Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 20. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/11504- den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags - Drucksachen 17/10976, 17/11011 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 571/12 (PDF)
1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 943 212 000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf 905 712 000 Euro."
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, nach § 7 Absatz 3 und nach § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden." "
2. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 wird die Angabe "31. Oktober 2014" durch die Angabe "30. Juni 2015" ersetzt.
- bb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- cc) In Absatz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. August 2015" ersetzt.
- b) § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder".
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend der jeweiligen Durchschnittswerte auf Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen, nach."
- c) § 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Wörter "ab dem 31. Januar 2013 zum letzten Tag eines jeden Monats" durch die Wörter "zum 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014" ersetzt und werden die Wörter "der geplanten," gestrichen.
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
,Artikel 6a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt."
4. Nach Artikel 6a wird folgender Artikel 7 eingefügt:
,Artikel 7
Änderung des Artikel 115-Gesetzes
Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2704) wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht wird." "
5. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.