Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 2a - neu Nach § 2 ist folgender § 2a einzufügen:
§ 2a Dauergrünland Flächen , die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen."
Begründung
Nach der neuen Formulierung im Artikel 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:
- a) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen und
- b) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
Von der von der Kommission eröffneten Option, dass Flächen, die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten, soll nach dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung kein Gebrauch gemacht werden.
Die Anwendung dieser Option hätte dagegen den Vorteil, dass durch eine 5-jährige "Rückschau" über alle Flächen die in den Ländern z.T. doch erheblichunterschiedlichen Codierungsgewohnheiten" bei den Flächennachweisen ausgeglichen werden können.
Wird diese Option nicht angewandt, hat dies aufgrund der o.a. Codierungsgewohnheiten" im Übrigen auch zur Folge, dass es von der gewählten Angabe des Landwirts im Flächennachweis 2003 abhängt, ob ein Härtefall gemäß § 13 der vorliegenden Verordnung begründet wird oder nicht. Dies hat zur Folge, dass bei völlig identischen Sachverhalten (z.B. Teilnahme mit 1 ha Ackerfläche an einem Agrarumweltprogramm mit Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzen des Dauergrünland) in Abhängigkeit der Codierung in 2003 völlig voneinander abweichende Verwaltungsverfahren mit entsprechend abweichenden Ergebnissen in Gang gesetzt werden müssen. Hat nämlich ein Landwirt in 2003 die Kulturart Wiese" für die umgewandelte Fläche gewählt, muss er einen Antrag auf Härtefall" stellen und der Verrechnung gemäß § 13 Abs. 1 zustimmen. Hat er dagegen Wechselgrünland" gewählt, erhält er automatisch" einen Zahlungsanspruch für Ackerland und kann die Prämie aus der Agrarumweltmaßnahme weiterhin ungeschmälert erhalten.
Eine solche Ungleichbehandlung kann nicht gewollt sein.