A. Problem und Ziel
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Falle von Genehmigungen durch entsprechende Kostenregelungen ausgeglichen werden dürften.
E. Sonstige Kosten
- Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen Kosten durch die vorgeschriebenen Genehmigungspflicht sowie die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung.
- Als Erleichterung ist zu verzeichnen, dass das bisherige, sehr zeitaufwändige Verfahren der Zulassung von Betrieben und Gebieten als frei von bestimmten Krankheiten abgelöst wird durch ein vereinfachtes Verfahren der Erklärung der Seuchenfreiheit.
- Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden.
- Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aufgrund des Umfangs der Belastung jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde erstellt mit der Maßgabe, die Bürokratiekosten, d. h. die gesetzlichen Informationspflichten, weitgehend zu reduzieren.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält 2 neue Informationspflichten.
In Deutschland gibt es laut dem Jahresbericht zur deutschen Binnenfischerei 2006 etwas mehr als 1000 Haupterwerbs- und über 21.000 Neben-und Zuerwerbsbetriebe. Es lässt sich nicht abschätzen, wie hoch der Anteil der Neben- und Zuerwerbsbetriebe ist, die der Genehmigung bedürfen; der überwiegende Anteil dürfte jedoch nur anzeigepflichtig sein.
- b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
- c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Der Verordnungsentwurf enthält 2 neue Informationspflichten für die Verwaltung, deren Bürokratiekosten sich noch nicht abschätzen lassen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. September 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Fischseuchenverordnung* und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom ...
Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, des § 17h, des § 73a Nr. 1, 3 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), davon § 19 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3294), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
- 2. wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.
- (3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
- 1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
- 2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Fische aus Aquakultur: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen gehalten oder gehältert werden,
- 2. Aquakulturbetrieb: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
- 3. Angelteich: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen erhalten wird.
- (2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
- 1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, wenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeichnete Untersuchung festgestellt ist;
- 2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
- a) klinischen und pathologischanatomischen Untersuchung,
- b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
- c) pathologischanatomischen und epidemiologischen Untersuchung den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen befürchten lässt.
Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABL. EU (Nr. ) L 328 S. 14, Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
- Wer in einem
- 1. Aquakulturbetrieb,
- 2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
- 3. in einem Weichtierzuchtgebiet gelegene Versand- oder Reinigungszentrum, Fische hält, verbringt oder abgibt, oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
§ 4 Genehmigung
- (1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit
- 1. sichergestellt ist, dass a) durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können und b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie
- 2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 dieser über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt die die Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen werden.
- (2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer Genehmigungsnummer erteilt. Die Genehmigungsnummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für den Betrieb gebildet.
- (3) Die Genehmigung kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.
- (4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebs nachträglich entfallen, so kann die zuständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung alsbald wieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn der Betreiber nachweist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung wieder vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf unberührt.
§ 5 Genehmigungsantrag
- In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben zu machen und ihm sind die Unterlagen beizufügen aus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind anzugeben Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre Verwendung sowie die Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird. Im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind darüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer zu machen.
§ 6 Registrierung
- (1) Wer in
- 1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,
- 2. Angelteichen oder
- 3. Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.
- (2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.
- (3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
Abschnitt 3
Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8 Buchführung
- (1) Der Betreiber
- 1. eines Aquakulturbetriebes hat über
- a) alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes und des Transporteurs und
- b) alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts und des Empfängers von Fischen aus Aquakultur,
- c) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und
- d) die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebs und nach der Produktionsrichtung,
- 2. eines Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbringen von Fischen aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in und aus dem Betrieb,
- 3. eines Transportbetriebs hat über
- a) Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der Übernahme, Name und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts,
- b) jeden Wasserwechsel während des Transports, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,
- c) die Sterblichkeit während des Transportes, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten, Buch zu führen.
- (2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
- (3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.
Abschnitt 4
Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Überwachung
- (1) Die zuständige Behörde führt unter Beachtung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 191 S. 1) in Betrieben, in denen eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt wird, Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III Teil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/EG genannten Häufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Überwachungsart durch. Dabei ist nach Maßgabe des Anhangs III Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Seuchenerregern zu berücksichtigen.
- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist für Fische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen.
§ 10 Schutzgebiet
- (1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 12).
- (2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
§ 11 Impfverbot
- (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
- (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
- (1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.
- (2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
- (1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
- 1. ein Schutzgebiet oder
- 2. ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1. Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder
- 2. Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- (1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in Verkehr gebracht werden, soweit sie
- 1. klinisch gesund sind,
- 2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
- 3. nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.
- (2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
- (3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.
- (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten Seuchen freien Schutzgebiet stammen.
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in Verkehr gebracht werden, soweit
- 1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
- 2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,
- 3. Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
- 4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
- Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich sind, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
- Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.
§ 18 Transport
Abschnitt 6
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
- 1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.
- 2. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.
- 3. Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- 4. Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- 5. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
- 6. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- 7. Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
- (2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
- 1. den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein kann bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2. die mögliche Eintragsquelle sowie
- 3. die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.
- (4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.
- (5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 2. Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an.
- 3. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.
- 4. Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur transportiert werden müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
- 5. Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- 6. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
- 7. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
- (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 21 Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche
- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:
- 1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische aus Aquakultur nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 2. Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von der derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.
- 3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- 4. Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- (2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist anordnen, dass
- 1. Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
- 2. Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,
- 3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen aus Aquakultur in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,
- 4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigen und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden dürfen.
- (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt so gilt Folgendes:
- 1. Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische, molekularbiologische, mykologische parasitologische oder virologische Untersuchungen an.
- 2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.
- 3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- 4. Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
- (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1. Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
- 2. § 22 ist entsprechend anzuwenden.
§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
- (1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
- 1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
- 2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
- (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
- Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebiets, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
- (2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit
- 1. alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und
- 2. die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.
- (3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
- (4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
- (5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt oder abgibt, oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,
- 7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur verbringt,
- 8. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Flüssigkeiten einleitet,
- 9. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder abgibt,
- 10. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,
- 11. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- 12. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.
§ 30 Übergangsbestimmungen
- (1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten,
- 1. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fallen, als vorläufig genehmigt oder
- 2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert.
Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Genehmigung beantragt wird oder im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfolgt ist.
- (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.
Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16, )
Liste der Seuchen
Untersuchungsart
| | histologisch | molekularbiologisch | mykologisch | parasitologisch | virologisch |
1. Exotische Seuchen |
Fische: | Epizootische Hämatopoetische Nekrose | | X | | | X |
| Epizootisches Ulzeratives Syndrom | | X | X | | |
Weichtiere: | Infektion mit Bonamia exitiosa | X | | | X | |
| Infektion mit Perkinsus marinus | X | | | X | |
| Infektion mit Microcytos mackini | | X | | | X |
Krebstiere: | Taura-Syndrom | | X | | | X |
| Yellowhead Disease | | X | | | X |
2. Nicht exotische Seuchen |
Fische: | Virale hämorrhagische Septikämie | | X | | | X |
| Infektiöse hämatopoetische Nekrose | | X | | | X |
| Koi-Herpes-Viruserkrankung | | X | | | X |
| Infektiöse Anämie der Lachse | | X | | | X |
Weichtiere: | Infektion mit Marteilia refringens | X | | | X | |
| Infektion mit Bonamia ostreae | X | | | X | |
Krebstiere: | Weißpünktchenkrankheit | | | | | X |
Anlage 2
(zu § 13)
A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur - Anlagenpass -Der Aquakulturbetrieb:
Seuche | Empfängliche Arten im Betrieb | Kategorie 1 (seuchenfrei) | Kategorie 2 (Überwachungsprogramm) | Kategorie 3 (unverdächtig) | Kategorie 4 (Tilgungsprogramm) | Kategorie 5 (infiziert) |
VHS | | | | | | |
IHN | | | | | | |
KHV | | | | | | |
ISA | | | | | | |
Weitere Seuchen (freiwillig) |
IPN | | | | | | |
ERM | | | | | | |
G. salaris | | | | | | |
SVC | | | | | | |
Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 9 der Aquakultur-Hygiene-Verordnung erfolgte am: ................. .
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 9 Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch am: ............... .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest nicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.
| | | |
(Stempel der amtlichen Stelle) | (Datum) | (Name in Großbuchstaben) | (Unterschrift) |
B. Transportbescheinigung
(für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten selbst auszufüllen und zu unterschreiben)
Tiere oder Erzeugnisse lebende | Tiere aus Aquakultur | Eier / Sperma |
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) | | |
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) | | |
Menge / Anzahl | | |
Gesamtgewicht | | |
mittleres Gewicht | | |
Empfänger:
- (Name, Anschrift)..................................................................................................................
- (Kreis) .......................................... (Land) .............................................................
- Beförderungsmittel: (Art / Kennzeichen) ..............................................................................
- Lieferdatum: ...........................
- Ich versichere, dass oben genannte Tiere / Erzeugnisse in der angegebenen Menge aus oben genannter Anlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund und im Betrieb tritt keine ungeklärte Sterblichkeit auf.
| | |
(Datum) | (Name in Großbuchstaben) | (Unterschrift) |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 9b werden folgende Nummern 9c und 9d eingefügt:
- "9c Epizootische Hämatopoetische Nekrose,
- 9d Epizootisches Ulzeratives Syndrom,".
- 2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- "12. Infektion mit Bonamia exitiosa,".
- 3. Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a bis 12d eingefügt
- "12a. Infektion mit Bonamia ostreae,
- 12b. Infektion mit Marteilia refringens,
- 12c. Infektion mit Microcytos mackini,
- 12d. Infektion mit Perkinsus marinus,".
- 4. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
- 5. Nummer 39 wird durch folgende Nummern 39 bis 41 ersetzt:
- "39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden,
- 40. Weißpünktchenkrankheit,
- 41. Yellowhead Disease."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. EU (Nr. ) L 328 S. 14 Nr. L 140 S. 59), geändert durch Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC) (ABl. EU (Nr. ) L 117 S. 27), werden die Richtlinien
- - 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG (Nr. ) L 46 S. 1),
- - 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 23) und
- - 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelseuchen (ABl. EG (Nr. ) L 332 S. 33)
aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt. Die allgemeinen Grundsätze der aufgehobenen Richtlinien werden beibehalten und an den neuesten Stand des Wissens angepasst.
Gleichzeitig werden zahlreiche neue Elemente eingeführt; hierzu gehören insbesondere eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für alle Aquakulturbetriebe. Die Einführung einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung ermöglicht eine bessere Einschätzung der Seuchensituation. Gleichzeitig wird das Risiko der Einschleppung von Seuchenerregern in Aquakulturbetriebe und Schutzgebiete in denen die betreffende Seuche bisher nicht aufgetreten ist, verringert. Das bisherige, sehr zeitaufwändige Verfahren der Zulassung von Betrieben und Gebieten als frei von bestimmten Seuchen wird abgelöst durch ein vereinfachtes Verfahren der Erklärung der Seuchenfreiheit.
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG und gleichzeitig der Aufhebung der Fischseuchen-Verordnung.
Kosten der öffentlichen Hand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Falle von Genehmigungen durch entsprechende Kostenregelungen ausgeglichen werden dürften.
3. Sonstige Kosten
Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen Kosten durch die vorgeschriebenen Genehmigungspflicht sowie die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung. Als Erleichterung ist zu verzeichnen, dass das bisherige, sehr zeitaufwändige Verfahren der Zulassung von Betrieben und Gebieten als frei von bestimmten Seuchen abgelöst wird durch ein vereinfachtes Verfahren der Erklärung der Seuchenfreiheit.
Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aufgrund des Umfangs der Belastung jedoch nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde erstellt mit der Maßgabe, die Bürokratiekosten, d. h. die gesetzlichen Informationspflichten, weitgehend zu reduzieren.
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält 3 neue Informationspflichten. In Deutschland gibt es laut dem Jahresbericht zur deutschen Binnenfischerei 2006 etwas mehr als 1000 Haupterwerbs- und über 21.000 Neben- und Zuerwerbsbetriebe.
Es lässt sich nicht abschätzen, wie hoch der Anteil der Neben- und Zuerwerbsbetriebe ist die der Genehmigung bedürfen; der überwiegende Anteil dürfte jedoch nur anzeigepflichtig sein.
b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Der Verordnungsentwurf enthält 3 neue Informationspflichten für die Verwaltung, deren Bürokratiekosten sich noch nicht abschätzen lassen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung.
Die Verordnung legt Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung fest die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d. h. von der Befruchtung und der Erbrütung der Eier bis hin zur Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zum menschlichen Verzehr, einschließlich ihrer Beförderung (Absatz 1).
Umsetzung des Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 2).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es vertretbar, für die Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken, von denen keine Gefahr für Tiere in Aquakulturbetrieben ausgeht, von besonderen Anforderungen der Verordnung abzusehen, wie z.B. Genehmigungsund Untersuchungspflicht;
Umsetzung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 3).
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift setzt Artikel 3 der Richtlinie 2006/88/EG um und definiert die wichtigsten Begriffe der Verordnung (Absatz 1). Die Definition des Begriffes "Fisch" im Tierseuchengesetz umfasst neben Fischen auch Krebs- und Weichtiere; vor diesem Hintergrund wird von der Einführung der neuen Begriffe "Tiere in Aquakultur", die in der Richtlinie 2006/88/EG verwendet werden, abgesehen.
Artikel 57 der Richtlinie 2006/88/EG enthält allgemeine Vorgaben im Hinblick auf die Diagnosestellung und Diagnosemethoden für exotische und nichtexotische Seuchen; die näheren Einzelheiten hierzu sollen in einer Durchführungsentscheidung festgelegt werden (Absatz 2).
Zu § 3 (Genehmigungspflicht)
Der Genehmigungsvorbehalt dient dazu, bestimmte Hygienemindestanforderungen festlegen zu können;
Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 1).
Rechtsgrundlage: § 17h TierSG.
Zu §§ 4 und 5 (Genehmigungsvoraussetzung, Genehmigung)
Umsetzung der Artikels 5 und 8 bis 10 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 17h TierSG.
Zu § 6 (Registrierung)
Für bestimmte Tätigkeiten ist es vertretbar, von der Genehmigungspflicht abzusehen und eine Anzeige vorzuschreiben. Dies gilt für Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden die nicht in den Verkehr gebracht werden, wie z.B. zoologische Einrichtungen, Angelteichanlagen sowie Aquakulturbetriebe, die direkt kleine Mengen von Primärerzeugnissen an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben (Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 55).
Umsetzung des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 17h TierSG.
Zu § 7 (Untersuchungen, Mitteilungspflicht)
Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2006/88/EG.
Die Tiergesundheitsüberwachung hat risikoorientiert zu erfolgen. In der Richtlinie 2006/88/EG sind deshalb besondere Anforderungen im Hinblick auf die Überwachungshäufigkeit oder die Größe der Proben im Einzelnen nicht festgelegt. Allerdings enthält Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/66 Empfehlungen im Hinblick auf die Kontrollen von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten. Es ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission Durchführungsvorschriften für die Kontrollen erlassen wird. (Absatz 1)
Umsetzung des Artikels 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 2).
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 und 6 TierSG.
Zu § 8 (Buchführung)
Die Buchführungspflicht ist ein wichtiges Element für die Überwachung von Aquakulturbetrieben.
Sie dient der lückenlosen Rückverfolgbarkeit und ist somit eine Voraussetzung für gezielte Schutzmaßregeln und Bekämpfungsmaßnahmen. Verpflichtet zur Buchführung sind die Betreiber von Aquakulturbetrieben, von Verarbeitungsbetrieben sowie von Transportunternehmen, in denen Tiere aus Aquakultur befördert werden.
Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4, § 73a Nr. 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 3 TierSG.
Zu § 9 (Überwachung)
Alle zugelassenen Aquakulturbetriebe unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Häufigkeit der Besuche sollte risikobasiert erfolgen und falls möglich in Abstimmung mit der Tiergesundheitsüberwachung nach § 4 Absatz 1. Anhang III
Teil B der Richtlinie 2006/88/EG enthält Empfehlungen im Hinblick auf die Überwachung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten; die Europäische Kommission beabsichtigt nähere Einzelheiten in einer Durchführungsvorschrift festzulegen
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 und 6 TierSG.
Eines der wichtigen neuen Elemente der Richtlinie 2006/88/EG ist die vorgesehene Einteilung von Aquakulturbetrieben, -zonen und Kompartimenten in fünf Kategorien im Hinblick auf ihren Gesundheitsstatus. Es wird abgestuft von "seuchenfrei", "mit Überwachungsprogramm", "unbestimmt (keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Programm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus)", "mit Tilgungsprogramm" und "infiziert". Darüber hinaus ist für jede Kategorie auch noch das Risikoniveau zu bestimmen.
Es wird unterschieden zwischen gering, mittel und hoch. Das Risikoniveau hängt insbesondere ab von der Anzahl der gehaltenen Tiere sowie der Art der Verwendung.
Ein geringes Risikoniveau dürfte in Betrieben vorliegen, die über einen geringen Bestand verfügen und Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung abgeben. Ein mittleres Risiko dürfte vorliegen, wenn ein Betrieb über einen großen Bestand verfügt, jedoch nur Tiere zum hauptsächlichen Zwecke der Schlachtung abgibt. Ein hohes Risiko ist immer dann gegeben, wenn aus einem Betrieb Tiere für die weitere Haltung oder den Besatz in Verkehr gebracht werden. Eine genaue Beschreibung des Risikoniveaus enthält Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG.
Zu § 10 (Schutzgebiete)
Umsetzung des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG.
Der Begriff Schutzgebiet im Sinne des Tierseuchengesetzes umfasst seuchenfreie Zonen oder Kompartimente im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG.
Nähere Bedingungen für die Erklärung der Seuchenfreiheit eines Mitgliedstaates, einer Zone oder eines Kompartiments sind in Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.
Die Europäische Kommission kann besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobenuntersuchungen und Diagnosestellungen festlegen, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus" verwendet werden.
Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Register von Aquakulturbetrieben zu erstellen. Zu den erforderlichen Angaben gehören u. a. Name und Anschrift und Registrierungsnummer. Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Register von Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben zu erstellen und es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 12) legt die verbindlichen Einträge im Register fest.
Rechtsgrundlage: § 17a Abs. 2 und § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3 TierSG.
Zu § 11 (Impfverbot)
Umsetzung des Artikels 48 der Richtlinie 2006/88/EG.
Der Markt für Impfstoffe für Tiere in Aquakultur ist relativ klein. Insbesondere im Hinblick auf Seuchen, die in der Europäischen Union exotisch sind oder nur selten vorkommen, gibt es teilweise keine Impfstoffe. Dies trifft z.B. für die infektiöse Anämie der Lachse zu. Hier ist kein Impfstoff in Europa zugelassen; es existieren jedoch in Kanada und in USA zugelassene Impfstoffe. Im Falle eines Seuchensausbruches kann es notwendig werden, die Anwendung von Impfstoffe zu ermöglichen, auch wenn sie nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/82/EG und Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 TierSG.
Zu § 12 (Inverkehrbringen)
Umsetzung der Artikel 11 Abs. 2 und 12 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.
Zu § 13 (Tiergesundheitsbescheinigung)
Umsetzung des Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 2 TierSG.
Zu § 14 (Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz)
Umsetzung der Artikels 15 Abs. 1 (Absatz 1), 15 Abs. 4 (Absätze 2 und 4) und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 3).
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.
Zu § 15 (Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung)
Umsetzung des Artikels 18 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.
Zu § 16 (Inverkehrbringen wildlebender Fische)
Umsetzung des Artikels 20 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.
Zu § 17 (Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken)
Umsetzung des Artikels 21 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.
Zu § 18 (Transport)
Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 5 und 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 TierSG.
Zu § 19 (Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche)
Umsetzung der Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2006/88/EG.
Die Kriterien für die Listung der exotischen Seuchen sind in Anhang IV Teil I Abschnitt A der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Als exotisch gilt eine Seuche, wenn sie in Aquakulturanlagen auf dem Gemeinschaftsgebiet nicht auftritt und der Erreger, soweit bekannt in Gemeinschaftsgewässern nicht vorkommt.
Entsprechend Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG werden die exotischen Seuchen in der Anlage 1 aufgeführt. Es sind für Fische: Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Epizotisches Ulzeratives Syndrom, für Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa, Infektion mit Perkinsus marinus, Infektion mit Microcytos mackini und für Krebstiere: Taura-Syndrom und Yellowhead Disease.
Nach Einschleppung in die Gemeinschaft kann eine exotische Seuche bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen bedingen und erhebliche Umweltauswirkungen im Hinblick auf die wild lebenden Wassertierpopulationen haben.
Es ist deshalb notwendig, bereits vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche Beschränkungen für den betroffenen Aquakulturbetrieb sowie Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes vorzunehmen.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und 3 TierSG und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 22, 23, 27 und 29.
Zu § 20 (Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche)
Umsetzung der Artikel 33, 34 und 36 der Richtlinie 2006/88/EG.
Nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche muss zur Tilgung der Seuche der Seuchenherd schnellstmöglich ausgeräumt werden. Hierzu sind auf sofortiger Anweisung der zuständigen Behörde die Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) sind zu beachten.
Für ansteckungsverdächtige Tiere aus Aquakultur kann die zuständige Behörde eine Schlachtung - notfalls unter entsprechenden Vorkehrungen auch außerhalb des Betriebes - gestatten, jedoch nur und unter amtlicher Aufsicht. Ein Ausmästen noch nicht schlachtreifer Tiere aus Aquakultur ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 22, 24, 26, 27 und 29 TierSG.
Zu § 21 (Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach Feststellung einer exotischen Seuche)
Umsetzung des Artikels 32 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG.
Eines der Ziele der Richtlinie 2006/88/EG ist die stärkere Flexibilisierung der Mindestbekämpfungsmaßnahmen; die Entscheidung, welches Gebiet für die betreffende exotische Seuche ein angemessenes Sperrgebiet darstellt, obliegt der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und 3 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 27 und 29 TierSG.
Zu § 22 (Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb)
Umsetzung des Artikels 39 der Richtlinie 2006/88/EG.
Die Kriterien für die Listung der nicht exotischen Seuchen sind in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Die in Teil II des genannten Anhanges aufgeführten nicht exotischen Seuchen werden in Anlage 1 aufgeführt. Es sind für
Fische: Virale Hämorrhagische Septikämie, infektiöse hämotopoetische Nekrose, Koi-Herpes-Viruserkrankung, Infektiöse Anämie der Lachse, für Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens, Infektion mit Bonamia ostreae sowie für Krebstiere: die Weißpünktchenseuche.
Nicht exotische Seuchen sind in einem befallenen Aquakulturbetrieb, der nicht in Kategorie I (seuchenfrei) eingestuft ist, staatlich zu bekämpfen, um den Seuchenherd zu beseitigen.
Stets sind die seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen, hierzu ist der Betreiber des Aquakulturbetriebes verpflichtet. Klinisch gesunde ansteckungsverdächtige Tiere aus Aquakultur dürfen jeweils mit behördlicher Genehmigung in einen Aquakulturbetrieb mit vergleichbarem Seuchenstatus verbracht oder zur Schlachtung abgegeben werden - in diesem Fall sind die anfallenden Innereien unschädlich zu beseitigen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 24, 26 und 27 TierSG.
Zu § 23 (Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche)
Von nicht seuchenfreien Aquakulturbetrieben geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Vor diesem Hintergrund werden epidemiologische Untersuchungen auch im ansteckungsverdächtigen Aquakulturbetrieb vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und 3 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 TierSG.
Zu § 24 und § 25 (Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet;
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet Umsetzung des Artikels 38 der Richtlinie 2006/88/EG.
Bei als seuchenfrei eingestuften Aquakulturbetrieben, freien Zonen oder Kompartimenten sind besondere Maßnahmen zu treffen, die insbesondere umfassende epidemiologische Untersuchungen einbeziehen. Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung einer nicht exotischen Seuche in andere seuchenfreie Betriebe oder freie Zonen oder Kompartimente wird die Einstufung als seuchenfrei bereits bei Seuchenverdacht ausgesetzt. Alle Kontaktbetriebe werden vorsorglich einer amtlichen Beobachtung unterstellt.
Die Schutzmaßnahmen sind in ihrem Ausmaß auf die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgerichtet.
Rechtsgrundlage zu § 26: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 26, 27 und 29 TierSG.
Rechtsgrundlage zu § 27: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 24, 26 und 27 TierSG.
Zu § 26 (Schutzmaßregeln bei Ansteckungsgefahr für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
Von nicht seuchenfreien Aquakulturbetrieben geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Vor diesem Hintergrund werden epidemiologische Untersuchungen auch im ansteckungsverdächtigen Aquakulturbetrieb vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 22, 23, 27 und 29 TierSG.
Zu § 27 (Sperrgebiet, Überwachungsgebiet)
Umsetzung des Artikels 39 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/88/EG.
Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 22, 23, 24, 26, und 29 TierSG.
Zu § 28(Aufhebung der Schutzmaßregeln)
Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie 2006/88/EG.
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Zu § 29 (Ordnungswidrigkeiten)
In § 31 werden die Bußgeldtatbestände bestimmt.
Zu § 30 (Übergangsbestimmungen)
Damit die nach der Fischseuchenverordnung bereits angezeigten Aquakulturbetriebe ihre Arbeit zunächst fortsetzen können, gelten sie für eine Übergangszeit von sechs Monaten als vorläufig genehmigt oder registriert. Gebiete oder Fischhaltungsbetriebe, die als frei von Seuchen zugelassen sind, gelten weiterhin als seuchenfrei eingestuft.
Artikel 2
Umsetzung des Artikels 26 der Richtlinie 2006/88/EG).
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 TierSG.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Fischseuchenverordnung und einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält drei Informationspflichten für die Wirtschaft und drei Informationspflichten für die Verwaltung. Da das konkrete Verfahren zum Vollzug der Informationspflichten in die Zuständigkeit der Länder fällt und noch nicht festgelegt wurde ist eine Abschätzung der Bürokratiekosten der Wirtschaft nicht möglich. Vor diesem Hintergrund bittet der Rat darum, auf ein effizientes und transparentes Verfahren hinzuwirken.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |