Institut direkt oder indirekt beteiligt war;
- (b) die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;
- (c) das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder einen anteiligen Zins auf diese Erträge;
- (d) das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert.
- 6. Bei gekauften Forderungen können erstattbare Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlustpositionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.
- 7. Bei hybriden Pools von gekauften Retailforderungen, bei denen das kaufende Institut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retailforderungen nicht von anderen Retailforderungen trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenkapitalanforderung für diese Forderungen nach sich zieht.
Artikel 150
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen
- 1. Die Institute bestimmen ihre risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen, mit Ausnahme derer, die in Einklang mit Teil II abgezogen werden oder in Einklang mit Artikel 45 unter ein Risikogewicht von 250 % fallen, gemäß den unterschiedlichen in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Ansätzen und wenden diese auf die verschiedenen Portfolios an, für die das Institut selbst intern unterschiedliche Ansätze verwendet. Wendet ein Institut unterschiedliche Ansätze an, wird die Entscheidung einheitlich getroffen und nicht durch regulatorische Arbitrageüberlegungen bestimmt.
Die Institute können Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die ergänzende Dienstleistungen erbringen, auf dieselbe Weise behandeln wie sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.
- 2. Im Rahmen des einfachen Risikogewichtungsansatzes werden die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den folgenden Formeln berechnet:
Risikogewicht (RW) = 190 % für private Beteiligungspositionen in ausreichend diversifizierten Portfolios
Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert
Kassa-Short-Positionen und derivative Instrumente, die im Nicht-Handelsbuch gehalten werden, dürfen mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, vorausgesetzt, dass diese Instrumente ausdrücklich zur Absicherung bestimmter Beteiligungspositionen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie die in Artikel 158 Absatz 5 festgesetzte Methode für Forderungen an Unternehmen.
Die Institute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung in Einklang mit den in Kapitel IV dargelegten Methoden anerkennen.
- 3. Im Rahmen des PD-/LGD-Ansatzes werden die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Formeln von Artikel 148 Absatz 1 berechnet. Verfügen die Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition von Artikel 174 anzuwenden, wird den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen.
Auf Ebene der einzelnen Forderung dürfen die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe der erwarteten Verluste und der risikogewichtete Forderungsbetrag den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigen.
Die Institute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung in Einklang mit den in Kapitel IV dargelegten Methoden anerkennen. Dabei ist für die Forderung an den Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei privaten Beteiligungspositionen in ausreichend diversifizierten Portfolios kann eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke beträgt M 5 Jahre.
- 4. Im Rahmen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes entspricht der risikogewichtete Forderungsbetrag dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Risikopotenzial-Modelle ermittelt wird, die dem 99. Perzentil eines einseitigen Konfidenzintervalls der über einen langen Zeitraum hinweg berechneten Differenz zwischen dem vierteljährlichen Ertrag und einem angemessenen risikolosen Zinssatz multipliziert mit dem Faktor 12,5 unterliegen. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios sind nicht geringer als die Gesamtsummen der folgenden Beträge:
- (a) der nach dem PD-/LGD-Ansatz vorgeschriebenen risikogewichteten Forderungsbeträge und
- (b) der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Beträge werden auf der Grundlage der in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten PD-Werte und der entsprechenden in Artikel 161 Absatz 2 festgelegten LGD-Werte berechnet.
Die Institute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.
Artikel 151
Risikogewichtete Forderungsbeträgefür Beteiligungspositionen
Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen, die sich aus dem vorfinanzierten Beitrag eines Instituts zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei ergeben, und Handelsforderungen gegenüber einer zentralen Gegenpartei werden nach Maßgabe der Artikel 296 bis 300 bestimmt.
Artikel 152
Risikogewichtete Forderungsbeträgefür sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt
Die risikogewichteten Forderungsbeträge für sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, werden nach der folgenden Formel berechnet:
Risikogewichteter Forderungsbetrag= 100%' Forderungsbetrag mit Ausnahme von:
- a) dem Kassenbestand und gleichwertigen Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind;
- b) Forderungen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:
1 ' 100% . Forderungswert t wobei t größer als 1 bzw. die nächstliegende Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer ist.
Unterabschnitt 3
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen
Artikel 153
Risikogewichtete Forderungsbeträgefür das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen
- 1. Die Institute berechnen die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko von gekauften Forderungen und Retailforderungen nach der in Artikel 148 Absatz 1 festgelegten Formel.
- 2. Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter in Einklang mit Abschnitt 4.
- 3. Die Institute bestimmen den Forderungswert in Einklang mit Abschnitt 5.
- 4. Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M 1 Jahr.
- 5. Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von den Anforderungen für risikogewichtete Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko von gekauften Forderungen und Retailforderungen, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass das Verwässerungsrisiko für dieses Institut unerheblich ist.
- 18. ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- 19. ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
- 20. ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
- 21. ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
- 22. Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
- 23. ABl. L 2 vom 17.11.2009, S. 2.