1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 1 ist § 6 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale* Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung
Begründung
Auf das Erfordernis "im öffentlichen Interesse" kann verzichtet werden, weil dieses im Begriff "von herausragender Bedeutung" bereits impliziert und durch das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde ausreichend sichergestellt erscheint.
Die übrigen Änderungen im Satz 1 dienen dazu, die Durchführung internationaler und nationaler* Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der von Lärm Betroffenen zu ermöglichen.
Demgegenüber hat die Bundesregierung in der Verordnung vorgesehen, eine Ausnahme von jeglichen Anforderungen zum Lärmschutz zu ermöglichen, insofern ohne Begrenzung der damit verbundenen Geräuschimmissionen und ohne Vorgaben zum Schutz der Nachtruhe. Eine solche generelle Befreiung von Anforderungen ist zur Ermöglichung der genannten Veranstaltungen nicht notwendig, verfehlt einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der von Lärm Betroffenen und unterlässt eine insbesondere während der Nachtzeit notwendige Begrenzung der Geräuscheinwirkungen.
Im Falle dieser Veranstaltungen sollte ein Verschieben des Beginns der Nachtzeit bis 24.00 Uhr regelmäßig, bis 1.00 Uhr jedoch nur erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Zeitpunkt 1.00 Uhr wird z.B. im Bereich des Fluglärms mit dem Beginn der besonders schutzwürdigen Kernzeit der Nacht in Verbindung gebracht.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 6 Satz 1 die Wörter "oder nationale" zu streichen.
* vgl. Fußnote zu Ziffer 1
Begründung
Aus der Beschwerdepraxis lässt sich ableiten, dass bei sehr seltenen, herausragenden Sportereignissen die Lärmbelastung allgemein toleriert wird. Eine Öffnung der 18. BImSchV hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen bei Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung und im öffentlichen Interesse* wird daher grundsätzlich begrüßt.
Um eine zusätzliche Festlegung von zulässigen Immissionswerten oder zeitlichen Beschränkungen für die zugelassenen Ausnahmen zu umgehen, sollte die Anzahl der Ausnahmen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleiben. Bei nationalen Veranstaltungen kann, ohne Rücksicht auf internationale Verpflichtungen nehmen zu müssen, langfristig Einfluss auf zeitliche und örtliche Randbedingungen genommen werden. Daher sind für diese keine Ausnahmeregelungen notwendig.