A. Problem und Ziel
- Die Verordnung und der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ersetzen den bisherigen Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.
- Das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betrifft den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und nimmt zum Teil auf einige Artikel aus dem bisherigen Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens Bezug und ist entsprechend anzupassen.
- Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die geänderten europäischen Vorschriften.
B. Lösung
- Die Anpassung erfolgt durch Aufhebung einiger Artikel des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990, das den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen betrifft, und durch Überführung der entsprechenden Vorschriften in die Fachgesetze. Die Ausschreibungsbefugnisse werden den geänderten europäischen Vorschriften angepasst.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Ende 2007 erfolgte Erweiterung des Schengen-Raumes und die Einführung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation entsteht ein finanzieller Mehraufwand beim Bund.
Das Fahndungsvolumen für die Fahndung wird um ca. 78 % ansteigen. Hierdurch entsteht ein Mehrbedarf an Personal in Höhe von 35 Mitarbeiterstellen im BKA für den ergänzenden Informationsaustausch im Anschluss an Fahndungstreffer.
Die Investitionskosten für den nationalen Anteil am Schengener Informationssystem der zweiten Generation belaufen sich auf 1,135 Mio. Euro im Jahr 2009.
Stellen sowie Personal- und Sachkosten werden aus dem Haushalt des BKA zur Verfügung gestellt.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es entstehen für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger keine neuen Bürokratiekosten.
- Mit dem Gesetz wird keine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt.
- Die nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem wird aus dem Gesetz zum Schengener Abkommen in das BKA-Gesetz überführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08
Entwurf eines Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)1
Vom ...
- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 205 vom 7. August 2007 S. 63) über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
Die Bestimmungen des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 205 vom 7. August 2007 S. 63) über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sind anwendbar.
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
"§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem"
- 2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
(1a) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch gemäß Artikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatzinformationen. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationssystem nach § 11.
- 3. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort "Maßgabe" die Wörter eingefügt:
"von Rechtsakten der Europäischen Union und".
- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
- 5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"
§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem
- (1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt werden kann.
- (2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.
- (3) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminalamt eine Auskunft, die gemäß Artikel 58 Abs. 3 und 4 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI unterblieben ist, nachträglich zu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zu prüfen."
§ 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe "in Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ)" durch die Angabe "in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation" und die Angabe "des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ" durch die Angabe "des Artikels 36 Abs. 3 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI" ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 99 Abs. 4 SDÜ" durch die Angabe "Artikel 37 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI" ersetzt.
§ 163e der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
- 2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeugs oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen
Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das zuletzt durch Artikel 7 und 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 10 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom [Einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes], wird aufgehoben.
- 2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Das nach dem Wort "Terrorismusbekämpfungsgesetz" stehende Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach den Wörtern "dieses Gesetz" werden die Wörter "und das Gesetz vom [Einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]" eingefügt.
- c) Die Angabe "des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990" wird durch die Angabe "des § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) anwendbar sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
- (2) Artikel 13 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes bleibt unberührt.
Begründung
Erster Teil: Allgemeines
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Die Verordnung und der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ersetzen den bisherigen Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betrifft den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und nimmt auf die ersetzten Artikel Bezug.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die geänderten europäischen Vorschriften.
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Der Entwurf überführt die bisher im Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen geregelten Zuständigkeitszuweisungen an das Bundeskriminalamt in das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG). Ferner wird die Ausschreibungsbefugnis für Fahrzeuge in der Strafprozessordnung den Möglichkeiten des Ratsbeschlusses angepasst.
C. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Durch die Ende 2007 erfolgte Erweiterung des Schengen-Raumes und die Einführung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation entsteht ein finanzieller Mehraufwand beim Bund.
a) Personeller Mehraufwand
Im Vergleich zum Stand vom Ende 2006 haben sich mit der Erweiterung des Schengen-Raumes die Ausschreibungszahlen um 55 % auf circa 26 Mio. Fahndungen erhöht. Im Jahr 2007 war bei den Fahndungstreffern mit Deutschlandbezug ein Anstieg von etwa 30 % zu verzeichnen, obwohl die Erweiterung des Schengenraumes hier lediglich für die letzen 4 Monate zum Tragen kam.
Das Fahndungsvolumen für die Fahndung wird um ca. 78 % ansteigen. Hierdurch entsteht ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Stellen im BKA für den ergänzenden Informationsaustausch im Anschluss an Fahndungstreffer.
Ausgehend von dem im Rahmen einer Organisationsprüfung im Jahre 2003 festgelegten Personalberechnungsschlüssel ergibt sich bei dem genannten Fahndungsmehraufkommen ein zusätzlicher Personalbedarf von 54 Planstellen/Stellen, der sich jedoch durch Effektivitätsgewinne und interne Umverlagerung im BKA auf einen tatsächlichen Bedarf von 35 Planstellen/Stellen reduziert.
b) Finanzieller Mehraufwand.
Durch die Entwicklung des nationalen Anteils am Schengener Informationssystem der zweiten Generation entstehen Kosten von 6 Mio. Euro. Die Entwicklung ist zum Teil abgeschlossen. Der bis zur Inbetriebnahme im Haushaltsjahr 2009 noch erforderliche Bedarf beträgt 1,135 Mio. Euro.
Stellen sowie Personal- und Sachkosten werden aus dem Haushalt des BKA zur Verfügung gestellt.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Durch dieses Gesetz werden die Haushalte der Länder und der Kommunen nicht zusätzlich belastet.
D. Sonstige Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Dieses Gesetz wird keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, und die Kosten für soziale Sicherungssysteme haben.
E. Bürokratiekosten
Es entstehen für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine neuen Bürokratiekosten. Die nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem wird aus dem Gesetz zum Schengener Abkommen in das BKAG überführt.
Eine Aufgabenerledigung durch Private kommt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
G. Befristung und Evaluation
Der umzusetzende Ratsbeschluss gilt unbefristet, eine Befristung des Gesetzes ist daher nicht vorzunehmen. Die Regelungen zur Ausschreibung der Nachrichtendienste im SIS werden vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung von wissenschaftlichen Sachverstand evaluiert (Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes).
Drei Jahre nach der Inbetriebnahme des SIS II erfolgt eine Gesamtbewertung des SIS II durch die Kommission. Abhängig vom Ergebnis dieser Gesamtbewertung wird eine Bewertung der innerstaatlichen Umsetzung vorgenommen.
Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Anwendbarkeit des SIS-II-Beschlusses)
Artikel 1 bestimmt, dass bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) anwendbar ist. In Bezug auf Datenübermittlungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist neben der Anwendung des SIS-II-Beschlusses die Übermittlung personenbezogener Daten auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen oder auf anderen Geschäftswegen möglich. Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) unmittelbar anwendbar sind, bedarf es für sie keiner entsprechen Regelung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (Neuer Absatz 1a des § 3 )
Die bisher im Artikel 6 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Aufgabenzuweisung als Zentralstelle an das Bundeskriminalamt wird in das Bundeskriminalamtgesetz überführt. Auf die ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 7 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) wird verzichtet, da es sich hierbei nur um eine deklaratorische Verweisung handeln und die Verständlichkeit der Norm hierunter leiden würde.
Die Bezugnahme auf das polizeiliche Informationssystem in Satz 2 stellt klar, dass es sich bei den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem nicht um ein eigenständiges Informationssystem, sondern um einen integralen Bestandteil des polizeilichen Informationssystems handelt und insoweit die für dieses System geltenden Vorschriften Anwendung finden. Dies dient auch der Nutzung vorhandener Geschäftsprozesse und Organisationsstrukturen.
Das im polizeilichen Informationssystem betriebene nationale SIS II System (N.SIS II) stellt in Deutschland die nationale Kopie der SIS-II-Datenbank dar (Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b des Ratsbeschlusses in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BKAG)
Durch den Verweis auf den im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geänderten § 11 Abs. 6 wird entsprechend Artikel 12 des Ratsbeschlusses sichergestellt, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten protokolliert wird. Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und der für die Verarbeitung verantwortlichen Person.
Zugleich werden durch den Verweis über § 11 Abs. 6 Satz 4 BKAG i. V. m. § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die nach Artikel 10 des Ratsbeschlusses erforderlichen technischen Datenschutzmaßnahmen geregelt.
Durch den in § 3 Abs. 1a aufgenommenen Verweis auf das polizeiliche Informationssystem sind auch die Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit im polizeilichen Informationssystem nach § 12 auf das N.SIS II anwendbar. Dies bedeutet insbesondere dass die Verantwortung für die Daten bei der abrufenden Stelle liegt und diese im Rahmen ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 auch die Vorgaben des Ratsbeschlusses zu berücksichtigen hat (Artikel 13 des Ratsbeschlusses).
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 34 sind die Teilnehmer an dem im polizeilichen Informationssystem betriebenen N.SIS II, die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten und die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, in der Errichtungsanordnung festzulegen. Auf diese Weise erfolgt die Übermittlung der abfrageberechtigten Behörden nach Artikel 46 Abs. 8 des Ratsbeschlusses.
Das Recht der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten (Artikel 58 des Ratsbeschluss) ist über den Verweis in § 3 Abs. 1a i. V. m. § 12 Abs. 5 sowie § 32 sichergestellt, der als Dritte schützende Norm auch subjektive Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung gewährleistet.
Aus § 3 Abs. 1a i. V. m. den §§ 11 und 12 Abs. 3 folgt, dass der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nationale Kontrollinstanz für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems ist (Artikel 60 des Ratsbeschlusses).
Schließlich wird klargestellt, dass das Bundeskriminalamt die zentrale nationale Stelle für den Austausch von Zusatzinformationen, d.h. SIRENE-Büro im Sinne von § 7 Abs. 2 des Ratsbeschlusses ist. Damit ist das BKA u. a. zuständig für den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE Handbuchs, für die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten und die Kennzeichnung von Fahndungen bei Vollstreckungshindernissen.
Zu Nummer 3 (Ergänzung § 14 Abs. 4)
Der bislang in § 14 Abs. 4 BKAG enthaltene Verweis auf völkerrechtliche Verträge deckt nicht den Ratsbeschluss zum SIS II ab. Daher ist ein ergänzender Verweis auf Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich.
Zu Nummer 4
- a) Neufassung § 15 Abs. 1 Nr. 3
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 enthält bisher eine Regelung zur Ausschreibung von amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen. Die Regelung wird um die in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) vorgesehenen Möglichkeiten der Ausschreibungen von Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern ergänzt. Deshalb wird die Vorschrift auf Sachen erweitert. Dies sind insbesondere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Identifizierungsnummern oder äußere Kennzeichnungen von Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Containern.
- b) Ergänzung § 15 Abs. 7
Der bislang in § 15 Abs. 7 BKAG enthaltene Verweis auf völkerrechtliche Verträge deckt nicht den Ratsbeschluss zum SIS II ab. Daher ist ein ergänzender Verweis auf Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich.
Zu Nummer 5 (Neuer § 15a)
Die bisher in Artikel 99 SDÜ geregelten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle sind in den Artikeln 36 und 37 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) überführt worden. Für den bisherigen Begriff der verdeckten Registrierung wird dabei nunmehr der Begriff der verdeckten Kontrolle verwendet. Eine inhaltliche Veränderung der Maßnahme ist damit nicht verbunden. Bei der Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle werden die anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen gewonnenen Informationen an die ausschreibende Stelle übermittelt (Ausschreibung zur Beobachtung, z.B. § 163e der Strafprozessordnung (StPO) oder § 31 des Bundespolizeigesetzes (BPolG).
Absatz 1: Die bisher in Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Information von Betroffenen über Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung wird in das Bundeskriminalamtgesetz überführt und die Bezugnahmen angepasst.
Absatz 2: Die bisher in Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Information von Betroffenen über Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung durch den Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst oder den Bundesnachrichtendienst wird in das Bundeskriminalamtgesetz überführt.
Absatz 3: Das bisher in Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Verfahren betreffend die Ausschreibung einer Person zur verdeckten Registrierung durch ausländische Stellen wird in das Bundeskriminalamtgesetz überführt.
Die Auskunftserteilung erfolgt durch das Bundeskriminalamt, sobald die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind.
Die bisherigen Bezugnahmen auf Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden durch die entsprechenden Bezugnahmen auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ersetzt.
Die im Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) bereits verkündete Aufhebung des § 17 Abs. 3 bleibt durch die Änderung unberührt.
Zu Artikel 4 (Änderung des § 163e Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung)
§ 163e Abs. 2 StPO regelt bereits die Ausschreibung von Kraftfahrzeugen. Die Regelung wird um die in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) vorgesehenen Möglichkeiten der Ausschreibungen von Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern ergänzt. Die spezielle Regelung im Hinblick auf Fahrzeuge und Container erfolgt, weil sich in diesen Fällen nicht selten ein Personenbezug herstellen lässt. Die Ausschreibung von anderen Gegenständen, die diesen Personenbezug nicht aufweisen, kann weiterhin auf Basis der allgemeinen Ermittlungsbefugnis nach § 163 StPO erfolgen.
Die Änderung des Absatzes 3 ist Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 2.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen)
Das Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl EU (Nr. ) C 340 vom 10. November 1997 S. 93) überführte das Schengener Durchführungsübereinkommen in den EU-Rechtsrahmen. Die Verordnung und der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) ersetzen Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Regelungen des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen werden mit diesem Gesetz in die jeweiligen Fachgesetze überführt.
Zur Aufhebung von Artikel 2 bis 4:
Diese Artikel enthielten Änderungsbefehle, die gegenstandslos sind.
Zur Aufhebung von Artikel 5:
Die bisher in Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Information von Betroffenen über Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung wird in § 15a Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes überführt und kann daher im Gesetz zum Schengener Übereinkommen aufgehoben werden.
Die bisher in Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Information der betroffenen Person über Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung durch Nachrichtendienste wird in § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes überführt und kann daher im Gesetz zum Schengener Übereinkommen aufgehoben werden.
Das bisher in Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen geregelte Verfahren betreffend die nachträgliche Auskunftserteilung durch das Bundeskriminalamt nach Ausschreibung eines Betroffenen zur verdeckten Registrierung durch ausländische Stellen wird in § 15a Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes überführt und kann daher aufgehoben werden.
Zur Aufhebung von Artikel 6:
Die bisher in Nummer. 1 Buchstabe a) vorgenommene Aufgabenzuweisung an das Bundeskriminalamt als zentrale Stelle für den Informationsaustausch wird in § 3 Abs. 1a des Bundeskriminalamtgesetzes überführt und kann daher aufgehoben werden.
Die bisher in Nummer 1 Buchstabe b) vorgenommene Aufgabenzuweisung an das Bundeskriminalamt als zentrale Stelle für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems wird in § 3 Abs. 1a des Bundeskriminalamtgesetzes überführt und kann daher aufgehoben werden.
Es ist vorgesehen, die bisher in Nummer 2 vorgenommene Aufgabenzuweisung an das Bundesverwaltungsamt als zentrale Behörde für die Behandlung der Sichtvermerksanträge durch eine Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt auf Basis des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes zu regeln.
Die gesetzliche Zuweisung in Artikel 6 kann daher aufgehoben werden.
Zur Aufhebung von Artikel 7
Artikel 7 enthält eine Aufforderung an die Länder, ihr Melderecht dem SDÜ binnen sechs Monaten anzupassen. Eine entsprechende Anpassung durch die Länder ist bereits erfolgt. Da zudem das Meldewesen im Zuge der Föderalismusreform I dem Bund zugewiesen wurde (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes), kann die Regelung entfallen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Artikel 10 Abs. 6 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes sieht mit Wirkung vom 10. Januar 2012 die Aufhebung des Artikels 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vor. Diese Vorschrift wird aber durch dieses Gesetz aufgehoben und inhaltsgleich durch den neuen § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes ersetzt. Die Aufhebung mit Wirkung vom 10. Januar 2012 muss daher auf diese neue Vorschrift bezogen werden.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung wird die in Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vorgesehene Evaluierung unter genauer Beibehaltung des Evaluierungsgegenstandes an die durch dieses Gesetz bewirkten Änderungen angepasst.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) sind zwar in Kraft, für die Anwendbarkeit bedarf es aber noch eines gesonderten Ratsbeschlusses.
Deshalb wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von diesem Ratsbeschluss abhängig gemacht.
Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Inkrafttretensklausel des Artikels 13 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes, das infolge der dort vorgesehenen Befristung in seinem Artikel 10 Änderungen verschiedener Gesetze vorsieht, weiterhin auf diesen gesamten Artikel 10 Anwendung findet, obwohl dieser Artikel 10 durch dieses Gesetz geändert wurde.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 525:
Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Das Gesetz hat damit keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |