Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/3406, 17/3452 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) - Drucksachen 17/3030, 17/3361 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 26.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 532/10 (PDF)
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.
(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Startort: ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;
- 2. Luftverkehrsunternehmen: ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die es zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berechtigt ist;
- 3. Abflug: das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder ausländischen Startort, mit dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs beginnt;
- 4. Zielort: der inländische oder ausländische Ort, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unterbrochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne von § 4;
- 5. Zwischenlandung: Flugunterbrechungen von:
- a) mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem Zielort in einem Land nach Anlage 1 führen,
- b) mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem Zielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land führen;
- 6. Rundflug: ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der Zielort identisch sind und während des Fluges keine weitere Landung erfolgt;
- 7. Flugbesatzung: alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Drehflüglers, die
- a) mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,
- b) mit seiner technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur,
- c) mit der Sicherheit der Fluggäste oder
- d) mit der Versorgung der Fluggäste befasst sind.
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Für Luftverkehrsunternehmen, die nicht im Inland betrieben werden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.
§ 4 Entstehung der Steuer
Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort.
§ 5 Steuerbefreiungen
Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
- 1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
- 2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
- 3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;
- 4. Abflüge von Fluggästen,
- a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
- b) die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
- c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;
- 5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
- a) auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- b) sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet;
- 6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;
- 7. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;
- 8. Abflüge von Flugbesatzungen.
§ 6 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.
(2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunternehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.
§ 7 Registrierung
(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn
- 1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder
- 2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:
- 1. der Name des Unternehmens,
- 2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz,
- 3. die Rechtsform,
- 4. der abweichende Ort der Buchführung sowie
- 5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( § 27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
- 2. ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,
- 3. von Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie
- 4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerlichen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.
(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.
§ 8 Steuerliche Beauftragte
(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene.
(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen des Antragstellers,
- 2. den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
- 3. die Rechtsform,
- 4. den abweichenden Ort der Buchführung sowie
- 5. die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( § 27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
§ 9 Sicherheit
Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 10 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
§ 11 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 8 Euro,
- 2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 25 Euro,
- 3. in anderen Ländern 45 Euro.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. Abweichend von Satz 3 werden für das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Einnahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wurde, gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
§ 13 Aufzeichnungspflichten
(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
- 1. die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
- 2. der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,
- 3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort.
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich scheint.
§ 14 Steueraufsicht
Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.
§ 15 Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mitteilen.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statistischen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
(1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flugzeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunternehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen verlangen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei sowie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Besteuerung erheblich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu beurteilen.
§ 18 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei
- 1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen zu erlassen
- a) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
- b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung,
- c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten von Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,
- d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und
- e) nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen,
- 2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu regeln,
- 3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,
- 4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer gemäß § 9 näher zu bestimmen,
- 5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer,
- 6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf Basis der Steueranmeldung des Monats November desselben Jahres anzumelden ist und dessen Berechnung festzulegen und 7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei
- 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5 näher zu bestimmen und
- 2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bundespolizei, den für die Flugsicherung zuständigen Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Absatz 2 und 3 anzufordern.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei
- 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- 3. die Art und Weise der Datenübermittlung,
- 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- 5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
- 6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie
- 7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt und 8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 7 zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.
(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen. Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden.
(3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie dem Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor.
Anlage 1
(zu § 11 LuftVStG) Albanien Montenegro Algerien Monaco Andorra Niederlande Belgien Norwegen Bosnien und Herzegowina Österreich Bulgarien Polen Dänemark Portugal Deutschland Rumänien Estland Russische Föderation Finnland San Marino Frankreich Schweden Griechenland Schweiz Irland Serbien Island Slowakische Republik Italien Slowenien Kosovo Spanien Kroatien Tschechische Republik Lettland Türkei Liechtenstein Tunesien Litauen Ukraine Luxemburg Ungarn Libyen Vatikanstadt Malta Vereinigtes Königreich Marokko Weißrussland Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep. Zypern Moldau
Anlage 2
(zu § 11 LuftVStG) Afghanistan Katar Ägypten Kirgisistan Äquatorialguinea Kuwait Armenien Libanon Aserbaidschan Liberia Äthiopien Mali Bahrain Mauretanien Benin Niger Burkina Faso Nigeria Côte d'Ivoire Oman Dschibuti Pakistan Eritrea Palästinensische Gebiete Gabun São Tomé und Príncipe Gambia Saudi-Arabien Georgien Senegal Ghana Sierra Leone Guinea Sudan Guinea-Bissau Syrien, Arabische Republik Irak Tadschikistan Iran, Islamische Republik Togo Israel Tschad Jemen Turkmenistan Jordanien Uganda Kamerun Usbekistan Kap Verde Vereinigte Arabische Emirate Kasachstan Zentralafrikanische Republik
In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 19 bis 22" die Wörter "sowie den §§ 24" gestrichen.
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird."
- 2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Gesetz vom geändert worden ist, wird folgender Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
"Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."
Dem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt."
Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3. In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter "Absatz 1 gilt" ersetzt.
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Steuerentlastung beträgt
- 1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 15,34 EUR,
- 2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 1,38 EUR,
- 3. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 15,15 EUR,
- 4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,43 EUR."
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "205 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.
- 2. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist."
- b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "für ein Kalenderjahr 95 Prozent" durch die Wörter "für ein Kalenderjahr 90 Prozent", die Wörter "höchstens 95 Prozent" durch die Wörter "höchstens 90 Prozent" und die Wörter " § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
- 1. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 2,28 EUR,
- 2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 19,89 EUR,
- 3. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 5,11 EUR,
- 4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,15 EUR, vermindert um 750 Euro."
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2 oder 3" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
- c) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
- 2. Folgender § 9b wird eingefügt:
" § 9b Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
(2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat."
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "512,50 Euro" durch die Angabe "1 000 Euro" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet."
- b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "für ein Kalenderjahr 95 Prozent" durch die Wörter "für ein Kalenderjahr 90 Prozent" und die Wörter "höchstens 95 Prozent" durch die Wörter "höchstens 90 Prozent" ersetzt.
- 4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe " §§ 9a und 10" durch die Angabe " §§ 9a bis 10" ersetzt.
- 5. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Anwendungsvorschriften Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010."
Artikel 9
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
" § 17 (weggefallen)".
- 2. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Bereitstellung der zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,".
- 2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind."
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort "Schwerstbeschädigtenzulage" durch das Wort "sowie" ersetzt und werden die Wörter ", sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
Artikel 14
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500 000 Euro beträgt."
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "positiven" die Wörter "im Inland zu versteuernden" eingefügt und die Wörter "im Sinne von" durch das Wort "nach" ersetzt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent."
- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."
- 4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
Artikel 15
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter "und befristeter Zuschlag" gestrichen.
- b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 (weggefallen)"
- c) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter "und des befristeten Zuschlages" gestrichen.
- 2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.
- 3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter "und befristeter Zuschlag" gestrichen.
- 4. § 24 wird aufgehoben.
- 5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 6. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "und des befristeten Zuschlages" gestrichen.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "unter Wegfall des Zuschlags nach § 24" gestrichen.
- c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "das Arbeitslosengeld II" die Wörter "unter Wegfall des Zuschlags nach § 24" gestrichen.
- 7. § 43 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort "oder" die Wörter "die Krankenversicherung der Bezieher von" eingefügt.
Artikel 17
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 18
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."
Artikel 19
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst:
" § 291c (weggefallen)".
- 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 6 Absatz 1b wird aufgehoben.
- 4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II."
- 5. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
- a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
- b) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
- c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder
- d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches bemessen hat oder
- e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."
- b) In Absatz 4 werden die Angabe ", Arbeitslosengeld II" und die Wörter "oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" gestrichen.
- 6. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,".
- 7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter "Arbeitslosengeld II oder" gestrichen und die Wörter "Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Übergangsgeld oder Verletztengeld" ersetzt.
- 8. In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ", Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen.
- 9. § 173 Satz 2 wird aufgehoben.
- 10. In § 191 Nummer 2 werden die Wörter "sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger" gestrichen.
- 11. In § 193 werden nach den Wörtern "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See" die Wörter ", den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches" eingefügt.
- 12. § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben."
- 13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben.
- 14. § 291c wird aufgehoben.
- 15. § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 17 werden in § 51 Absatz 3a Nummer 1 die Wörter "und Arbeitslosengeld II" gestrichen.
- 2. In Nummer 64 werden in § 244 Absatz 3 nach den Wörtern "wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe" die Wörter "oder Arbeitslosengeld II" eingefügt.
Artikel 21
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter ", des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches" gestrichen.
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2011 in Kraft.