Punkt 25 der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
Der Bundesrat möge beschließen, anstelle der Ausschussempfehlung in Ziffer 5 der BR-Drucksache 696/1/08, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 3 Nr. 1 und 2 (§ 37b Abs. 1 Satz 3 und § 295 Abs. 1b Satz 1 und 3 SGB V)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 37b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "in der vertrauten häuslichen Umgebung" durch die Wörter "in der vertrauten Umgebung des häuslichen und familiären Bereichs, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe" ersetzt.
- 2. § 295 Abs. 1b wird wie folgt geändert:
Begründung
Es bedarf einer ergänzenden Regelung, dass der Anspruch der Versicherten nicht nur auf die vertraute häusliche Umgebung begrenzt ist, sondern entsprechend den Regelungen zur häuslichen Krankenpflege ein Anspruch auch innerhalb der Familie besteht. Neue Wohnformen sollen gegenüber konventionellen Haushalten nicht benachteiligt werden (vgl. insoweit amtliche Begründung zu § 37 Abs. 1 SGB V i. d. F. des GKV-WSG). Auch wird den Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen im Sinne des § 2a SGBV Rechnung getragen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (SGB XII) oder der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) leben und dort ihre vertraute Umgebung haben. Ziel ist es, die flächendeckende, spezialisierte palliativmedizinische Versorgung außerhalb von Krankenhäusern zu verbessern.
Die Auswirkungen auf die Kosten sind nicht verifizierbar. Da insbesondere bei Versicherten, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (SGB XII) oder der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ihre vertraute Umgebung gefunden haben, diese nicht aufgeben müssen, werden kostenintensive stationäre Hospizleistungen und Krankenhausbehandlungen vermieden. Mögliche geringe Mehrkosten hätten für die Krankenkassen nur marginale Bedeutung.