Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau
Vor dem Hintergrund der Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Überlegungen zur Entbürokratisierung der Arbeitswelt ist es erforderlich, auch das Regelwerk des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu überarbeiten. Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder hat am 20./21. November 2003 einstimmig beschlossen, die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zur Erreichung unverzichtbarer Arbeitsschutzziele notwendig und welche Deregulierungen und Flexibilisierungen gegenüber dem heutigen Rechtszustand möglich sind. In diese Prüfung werden auch die Normen der Unfallversicherungsträger einbezogen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Schreiben vom 30. Juni 2004, Az.: VIII A 7 - 030204, die Länder aufgefordert, konkrete Vorschläge zur Deregulierung des EU-Rechts zu unterbreiten. Bei der Prüfung des ASiG zeigt sich, dass die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie 89/391/EWG - zum Beispiel bei der Bestellpflicht für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte - erheblich über die Erfordernisse des EU-Rechts hinausgeht. Es ist somit angebracht, im Rahmen der angestrebten Deregulierung das nationale Recht stärker an die Regelungen dieser Richtlinie anzupassen, um die dort vorgesehene Flexibilisierung zu nutzen und damit auch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Das ASiG stellt mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Arbeitgeber eine fachkundige Beratung zur Seite. Diese Beratung ist in Betrieben erforderlich, in denen der verantwortliche Arbeitgeber Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten mangels eigener Sachkenntnis oder in Anbetracht der Größe des Betriebes nicht selbst beurteilen kann. Arbeitgeber in kleineren Betrieben besitzen demgegenüber in der Regel genügend praktische Berufserfahrung zur Risikoabschätzung. Die Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Beratung wird daher vor allem in Kleinbetrieben eher als Belastung denn als Entlastung empfunden. Dies liegt insbesondere auch daran, dass der Gestaltungsspielraum der EU-Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz nicht hinreichend ausgeschöpft und von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung in den Unfallverhütungsvorschriften eine inhaltlich verengte Praxis vorgeschrieben wird.
Die Erforderlichkeit zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit wird in erster Linie an der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer gemessen. Die Ermittlung der Einsatzzeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgt über die Berechnung der starren Größe "Einsatzzeit pro Arbeitnehmer", die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben wird. Stattdessen wird eine Beschränkung der Pflicht zur Bestellung einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Gefahrenbereiche in den Betrieben, in denen sich tatsächlich sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Probleme gravierend auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auswirken, für sinnvoll und erforderlich erachtet. Damit kann eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in den Unternehmen erreicht und die Akzeptanz der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung in den Betrieben gesteigert werden.
Die geforderte Überarbeitung des Regelwerkes des ASiG und der Unfallverhütungsvorschriften orientiert sich an den von den EU-Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz vorgegebenen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten. Damit ist auch eine Stärkung der Eigenverantwortung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden.
Die Pflicht zur Einrichtung eines Arbeitschutzausschusses nach § 11 ASiG mit einer vorgeschriebenen personellen Zusammensetzung und einem festgelegten regelmäßigen Sitzungsrhythmus wird den betrieblichen Bedürfnissen nicht gerecht. Auf Grund der vielfältigen Organisationsformen, die in den Unternehmen vorzufinden sind, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeitsschutzorganisation nach den vorhandenen Betriebsbedürfnissen flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten. Dieser Handlungsspielraum besteht bereits in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Deshalb ist § 11 ASiG entsprechend anzupassen.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind ebenfalls entsprechend zu überarbeiten und den Gefahrensituationen und Branchenstrukturen und damit den besonderen Betriebsverhältnissen optimal anzupassen (alternative Betreuungsmodelle). Die Regelbetreuungsform ist nicht zweckdienlich und für Kleinbetriebe nicht praxisgerecht; sie bietet für die Einzelfallbetrachtung zu wenig flexiblen Handlungsspielraum. Gerade der Zwang zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, der sich aus dem Regelbetreuungsmodell für die Kleinunternehmer ergibt, führt vielfach zu Unverständnis und damit zur Ablehnung. Dagegen stärkt die bedarfsgerechte Betreuung die Eigenverantwortung der Unternehmer.
Bei der Neuausrichtung der Unfallverhütungsvorschriften ist der Eigenverantwortung des Arbeitgebers mit der Einführung von Unternehmermodellen und bedarfsgerechten Betreuungen in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Betriebsärzten ist auf die relevanten Gefahrenbereiche zu beschränken. Der jüngst vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgelegte Musterentwurf einer Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Für die Unternehmen müssen Voraussetzungen geschaffen werden, die unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des einzelnen Betriebes akzeptabel sind und zur Entbürokratisierung beitragen.
Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Hinblick auf die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die Pflicht zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen zu überarbeiten und die Unfallversicherungsträger zu einer entsprechenden Neuausrichtung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dabei Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. Die Bestellpflicht für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nach § 2 ASiG ist auf Betriebe zu beschränken, in denen dies nach der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmerschaft verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten, die diesen Gefahren ausgesetzt sind, erforderlich ist. Die Bestellpflicht nach § 2 ASiG ist verzichtbar bei geringen Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmerschaft. Es ist eine Regelung erforderlich, die den Arbeitgeber verpflichtet, in diesen Fällen der Arbeitnehmerschaft anzubieten, bei Bedarf eine regelmäßige präventivmedizinische Untersuchung durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt in Anspruch nehmen zu können.
- 2. Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG ist ebenfalls auf Betriebe zu beschränken, in denen dies nach der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmerschaft verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten, die diesen Gefahren ausgesetzt sind, erforderlich ist. Dazu sind die Möglichkeiten der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Arbeitgeber selbst im Sinne des Artikels 7 Abs. 7 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. EG (Nr. ) L 183 S. 1) stärker auszuschöpfen. Die Anforderungen an die Fähigkeiten der Arbeitgeber, die diese Aufgaben selbst wahrnehmen wollen, sind gezielt auf die betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernisse auszurichten.
- 3. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 14 Satz 2 ASiG zu veranlassen, die Unfallverhütungsvorschriften entsprechend zu ändern. Dabei sind insbesondere die vorgeschriebenen Einsatzzeiten für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in Unternehmen, in denen danach die Bestellpflichten entfallen, aufzuheben.
- 4. Die Pflicht zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen nach § 11 ASiG ist dahingehend zu ändern, dass die Arbeitsschutzorganisation der Unternehmen entsprechend den vorhandenen Betriebsbedürfnissen flexibel und bedarfsgerecht gestaltet werden kann.
II. Prüfung der untergesetzlichen Regelungen der Baustellenverordnung auf Vereinfachung und unter Bürokratieabbaugesichtspunkten
Neben den bereits allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflichten, die einen Bauherrn, seinen Architekten sowie ggf. die Bauleiter treffen, bedeutet die weitere Kontrollinstitution in der Gestalt eines Sicherheitskoordinators als Umsetzung von EU-Recht weitere Kosten für alle am Bau Beteiligten. Insbesondere tragen aber die detaillierten Vorgaben, die sich aus den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) ergeben, wie zum Beispiel Vorgaben zu Inhalt und Umfang von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen oder zur Qualifikation des Sicherheitskoordinators, zu einer erheblich erschwerten Handhabung der Baustellenverordnung und damit zu weiteren Kostensteigerungen bei.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die untergesetzlichen Regelungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) auf Vereinfachung und unter Bürokratieabbaugesichtspunkten zu prüfen.
III. Wasser- und Bodenverbände auch in privater Rechtsform
Wasser- und Bodenverbände sind nach dem WVG in öffentlichrechtlicher Rechtsform zu organisieren. Die Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände verlangen diese Organisationsform in der Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht immer zwingend. Der mit der zwingend vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Rechtsform verbundene bürokratische Aufwand in Bezug auf die Aufsicht, Rechnungsprüfung und öffentliche Bekanntmachung - insbesondere bei der Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden ist angesichts der begrenzten und teilweise auch zeitlich befristeten Aufgabenstellung dieser Verbände nicht immer gerechtfertigt.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), einzubringen, wonach den Wasser- und Bodenverbänden für Aufgaben, die in privater Rechtsform ebenso gut oder besser erledigt werden können, auch eine private Rechtsform - ggf. durch Landesrecht ermöglicht wird. Soweit Wasser- und Bodenverbänden die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung obliegt, soll eine Privatisierung nur unter den Voraussetzungen nach § 18a Abs. 2a WHG zulässig sein.
IV. Harmonisierung und Vereinfachung von Abfall- und Düngerecht
Das derzeitige Regelwerk für eine Bioabfallverwertung im landwirtschaftlichen Bereich in Form der Bioabfall- sowie Dünge- und Düngemittelverordnung oder des Veterinärrechts u. a. führt im Vollzug bei den Abfallerzeugern, aufbringenden Landwirten und Überwachungsbehörden zu Problemen.
Unter Würdigung des Beschlusses der Umweltministerkonferenz vom 19./20. November 2003 zu TOP 10 "Nährstoffmanagement - Begrenzung von Schadstoffen bei der landwirtschaftlichen Düngung und Kreislaufwirtschaft" fordert der Bundesrat die Bundesregierung deshalb auf, nicht nur bezüglich der zu Grunde liegenden Düngekonzeption, sondern insgesamt bezüglich aller relevanten abfall-, dünge- und veterinärrechtlichen Regelungen die Vollzugsfähigkeit in den Ländern zu gewährleisten.
Die Bundesregierung wird insoweit aufgefordert, insbesondere in der Bioabfallverordnung, durch eine Vereinfachung und Harmonisierung der Vorschriften, wie beispielsweise durch die Einführung von Öffnungsklauseln für eine Ausweitung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes der zuständigen Abfallrechtsbehörden, eine flexiblere und die dynamischen Verwertungsprozesse in diesem Bereich besser berücksichtigende Vollzugshandhabung zu ermöglichen.
Das komplizierte Regelwerk für Abfalldeponien in Form der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung mit ihren zahlreichen Querverweisen zu den beiden Verwaltungsvorschriften TA Siedlungsabfall und TA Abfall führt im Vollzug bei den Abfallerzeugern, Deponiebetreibern und Überwachungsbehörden zu gravierenden Problemen.
Unter Würdigung des Bundesratsbeschlusses vom 31. Mai 2002 (vgl. BR-Drs. 231/02(Beschluss) ) fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bis März 2005 den Entwurf eines integrierten Regelungswerks vorzulegen und dabei die Länder im Verfahren frühzeitig zu beteiligen.
Bei der Zusammenfassung der deponie- und ablagerungsspezifischen Belange in einer Verordnung sind insbesondere
- 1. unterschiedliche Begriffsbestimmungen (z.B. Deponieabschnitt) zu vereinheitlichen,
- 2. die in nationales Recht umzusetzende Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG einzubeziehen,
- 3. die Umsetzung der geplanten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie gleich mit zu berücksichtigen,
- 4. eine Altanlagenregelung für Inertabfall-Deponien (z.B. Deponien für unbelasteten Bodenaushub) aufzunehmen und
- 5. die geplante Verordnung zur Verwertung von Abfällen auf Deponien zu integrieren.
VI. Erleichterungen beim Entsorgungsnachweis von Abfällen
Nach der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) ist ein Gemisch aus Siedlungsabfällen wie Papier, Glas, Kunststoffen und ähnlichen Fraktionen bei der Verwertung durch das Führen eines entsprechenden (vereinfachten) Entsorgungsnachweises überwachungsbedürftig. Fallen diese Abfälle einzeln an, ist jedoch keine Überwachung erforderlich. Gleiches muss sinnvollerweise auch für aus den genannten Bestandteilen bestehende Abfallgemische gelten.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung dahingehend zu ändern, dass in der Anlage zu dieser Verordnung, dem "Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung" der Abfallschlüssel "20 03 01" mit der Abfallbezeichnung "gemischte Siedlungsabfälle" gestrichen wird.
VII. Vereinfachte Deklaration von Altholz
Nach § 11 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) muss für die Deklaration von Altholz ein vorgegebenes Formular ("Anlieferungsschein gem. Anhang VI") mit bestimmten Daten (z.B. Name und Anschrift des Anlieferers, Menge und Herkunft des Materials) verwendet werden. Die erforderlichen Daten sind wichtig, um den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nachkommen zu können. Aber hierfür bedarf es keiner strengen Formvorgabe. Es erscheint ausreichend, dass die erforderlichen Daten in anderen, z.B. im Geschäftsverkehr verwendeten, Belegen (Liefer- oder Wiegeschein) oder in Übernahme- oder Begleitscheinen nach der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) eingetragen werden. In § 25 Abs. 3 Satz 3 NachwV ist bereits eine entsprechende Regelung enthalten. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die bisherige Formstrenge des § 11 AltholzV dadurch zu öffnen, dass durch eine entsprechende Ergänzung dieser Regelung bei der Deklaration von Altholz künftig auch andere Belege wie z.B. Liefer- oder Wiegescheine und Übernahme- oder Begleitscheine verwendet werden können.
VIII. Deregulierung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zusätzliche Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau (BR-Drs. 709/04(Beschluss) ) nur ein erster Schritt zur Deregulierung der 4. BImSchV und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sein kann.
- 2. Ein zusätzliches, bislang nicht ausgeschöpftes Deregulierungspotenzial ergibt sich nach Ansicht des Bundesrates dann, wenn die 4. BImSchV auf das europarechtlich zwingend erforderliche Maß zurückgeführt wird und die dadurch möglichen zusätzlichen Erleichterungen im UVP-Recht nachvollzogen werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die 4. BImSchV und im Zusammenhang damit auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit folgender Zielsetzung neu zu fassen:
- 2.1 In Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV werden nur noch diejenigen Vorhaben aufgenommen, die der Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG (Nr. ) L 257 S. 26) - IVU-RL - unterliegen, sowie diejenigen Vorhaben, für die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 085/337 des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 73 S. 5), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 17) - UVP-RL - zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
- 2.2 Alle übrigen Vorhaben im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der UVP-RL, für die ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist, werden in Spalte 2 des Anhanges der 4. BImSchV überführt.
- 2.3 Im UVPG werden die gemäß Artikel 4 Abs. 1 der UVP-RL in jedem Fall zwingend auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfenden Vorhaben des Anhangs I, die in Deutschland immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, der Spalte 1 der Anlage 1 UVPG zugeordnet.
- 2.4 Für Vorhaben, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der UVP-RL bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die in Deutschland immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, werden Einzelfallprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a der UVP-RL durchgeführt, sobald die nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der UVP-RL festgelegten, die Vorprüfungspflicht auslösenden Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Diese Vorhaben werden der Spalte 2 der Anlage 1 UVPG zugeordnet. Die derzeitige Unterscheidung zwischen standortbezogener und allgemeiner Einzelfallprüfung wird insoweit aufgegeben.
- 3. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass das Gemeinschaftsrecht in vielen Fällen den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Deregulierung nationaler Vorschriften einschränkt, ohne dass dies zur Wahrung zwingender Gemeinschaftsinteressen geboten wäre. Ein wirkungsvoller Bürokratieabbau muss daher bereits auf der europäischen Ebene ansetzen. Dies gilt insbesondere für die gemeinschaftsweiten Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die dem auf nationaler Ebene angestrebten Ziel einer umfassenden Deregulierung vielfach enge Grenzen setzen. Zum Abbau bürokratischer Hürden bei den europäischen Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dass der Katalog der in Anhang II der UVP-RL aufgeführten Projekte mit dem Ziel überprüft wird, Projektarten auszuscheiden, für die im Hinblick auf ihre vergleichsweise geringe Umweltrelevanz eine Zulassung unterhalb der Schwelle der Umweltverträglichkeitsprüfung ausreicht.
- 4. Darüber hinaus betont der Bundesrat die Notwendigkeit, für alle unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projektarten gemeinschaftsweit geltende Schwellenwerte festzulegen, unterhalb derer eine UVP-Relevanz von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Bundesrat sieht in der Einführung derartiger Bagatellgrenzen einen wichtigen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und zur einheitlichen Anwendung der UVP-Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Er bittet die Bundesregierung, in diesem Sinne bei der Europäischen Kommission vorstellig zu werden.
Der Bundesrat bekennt sich zu den Zielen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, wie sie sich in der EU-Trinkwasserrichtlinie und in der Trinkwasserverordnung darstellen.
Der Bundesrat hält es jedoch für notwendig, dass überzogene Anforderungen, die zu einem Übermaß an staatlicher Bürokratie führen und einen erheblichen Personal- und Investitionsaufwand nach sich ziehen können, auf das bisherige Maß zurück geführt werden.
- 1. Die Überwachungshäufigkeit von Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt nach § 19 Abs. 4 TrinkwV 2001 ist auf das frühere Maß (erstmalig unmittelbar nach der Inbetriebnahme, erneut nach einem Jahr und sodann alle drei Jahre) zurückzuführen. Dies ist zum Abbau von Bürokratie und zur Begrenzung des Überwachungsaufwands auf ein der Problematik angemessenes Maß erforderlich.
- 2. In § 5 Abs. 4 TrinkwV 2001 sollte der zuständigen Behörde wieder ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, da die jetzige Vorschrift zu einem gewaltigen Investitionsaufwand gerade bei kleineren Wasserversorgungsunternehmen führt und daher indirekt die Versorgungssicherheit eher gefährdet.
X. Mehr Bürgerfreundlichkeit durch vereinfachte Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
Die herausragende Bedeutung des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie für die Entwicklung der Humanressourcen ist zwischen den Ländern unbestritten.
Daneben birgt der ESF als Förderinstrument der Europäischen Union, das in den Menschen investiert, auch ein unschätzbares Potenzial, den Mehrwert der europäischen Integration für die Unionsbürger erlebbar zu machen. Dieses Potenzial schöpft der ESF in fahrlässiger Weise nicht aus.
Das komplizierte Förderverfahren mit einer Vielzahl beteiligter Stellen und zu beachtender Sonderregelungen wirkt auf viele Bürger, die mit der ESF-Förderung in Kontakt kommen, abschreckend. Es besteht die Gefahr, dass die beteiligten Bürger den ESF nicht in erster Linie mit seiner allseits unterstützten Zielsetzung in Verbindung bringen, sondern mit überregulierten und unverhältnismäßigen Anforderungen an die Abwicklung einer ESF-Fördermaßnahme.
Dieser Entwicklung ist dringend Einhalt zu gebieten.
Angesichts dessen befinden sich der Bund und die Länder bereits seit geraumer Zeit in Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über eine Vereinfachung der Strukturförderung. In diesem Zusammenhang wird eine Vielzahl von Vorschlägen intensiv diskutiert. Dabei kann gerade Deutschland als - zweifellos zu Recht - größter Einzahler in den Haushalt der Europäischen Union mit besonderer Berechtigung eine Vereinfachung einfordern, die sich an dem Prinzip der Subsidiarität orientiert und von dem Grundsatz ausgeht, dass nationale Kontrollmechanismen, welche auf die Vergabe nationaler Mittel Anwendung finden, auch für die Vergabe europäischer Gelder geeignet und ausreichend sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der begründeten Rechtfertigung - nicht umgekehrt.
Von den zur Zeit diskutierten Vereinfachungen kommt gerade solchen Vorschlägen eine ganz besondere Dringlichkeit zu, die nicht nur die umsetzenden staatlichen Stellen entlasten, sondern sich vor allem für die Bürger unmittelbar vereinfachend auswirken. Denn letztlich wird dem ESF und der mit ihm verbundenen Idee von einer europäischen Beschäftigungspolitik nur dann substanzieller Erfolg und eine echte Zukunftsperspektive beschieden sein, wenn es den Verantwortlichen auf allen Ebenen gelingt, die Unionsbürger von den Vorteilen ihres spezifisch europäischen Charakters zu überzeugen.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Union mit allen angemessenen Mitteln besonders vordringlich für folgende Vereinfachungen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) einzusetzen, die auf eine höhere Bürgerfreundlichkeit der Förderung abzielen und spätestens zum Beginn der neuen EU-Strukturförderperiode ab 2007 zwingend umgesetzt werden müssen:
- 1. Reduzierung der Datenerhebungen durch die Projektträger auf ein unabweisbares Mindestmaß.
Das bisherige System des materiellen Monitoring (so genanntes Stammblattverfahren) zwingt die Projektträger zu Datenerhebungen von unverhältnismäßigem Aufwand. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere für die Ermittlung von Daten, die auf Einzelpersonen (Projektteilnehmende) bezogen sind und den Verbleib dieser Personen nach Abschluss des Projektes betreffen. Zwar wird die Notwendigkeit einer begleitenden Datenerhebung in einem angemessenen und zwingend notwendigen Umfang nicht grundsätzlich bezweifelt, jedoch übersteigt die bisherige Praxis ein solches Mindestmaß zweifellos.
- 2. Deutliche Reduzierung des Prüf- und Kontrollaufwandes, insbesondere durch Reintegration der Zahlstelle in die Verwaltungsbehörde und eine effiziente und auf EU-Ebene abgestimmte Prüfstrategie.
Die Projektträger müssen damit rechnen, dass sie von einer Vielzahl von Kontrollstellen (Verwaltungsbehörde, zwischengeschaltete Stelle, Finanzkontrollbehörde, Zahlstelle, unabhängige und bescheinigende Stelle, Europäische Kommission, Landes-, Bundes- und Europäischer Rechnungshof) mehrfach wegen desselben Sachverhaltes geprüft werden. Dies erzeugt Rechtsunsicherheit. Die Ursache liegt vor allem in der Doppelstruktur der deutschen und der europäischen Kontrollinstanzen und -instrumente. Dabei ist eine Tendenz zur Kontrolle des Kontrolleurs unverkennbar. Diesen Entwicklungen ist entschieden entgegen zu treten. Zumindest die Übertragung der Zahlstellenaufgaben auf die Verwaltungsbehörde sowie eine übergreifende Abstimmung aller Prüf- und Kontrollinstanzen sind für eine bürgerfreundlichere Ausgestaltung der Kontrollsysteme unerlässlich.
- 3. Modifizierung des Kostenerstattungsprinzips durch Anerkennung von Pauschalen. Das bisherige Realkostenerstattungsprinzip verbietet den Projektträgern grundsätzlich die Abrechnung von Pauschalen. Dies ist zumindest in den Fällen ineffizient und daher nicht vermittelbar, in denen die Ermittlung der tatsächlichen Kosten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und sich die Verwaltungsbehörde davon überzeugt hat, dass die angewandten Pauschalen sachgerecht sind. Zudem ließen sich durch die Anerkennung von Pauschalen sehr aufwändige und letztlich unverständliche Abgrenzungsdiskussionen wie etwa diejenige um die Abrechenbarkeit von Standardkostensätzen im Zusammenhang mit der überbetrieblichen Ausbildung sehr leicht vermeiden.
- 4. Abschaffung von europäischen Verfahrensregelungen mit bürgerverpflichtendem Charakter, z.B. Belegaufbewahrungsfristen.
Die Regelung des Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Schon auf nationaler Ebene sieht sich der Projektträger dabei bisweilen mit unterschiedlich strengen Anforderungen aus verschiedenen Rechtsgebieten konfrontiert (z.B. aus dem Zuwendungsrecht und dem Steuerrecht). Zusätzliche europäische Regelungen stiften in diesem Zusammenhang nur weitere Verwirrung, die angesichts der ausreichenden Schutzwirkungen des deutschen Rechts ungerechtfertigt ist. Insofern wird beispielhaft auf die - zudem unpraktikable - Regelung des Artikels 38 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 zu besonderen Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege hingewiesen.
- 5. Erhöhung der Flexibilität der Planungsdokumente mit dem Ziel einer situationsabhängigen und bedarfsgerechten Förderung. Die bislang hohe Verbindlichkeit und geringe Flexibilität der mehrjährigen Planungsdokumente mit ihren inhaltlichen, vor allem aber finanziellen Festlegungen, behindert eine situationsabhängige und bedarfsgerechte Förderung und ist den Bürgern daher nicht zu vermitteln.
- 6. Die Europäische Kommission hat Legislativvorschläge für die kommende Förderperiode 2007 bis 2013 vorgelegt. Hiermit hat sich der Bundesrat bereits eingehend befasst (vgl. BR-Drs. 571/04(B) ). Da sich im Bereich des Europäischen Sozialfonds der Bürokratieabbau vor allem auf die Zukunft beziehen muss, ist dies mit einzubeziehen.
XI. Entbürokratisierung im Bereich der Mineralölsteuerrückerstattung
Für die Vergütung von Gasöl ist ein umfangreicher Antrag mit Einzelnachweisen erforderlich. Der Aufwand für das Antragsverfahren ist für die Antragsteller und für die Verwaltung gleichermaßen hoch. Im Rahmen des ab 2005 geltenden Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist zu erwarten, dass nahezu die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Zahlungsansprüchen belegt wird. Um die Zahlungsansprüche geltend zu machen, ist ein Antrag erforderlich, in dem die Bewirtschaftung der Flächen nachgewiesen werden muss. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche über das Antragsverfahren erfasst wird.
Aus Vereinfachungsgründen erscheint es für Betriebe, die einen Antrag nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz stellen, angebracht, die Vergütung bei der Mineralölsteuer an die beantragten Flächen zu orientieren und auf einen Einzelnachweis des versteuerten Gasöls zu verzichten. Betriebe, die keinen Antrag nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz stellen, müssen ihre Flächen anderweitig nachweisen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Eckpunkte können Abweichungen, die nicht gravierend sind, vom tatsächlich verbrauchten Gasöl in Kauf genommen werden, da die Verbräuche z.B. bei den einzelnen landwirtschaftlichen Kulturen nicht sehr unterschiedlich sind. Der Vereinfachungseffekt für Antragsteller und Verwaltung rechtfertigt den Verzicht auf Einzelfallgerechtigkeit. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Änderung der §§ 25b bis d des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) möglichst rasch mit dem Ziel herbeizuführen, das derzeitige Rückererstattungsverfahren zeitnah auf eine Flächenpauschale umzustellen. Dabei sollte sich die Pauschale an den derzeit durchschnittlichen Gasölverbräuchen der Länder (historische Daten) orientieren.
Ferner ist noch zu berücksichtigen, dass
- - der Gasölverbrauch auf forstwirtschaftlichen Flächen deutlich von dem Verbrauch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abweicht, so dass eine Gleichstellung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen auszuschließen ist. Des Weiteren sind bei gravierenden Abweichungen von den Durchschnittswerten auf landwirtschaftlichen Flächen Besonderheiten zu berücksichtigen.
- - Betrieben nach § 25c Nr. 3 MinöStG (insbesondere Lohnunternehmer, Maschinenringe), soweit diese für die in § 25c Nr. 11 und Nr. 2 MinöStG (Imker) genannten Betriebe Arbeiten durchführen, nur noch für bis zur Einführung einer Flächenpauschale durchgeführte Arbeiten eine Mineralölsteuerrückerstattung gewährt werden kann, da es ansonsten zu einer Doppelförderung kommen würde.
- - für die nach § 25c Nr. 2 MinöStG begünstigten Betriebe (Imker, sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften) und für Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (aufgeführt in § 25c Nr. 3 MinöStG) zur Vereinheitlichung des Verfahrens ebenfalls eine pauschalierte Lösung angestrebt werden sollte.
- - die Abwicklung des Verfahrens weiterhin bundesweit einheitlich durchgeführt werden sollte, damit zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Länder vermieden wird.
Die Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 29) muss entsprechend angepasst werden.
1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen
Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern (persönliche und fachliche Eignung, Schutzmaßnahmen, Räume, Einrichtung, Sicherheitsmaßnahmen, Entsorgung) im Infektionsschutzgesetz (§§ 44 ff. IfSG) überschneiden sich mit den Vorschriften der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Biostoffverordnung. Zur Vereinheitlichung der Bestimmungen sowie zur Verwaltungsvereinfachung erscheint es demnach erforderlich, die entsprechenden Regelungen einheitlich zu gestalten. Trotz mehrfacher Hinweise (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum IfSG-Entwurf, BR-Drs. 566/99 (Beschluss)) hat der Bundesgesetzgeber bisher keine entsprechenden Gesetzesvorschläge unterbreitet.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch Vorlage eines Gesetzentwurfs die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, der Tierseuchenerregerverordnung und der Biostoffverordnung über die Tätigkeiten mit Krankheitserregern zu vereinheitlichen.