A. Problem und Ziel
- Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Im Mittelpunkt der nun vorgesehenen Änderungen des Gesetzes steht die Anpassung der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben an die neuen Rahmenbedingungen des europäischen Statistikrechts. Dies ist Anlass für weit reichende Änderungen im Gesamtkonzept der Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Damit soll die Grundausrichtung der früheren Novellen des Gesetzes fortgesetzt werden und sollen die Auskunftspflichtigen so weit als möglich entlastet werden.
- Andererseits macht das künftige EG-Recht Ausweitungen im Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen sowie die Durchführung einer neuen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010 notwendig.
- Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:
- - Schaffung einer ausreichenden Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen aus landwirtschaftlichen Quellen,
- - Übernahme von durch Rechtsverordnung vorgenommenen Einschränkungen bzw. Aktualisierungen von Erhebungsinhalten als gesetzliche Regelung,
- - Straffung von Verwaltungsaufgaben,
- - Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten.
B. Lösung
- Folgende Änderungen im Agrarstatistikgesetz dienen der Entlastung von Auskunftspflichtigen:
- - grundsätzlicher Verzicht auf Vollerhebungen, sowohl im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung als auch bei der Erhebung der Viehbestände in den Jahren nach der mit diesem Gesetz angeordneten Landwirtschaftszählung 2010,
- - Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen, um kleine landwirtschaftliche Betriebe gänzlich von statistischen Berichtspflichten zu befreien,
- - Verlängerung der Periodizität der Agrarstrukturerhebungen von zwei auf drei Jahre,
- - Verringerung des Stichprobenumfangs der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Verbindung mit der Anwendung eines neuen Stichprobenkonzepts,
- - Ausbau des Betriebsregisters Landwirtschaft zur Sicherung der Qualität der Ergebnisse der Stichprobenerhebungen.
- Zur Sicherung einer ausreichenden Datengrundlage der Emissionsberichterstattung werden bestimmte Merkmale der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden in einer differenzierteren Gliederung erhoben. Zudem ist eine Verordnungsermächtigung zur Erhebung weiterer Daten vorgesehen.
- Zur Straffung von Verwaltungsaufgaben werden zwei kleinere agrarstatistische Erhebungen künftig zentral durchgeführt und der Aufgabenzuschnitt bei der Durchführung einer Statistik optimiert.
- Um die Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten zu erweitern, wird die Vorschrift zur Übermittlung von Einzelangaben von den statistischen Landesämtern an das Statistische Bundesamt geändert und eine Vorschrift zur Übermittlung von Tabellendaten an das Johann Heinrich von Thünen-Institut ergänzt.
- Als Folge von Änderungen im Agrarstatistikgesetz ist eine Regelung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes anzupassen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetzentwurf wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von Bürokratielasten der Wirtschaft geleistet.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Im Agrarstatistikgesetz werden fünf neue Informationspflichten eingeführt. Von 53 bestehenden Informationspflichten werden sechs geändert (drei Vereinfachungen, drei Ausweitungen) und 32 aufgehoben. Die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft werden netto um rd. 1,3 Mio. € reduziert.
- b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- c) Bürokratiekosten der Verwaltung
Der Gesetzentwurf enthält zwei neue Informationspflichten der Verwaltung. Drei Informationspflichten werden ausgeweitet, eine wird vereinfacht und vier Informationspflichten werden aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 368, 2007 Nr. L 80 S. 15).
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
- Teil 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
- Teil 2 Agrarstatistiken
- Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen
- Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§ 5 (weggefallen)
- Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- Unterabschnitt 4 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Unterabschnitt 5 Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
- Unterabschnitt 6 Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
- Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 20 Erhebungsmerkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
- Abschnitt 3
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
- Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität
- Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsart
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
- Unterabschnitt 5 (weggefallen)
- Unterabschnitt 6 (weggefallen)
- Abschnitt 5 (weggefallen)
- Abschnitt 6 Ernteerhebung
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
- Abschnitt 7 Geflügelstatistik
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
- Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 58 Einzelerhebungen
- Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik
§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Abschnitt 9 Milchstatistik
§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergänzende Schätzung
- Abschnitt 10 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Abschnitt 11 Weinstatistik
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
- Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizität
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- Unterabschnitt 3 Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
- Abschnitt 12 Holzstatistik
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen
- Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- Abschnitt 13
§ 85 (weggefallen)
§ 86 (weggefallen)
§ 87 (weggefallen)
- Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
§ 88 Erhebungseinheiten
§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
§ 92 Hilfsmerkmale
§ 93 Auskunftspflicht
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
§ 94a Verordnungsermächtigung
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 96 Fortschreibeverfahren
§ 97 Betriebsregister
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
§ 99 Übergangsvorschriften
2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des Agrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Fassung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten Teil wird gestrichen.
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "repräsentativ" gestrichen.
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung
§ 6
Erhebungseinheiten
- Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:
- 1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,
- 2. in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
§ 7
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
- (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
- 1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
- 2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
- (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
- (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.
§ 8
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.
- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres."
5. § 11 wird wie folgt gefasst:"
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:
- 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
- a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,
- b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
- 2. beim Anbau von Zierpflanzen:
- a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,
- b) die beheizte Grundfläche unter Glas,
- c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
- d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland,
- 3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland.
- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres."
6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter "sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung" durch das Wort "werden" ersetzt.
7. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24
Einzelerhebungen und Periodizität
- (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
- 1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),
- 2. Landwirtschaftszählung:
- a) Haupterhebung (§ 29),
- b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32).
- (2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.
- (3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.
- (4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25
Erhebungseinheiten
- Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.
§ 26
Erhebungsart und Erhebungsprogramm
- (1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.
- (2) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben,
- 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,
- 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
- 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
- 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
- (3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.
§ 27
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:
- 1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
- 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
- 3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),
- 4. Zu den Flächen im Freiland:
- a) die bewässerbare Fläche,
- b) die bewässerte Fläche,
- 5. Zu den Beständen
- a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
- b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. ...../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ..... 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 (ABl. EU (Nr. ) L ... S. ...) in der jeweils geltenden Fassung,
- c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere,
- d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
- 6. Zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten,
- 7.
- a) die Ausstattung mit und
- b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,
- 8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage,
- 9. Zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:
- a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
- b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- 10. Zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
- 11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
- a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
- b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
- 12. die Art der Gewinnermittlung,
- 13. Zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,
- 14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,
- 15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. ....../2008,
- 16. Zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
- a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,
- b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,
- c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,
- d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen.
- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
- (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28
Erhebungseinheiten
- Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 29
Erhebungsart
- Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.
§ 30
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:
- 1. Zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,
- 2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.
- (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 4
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31
Erhebungseinheiten
- Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 32
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
- (1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:
- 1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,
- 2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.
- (2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
- 2. Zur Bodenerhaltung:
- a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,
- b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
- 3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,
- 4. Zur Bewässerung im Freiland:
- a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,
- b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
- c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,
- d) die verbrauchte Wassermenge,
- 5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner,
- 6. Zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,
- 7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,
- 8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.
- (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010.
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet.
Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009.
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010.
Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§§ 33 bis 43 (weggefallen)"
8. In § 59 Satz 2 werden das Wort "Kälbern" und das anschließende Komma gestrichen.
9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben."
10. Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung
§ 70
Erhebungsart und Periodizität
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.
§ 71
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind
- 1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,
- 2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG (Nr. ) L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.
- (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr."
11. In § 80 Abs. 1 Satz 1wird das Wort "halbjährlich" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
12. § 81 wird wie folgt geändert:
13. In § 83 Satz 1wird das Wort "halbjährlich" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "sind die jeweiligen Kalenderhalbjahre" durch die Wörter "ist das jeweilige Kalenderjahr" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Kalenderhalbjahres" durch das Wort "Kalenderjahres" ersetzt.
15. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technischwirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "Hauptsitz des Betriebs" durch das Wort "Betriebssitz" ersetzt.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.
- e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach § 1" gestrichen.
- f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematischstatistischen Auswahlverfahren.
16. § 92 wird wie folgt gefasst:"
§ 92 Hilfsmerkmale
- Hilfsmerkmale sind:
- 1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
- 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
- 3. die Anschrift des Betriebssitzes,
- 4. Zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
- 5. die Art des Betriebs,
- 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
- 7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,
- 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
- 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67."
17. § 93 wird wie folgt gefasst:"
§ 93 Auskunftspflicht
- (1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.
- (2) Auskunftspflichtig sind:
- 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
- 2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,
- 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,
- 4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,
- 5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom ............. 200.. (BGBl. I S. .......) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,
- 6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.
- (3) Die Angaben
- 1. Zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
- 2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1) sind freiwillig.
- (4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.
- (5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
- (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
- (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten."
18. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben."
19. § 94a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 41 und" gestrichen.
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG (Nr. ) L 198 S. 1)" werden durch die Wörter "des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 1)" ersetzt.
- bb) Die Wörter "des Dritten Teiles" werden durch die Wörter "von Teil 3" ersetzt.
- cc) Der Punkt am Ende wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.
20. § 97 wird wie folgt gefasst:"
§ 97 Betriebsregister
21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:"
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
- (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar folgende Angaben erhoben:
- 1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt,
- 2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
- 3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche,
- 4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.
- (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend."
22. § 98 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden.
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe "(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)" ersetzt.
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
23. § 99 wird wie folgt gefasst:"
§ 99 Übergangsvorschriften
- Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt."
Artikel 2
Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt gefasst:"
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
- (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.
- (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung."
- 2. Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände
§ 18
Erhebungseinheiten
- (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.
- (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
§ 19
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
- (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:
- 1. Zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;
- 2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.
- (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
- 1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
- 2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.
§ 20
Erhebungsmerkmale
- Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:
- 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
- 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
- (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor, oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
- (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
- 2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
- 3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere."
- 3. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "repräsentativ" gestrichen.
- 4. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind.
- 5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "das Schlachtgewicht" durch die Wörter "die Zahl und das Schlachtgewicht" ersetzt.
- 6. In § 65 werden die Wörter "durch die statistischen Ämter der Länder" durch die Wörter "durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
- 7. § 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.
- 8. § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
- 1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. ......./2008 mit mindestens
- a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- b) zehn Rindern,
- c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
- d) 20 Schafen,
- e) 20 Ziegen,
- f) 1 000 Stück Geflügel,
- g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,
- h) 0,5 Hektar Tabakfläche,
- i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
- j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
- k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
- l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
- m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
- 2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten."
- 9. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
- 10. § 94 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 11. In § 94a Nr. 2 wird die Angabe "Buchstabe a bis e" durch die Angabe "Buchstabe a bis n" ersetzt.
- 12. § 97 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1und 2 wird wie folgt gefasst:
Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister.
- b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 93 Abs. 2 Nr. 4" die Angabe "und 5" gestrichen.
- 13. § 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 14. § 99 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
- In § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes." angefügt.
Artikel 4
Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
- Die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag nach Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Mit dem 1989 geschaffenen und 1992 in seinem Anwendungsbereich erweiterten Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) verfügt Deutschland über eine einheitliche Rechtsgrundlage für diesen Bereich der Bundesstatistik. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998, 2002 und 2006 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen sowie die Anpassung von Vorschriften an veränderte fachliche Anforderungen.
Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Im Mittelpunkt der nun vorgesehenen Änderungen des Gesetzes steht die Anpassung der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben an die neuen Rahmenbedingungen des europäischen Agrarstatistikrechts. Zum Inhalt der beiden folgenden Verordnungen besteht nach erster Lesung im Europäischen Parlament Einvernehmen zwischen Rat und EP; sie werden in absehbarer Zeit verkündet:
- - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (nachfolgend: Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen),
- - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken.
Dies ist Anlass für tief greifende Änderungen im Gesamtkonzept der Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Damit soll die Grundausrichtung der früheren Novellen des Gesetzes fortgesetzt werden und sollen Auskunftspflichtige so weit als möglich entlastet werden. Folgende Elemente dienen diesem Ziel:
- - grundsätzlicher Verzicht auf Vollerhebungen, sowohl im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung als auch bei der Erhebung der Viehbestände, in den Jahren nach der mit diesem Gesetz angeordneten Landwirtschaftszählung 2010,
- - Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen, um kleine landwirtschaftliche Betriebe gänzlich von statistischen Berichtspflichten zu befreien,
- - Verlängerung der Periodizität der Agrarstrukturerhebungen von zwei auf drei Jahre,
- - Verringerung des Stichprobenumfangs der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Verbindung mit der Anwendung eines neuen Stichprobenkonzepts,
- - Ausbau des Betriebsregisters Landwirtschaft zur Sicherung der Qualität der Ergebnisse der Stichprobenerhebungen.
Andererseits bedingt Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen Ausweitungen im Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen. Artikel 11 dieser Verordnung schreibt die Durchführung einer neuen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden vor.
Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:
- - Schaffung einer ausreichenden Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen aus landwirtschaftlichen Quellen,
- - Übernahme von durch Rechtsverordnung vorgenommenen Einschränkungen und Aktualisierungen von Erhebungsinhalten als gesetzliche Regelung,
- - Straffung von Verwaltungsaufgaben durch zentrale Durchführung einiger kleinerer Erhebungen und Optimierung des Aufgabenzuschnitts bei der Durchführung einer Statistik,
- - Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten.
Aufbau des Gesetzentwurfs
Das Gesetz gliedert sich in sechs Artikel. Die Artikel 1 und 2 enthalten die Änderungen des Agrarstatistikgesetzes. Da die Änderungen des Gesetzes zu zwei verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten sollen und einige Vorschriften des Gesetzes zu beiden Zeitpunkten geändert werden, ist diese Teilung notwendig. Artikel 3 beinhaltet eine Folgeänderung im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz. Mit Artikel 4 werden Regelungen der Ersten Agrarstatistikverordnung aufgehoben. Artikel 5 enthält die Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das geänderte Agrarstatistikgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Im Agrarstatistikgesetz sind vor allem folgende Änderungen vorgesehen (Artikel 1 und 2). Dabei greift für alle unter den folgenden Buchstaben b bis f genannten Erhebungen jeweils die Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen, insbesondere von zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) auf fünf Hektar LF:
- a) Flächenerhebung: Umstellung auf eine jährliche Erhebung der tatsächlichen Nutzung aller Bodenflächen;
- b) Bodennutzungshaupterhebung: Streichung der bisher zweijährlich als allgemeiner Erhebungsteil durchgeführten Feststellung der betrieblichen Einheiten, Durchführung der bisher vierjährlichen allgemeinen Erhebungen der Nutzung der Bodenflächen nur noch in den Jahren 2010 und 2016, Verringerung des Stichprobenumfangs der Erhebungen in den Zwischenjahren;
- c) Zierpflanzenerhebung (vierjährlich): Übernahme von durch Rechtsverordnung vorgenommenen Aktualisierungen von Erhebungsinhalten;
- d) Viehbestandserhebung: nach nun etablierter Nutzung von Verwaltungsdaten für die Erhebung der Rinderbestände Umstellung auf ein neues Stichprobenkonzept für die Erhebung der Schweine- und Schafbestände mit erheblich verringertem Stichprobenumfang unter Verzicht auf allgemeine Erhebungen; Erhebung von Beständen an Einhufern und Geflügel nur noch im Rahmen der Agrarstrukturerhebungen; Lösen der Verbindung zwischen Viehbestandserhebung und Agrarstrukturerhebung;
- e) Agrarstrukturerhebung: Anordnung von (bisher zweijährlich durchgeführten) Agrarstrukturerhebungen für die Jahre 2010, 2013 und 2016; im Jahr 2010 als allgemeine Erhebung, die zugleich den umfangreichsten Teil der Landwirtschaftszählung bildet; Verringerung des Stichprobenumfangs bei erweitertem Merkmalskatalog;
- f) Landwirtschaftszählung: Anordnung der bisher in rund zehnjährlichem Rhythmus durchgeführten Haupterhebung für das Jahr 2010 unter Einschränkung des Merkmalskatalogs, Anordnung einer Stichprobenerhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden als weiteren Teil der Landwirtschaftszählung, Aufhebung der Regelungen zu den übrigen Teilen der Landwirtschaftszählung (Weinbauerhebung, Gartenbauerhebung, Binnenfischereierhebung);
- g) Holzstatistik: Übernahme der durch Rechtsverordnung angeordneten Einschränkungen in der Holzstatistik als gesetzliche Regelung sowie Streichung der besonderen Erfassungsgrenze für Sägewerke in der Holzmarktstatistik;
- h) Erhebung in Brütereien, Erhebung in Geflügelschlachtereien: Zentralisierung der Durchführungsaufgaben beim Statistischen Bundesamt;
- i) Milchstatistik: Zentralisierung der Durchführungsaufgaben bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Optimierung des Aufgabenzuschnitts;
- j) Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Erhebung von Daten landwirtschaftlicher Betriebe (Wirtschaftsdünger, Haltungs- und Fütterungsverfahren) für die Emissionsberichterstattung;
- k) Anordnung einer Registerumfrage zur Feststellung der Grundgesamtheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in 2009 in Vorbereitung der Landwirtschaftszählung 2010 sowie der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden.
Gesetzesfolgen
Mit den Artikeln 1 und 2 des Gesetzentwurfs wird zunächst Änderungen der Rahmenbedingungen des EG-Agrarstatistikrechts Rechnung getragen. Darüber hinaus wird aktuellem Informationsbedarf entsprochen, indem
- - für das Jahr 2010 eine Landwirtschaftszählung als erweiterte allgemeine Agrarstrukturerhebung angeordnet wird und
- - die Flächenerhebung auf einen jährlichen Nachweis aller Kategorien der tatsächlichen Flächennutzung erweitert wird.
Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe werden von statistischen Auskunftspflichten entlastet. Insbesondere werden durch die Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen der landwirtschaftlichen Betriebe mehr als 50 000 kleine Betriebe gänzlich von Auskunftspflichten befreit und die Auskunftspflichten der rund 28 000 Forstbetriebe zur Bodennutzung werden vereinfacht. Der Umfang der Stichproben wird erheblich reduziert. Andererseits sind Ausweitungen im Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen zur Durchführung von EG-Recht notwendig.
Mit dem weitgehenden Verzicht auf Vollerhebungen ist ein Verlust von Regionaldaten der Landwirtschaftsstatistik, insbesondere Daten auf Kreis- und Gemeindeebene, verbunden. Nach der Landwirtschaftszählung 2010 sind erst im Jahr 2016 erneut allgemeine Erhebungen zur Deckung des Bedarfs an Regionaldaten zu Bodennutzung und Viehhaltung landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Rinderbestände Regionalergebnisse aus Verwaltungsdaten zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung der Vorschrift zur Übermittlung von Einzelangaben von den statistischen Landesämtern an das Statistische Bundesamt sowie einer neuen Vorschrift zur Übermittlung von Tabellendaten vom Statistischen Bundesamt an das Johann Heinrich von Thünen-Institut für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung werden die Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten erweitert.
Die Statistikbehörden der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister enthaltenen Angaben künftig zur Führung des Statistikregisters verwenden. Dies stellt sicher, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke erfüllt werden können, ohne dass zusätzliche Informationspflichten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingeführt werden müssen.
Schließlich werden die Rechtsvorschriften des Agrarstatistikgesetzes insgesamt vereinfacht.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern
a) Kosten für den Bundeshaushalt
Die Umsetzung dieses Gesetzes führt im Saldo von Mehr- und Minderkosten im Zehnjahreszeitraum 2010 bis 2019 zu einer geringfügigen Entlastung des Statistischen Bundesamtes. Die durchschnittlichen jährlichen Minderkosten betragen rd. 35 000 €. Dem stehen einmalige Umstellungskosten von rd. 240 000 € gegenüber. Auswirkungen auf die in der Finanzplanung des Bundes vorgesehenen Ausgaben für das Statistische Bundesamt ergeben sich hieraus nicht.
b) Kosten für die Länder
Die Umsetzung dieses Gesetzes führt im Saldo von Mehr- und Minderkosten auf mittlere Sicht zu einer Entlastung der statistischen Landesämter. Die durchschnittlichen jährlichen Minderkosten betragen rd. 230 000 € bei einmaligen Umstellungskosten von insgesamt rd. 1,0 Mio. €.
3. Sonstige Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
4. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten der Wirtschaft
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft nach dem Agrarstatistikgesetz um rd. 1,3 Mio. € reduziert. Dies entspricht bei einem Ausgangsniveau von rd. 5,3 Mio. € einer Verringerung um 25 %. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von Bürokratielasten der Wirtschaft erreicht, obwohl aus EG-rechtlichen Gründen in Teilbereichen neue Auskunftspflichten geschaffen werden müssen. Insgesamt werden von 53 bestehenden Informationspflichten sechs geändert (drei Vereinfachungen, drei Ausweitungen) und 32 aufgehoben. Fünf neue Informationspflichten werden eingeführt.
Bei den Berechnungen wurde von der im Jahr 2007 agrarstatistisch erfassten Zahl landwirtschaftlicher Betriebe ausgegangen, von denen 321 600 über den ab dem Jahr 2010 nach diesem Gesetzentwurf anzuhebenden Erfassungsgrenzen liegen. Diese Zahl wurde als Grundgesamtheit bei der Ermittlung der Bürokratiekosten zugrunde gelegt, d. h. der Strukturwandel bis 2010 und in den Folgejahren ist damit nicht berücksichtigt. Auch die Auswirkungen der höheren Erfassungsgrenzen auf die Spezialerhebungen zur Bodennutzung nach § 2 Nr. 3 bis 5 (Verringerung der Fallzahlen in allgemeinen Erhebungen) bleiben außer Betracht. Beide Gesichtspunkte führen tendenziell zu einer noch stärkeren Verringerung von Bürokratiekosten. Nicht berücksichtigt ist zudem, dass bereits bisher die statistischen Landesämter insbesondere im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung in unterschiedlichem Maße Verwaltungsdaten an Stelle primärstatistischer Erhebungen verwenden und dies auch künftig eine wichtige Rolle spielen wird.
Das oben zusammengefasste Resultat entsteht aus folgenden Veränderungen:
a) Bodennutzungshaupterhebung
Von den fünf bestehenden Informationspflichten im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung werden die beiden Informationspflichten zur Feststellung der betrieblichen Einheiten aufgehoben. Durch die Verlängerung der Periodizität der Vollerhebungen verringert sich die jährliche Fallzahl Auskunftspflichtiger. Die Angaben zum Zwischenfruchtanbau werden vereinfacht, die übrigen Angaben zur Bodennutzung erfordern wegen ausgeweiteter EG-rechtlicher Anforderungen einen etwas höheren Zeitbedarf. Für die künftig erfragten Angaben wird ein Zeitaufwand von insgesamt 52 Minuten je Fall angesetzt.
Im Saldo werden die jährlichen Bürokratiekosten von rd. 3,0 Mio. € um rd. 0,9 Mio. € auf rd. 2,1 Mio. € verringert.
b) Erhebung über die Viehbestände
Von den zehn bestehenden Informationspflichten im Rahmen der Viehbestandserhebung werden die fünf Informationspflichten der allgemeinen Viehbestandserhebung aufgehoben, ihre Inhalte allerdings zum Teil in Informationspflichten der Agrarstrukturerhebung übernommen. Die Informationspflichten der repräsentativen Viehbestandserhebung über die Bestände an Schweinen und Schafen führen aufgrund des nach neuem Erhebungskonzept geringeren Stichprobenumfangs zu jährlichen Bürokratiekosten von nur noch 370 000 €. Für die bisherigen drei Informationspflichten über die Bestände an Rindern (mit Kosten von rd. 1,0 Mio. € in der Ausgangssituation) ist bei dieser Darstellung berücksichtigt, dass seit der Viehbestandserhebung im Mai 2008 bundesweit Verwaltungsdaten zur Ermittlung der Rinderbestände genutzt werden. Deshalb sind schon in der Ausgangssituation die Kosten bezüglich der Rinderbestände nicht in die Berechnung einbezogen. Die Bürokratiekosten der Viehbestandserhebung sinken um 400 000 € gegenüber der Ausgangssituation (770 000 €).
c) Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die acht Informationspflichten des bisherigen Ergänzungsprogramms der Agrarstrukturerhebung werden zu einer komplexen Informationspflicht landwirtschaftlicher Betriebe zusammengefasst, die den gesamten Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebung umfasst. Deren Inhalte sind zudem durch neue Anforderungen des EG-Rechts erweitert und umfassen nach dem neuen Erhebungskonzept auch Angaben zu Viehbeständen. Für die Agrarstrukturerhebung 2010 resultiert (einschließlich der Merkmale zur Bodennutzung, die in der Kostenrechnung unter Buchstabe a erfasst sind) ein Zeitaufwand je Betrieb von 116 Minuten. Andererseits werden Merkmale in weit geringerem Umfang als bisher im Rahmen von Vollerhebungen erfasst, so dass sich über den gesamten Planungszeitraum 2010 - 2019, in dem drei Agrarstrukturerhebungen vorgesehen sind, die jährlichen Fallzahlen erheblich verringern. Für Forstbetriebe wird eine gegenüber der bisherigen Feststellung der betrieblichen Einheiten (siehe unter a) vereinfachte Informationspflicht eingeführt. Insgesamt betragen die Kosten der Agrarstrukturerhebung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dann jährlich rd. 770 000 €. Dieser Betrag liegt um 140 000 € über den derzeitigen Bürokratiekosten des Ergänzungsprogramms der Agrarstrukturerhebung für landwirtschaftliche Betriebe nach dem Agrarstatistikgesetz (620 000 €).
Die in nur zehnjährlichem Turnus durchgeführte Landwirtschaftszählung wird erheblich vereinfacht; von den 18 bestehenden Informationspflichten (einschließlich Weinbau-, Gartenbau- und Binnenfischereierhebung) werden 17 aufgehoben und eine Informationspflicht eingeführt, die bisher inhaltlich der Agrarstrukturerhebung zugeordnet war. Per Saldo verbleiben von 240 000 € an Bürokratiekosten in der Ausgangssituation nur noch rd. 30 000 €. Zu den Argumenten hinsichtlich einer späteren Wiedereinführung von Teilen dieser nun aufgehobenen Informationspflichten wird auf den fachlichen Teil der Begründung verwiesen.
Zur Durchführung der EG-rechtlich notwendigen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden zwei neue Informationspflichten geschaffen. Im Planungszeitraum resultieren Bürokratiekosten von rd. 150 000 € jährlich.
d) Weitere Informationspflichten
Durch die Ausweitung der Informationspflicht zur Erhebung in Geflügelschlachtereien sowie Einschränkungen der beiden Informationspflichten im Rahmen der Holzstatistik, die teilweise bereits durch Rechtsverordnung bewirkt wurden, resultieren im Saldo um rd. 60 000 € geringere jährliche Bürokratiekosten.
Im Übergangsjahr 2009 führen der bereits greifende Wegfall von Informationspflichten zur Feststellung der betrieblichen Einheiten und zum Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung einerseits und die nur für 2009 einmalig vorgesehene Informationspflicht zur Feststellung der Grundgesamtheit andererseits in der Summe etwa zu Belastungsneutralität.
Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Bürokratiekosten der Verwaltung Der Gesetzentwurf enthält zwei neue Informationspflichten der Verwaltung (§ 93 Abs. 7 und § 97 Abs. 6). Drei Informationspflichten werden ausgeweitet (§ 4 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 71 Abs. 1 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 6 sowie § 94 Abs. 3 a. F.), eine wird vereinfacht (§ 61 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 4) und vier werden aufgehoben (§ 36 Abs. 2 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 6, § 93 Abs. 2 Nr. 5, § 93 Abs. 2 Nr. 7 sowie § 97 Abs. 7 a. F.).
5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
6. Befristungsmöglichkeit
Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes oder des Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Jedoch werden Agrarstrukturerhebungen als die zentralen Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nur bis zum Jahr 2016 vorgesehen, entsprechend den Vorgaben des EG-Rechts. Landwirtschaftszählung und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden jeweils nur als einmalige Erhebung angeordnet. Daraus ergibt sich eine faktische Befristung.
7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2
Die Inhaltsübersicht wird als Folge zahlreicher Änderungen neu gefasst und die Zählbezeichnungen der übergeordneten Gliederungseinheiten werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1)
Die Streichung des Wortes "repräsentativ" gibt den statistischen Ämtern mehr Flexibilität beim Aufstellen der Stichprobenpläne dieser Erhebungen. Nach § 1 Satz 3 BStatG gewinnt die Bundesstatistik die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden. Darüber hinaus wird mit § 91 Abs. 6 des vorliegenden Gesetzes künftig bestimmt, dass die Auswahl der Erhebungseinheiten bei Stichprobenerhebungen nach mathematischstatistischen Auswahlverfahren erfolgt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens kann es den statistischen Ämtern überlassen werden, welche Methoden sie bei Stichprobenerhebungen einsetzen, um die qualitativ bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Entsprechend werden auch weitere Bestimmungen des Gesetzes zu Stichprobenerhebungen (§§ 7, 19, 26 n. F.) angepasst.
Zu Nummer 4 (§§ 6 bis 8)
Die Bodennutzungshaupterhebung wird künftig grundsätzlich nur noch als Stichprobenerhebung durchgeführt. Eine Ausnahme bilden die Jahre 2010, in dem nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen eine allgemeine Erhebung als Teil der Landwirtschaftszählung vorgeschrieben ist, und 2016, in dem eine allgemeine Erhebung zur Deckung des nationalen Bedarfs an Regionaldaten vorgesehen ist. Die bisherige Gliederung der Erhebung in eine zweijährlich als allgemeine Erhebung durchgeführte Feststellung der betrieblichen Einheiten und eine (vierjährlich allgemeine und in den Zwischenjahren repräsentative) Erhebung der Bodenflächen wird aufgehoben. Die Stadtstaaten werden aufgrund ihrer relativ geringen Nutzflächen nur in den Jahren mit einer allgemeinen Erhebung einbezogen (siehe auch § 26 Abs. 2 Nr. 5).
Der Berichtskreis wird eingeschränkt auf landwirtschaftliche Betriebe, die bestimmte Mindestgrenzen des Umfangs der Flächennutzung oder der Viehhaltung (nach § 91 Abs. 1 Nr. 1) überschreiten. Daneben werden, ähnlich wie bisher, in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen einbezogen, auch wenn sie nicht über die Merkmale eines Betriebs verfügen, um insbesondere Flächen von Almgenossenschaften weiterhin zu erfassen.
Die Erhebung der Viehbestände wird aus EG-rechtlichen Gründen und wegen der mittlerweile eingeführten Verwendung von Verwaltungsdaten zur Ermittlung der Rinderbestände neu konzipiert (siehe Begründung zur Änderung der §§ 18 bis 20a in Artikel 2 Nr. 2). Deshalb wird die bisherige Verbindung zwischen Bodennutzungshaupterhebung und Viehbestandserhebung im Mai gelöst.
Das Merkmalsprogramm der Bodennutzungshaupterhebung wird verringert. Einige Erhebungsmerkmale, insbesondere die Angaben zur Rechtsstellung des Betriebsinhabers, werden künftig im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhoben, andere Erhebungsmerkmale, u. a. die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen, dienen künftig nur noch als Hilfsmerkmale. Angaben zum Zwischenfruchtanbau werden nur in Jahren mit einer allgemeinen Bodennutzungshaupterhebung erhoben und dabei nicht mehr nach Pflanzenarten unterschieden. Angaben zum Zwischenfruchtanbau sind in mehrjährigem Abstand notwendig zum Abgleich der Datengrundlagen der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung sowie von Futter- und Nährstoffbilanzen. Sie ermöglichen ferner die Abschätzung der Bedeutung von Zwischenfrüchten als Koferment für die Biogaserzeugung und der vielfältigen ökologischen Wirkungen des Zwischenfruchtanbaus insbesondere im Hinblick auf Fruchtfolgegestaltung und Bodenerosion.
Zu Nummer 5 (§ 11)
Die Erhebung zum Zierpflanzenbau wird als Teil der Bodennutzungserhebung alle vier Jahre durchgeführt. Aufbauend auf den Erfahrungen aus der Erhebung 2004, wurde das Erhebungsprogramm durch Rechtsverordnung (Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 4. April 2007) zur Erhebung 2008 angepasst. Diese Änderungen werden nun ins Agrarstatistikgesetz übernommen.
Insbesondere werden demnach für Topfpflanzen (das sind Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen) die erzeugten Stückzahlen an Stelle der Anbauflächen erhoben. Dieses Merkmal ist für die Befragten leichter zu ermitteln und zugleich wird der Nutzwert der Ergebnisse erhöht. Als neues Merkmal wurde der Umfang der beheizten Fläche im Unterglas-Zierpflanzenbau eingeführt.
Mit den Regelungen in Absatz 2 wird die Berichtszeit näher bestimmt.
Zu Nummer 6 (§ 19 Abs. 3)
Da die Viehbestandserhebung künftig nicht mehr gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung durchgeführt wird, ist die betreffende Textpassage zu streichen.
Zu Nummer 7 (§§ 24 bis 43)
Zu § 24
Das System der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird neu geordnet. Die bisher zweijährlich mit wechselnder Erhebungsart durchgeführten Agrarstrukturerhebungen werden entsprechend den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Jahre 2010, 2013 und 2016 angeordnet, das heißt auf einen dreijährlichen Rhythmus umgestellt. Zwar ist davon auszugehen, dass auch in fernerer Zukunft solche Strukturerhebungen erforderlich sind, jedoch sind die weitere Periodizität und das Merkmalsprogramm nicht so langfristig bestimmbar. Deshalb wird von der Festlegung eines unbefristeten dreijährlichen Erhebungsrhythmus abgesehen.
Als Folge der Neukonzeption der Bodennutzungshaupterhebung und der Viehbestandserhebung entfällt die Unterscheidung zwischen Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung.
Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt. Nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen ist eine einmalige Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden durchzuführen. Diese wird ebenfalls als Teil der Landwirtschaftszählung 2010 angeordnet. Die weiteren Teile der Landwirtschaftszählung werden aus unterschiedlichen Gründen gestrichen und die entsprechenden Unterabschnitte aufgehoben (siehe Begründung zu §§ 37 bis 43 der geltenden Fassung).
Zu Absatz 4:
Nach den Vorgaben des Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen sind die Geokoordinaten des Betriebsstandortes zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund wird geregelt, dass eine Aufbereitung und Veröffentlichung von Angaben der Strukturerhebungen durch Zuordnung zu geografischen Gitterzellen zulässig ist. Geografische Gitterzellen sind künstliche, bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklige, in der Regel quadratische Gebietseinheiten. So werden Darstellungen in Kartenform mit kleinräumiger Auflösung ermöglicht. Dies bietet vielfach eine sehr anschauliche Ergebnispräsentation. Durch die vorgegebene Mindestgröße der Gitterzellen von 100 ha wird die Möglichkeit einer punktgenauen räumlichen Zuordnung von Angaben ausgeschlossen. Bei der Verbreitung statistischer Ergebnisse sind im übrigen die Vorgaben der statistischen Geheimhaltung zu beachten. Dazu kann es notwendig sein, die statistischen Ergebnisse großräumiger darzustellen.
Zu § 25
Den Berichtskreis der Agrarstrukturerhebung bilden zum einen, wie bisher, die landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes, wobei auf die in § 91 ab 2010 vorgesehenen höheren Erfassungsgrenzen (Artikel 2 Nr. 8) hinzuweisen ist. Darüber hinaus ist für Forstbetriebe die Erhebung ihrer Flächen nach Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten (Kurzumtriebsplantagen) vorgesehen (siehe § 26 Abs. 3).
Zu §§ 26 und 27
§ 27 Abs. 1 enthält die Liste der Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung. Deren Erhebung ist zum größten Teil nach Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen erforderlich. Neu hinzugekommen ist nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen die Notwendigkeit, folgende einzelbetriebliche Daten an die Kommission zu übermitteln:
- - die Größe der bewässerbaren und der bewässerten Freilandfläche (Nr. 4),
- - differenziertere Angaben zu den Flächen von Betrieben des ökologischen Landbaus (Nr. 6),
- - Angaben über Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Nr. 8),
- - Angaben zur Arbeitsleistung von Personen, die nicht in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis im Betrieb stehen, also insbesondere Beschäftigten von Lohnunternehmen (Nr. 10),
- - Angaben zur Teilnahme des Betriebsleiters an Maßnahmen der beruflichen Bildung (Nr. 11 Buchstabe b),
- - Angaben zum Bezug von bestimmten Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung (Nr. 15).
Angaben darüber, ob Einkünfte bzw. Umsätze aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft erzielt wurden, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen (Nr. 14), wurden bereits seit 2003 nach den Vorgaben des EG-Rechts erhoben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der 1. AgrStatV). Hierzu gehören etwa die Direktvermarktung von Erzeugnissen, Tourismusangebote und die Erzeugung erneuerbarer Energien. Sie werden nun in den Merkmalskatalog des Gesetzes aufgenommen und ergänzt um das Merkmal "prozentualer Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs". Dieses ergänzende Merkmal wird ab 2010 in der neuen betriebswirtschaftlichen Klassifikation landwirtschaftlicher Betriebe verwendet, um besser herausstellen zu können, in welchem Umfang Betriebe Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die nicht als klassische landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind, aber mit denen Betriebe im Sinn einer multifunktionalen Landwirtschaft wichtige Leistungen zur Entwicklung ländlicher Räume erbringen. Unter diesem Aspekt wird bei den Angaben zu den Arbeitskräften des Betriebs (Nr. 9) künftig unterschieden zwischen der Arbeitszeit in landwirtschaftlicher Tätigkeit im Betrieb und in nicht landwirtschaftlichen Arbeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, wie den oben genannten.
Die zuletzt im Jahr 2005 nach den Vorgaben des EG-Rechts erhobenen Angaben zur Maschinenausstattung (Nr. 7) sowie zur Berufsbildung des Betriebsleiters (Nr. 11 Buchstabe a) werden aufgrund der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen in den Merkmalskatalog aufgenommen.
Auch die Geokoordinaten des Betriebsstandortes müssen nach Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen an die Kommission übermittelt werden. Zur Bestimmung des in Artikel 2 Buchstabe e dieser Verordnung definierten Betriebsstandortes ist zunächst der Betriebssitz, auch in räumlich referenzierter Form, zu ermitteln, der deshalb als Erhebungsmerkmal bestimmt wird (Nr. 1). Zur Georeferenzierung sollen Angaben verwendet werden, die bei den nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen vorliegen.
Der Umfang der zur Deckung nationalen Datenbedarfs erhobenen Merkmale wird auf wenige verbleibende Punkte verringert. Dazu gehören
- - Angaben zur Art der Gewinnermittlung (Nr. 12),
- - Angaben zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers (Nr. 13), die der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben dienen,
- - differenzierte Angaben zu den Pachtentgelten (Unterscheidung nach Art der Nutzung, Pachtentgelte für Neupachten) nach Nr. 16.
Mit den Regelungen in Absatz 2 wird die Berichtszeit näher bestimmt.
Mit Absatz 3 wird geregelt, dass das für die Viehbestandserhebung (§§ 18 ff.) entwickelte Verfahren zur Ermittlung der Rinderbestände aus Verwaltungsdaten des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) auch für die Agrarstrukturerhebung entsprechend angewendet wird. Die statistischen Ämter müssen dabei die Daten der Rinderhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Weise überführen, dass die Ergebnisse sich auf Rinderbestände landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 dieses Gesetzes beziehen.
Um den Erhebungsaufwand weiter zu begrenzen, werden nicht alle diese Erhebungsmerkmale in jeder Agrarstrukturerhebung erhoben. Auch sollen Merkmale teils Gegenstand einer allgemeinen Erhebung, teils einer Stichprobe sein. Das konkrete Erhebungsprogramm wird in § 26 bestimmt.
In Absatz 1 der Vorschrift werden die grundsätzlichen Festlegungen für die Erhebungsart getroffen. Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 als allgemeine Erhebung durchgeführt, in den übrigen Jahren, d. h. 2013 und 2016, als Stichprobenerhebung. Um die Genauigkeitsanforderungen nach Anhang IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen zu erfüllen, ist ein Stichprobenumfang von bis zu 80 000 Betrieben nötig.
In Absatz 2 werden Abweichungen von Absatz 1 bestimmt. Zur Deckung nationalen Datenbedarfs ist vorgesehen, im Jahr 2016 die Merkmale zu Betriebssitz und Rechtsform sowie zu Bodennutzung, zu Viehbeständen und zum ökologischen Landbau allgemein zu erheben (Nr. 1). Aus dem gleichen Grund werden die Merkmale zu Eigentums- und Pachtverhältnissen - mit Ausnahme der Pachtentgelte für Neupachten - in 2010, dem Jahr der Landwirtschaftszählung, allgemein erhoben (Nr. 2). Allgemeine Erhebungen bzw. Vollerhebungen sind in größerem zeitlichem Abstand notwendig, um Erhebungsergebnisse auf regionaler Ebene zu erhalten, also insbesondere Daten auf Gemeinde- und Kreisebene. Solche Regionaldaten können nicht aus Stichprobenerhebungen gewonnen werden.
Nach Nummer 3 werden die Angaben zur Maschinenausstattung nicht in 2010 und nach Nummer 4 die Angaben zur Gewinnermittlung nicht in 2013 erhoben.
Für die Stadtstaaten wird eine allgemeine Erhebung der Merkmale zur Agrarstrukturerhebung auch in 2013 und 2016 angeordnet (Nr. 5). Die Stadtstaaten sind künftig weder in Stichprobenerhebungen der Bodennutzungshaupterhebung noch in die Erhebung über die Viehbestände einbezogen. Eine Stichprobenerhebung in den Stadtstaaten, die nur über vergleichsweise wenige landwirtschaftliche Betriebe (Erhebungseinheiten) verfügen, führt nämlich in vielen Fällen zu Qualitätseinbußen bei den Ergebnissen. Deshalb sind hier allgemeine Erhebungen sinnvoll. Dadurch werden nur wenige Betriebe mehr in die Agrarstrukturerhebung einbezogen.
Mit Absatz 3 wird bestimmt, dass in Forstbetrieben neben den Angaben zum Betriebssitz und zur Rechtsform nur die Flächen nach Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten (Kurzumtriebsplantagen) erhoben werden. Bisher wurden Forstbetriebe im Rahmen der zweijährlichen Feststellung der betrieblichen Einheiten nach einem umfangreicheren Katalog von Hauptnutzungs- und Kulturarten befragt, so dass dieser Berichtskreis künftig entlastet wird.
Zu den §§ 28 bis 30
Wie bereits 1999 bildet die Agrarstrukturerhebung den Kern der für das Jahr 2010 angeordneten Landwirtschaftszählung. Als zusätzliches, bereits bisher etwa alle 10 Jahre erhobenes Merkmal werden Daten zur Hofnachfolge in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen ermittelt. Diese Angaben dienen als Indikator für den künftigen Verlauf des Strukturwandels in der Landwirtschaft. Ein weiteres Merkmal, die Form der Umsatzbesteuerung landwirtschaftlicher Betriebe, war bisher Gegenstand der vierjährlichen allgemeinen Agrarstrukturerhebungen. Wegen des weiterhin bestehenden Datenbedarfs für Entscheidungen in der Steuerpolitik auch in künftigen Jahren wird das Statistische Bundesamt prüfen, ob dieser Datenbedarf nach nationaler Umsetzung der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 177/2008 aus Angaben des statistischen Unternehmensregisters gedeckt werden kann. Alle übrigen Merkmale der früheren Landwirtschaftszählungen (1999: Vermietung von Unterkünften an Ferien- und Kurgäste, Berufsbildung des Betriebsinhabers und seines Ehegatten, überbetriebliche Bindungen beim Absatz, soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen) entfallen.
Zu den §§ 35 bis 43 (alt)
Die Regelungen zu den übrigen Teilen der Landwirtschaftszählung (bisher §§ 35 bis 43) werden aus folgenden Gründen aufgehoben:
- - Weinbauerhebung (letzte Erhebung 1999): Durch Verzicht auf Merkmale über die Vermarktung entfällt künftig die Notwendigkeit, weinbauspezifische Merkmale primärstatistisch zu erheben. Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen in 2009 durchzuführende Grunderhebung der Rebflächen bedarf nur einer Erweiterung des Merkmalskatalogs der Rebflächenerhebung (§§ 70 f. AgrStatG). Da die übrigen bisherigen Merkmale der Weinbauerhebung denen der Agrarstrukturerhebung entsprechen, erübrigt sich ein gesonderter Gesetzesabschnitt über die Weinbauerhebung. Die Informationen zu den verbleibenden Merkmalen sollen, auch nach der Größenstruktur der Betriebe mit Rebflächen, weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
- - Gartenbauerhebung (letzte Erhebung 2005): Auch künftig soll in etwa zehnjährigem Abstand zur letzten Erhebung eine vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben durchgeführt werden, deren Konzept allerdings noch nicht feststeht. Auch aus rechtsförmlichen Gründen werden die derzeit gegenstandslosen §§ 38 - 40 aufgehoben, da dortige Querverweise auf andere Bestimmungen des AgrStatG nicht mehr zutreffend wären.
- - Binnenfischereierhebung (letzte Erhebung 2004): Nach der künftigen EG-Verordnung über Aquakulturstatistiken ist nicht auszuschließen, dass statistische Erhebungen auf diesem Gebiet erforderlich werden. Die Verordnung sieht eine dreijährige Übergangsfrist vor. Eine weitere Grunderhebung nach Art der letzten Binnenfischereierhebung erscheint derzeit nicht angezeigt.
Zu den §§ 31 und 32 neuer Fassung
Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden bildet den zweiten Teil der Landwirtschaftszählung 2010. Die Erhebung dient der Durchführung von Artikel 11 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen. Zugleich werden in dieser Erhebung Daten erhoben, die zur Erfüllung von Berichtspflichten über Emissionen von Klimagasen (einschließlich Ammoniak) aus landwirtschaftlichen Quellen benötigt werden. Für diese Berichtspflichten sind folgende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in der jeweils geltenden Fassung relevant:
- - Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgas-Emissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. Nr. L 49 S. 1),
- - Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur zuvor genannten Entscheidung 280/2004/EG (ABl. Nr. L 55 S. 57),
- - Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 S. 22).
Deutschland ist nach den beiden erstgenannten Entscheidungen verpflichtet, die EU-Kommission über seine Treibhausgas-Emissionen nach bestimmten Vorgaben regelmäßig zu informieren, um die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen Deutschlands im Hinblick auf die Verringerung aller Treibhausgas-Emissionen gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls bewerten zu können und um die Erstellung der in der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verlangten Jahresberichte zu ermöglichen. Nach der Richtlinie 2001/81/EG ist Deutschland verpflichtet, u. a. für Ammoniak (NH3) Emissionsinventare und -prognosen zu erstellen und die Kommission nach bestimmten Vorgaben regelmäßig zu informieren. Für die Erstellung dieser Emissionsinventare sind die Verfahren anzuwenden, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen vereinbart wurden.
Zur Erfüllung der Genauigkeitsvorgaben nach Anhang IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen wird die Erhebung als Stichprobe bei bis zu 80 000 Betrieben zeitgleich mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung durchgeführt. Abweichend davon ist die Ermittlung der EG-rechtlich geforderten Angaben zur Bewässerung in einer nachgelagerten Erhebung bei allen Betrieben mit Bewässerung vorgesehen. Diese Betriebe werden durch die Filterfragen im Rahmen der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung ermittelt.
In § 32 Abs. 2 wird die Liste der Erhebungsmerkmale entsprechend Anhang V der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen festgelegt. Demnach sind Angaben zu erheben zu Bodenbearbeitungsverfahren, Maßnahmen der Bodenerhaltung, Erhaltung und Anlage von Landschaftselementen, Bewässerung (bewässerte Flächen, Bewässerungsverfahren, Herkunft des verwendeten Wassers, verbrauchte Wassermenge), Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung sowie zu Anfall, Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdünger. Eine Ausweitung der Merkmalsliste ist für die Zwecke der Emissionsberichterstattung nicht erforderlich, jedoch eine differenziertere Erhebung von Merkmalsgliederungen und -ausprägungen, denn so kann der Informationsgehalt der Ergebnisse wesentlich erhöht werden. Darüber hinaus ist zum Beispiel eine Unterscheidung zwischen Zuchtsauen und anderen Schweinen oder generell gesagt zwischen verschiedenen Nutzungszwecken der Tiere im Rahmen einer sinnvollen Operationalisierung der Fragestellungen zu Stallhaltungsverfahren notwendig. Gegenüber den Vorgaben nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen sind die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 (Stallhaltungsverfahren), Nr. 6 (Weidehaltung) und Nr. 8 (Lagerung von Wirtschaftsdüngern) stärker gegliedert.
Mit den Regelungen in § 32 Abs. 3 wird die Berichtszeit näher bestimmt.
Zu Nummer 8 (§ 59 Satz 2)
Die Kategorie Kälber ist in der neuen Regelung nicht mehr genannt, da Kälber nach der neuen Terminologie des EG-Rechts, insbesondere nach Anhang IV der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken, in der Kategorie Rinder eingeschlossen sind.
Zu Nummer 9 (§ 61 Satz 2)
Wie bei der Schlachtungsstatistik (§ 59 f.) ist die Kategorie Kälber in der neuen Regelung nicht mehr genannt, da Kälber nach der neuen Terminologie des EG-Rechts in der Kategorie Rinder eingeschlossen sind.
Zudem wird nun auf die neue Erste Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Bezug genommen.
Zu Nummer 10 (§§ 70 und 71)
Um die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen zu erfüllen, ist in zehnjährlichem Rhythmus, nun erneut in 2009, eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen. Dies wurde bisher über die Vorschriften zur Weinbauerhebung (§§ 35 bis 37 des geltenden Gesetzes) geregelt. Da keine erneute Weinbauerhebung angeordnet wird, ist eine Erweiterung des Merkmalskatalogs der Rebflächenerhebung erforderlich. Insbesondere ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zusätzlich die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Betriebe mit bestocker Rebfläche zu ermitteln. Ferner ist für Betriebe mit bestockter Rebfläche, deren Erzeugung normalerweise für den Verkauf bestimmt ist, die Unterteilung der Rebfläche nach der normalen Verwendung der Erzeugung sowie die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche nach Rebsorten und Altersklassen der Rebstöcke zu ermitteln.
Zu den Nummern 11 und 12 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81)
In der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (Holzeinschlagsstatistik) werden die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 4. April 2007 vorgenommenen Vereinfachungen in das Agrarstatistikgesetz übernommen. Die zuvor halbjährlich durchgeführte Erhebung wird ab 2007 nur noch jährlich durchgeführt. So konnte der Aufwand für Befragte und Behörden verringert werden. Das Erhebungsmerkmal "Einschlagsprogramm" wurde ausgesetzt und wird nun gestrichen. Für Zwecke des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) kann das Einschlagsprogramm auch auf andere Art und Weise ermittelt werden, so z.B. durch Ermittlung des durchschnittlichen Einschlags vergangener Normaljahre (Jahre ohne Anwendung des ForstSchAusglG). Auch auf die Erhebung des Merkmals "Verkauf von Rohholz" kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs verzichtet werden.
Zu den Nummern 13 und 14 (§ 83 Satz 1 und § 84 Abs. 2)
Die zuvor als Teil der Holzstatistik halbjährlich durchgeführte Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird seit 2007 nur noch jährlich durchgeführt, um den Aufwand für Befragte und Durchführungsbehörden zu verringern. Diese mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 4. April 2007 vorgenommene Vereinfachung wird nun in das Agrarstatistikgesetz übernommen.
Zu Nummer 15 (§ 91)
Zu Absatz 2
Die Regelung wird angepasst, da insbesondere nach dem künftigen Konzept der Viehbestandserhebungen Betriebe nur noch dann in die Stichprobe für die jeweilige Tierart einbezogen werden, wenn die für die betreffende Tierart festgesetzten Erfassungsgrenzen überschritten werden.
Zu Absatz 3
Wie bisher wird der Betrieb als technischwirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung definiert. Die technischwirtschaftliche Einheit ist gekennzeichnet durch den Einsatz der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte und Produktionsmittel wie Maschinen, Gebäuden sowie Grund und Boden innerhalb dieser Einheit. Eine einheitliche Betriebsführung liegt auch dann vor, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt wird.
Der agrarstatistische Betriebsbegriff ist geprägt durch die Vorgaben des EG-Rechts, künftig der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen. Dort wird der Erfassungsbereich der Betriebsstrukturerhebungen insbesondere durch untere Erfassungsgrenzen nach Anhang II dieser Verordnung bestimmt. Einheiten, die eine der dort genannten Grenzen (zu Flächen und Tierbeständen) überschreiten, sind nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zu erfassen. Einschränkungen hinsichtlich der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile sind der Verordnung nicht zu entnehmen. Mit Satz 2 wird deshalb klargestellt, dass auch ein Betrieb, dessen Inhaber keine Gewinnerzielungsabsicht hat, Betrieb im Sinne dieses Gesetzes sein kann.
Absatz 4 wird als Folge der Einfügung des Absatzes 4a geändert.
Zu Absatz 4a
Der Betriebssitz ist künftig Grundlage für die Ermittlung des EG-Merkmals "Betriebsstandort" (siehe Artikel 2 Buchst e der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen). Eine Begriffsbestimmung ist deshalb angezeigt.
Zu Absatz 5
Redaktionelle Änderung.
Zu Absatz 6
Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 3.
Zu Nummer 16 (§ 92)
Die Liste der Hilfsmerkmale wird aus mehreren Gründen geändert und die Regelung neu gefasst:
- - In Nummer 1 wird der Sprachgebrauch aktuellen Gegebenheiten angepasst.
- - Mit Nummer 3 wird die Anschrift des Betriebssitzes ergänzt, da diese von der Anschrift des Betriebsinhabers (siehe Nr. 1 bzw. Nr. 2) abweichen kann.
- - Bestimmte gegenüber Verwaltungsstellen verwendete Kennzeichen zur Identifikation sind weiterhin Hilfsmerkmale (Nr. 4). Sie werden nicht nur im Rahmen der Verwendung von Verwaltungsdaten erfasst, sondern auch im Rahmen von Primärerhebungen. Dadurch wird die spätere Verwendung von Verwaltungsdaten erleichtert, da die Identifizierung und Zuordnung der Einheiten einfacher ist. Solche Identifikationskennzeichen sind beispielsweise die Registriernummer nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Nummer für Einheiten der Weinbaukartei.
- - Die bisher im Rahmen der Feststellung der betrieblichen Einheiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des geltenden Gesetzes) verwendeten Erhebungsmerkmale "Art des Betriebs" (Haupt- oder Teilbetrieb) und "Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen" werden künftig als Hilfsmerkmale geführt (Nr. . 5 bis 7).
- - Die für die Binnenfischereierhebung benötigten Hilfsmerkmale (bisherige Nr. 5) entfallen als Folge der Streichung dieser Erhebung.
Die Regelung des bisherigen Absatzes 2, wonach Erhebungsmerkmale als unterster regionaler Gliederungsebene einem Gemeindeteil zugeordnet werden dürfen, ist entbehrlich, denn in dieser Hinsicht gelten allgemein die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 BStatG.
Zu Nummer 17 (§ 93)
In § 93 sind die Vorschriften über die Auskunftspflicht zusammengefasst.
Zu Absatz 1
Der neue Satz 2 verweist auf die Vorschrift des § 6 Abs. 4 BStatG, wonach Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden sollen. Die in Satz 2 bestimmten Erhebungen sind Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Auskunftspflicht. Sowohl die Landwirtschaft als auch die Forstwirtschaft sind Wirtschaftsbereiche, die fast ausschließlich aus Kleinbetrieben mit weniger als 50 Beschäftigten bestehen. Stichprobenerhebungen in so strukturierten Wirtschaftsbereichen könnten bei Anwendung der o. a. Soll-Bestimmung des Bundesstatistikgesetzes ihre Aussagekraft verlieren. Deshalb ist eine Ausnahmeregelung von der genannten Bestimmung angezeigt. Sie trägt zudem zur Verwaltungsvereinfachung bei.
Zu den Absätzen 2 und 3
Die Absätze entsprechen - mit Folgeänderungen zu Änderungen im Erhebungsprogramm und Aktualisierung von Verweisen und des Sprachgebrauchs - den bisherigen Absätzen 2 und 5.
Der bisherige Absatz 3 entfällt als Folge von Änderungen im Erhebungsprogramm. Der bisherige Absatz 4 ist eine veraltete Vorschrift, die zudem der Möglichkeit von Erhebungen auf elektronischem Wege entgegensteht, und wird aufgehoben. § 11 BStatG enthält allgemein geltende Bestimmungen zu Erhebungsvordrucken. Der bisherige Absatz 6 entfällt als Folge der Aufhebung von Absatz 3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.
Zu Absatz 5
Der neue Absatz 5 fasst die bisherigen Absätze 8 und 9 zusammen. Verwaltungsdaten sollen für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken auch dann verwendet werden dürfen, wenn sich diese Daten zum Beispiel nicht taggenau auf einen Berichtszeitpunkt der Erhebung beziehen, aber nach dem Ermessen der Statistikbehörden darauf bezogen werden können. Ähnliches war für die Viehbestandserhebung im bisherigen Absatz 9 geregelt. Diese Regelung wäre auf Grund von Änderungen im Agrarmarktordnungsrecht zudem so nicht mehr anwendbar. Der Kreis der Adressaten für die Auskunftspflicht nach Absatz 5 Satz 2 n. F. wird erweitert, um auch Bundesbehörden - etwa das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - mit einzubeziehen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 10.
Zu Absatz 7
Die Geokoordinaten des Betriebsstandortes müssen künftig nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen an die Kommission übermittelt werden (siehe Begründung zu § 27). Zur Bestimmung des Betriebsstandortes sind die Koordinaten des Betriebssitzes zu ermitteln. Dazu sollen Angaben verwendet werden, die bei den nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsämter) vorliegen. Die Vorschrift sieht eine Auskunftspflicht für die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten vor. Dies ist erforderlich, weil nur die mit der Durchführung der Erhebung betrauten statistischen Ämter der Länder in der Lage sind, durch Verknüpfung der Hauskoordinaten mit vorliegenden Adressangaben zum Betriebssitz von Erhebungseinheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) die für die Erhebung benötigten Koordinaten zu ermitteln.
Zu Absatz 11 alter Fassung
Aufgrund des künftig unmittelbar geltenden EG-Rechts für die Viehbestandserhebungen (insbesondere Abschnitt I der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken) kann diese Bestimmung entfallen.
Zu Nummer 18 (§ 94 Abs. 3)
Um den Gesamtaufwand im Bereich der Agrarstatistik zu reduzieren und zusätzliche Erhebungen zu vermeiden, sollen die bereits bei den Statistikbehörden der Länder vorhandenen Daten möglichst umfassend und flexibel für statistische Zwecke genutzt werden. Nach der bisherigen Regelung des Absatzes 3 kann das Statistische Bundesamt Einzelangaben aus Agrarstatistiken nur für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich nutzen. Durch die Änderung wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus Agrarstatistiken für alle seine Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Klimaschutzberichterstattung und die Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der Vergabe von Forschungsaufträgen.
Zu Nummer 19 (§ 94a)
In Nummer 2 wird eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 41 vorgenommen, in Nummer 4 wird der Verweis aktualisiert.
Mit der neuen Verordnungsermächtigung nach Nummer 5 soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass künftig - über die Daten aus der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden hinaus - eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen (einschließlich Ammoniak) aus landwirtschaftlichen Quellen bereitgestellt werden kann und Deutschland insoweit seine Pflichten zur Emissionsberichterstattung nach europäischem und internationalem Recht erfüllen kann. Die Ermächtigung erstreckt sich lediglich auf eine Ergänzung von vier bestehenden agrarstatistischen Erhebungen (Bodennutzungshaupterhebung, Viehbestandserhebung, Agrarstrukturerhebung, Hennenhaltungsstatistik) und zielt ausdrücklich auf Erhebungen auch in Unterstichproben ab, um die Belastung der Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten. Insbesondere in der Agrarstrukturerhebung mit ihrem relativ breiten Datensatz bietet sich eine Ergänzung als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung zum Beispiel um Angaben zur Ausbringungstechnik und zur Einarbeitung von Wirtschaftsdünger an. Würden diese Angaben in eigenständigen Erhebungen ermittelt, müssten zur Ermittlung der betrieblichen Zusammenhänge eine Reihe von betrieblichen Grunddaten wie etwa zu Bodennutzung und Viehbeständen eigens erhoben werden. Dies hätte vermeidbare Doppelbefragungen von Betrieben zur Folge.
Zu Nummer 20 (§ 97)
Zu Absatz 1
Die Ergänzung der Rebflächenerhebung und der Feststellung der Grundgesamtheit in der Aufzählung in Satz 4 dient insbesondere dazu, das Erhebungsmerkmal der Rebflächenerhebung "landwirtschaftliche genutzte Fläche" (§ 71 Abs. 1 Nr. 2) aus den im Rahmen der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben zu ermitteln, soweit Angaben über dieses Erhebungsmerkmal bei den Stellen, die die Weinbaukartei führen, nicht vorliegen. Ferner wurden Folgeänderungen zu Änderungen im Erhebungsprogramm und Aktualisierungen von Verweisen vorgenommen.
Zu Absatz 2
Der Gesetzentwurf sieht zur Entlastung der Landwirte von statistischen Auskunftspflichten u. a. einen grundsätzlicher Verzicht auf Vollerhebungen, sowohl im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung als auch bei der Erhebung der Viehbestände, nach der mit diesem Gesetz angeordneten Landwirtschaftszählung 2010 vor.
In den Folgejahren muss die Aktualisierung des Berichtskreises in verstärktem Maße durch die Nutzung von anderen Quellen als statistischen Erhebungen (insb. Verwaltungsdaten) erfolgen. Dies ist insbesondere eine wichtige Voraussetzung zur Sicherung der Qualität der weiterhin erforderlichen Stichprobenerhebungen. Aus diesem Grund wird die bisherige Ermächtigung, die in der folgenden Aufzählung genannten Merkmale ins Register aufnehmen zu dürfen, in eine Soll-Vorschrift umgewandelt und zudem um eine Soll-Vorschrift zur jährlichen Aktualisierung dieser Angaben erweitert. Eine jährliche Aktualisierung der Angaben ist aus methodischen Gründen sinnvoll insbesondere um Stichproben neu ziehen zu können. Durch die regelmäßige Neuziehung wird zum einen die Belastung auf die Befragten gleichmäßiger verteilt. Zum anderen werden so Verzerrungen durch die Nichtberücksichtigung von neu auftretenden Betrieben vermieden.
Mit dem gleichen Ziel soll das Betriebsregister Landwirtschaft ausgebaut werden. § 97 Abs. 2 Satz 1 Nummer 11 n. F. sieht als im Betriebsregister zusätzlich aufzunehmende Merkmale bestimmte Daten zur Größe der Flächen und zu Tierzahlen vor. Dabei handelt es sich zum einen um Angaben zu denjenigen Kriterien, die den in § 91 Abs. 1 genannten Erfassungsgrenzen zugrunde liegen und die bei der Stichprobenziehung einen Anhaltspunkt dafür bieten, ob eine Erhebungseinheit zum Berichtskreis gehört. Zu diesen gehören auch die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der Waldfläche. Diese bisher in Absatz 2 Nr. 5 und 6 a. F. eigens genannten Merkmale fallen somit unter die Nummer 11 n. F. Darüber hinaus handelt es sich um Angaben, die zur Erfüllung der Genauigkeitsvorgaben benötigt werden, die das EG-Recht (Artikel 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen sowie Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken) bei der Durchführung von Stichprobenerhebungen vorgibt.
Bei der Änderung in Satz 1 Nr. 1 handelt es sich um eine Aktualisierung des Sprachgebrauchs; zur Nummer 3 siehe die Begründung zu § 93 Abs. 7.
Die Ergänzung von Satz 1 Nr. 9 ist Voraussetzung für die regelmäßige Übermittlung von Angaben an das Statistikregister zwecks Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates. Nach dieser Verordnung muss der Wirtschaftsbereich A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) in das Statistikregister aufgenommen werden. Diese Vorgabe soll durch eine regelmäßige Übermittlung von Daten aus dem Betriebsregister erfüllt werden. Zugleich können dadurch auch Einheiten, die bisher nicht im Betriebsregister enthalten waren, identifiziert werden und gegebenenfalls in die Erhebungen der Agrarstatistik einbezogen werden. Zur Vereinfachung des Abgleichs zwischen den Registern ist es geboten, die Kennnummer aus dem Statistikregister im Betriebsregister zu speichern.
Mit Satz 2 wird geregelt, dass außer den in Satz 1 genannten Hilfs- und Erhebungsmerkmalen keine weiteren Angaben ins Betriebsregister aufgenommen werden dürfen. Ausnahmen bilden lediglich die nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Kennzeichen zur Identifikation der Erhebungseinheiten, die für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden dürfen, sowie die nach Absatz 3 für jede Erhebungseinheit zu bildende Kennnummer.
In Satz 3 werden abschließend die Quellen aufgezählt, denen die ins Betriebsregister aufzunehmenden Angaben entnommen werden können. Den für die Registerführung zuständigen statistischen Ämtern wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die aufzunehmenden Angaben aus diesen Grundlagen zu gewinnen. Dies ist beispielsweise in dem Fall relevant, dass aus agrarstatistischen Erhebungen Einzelangaben zu einzelnen Tierkategorien einer Tierart entnommen werden können, ins Betriebsregister aber nur eine Angabe zur Gesamtzahl der Tiere dieser Art aufgenommen werden soll.
Um Betriebe und Unternehmen von Befragungen für statistische Zwecke zu entlasten, ist es sachgerecht und zweckmäßig, den statistischen Ämtern auch die Verwendung von Datenquellen für die Aktualisierung des Betriebsregisters zu ermöglichen, die jedermann zugänglich sind (Nummer 5). Solche Datenquellen kommen dann in Betracht, wenn sie den Anforderungen der Bundesstatistik an Zuverlässigkeit entsprechen.
Zu Absatz 4
Der Zeitraum, nach dessen Ablauf die im Betriebsregister über einen Betrieb gespeicherten Daten spätestens zu löschen sind, wird einheitlich auf sieben Jahre festgelegt. Eine Verlängerung gegenüber dem geltendem Recht (grundsätzlich Löschung nach spätestens fünf Jahren) ist erforderlich, da Vollerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Jahr 2010 erst in 2016 durchgeführt werden. Die geltende Regelung würde dazu führen, dass Daten von Betrieben, die zwischenzeitlich nicht in Stichprobenerhebungen einbezogen werden, unter Umständen bereits vor dem Jahr 2016 zu löschen wären. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zu Änderungen im Erhebungsprogramm.
Zu Absatz 5
Die bestehende Datenübermittlungsvorschrift für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird formal an die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 angepasst, ohne dass damit Änderungen am Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes verbunden sind. Angesichts der im Jahr 2009 erforderlichen Vorbereitung der Landwirtschaftszählung 2010 wird die nach geltendem Recht turnusmäßig für 2010 anstehende Datenübermittlung auf das Jahr 2009 vorgezogen und der zweijährliche Übermittlungsturnus mit dem Startjahr 2009 fortgesetzt.
Zu Absatz 6
Diese neue Vorschrift sieht zur Aktualisierung des Betriebsregisters eine Pflicht zur Übermittlung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 bezeichneten Daten für die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die für die Tierkennzeichnung und Betriebsregistrierung von Tierhaltern zuständigen Stellen vor. Diese Übermittlungspflicht kann auch durch deren beauftragte Stellen erfüllt werden.
Zu Absatz 7
Die Befugnis, die im Rahmen der Verwendung von Verwaltungsdaten auf der Grundlage von § 93 Abs. 5 und 6 n. F. verwendeten Identifikationskennzeichen im Betriebsregister zu speichern, wird nun im neu gefassten § 97 Abs. 2 geregelt. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von Absatz 6.
Zu Nummer 21 (§ 97a)
Mit dieser Vorschrift wird eine Umfrage zur Feststellung der Grundgesamtheit bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2009 angeordnet. Die Feststellung der Grundgesamtheit hat eine ähnliche Funktion wie die bisher als Teil der Bodennutzungshaupterhebung (§ 6 f.) zweijährlich durchgeführte sog. Feststellung der betrieblichen Einheiten. Konkret dient sie der Vorbereitung der Landwirtschaftszählung 2010, indem für die Erhebungseinheiten in der Grundgesamtheit diejenigen Merkmale erhoben werden, die zur Abgrenzung der Grundgesamtheit erforderlich sind (insbesondere bezüglich der unteren Erfassungsgrenzen nach § 91 Abs. 1) oder die der Stichprobenplanung dienen.
Die genannte Stichprobe muss für die Durchführung der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden gebildet werden und dient auch der Bereitstellung vorläufiger Ergebnisse der Landwirtschaftszählung. Eine effiziente Stichprobe führt zu einer Begrenzung des Stichprobenumfangs der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden und ist unabdingbar, um die Genauigkeitsanforderungen des Anhangs IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen einzuhalten.
Demnach sind Angaben über Bodennutzung und Viehbestände zu erheben, deren Zahl auf das nach dem geschilderten Zweck der Erhebung unabdingbare Maß beschränkt wird. Daneben wird die Art der Bewirtschaftung des Betriebs erfragt, was insbesondere der Ermittlung von Betrieben des ökologischen Landbaus dient.
Für die Feststellung der Grundgesamtheit gilt in besonderem Maße, dass sie soweit als möglich und unter Qualitätsgesichtspunkten vertretbar unter Verwendung von Verwaltungsdaten und gegebenenfalls Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durchgeführt werden sollte. Mit Absatz 2 wird die entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur Verwendung von Verwaltungsdaten bestimmt. Außerdem gilt mit der entsprechenden Anwendung von § 93 Abs. 1 Auskunftspflicht auch bei der Feststellung der Grundgesamtheit.
Zur künftigen Entlastung Befragter von Auskunftspflichten wird die Feststellung der Grundgesamtheit nur einmal durchgeführt. Um für die Vorbereitung der Erhebungen in den späteren Jahren nach 2010 über aktuelle Angaben über den Berichtskreis zu verfügen, ist ein Ausbau und eine jährliche Aktualisierung des Betriebsregisters Landwirtschaft (siehe § 97) vorgesehen.
Zu Nummer 22 (§ 98)
Zu Absatz 2
Zu Satz 1 n. F.: Die Regelung stellt sicher, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke erfüllt werden können. Nach dieser Verordnung muss der Wirtschaftsbereich A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) in das Statistikregister aufgenommen werden. Da das Betriebsregister Angaben zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft enthält, kann diese Verpflichtung insoweit durch die Übermittlung von Daten aus dem Betriebsregister erfüllt werden, ohne dass zusätzliche Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt werden müssen.
Zu Satz 2 n. F.: Der bisherige Satz 1 wird aus folgenden Gründen neu gefasst. Die frühere Verdiensterhebung in der Landwirtschaft wurde mit Inkrafttreten des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG) durch die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft nach § 6 VerdStatG ersetzt. Ferner werden die Merkmale "Stellung im Beruf" und "ausgeübte Tätigkeit" im Rahmen der Agrarstrukturerhebung nicht mehr erhoben, weshalb die Möglichkeit entfällt, sie für die Erhebung der Arbeitsverdienste zu verwenden.
Zu Absatz 4
Folgeänderung zu Änderungen im Erhebungsprogramm
Zu Absatz 5
Das Johann Heinrich von Thünen-Institut ist ein Forschungsinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und hat die Aufgabe, wissenschaftliche Entscheidungshilfen für die Ernährungs-, Landwirtschafts- und Forstwirtschafts- sowie die Verbraucherschutzpolitik zu erarbeiten und damit zugleich die wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesen Gebieten zum Nutzen des Gemeinwohls zu erweitern. Es führt dazu insbesondere Projekte der modellgestützten Politikfolgenabschätzung durch. Dazu werden als Datengrundlage Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung, vor allem zu Bodennutzung und Viehhaltung, in möglichst tiefer regionaler Gliederung, zumindest aber bis auf Kreisebene benötigt. Mit dem fortschreitenden Strukturwandel in der Landwirtschaft und der gestiegenen Spezialisierung der landwirtschaftlichen Betriebe wächst die Zahl der Fälle, in denen die dem Johann Heinrich von Thünen-Institut zugänglichen Datensätze unvollständig sind, da Angaben in regional tief gegliederten Ergebnissen der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Mit der Regelung wird deshalb eine spezielle Rechtsgrundlage für die Übermittlung von öffentlich nicht zugänglichen Daten der Agrarstrukturerhebung vom Statistischen Bundesamt an das Bundesforschungsinstitut geschaffen. Das Institut kann diese Daten zur Durchführung von Aufgaben für oberste Bundes- oder Landesbehörden verwenden. Diese Einschränkung wurde entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 4 BStatG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 AgrStatG gewählt. Danach ist auch eine unmittelbare Übermittlung solcher Tabellendaten durch die Statistikbehörden an oberste Bundes- oder Landesbehörden, u. a. für Zwecke der Planung, möglich.
Zu Nummer 23 (§ 99)
Für die Bodennutzungshaupterhebung im Jahr 2009 sind aus folgenden Gründen Übergangsregelungen erforderlich.
Die Vorschriften für die Bodennutzungshaupterhebung 2009 werden mit Artikel 1 bereits insoweit geändert, als der im geltenden Recht bestehende allgemeine Teil der Erhebung (Feststellung der betrieblichen Einheiten, Merkmale über die Nutzung der Gesamtflächen) gestrichen wird. Zugleich gelten für den Merkmalskatalog die Bestimmungen des neuen § 8.
Die Erfassungsgrenzen der Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 91 Abs. 1) werden einheitlich erst mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Als Zwischenlösung werden als Erhebungseinheiten diejenigen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in der bisher geltenden Fassung des Gesetzes bestimmt. Dies sind zunächst die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. In Baden-Württemberg und Bayern werden zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche einbezogen, um insbesondere Flächen von Almgenossenschaften weiterhin zu erfassen.
Da die Stichprobe der Bodennutzungshaupterhebung 2009 noch auf altem Erhebungskonzept beruht, muss ihr Umfang - abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 2 n. F. - bis zu 100 000 Erhebungseinheiten betragen und sie muss auch in Hamburg, Berlin und Bremen durchgeführt werden.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Bisher wurde in der Flächenerhebung nur die Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsflächen jährlich erhoben, die übrigen Merkmale nur vierjährlich. Da mittlerweile in allen Ländern der Aufbau der automatisierten Liegenschaftskataster abgeschlossen ist, ist eine Umstellung auf eine jährliche Erhebung aller Kategorien der tatsächlichen Flächennutzung nahezu kostenneutral möglich und führt zu einem wesentlichen Informationsgewinn. Vorgesehen ist mindestens eine Aufbereitung nach den derzeit 17 Positionen des bundeseinheitlichen Mindestveröffentlichungsprogramms. Jährliche Erhebungsdaten ermöglichen eine zeitnahe und differenzierte Analyse der Flächenentwicklungen (z.B. Siedlungs- und Verkehrsfläche, Freiflächennutzungen usw.). Eine jährliche Veröffentlichung umfassender Ergebnisse begünstigt zudem die Evaluation der Fortschritte bei den Flächenzielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Zu Nummer 2 (§§ 18 bis 20a)
Die Viehbestandserhebung wurde neu konzipiert. Dies ist erforderlich aufgrund der Vorgaben nach Artikel 3 bis 5 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken. Wie bisher werden zweimal jährlich, zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November, Erhebungen durchgeführt. Diese werden stets als Stichprobenerhebungen angeordnet; die bisher vierjährlichen Vollerhebungen entfallen. Der höchstens zulässige Stichprobenumfang wird von 100 000 bzw. 80 000 Erhebungseinheiten auf 60 000 verringert. Eine noch weitergehende Reduzierung des Stichprobenumfangs wird mit dem neu entwickelten Konzept einer speziellen Stichprobe für die Erhebung der Schweine- und Schafbestände (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) erreicht, in die höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen fallen. Diese Maßnahmen führen zu einer wesentlichen Verringerung der Belastung Befragter.
Für die Erhebung der Rinderbestände wird inzwischen die mit dem Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2006 geschaffene Möglichkeit genutzt, die Daten über die Rinderbestände vollständig aus vorliegenden Verwaltungsdaten zu ermitteln. Verwaltungsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (§ 20a Abs. 1). Im konkreten Fall werden Daten des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) verwendet. Eine primärstatistische Erhebung der Rinderbestände ist in § 19 Abs. 1 nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass die Voraussetzungen für die Nutzung von HIT-Daten nicht mehr vorliegen sollten.
Die Erhebung von Daten zu Pferde- und Geflügelbeständen in landwirtschaftlichen Betrieben wird nicht mehr Teil der Viehbestandserhebung sein, so dass auch die Bestimmungen über die Erhebungsmerkmale für diese Tierarten (bisher § 20 Nr. 3 und 4) zu streichen sind. Die Bestände dieser Tierarten werden künftig im Rahmen der Agrarstrukturerhebung und somit in dreijährlichem Rhythmus erhoben. Für die Stadtstaaten ist das wegen des geringen Umfangs der dortigen Viehhaltung für alle Tierarten vorgesehen. Die Änderung in § 20a Abs. 2 Nr. 2 dient vor diesem Hintergrund der Klarstellung, dass bei Nutzung von Verwaltungsdaten nach § 20a auch die Rinderbestände in den Stadtstaaten einbezogen werden.
Artikel 4 Abs. 3 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken verlangt die jährliche Durchführung der Erhebung der Schafbestände, die bisher zum Stichtag 3. Mai erfolgte, künftig für einen Zeitpunkt in den Monaten November oder Dezember. Deshalb wird ab dem Jahr 2011 die Erhebung der Schafbestände zum Stichtag 3. November angeordnet (§ 19 Abs. 1 Nr. 2). Für das Jahr 2010 soll die Übergangsvorschrift nach Artikel 20 der genannten Verordnung in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht eine Erhebung der Schafbestände im Frühjahr, die dann im Rahmen der Agrarstrukturerhebung stattfinden kann.
Die bisherige Vorschrift des § 19 Abs. 3 wird aufgehoben, da die Viehbestandserhebung nicht mehr gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung und der Bodennutzungshaupterhebung durchgeführt wird.
Zu Nummer 3 (§ 46)
Die Änderung in Absatz 1 ist Folge der Verlagerung von Aufgaben der Milchstatistik (siehe §§ 65 und 94 Abs. 3).
Zur Änderung in Absatz 2 siehe die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3.
Zu Nummer 4 (§ 55 Satz 1)
In der Erhebung in Geflügelschlachtereien wird das Kriterium zur Abgrenzung des Berichtskreises mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Statt der bisher geltenden physischen Grenze (Schlachtkapazität von 2 000 Tieren im Monat) werden alle Geflügelschlachtereien einbezogen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zugelassen sind. Dieses Kriterium ist in der Durchführung leichter zu handhaben. Zurzeit sind rd. 110 Geflügelschlachtbetriebe in die Erhebung einbezogen. Für die Schlachtung von Geflügel waren Ende Mai d. J. 79 Betriebe nach der genannten Verordnung zugelassen. Diese Zahl dürfte bis Ende 2009 steigen, da durch das neue EG-Lebensmittelhygienerecht die Zulassungspflicht auch auf die bislang registrierten Geflügelschlachtbetriebe mit einer Jahresproduktion von bis zu 150 000 Stück Geflügel ausgedehnt wird (Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009). Von der Zulassungspflicht und damit auch vom Berichtskreis ausgenommen sind landwirtschaftliche Betriebe, die jährlich bis zu 10 000 Stück Geflügel schlachten und das Fleisch direkt an den Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel zum Direktverkauf an den Endverbraucher vermarkten.
Zu Nummer 5 (§ 57 Abs. 1 Nr. 1)
Nach der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken sind u. a. auch für Geflügel die Zahl der in Schlachtstätten geschlachteten Tiere und die Gesamtschlachtmenge monatlich zu ermitteln. Die Zahl des geschlachteten Geflügels wird deshalb als Erhebungsmerkmal ergänzt.
Zu Nummer 6 (§ 65)
Die Aufgaben der Milchstatistik werden ab 2010 von der BLE durchgeführt (siehe Begründung zu § 94 Abs. 3 neuer Fassung).
Zu Nummer 7 (§ 82 Satz 2)
Die bisher verwendete besondere Erfassungsgrenze für Sägewerke (5 000 Kubikmeter Rohholz) in der Erhebung in Betrieben mit Holzbearbeitung wird an die Erfassungsgrenze der Erhebungen im Produzierenden Gewerbe angepasst, d. h. Sägewerke mit zehn und mehr Beschäftigten werden einbezogen. Dies vereinfacht die Durchführung der Erhebung für die Verwaltung. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes ist im Bundesdurchschnitt mit einem Informationsverlust, gemessen an den Merkmalssummen der Zugänge an Rohholz, Abgänge an Rohholz, Zugänge an Sägewerksprodukten und Abgänge an Sägewerksprodukten in Höhe von 2 bis 3 % zu rechnen. Zwar werden durch den Wechsel der Erfassungsgrenze auch einige Betriebe neu der Berichtspflicht unterliegen (nämlich Sägewerke mit zehn und mehr Beschäftigten, aber einem Einschnitt von weniger als 5 000 Festmeter Rohholz). Per Saldo sinkt aber die Zahl der berichtspflichtigen Betriebe.
Zu Nummer 8 (§ 91 Abs. 1)
In die Erhebungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind diese Betriebe stets nur dann einbezogen, wenn sie bestimmte untere Erfassungsgrenzen nach § 91 Abs. 1 überschreiten.
Die Grenzen für landwirtschaftliche Betriebe (Absatz 1 Nr. 1) werden mit dem vorliegenden Gesetz so weit angehoben, wie dies EG-rechtlich zulässig ist (Anhang II der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen). Insbesondere wird die bisherige Grenze von zwei Hektar LF auf fünf Hektar LF angehoben. Allerdings gelten für die Sonderkulturen zusätzliche (über den bisherigen liegende) Grenzen, da anderenfalls der Abdeckungsgrad bei diesen Kulturen zu weit absänke. So werden beispielsweise Betriebe mit Anbau von Blumen oder Zierpflanzen im Freiland dann einbezogen, wenn die Summe ihrer Blumen- und Zierpflanzenfläche im Freiland mindestens 0,3 Hektar beträgt. Das bisher bei Sonderkulturen geltende Kriterium des Anbaus für Erwerbszwecke entfällt in Zusammenhang mit der Änderung der Betriebsdefinition (siehe auch Absatz 3).
Mit dieser Anhebung der Erfassungsgrenzen werden mehr als 50 000 landwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten befreit.
Im einleitenden Teil der Nummer 1 wird für die Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsdefinition der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen übernommen. Wesentliche inhaltliche Änderung ist, dass die Betriebsdefinition nun nicht mehr auf das Hervorbringen landwirtschaftlicher Erzeugnisse abstellt. Stattdessen sind die Tätigkeiten nach Anhang I dieser Verordnung maßgebend, also etwa der Anbau bestimmter Pflanzenarten oder die Haltung bestimmter Tierarten. Die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand ist ebenfalls als landwirtschaftliche Tätigkeit einbezogen.
Mit den Umstellungen in den landwirtschaftsstatistischen Erhebungen und Änderungen in der Nutzflächensystematik sind auch die unteren Erfassungsgrenzen für statistische Einheiten mit Waldfläche anzupassen (Absatz 1 Nr. 2). Dabei wird die Grenze von zehn Hektar zahlenmäßig beibehalten und Flächen von Kurzumtriebsplantagen werden einbezogen. Die Fläche von Kurzumtriebsplantagen ist aufgrund der zu erwartenden steigenden Bedeutung künftig eine eigenständige Lieferposition nach Anhang III der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen. Sie ist in der nationalen Flächensystematik den sonstigen Flächen des Betriebs zugeordnet, also weder Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche noch der Waldfläche.
Zu Nummer 9 (§ 93 Abs. 2)
Als Folge der Verlagerung der Milchstatistik an die BLE ist deren Auskunftspflicht zu dieser Erhebung hinfällig. Somit ist § 93 Abs. 2 Nr. 5 aufzuheben.
Zu Nummer 10 (§ 94)
Zu Absatz 2
Bei der Erhebung in Brütereien sowie der Erhebung in Geflügelschlachtereien handelt es sich um Erhebungen mit einem bundesweit jeweils relativ kleinen Berichtskreis von ca. 80 bzw. 110 Auskunft gebenden Betrieben. Deshalb liegt eine zentrale Durchführung dieser Erhebung durch das Statistische Bundesamt nahe. Mit diesem Schritt werden die Länderbehörden entlastet und die Durchführung der Aufgaben insgesamt gestrafft. Zudem werden die Bundesergebnisse noch aktueller zur Verfügung stehen.
Zu Absatz 3
Die Aufgaben der Milchstatistik werden ab 2010 von der BLE durchgeführt. Bisher haben die statistischen Ämter der Länder zur Durchführung der Milchstatistik die Milchanlieferung nach Kreisen aus den Ergebnissen der Meldungen nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung übernommen und die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen geschätzt. Im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren - BT-Drs. 016/10033 - ist vorgesehen, dass die BLE künftig die auf Grund dieses Gesetzes zu erstattenden Meldungen unmittelbar entgegennimmt. Dies ist Anlass, mit dem vorliegenden Gesetz auch die Aufgaben der Milchstatistik auf die BLE zu übertragen.
Zu Nummer 11 (§ 94a Nr. 2)
Folgeänderung zur Änderung in § 91 Abs. 1 Nr. 1.
Zu Nummer 12 (§ 97 Abs. 1)
Zu Absatz 1
Das Statistische Bundesamt führt ab dem 1. Januar 2010 die Erhebung in Brütereien sowie die Erhebung in Geflügelschlachtereien zentral durch (siehe § 94 Abs. 2). Deshalb wird auch die Zuständigkeit für die Führung des Betriebsregisters bezüglich dieser Erhebungen auf das Statistische Bundesamt übertragen.
Zu Absatz 2
Folgeänderung zur Aufhebung von § 93 Abs. 2 Nr. 5.
Zu Nummer 13 (§ 98 Abs. 4)
Folgeänderungen zur Änderung der Zuständigkeit (siehe § 94 Abs. 3).
Zu Nummer 14 (§ 99 Abs. 2)
Nach neuem Recht sind in Anpassung an den geänderten EG-Rechtsrahmen (Artikel 4 Abs. 3 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken) die Schafbestände zum Stichtag 3. November zu erheben. Dies ist allerdings erst ab dem Jahr 2011 vorgesehen, denn Deutschland beabsichtigt, die besondere zweijährige Übergangsfrist nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken in Anspruch zu nehmen.
Die Schafbestände werden im Jahr 2010 letztmals im Frühjahr erhoben. Ihre Erhebung ist als Teil der Agrarstrukturerhebung 2010 geregelt (siehe § 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a). Für die Erhebung über die Viehbestände ist deshalb hinsichtlich der Schafbestände eine Übergangsvorschrift erforderlich.
Zu Artikel 3 (Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes)
Mit dem geltenden § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere betriebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben mitgeteilt werden müssen, auch zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a AgrStatG verarbeitet und genutzt werden können.
Nach dem bisherigen Konzept der agrarstatistischen Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben wurden die Daten der Erhebung über die Viehbestände als Teil des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung übernommen. Da ab dem Jahr 2010 ein neues Erhebungskonzept greifen soll, ist dies nicht mehr möglich, u. a. auf Grund der zwischen beiden Erhebungen abweichenden Berichtszeitpunkte. Gleichwohl sollen die genannten Daten künftig für die Agrarstrukturerhebung verwendet werden. Auch für die im Jahr 2009 vorgesehene Feststellung der Grundgesamtheit ist die Verwendung von Daten aus dem HIT über Rinderbestände wichtig.
Aus diesen Gründen wird in § 2 Abs. 5 die Liste der agrarstatistischen Erhebungen um die Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 AgrStatG und die Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a AgrStatG erweitert.
Zu Artikel 4 (Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung)
Die Erste Agrarstatistikverordnung enthält einige mittlerweile gegenstandslos gewordene Regelungen (§§ 2 und 4) sowie Regelungen, die mit diesem Änderungsgesetz in das Agrarstatistikgesetz übernommen werden (§§ 5, 7 und 8). Die so bezeichneten Regelungen der Verordnung sind deshalb aufzuheben.
Zu Artikel 5 (Neufassung des Agrarstatistikgesetzes)
Da das Agrarstatistikgesetz mit diesem Gesetz in größerem Umfang geändert wird, ist eine Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgesehen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 624:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden von den bisher 53 Informationspflichten des Agrarstatistikgesetzes sechs Informationspflichten geändert und 32 Pflichten aufgehoben. Fünf Informationspflichten der Wirtschaft werden aufgrund EG-rechtlicher Vorgaben neu eingeführt. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich aus diesen Änderungen eine Kostenentlastung der Wirtschaft von jährlichen rund 1,3 Mio. Euro netto ergibt. Diese Entlastung entspricht einer Reduzierung der Bürokratiekosten des Agrarstatistikgesetzes um 25 %.
Der Regelungsentwurf enthält zudem zwei neue und fünf geänderte Informationspflichten der Verwaltung. Vier Informationspflichten der Verwaltung werden aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Ressort die Auskunftspflichtigen entlastet. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass insbesondere kleinere landwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten befreit werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat im Rahmen seines Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Zudem sieht er den grundsätzlichen Ansatz einer Überprüfung der Statistikpflichten vor allem mit Blick auf Entlastungspotentiale für kleinere Betriebe als empfehlenswert für alle Bundesressorts.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |