A. Problem und Ziel
- Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ) enthält Regelungen über die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger Erwachsener.
- Das materielle Betreuungsrecht ist nicht Gegenstand des Übereinkommens.
- Die Vorschriften des Übereinkommens werden durch das gleichzeitig vorgelegte Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 57 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht bedarf es jedoch noch ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden. So ist insbesondere eine Zentrale Behörde zu bestimmen und das innerstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen zu regeln.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen sollen dem zum 1. Januar 2007 zu errichtenden Bundesamt für Justiz übertragen werden, das vergleichbare Aufgaben auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts wahrnehmen wird, wie beispielsweise im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206) oder des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034). Eine Übertragung der Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen auf das Bundesamt für Justiz ist deshalb sachgerecht und wegen zu erwartender Synergieeffekte - im Vergleich zur Schaffung einer weiteren Behörde für das ErwSÜ - eine wirtschaftliche Lösung.
- Die Zuständigkeit für die durch das Erwachsenenschutzübereinkommen vorgesehenen Verfahren der (fakultativen) Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schutzmaßnahmen sowie der grenzüberschreitenden Unterbringung soll den Vormundschaftsgerichten übertragen werden.
- Diese treffen bereits nach geltendem Recht Maßnahmen zum Schutz ausländischer Erwachsener, soweit diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder für diese im Inland ein Fürsorgebedürfnis besteht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Behörde durch das Bundesamt für Justiz dürfte mit zunehmendem Beitritt von Vertragsstaaten zu dem Übereinkommen einen kontinuierlich steigenden Mehraufwand verursachen, der sich, sobald das Übereinkommen eine größere Zahl an Vertragsstaaten gewonnen hat, im Personalbereich auf jährliche Kosten in Höhe von 280 000 Euro belaufen wird. Dem stehen zum einen geschätzte Einnahmen in Höhe von rund 2 000 Euro jährlich gegenüber, die das Bundesamt für Justiz als Gebühren für Unterstützungsleistungen erheben wird. Im Übrigen wird der Mehraufwand innerhalb des Einzelplans aufgefangen.
Die Vormundschaftsgerichte entscheiden bereits nach derzeitiger Rechtslage über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer betreuungsrechtlicher Schutzmaßnahmen. Diese Verfahren sollen durch den Gesetzentwurf lediglich den Vorgaben des Erwachsenenschutzübereinkommens angepasst werden.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch Mehrkosten für die Landeshaushalte entstehen lässt sich nicht genau quantifizieren. Sie dürften allerdings nur geringfügig sein. Dasselbe gilt für das Verfahren der grenzüberschreitenden Unterbringung. Für die Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Keine
- Insbesondere entstehen für die Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG)
Abschnitt 1
Zentrale Behörde
§ 1 Bestimmung der Zentralen Behörde
- Zentrale Behörde nach Artikel 28 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ([einsetzen: Fundstelle im BGBl. II] - Übereinkommen) ist das Bundesamt für Justiz.
§ 2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
- (1) Die Zentrale Behörde kann es ablehnen tätig zu werden, wenn eine Mitteilung aus einem anderen Vertragsstaat nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder, falls eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet ist.
- (2) Die Zentrale Behörde kann erforderliche Übersetzungen selbst in Auftrag geben.
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
- Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.
§ 4 Maßnahmen der Zentralen Behörde
- (1) Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.
- (2) Die Zentrale Behörde leitet Mitteilungen, die an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde in einem anderen Vertragsstaat gerichtet sind, dorthin weiter. Mitteilungen aus einem anderen Vertragsstaat leitet sie unverzüglich an die zuständige deutsche Stelle weiter und unterrichtet sie über bereits veranlasste Maßnahmen.
- (3) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des schutzbedürftigen Erwachsenen zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Erwachsene im Inland befindet. Soweit zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen erforderlich, darf die Zentrale Behörde beim Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt und die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen. Soweit die Zentrale Behörde andere Stellen zur Aufenthaltsermittlung einschaltet, übermittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
- Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration
- (1) Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig für
- 1. die Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 23 des Übereinkommens,
- 2. die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens sowie
- 3. das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormundschaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- (3) Örtlich zuständig für die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2, ist das zuständige Vormundschaftsgericht im Bezirk des Kammergerichts örtlich zuständig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Vormundschaftsgericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene nach dem Vorschlag der ersuchenden Behörde untergebracht werden soll.
- (4) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
§ 7 Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen
- (1) Das Vormundschaftsgericht, bei dem ein in § 6 Abs. 1 Satz 1 genanntes Verfahren anhängig ist, ist von diesem Zeitpunkt an für alle denselben Betroffenen betreffenden Betreuungssachen einschließlich der Verfügungen nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald das angegangene Gericht infolge einer unanfechtbaren Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Die Abgabeentscheidung ist unanfechtbar und für das für zuständig erklärte Gericht bindend.
- (2) Ein anderes Vormundschaftsgericht, bei dem eine denselben Betroffenen betreffende Betreuungssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig wird, hat dieses Verfahren von Amts wegen an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben. Die Abgabeentscheidung ist unanfechtbar.
- (3) Das Vormundschaftsgericht, das für eine Sache nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig ist, kann diese aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vormundschaftsgericht abgeben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benötigt wird. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar und für das für zuständig erklärte Gericht bindend.
- (4) § 65a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
- (5) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung
- (1) Das Verfahren nach den Artikeln 23 und 25 des Übereinkommens richtet sich nach den §§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die §§ 66, 67, 69k, 69l, 69n und 69o des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
- (2) Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzuhören, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzunehmende Unterbringung im Sinn des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff im Sinn des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine im Inland vorzunehmende Sterilisation beinhaltet. Im Übrigen soll das Gericht den Betroffenen persönlich anhören. § 68 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
- (3) Das Gericht kann die im Inland zuständige Betreuungsbehörde anhören, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Die Anhörung anderer Personen liegt im Ermessen des Gerichts.
- (4) Der Beschluss des Gerichts ist zu begründen.
- (5) Der Beschluss ist dem Betroffenen und, falls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit vergleichbaren Aufgaben bekannt zu machen. Handelt es sich bei der anerkannten oder für vollstreckbar erklärten Maßnahme um eine Unterbringung im Inland, ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung bekannt zu machen, in welcher der Betroffene untergebracht werden soll. § 69a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
- (6) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde. § 69g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
- (7) Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung
- Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkommens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
§ 10 Vollstreckungsklausel
- (1) Ein Titel aus einem anderen Vertragsstaat, der dort vollstreckbar ist und im Inland Vollstreckungshandlungen erfordert, wird dadurch nach Artikel 25 des Übereinkommens für vollstreckbar erklärt, dass er auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.
- (2) § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
§ 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung
- (1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getroffene Maßnahme in diesem Staat aufgehoben oder abgeändert und kann die betroffene Person diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend machen, kann sie die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
- (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Vormundschaftsgericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat.
§ 12 Widerspruch im Konsultationsverfahren
§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
- (1) Die Bescheinigung über eine inländische Schutzmaßnahme nach Artikel 38 des Übereinkommens wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
- (2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
- (1) In § 16 Abs. 6 des azrgesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gewerbeordnung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(BGBl. I S. 162)" das Komma gestrichen und die Wörter "und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" eingefügt.
- (2) In § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "obliegen," die Wörter "sowie die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" eingefügt.
- (3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 162)" die Wörter "oder § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" eingefügt.
- (4) Nach Nummer 206 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 207 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"207 | Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde nach Kapitel V des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz | 10,00 bis 300,00 EUR". |
- (5) In § 35 Abs. 4b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Familienrechtsverfahrensgesetzes" ein Komma und die Wörter "§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen [einsetzen: Fundstelle im BGBl. II] nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- (2) Der Tag, an dem das Haager Übereinkommen nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
Am 22. Dezember 2003 hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ) gezeichnet. Der Entwurf eines Vertragsgesetzes wird den gesetzgebenden Körperschaften gleichzeitig mit diesem Entwurf zugeleitet. Das ErwSÜ enthält Regelungen über die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Maßnahmen zum Schutz von betreuungsbedürftigen Erwachsenen. Das materielle Betreuungsrecht ist nicht Gegenstand des Übereinkommens.
Die Bestimmungen des Übereinkommens werden durch das Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 57 in Kraft getreten ist. Hierfür bedarf es der Ratifikation durch drei Staaten. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat das Übereinkommen beschränkt auf Schottland bereits ratifiziert. Neben Deutschland haben auch Frankreich und die Niederlande das Übereinkommen gezeichnet und dadurch ihren Willen zur Ratifikation bekundet.
Die Geltung des Übereinkommens in Deutschland setzt außer dessen Ratifikation weitere gesetzgeberische Maßnahmen zu seiner Umsetzung in das deutsche Recht voraus.
II. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trifft die notwendigen Bestimmungen im nationalen Recht zur Ausführung des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens.
- 1. Es erscheint sachgerecht, ein eigenes Ausführungsgesetz für das Erwachsenenschutzübereinkommen zu schaffen. Denn die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) sind auf schuldrechtliche Titel und das ZPO-Verfahren zugeschnitten. Im Gegensatz hierzu sind Schutzmaßnahmen nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen der Sache nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Anders als bei schuldrechtlichen Titeln ist der Hauptsacheausspruch im Regelfall nicht vollstreckbar. Zudem weist das AVAG einen vom Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in Betreuungssachen abweichenden Instanzenzug auf. Angesichts dieser Unterschiede und Besonderheiten sollten die Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens nicht in das AVAG integriert werden. Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) ist im Kern auf Familiensachen ausgerichtet. Auch weist dieses Gesetz einen vom innerstaatlichen Betreuungsverfahren abweichenden Instanzenzug auf. Eine Aufnahme der Ausführungsbestimmungen zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen in das IntFamRVG würde in diesem Gesetz zahlreiche Sonderregelungen erfordern und es unübersichtlich gestalten, so dass hiervon abgesehen wird.
- 2. Artikel 28 Abs. 1 ErwSÜ sieht vor, dass in den Vertragsstaaten Zentrale Behörden errichtet werden. Die Zentralen Behörden haben allgemein die Aufgabe, mit den Zentralen Behörden anderer Vertragsstaaten zu kooperieren und die Zusammenarbeit der für die konkreten Schutzmaßnahmen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu fördern, um die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen (Artikel 29 Abs. 1 ErwSÜ). Sie treffen geeignete Maßnahmen, um Auskünfte über das Recht ihrer Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen verfügbaren Dienste zu erteilen (Artikel 29 Abs. 2 ErwSÜ). Die Zentralen Behörden erleichtern Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden und leisten auf Ersuchen anderer Vertragsstaaten Hilfe bei der Ermittlung des Aufenthalts eines schutzbedürftigen Erwachsenen (Artikel 30 ErwSÜ). Soll eine Schutzmaßnahme ergriffen werden, so können die zuständigen Behörden und Gerichte sich an die Zentrale Behörde oder jede sonstige Behörde eines anderen Vertragsstaates wenden und diese um Mitteilung von Informationen über die betroffene Person ersuchen (Artikel 32 Abs. 1 ErwSÜ). Ein Vertragsstaat kann jedoch nach Artikel 32 Abs. 2 ErwSÜ erklären, dass ein solches Ersuchen ausschließlich über seine Zentrale Behörde und nicht unmittelbar an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht zu übermitteln ist. Um eine direkte und damit möglichst schnelle internationale Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht der gleichzeitig mit diesem Entwurf vorgelegte Entwurf eines Vertragsgesetzes von einer Erklärung nach Artikel 32 Abs. 2 ErwSÜ ab.
Das Erwachsenenschutzübereinkommen eröffnet Bundesstaaten die Möglichkeit, mehrere Zentrale Behörden zu errichten (Artikel 28 Abs. 2 ErwSÜ). Da die von der Zentralen Behörde zu treffenden Maßnahmen in vielen Fällen eilbedürftig sind und eine einheitliche innerstaatliche Koordinierung erfordern, soll in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zentrale Behörde tätig werden.
Die dargelegten Aufgaben der Zentralen Behörde sollen dem Bundesamt für Justiz übertragen werden, das zum 1. Januar 2007 errichtet werden soll. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BR-Drs. 258/06 (PDF) ) soll diese Behörde die derzeitigen Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts übernehmen. Dabei handelt es sich um die Aufgaben der Zentralen Behörde im Rahmen verschiedener internationaler Rechtsinstrumente, wie beispielsweise der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Abl. EG 2003, Nr. L 338, S. 1), dem Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II, S. 206) oder dem Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II, S. 1034). Es erscheint daher sachgerecht, dem Bundesamt für Justiz auch die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem ErwSÜ zu übertragen. Wegen zu erwartender Synergieeffekte ist dies - im Vergleich zur Schaffung einer weiteren Behörde für das Erwachsenschutzübereinkommen - eine wirtschaftliche Lösung.
- 3. Artikel 23 ErwSÜ ermöglicht die isolierte Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Schutzmaßnahme. Artikel 25 ErwSÜ sieht für im Inland zu vollstreckende Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat getroffen wurden, ein Vollstreckbarerklärungs- oder Registrierungsverfahren vor. Die Abschnitte 2 und 3 des Entwurfs enthalten die zur Umsetzung dieser Vorgaben erforderlichen Regelungen. Ein dem Anerkennungsverfahren nach Artikel 23 ErwSÜ vergleichbares selbständiges Feststellungsverfahren sieht das FGG nicht vor. Die deutschen Gerichte entscheiden jedoch auch nach bestehender Gesetzeslage bereits über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes, nämlich als Vorfrage im jeweiligen FGG-Verfahren oder sonstigen Erkenntnisverfahren. Auch über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Schutzmaßnahme auf diesem Rechtsgebiet entscheiden die deutschen Vormundschaftsgerichte derzeit inzident im Verfahren nach § 33 FGG. Der Unterschied des Entwurfs zum derzeitigen autonomen Recht besteht damit im Wesentlichen nur darin, dass das Gericht die ausländische Entscheidung ausdrücklich durch einen Beschluss anerkennt oder für vollstreckbar erklärt.
- 4. Artikel 33 ErwSÜ sieht ein Konsultationsverfahren bei beabsichtigten grenzüberschreitenden Unterbringungen vor. Die Behörden eines Vertragsstaats dürfen einen Betroffenen nur dann in einem anderen Vertragsstaat unterbringen, wenn dessen Behörden keinen Widerspruch einlegen. Die insoweit erforderlichen Ausführungsbestimmungen sind in Abschnitt 2 und 3 des Entwurfs enthalten.
- 5. § 13 des Entwurfs macht von der Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung über im Inland getroffene Schutzmaßnahmen nach Artikel 38 ErwSÜ Gebrauch. Dies erscheint sachgerecht, da die Bescheinigung die durch die deutschen Gerichte eingesetzten Betreuer in die Lage versetzt, die Interessen ihrer Schutzbefohlenen effektiv in anderen Vertragsstaaten zu vertreten. Denn durch die Vorlage der Bescheinigung, der nach Artikel 38 Abs. 2 ErwSÜ eine beschränkte Beweiswirkung zukommt, kann sich der Betreuer in allen anderen Vertragsstaaten wirkungsvoll legitimieren. Demgegenüber hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die den Betreuer - auch im Ausland - allein ausweisende Betreuungsurkunde nach § 69b Abs. 2 FGG derzeit in anderen Staaten nur auf geringe Akzeptanz trifft. Die vorgeschlagene Erteilung der Bescheinigung nach Artikel 38 ErwSÜ ist mit geringem Aufwand verbunden, da die Angaben des zu Grunde liegenden Gerichtsbeschlusses lediglich - ohne weitere Sachprüfung - in die Bescheinigung zu übernehmen sind.
- 6. Eine besondere Vorschrift zur Umsetzung des Artikels 16 Satz 1 ErwSÜ ist nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorsorgevollmacht im Sinne des Artikels 15 ErwSÜ, die nicht in einer Weise ausgeübt wird, dass sie den Schutz des Betroffenen oder dessen Vermögens ausreichend sicherstellt, durch eine Maßnahme einer zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Bei einer solchen Aufhebung oder Abänderung ist das nach Artikel 15 ErwSÜ maßgebende Recht nicht anzuwenden, sondern nur soweit wie möglich zu berücksichtigen (Artikel 16 Satz 2 ErwSÜ). Für Deutschland wird diese Vorschrift vor allem in Fällen relevant, in denen der Betroffene nach Erteilung der Vorsorgevollmacht im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt. Das nach Artikel 13 ErwSÜ dann in der Regel anzuwendende deutsche Betreuungsrecht eröffnet dem Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, einen Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene seinen Bevollmächtigten nicht mehr hinreichend überwachen kann, dies jedoch aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Betreuer hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu kontrollieren und die Rechte des Vollmachtgebers aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis wahrzunehmen. Sofern auf andere Weise keine Abhilfe möglich ist, kann der Betreuer im äußersten Fall auch die Vollmacht widerrufen (BayObLG, FamRZ 1994, 1550, 1551; Münchner Kommentar - Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1896 BGB Rdnr. 238). Die Bestellung eines solchen Betreuers durch das Vormundschaftsgericht ist auch im Anwendungsbereich des Erwachsenenschutzübereinkommens möglich. Das Übereinkommen lässt nämlich die Möglichkeit offen, Vorsorgevollmachten im Sinne des Artikels 16 Satz 1 ErwSÜ durch die Einführung einer "Aufsicht" über den Bevollmächtigten zu ändern (vgl. Erläuternder Bericht zum ErwSÜ, Rdnr. 108, Fußn. 74). Da die Bestellung eines Betreuers eine solche Aufsicht ermöglicht, ist eine besondere Umsetzungsvorschrift zur Aufhebung oder Abänderung einer missbräuchlich verwendeten Vorsorgevollmacht nicht erforderlich.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), da der Entwurf Regelungen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrens trifft.
IV. Kosten und Preise
- 1. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Behörde durch das Bundesamt für Justiz dürfte mit zunehmendem Beitritt von Vertragsstaaten zu dem Übereinkommen einen kontinuierlich steigenden Mehraufwand verursachen, der sich, sobald das Übereinkommen eine größere Zahl an Vertragsstaaten gewonnen hat, im Personalbereich auf jährliche Kosten in Höhe von 280 000 Euro belaufen wird. Der Personalbedarf wurde mit Hilfe eines analytischen Schätzverfahrens (vergleichende Betrachtung mit den Aufgaben und der Arbeitsbelastung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen) festgestellt.
Bei den Unterstützungsleistungen durch das Bundesamt für Justiz handelt es sich um ein Justizverwaltungsverfahren (Artikel 1 § 5 Satz 1 des Entwurfs). Hinsichtlich der Kosten gilt somit die Justizverwaltungskostenordnung, in die ein besonderer Gebührentatbestand eingestellt werden soll (Artikel 2 Abs. 4 des Entwurfs). Denn die Zentralen Behörden tragen nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zwar die Kosten, die ihnen bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entstehen. Sie können jedoch für erbrachte Dienstleistungen angemessene Kosten verlangen (Artikel 36 ErwSÜ). Dem für den Bund geschätzten Mehraufwand stehen daher voraussichtliche Einnahmen des Bundesamts für Justiz auf der Grundlage von Artikel 2 Abs. 4 des Entwurfs in Höhe von rund 2 000 Euro jährlich gegenüber. Im Übrigen wird der Mehraufwand innerhalb des Einzelplans aufgefangen.
- 2. Eine Kostenregelung für das gerichtliche Verfahren nach den Artikeln 23 und 25 des Übereinkommens wird aus den folgenden Gründen nicht vorgeschlagen:
Zielgruppe des Übereinkommens sind unter Betreuung stehende oder betreuungsbedürftige Erwachsene. Zwar könnte der Fürsorgebedürftige als Interessenschuldner in Anspruch genommen werden. Dieser wird seinen Lebensmittelpunkt jedoch in der Regel im Ausland haben. Auch der Betreuer wird regelmäßig im Ausland leben. Die Einziehung von Kosten im Ausland wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. In vielen Fällen dürfte die Kostenforderung sogar uneinbringlich sein. Die Abhängigmachung der Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Gebühr dürfte sich schon wegen des Schutzzwecks des Übereinkommens verbieten.
Ein für den Betroffenen bestellter (ausländischer) Betreuer oder Angehöriger des Betroffenen oder eine ausländische öffentliche Stelle wird nicht im eigenen Interesse tätig, sondern nimmt, auch in grenzüberschreitenden Fällen, nur die Interessen des Fürsorgebedürftigen wahr. Diese Personen und Stellen können nicht ohne weiteres als Kostenschuldner herangezogen werden. Eine Belastung der genannten Personen und Stellen mit den Kosten des Verfahrens könnte auch dazu führen, dass die notwendige Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen nur aus Kostengründen nicht beantragt wird.
Um eine Diskriminierung ausländischer Betroffener gegenüber inländischen Betreuten auszuschließen, müsste sich eine Regelung am innerstaatlichen Recht orientieren. Danach sind Kosten nur zu zahlen, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt. In vielen Fällen ist die Führung der Betreuung daher gerichtskostenfrei. Würde man eine Kostenregelung vorsehen, müsste auch die Vermögensfreigrenze gelten. Eine solche Regelung wäre allerdings mit erheblichen Problemen behaftet. Bei Ausländern, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland begründet haben, wären Informationen über ihre Vermögensverhältnisse nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen. Es ist anzunehmen, dass in diesen Fällen häufig zusätzliche Kosten für die Ermittlung und für die Übersetzung ausländischer Schriftstücke anfallen würden. Zu diesem Aufwand stünde die Höhe der Gebühr in keinem Verhältnis. Käme nach den Ermittlungen des Gerichts der Ansatz der Gebühr in Betracht, würde sich außerdem erneut die Frage der Realisierung der Kostenforderung im Ausland stellen.
Mit dem Anerkennungsfeststellungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den Artikeln 23 und 25 des Übereinkommens ist kein zusätzlicher - kostenträchtiger - Prüfungsaufwand verbunden, da die Vormundschaftsgerichte, wie oben (II. 3.) dargelegt, auch nach derzeit geltendem Recht diese Entscheidungen bereits treffen. Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Entscheidungen führt das neue Feststellungsverfahren sogar zu einer Entlastung der Gerichte und Behörden. Denn § 9 des Entwurfs ordnet die Bindung aller Gerichte und Behörden an die getroffene Entscheidung an, so dass hierüber in einem eventuellen späteren Verfahren nicht erneut als Vorfrage zu befinden ist. Sollten sich zukünftig aufgrund der praktischen Erfahrung Anhaltspunkte für die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Kostenregelung ergeben, wäre die vorstehende Bewertung zu überprüfen.
Für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Konsultationsverfahren nach Artikel 33 ErwSÜ (Artikel 1 § 12 des Entwurfs) soll, entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen in Unterbringungssachen (vgl. § 128b der Kostenordnung - KostO), die Erhebung einer Gebühr nicht vorgesehen werden.
Nach § 92 Abs. 1 KostO wird in Betreuungssachen die Tätigkeit der Gerichte grundsätzlich pauschal durch eine Jahresgebühr abgegolten. Die Erhebung besonderer Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine inländische Schutzmaßnahme nach Artikel 38 des Übereinkommens (Artikel 1 § 13 Abs. 1 des Entwurfs) würde mit dieser Systematik nicht im Einklang stehen und wird daher nicht vorgeschlagen.
- 3. Insgesamt betrachtet ist mit einer allenfalls geringfügigen Kostenbelastung für die Haushalte der Länder durch die Ausführung des Gesetzes zu rechnen. Die Höhe einer etwaigen Mehrbelastung ist dabei nicht quantifizierbar. Für die Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 4. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Eine gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben. Die sprachlichen Regeln zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurden berücksichtigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen - Erwachsenenschutzübereinkommens Ausführungsgesetz - ErwSÜAG)
Zu Abschnitt 1 (Zentrale Behörde)
Zu § 1 (Bestimmung der Zentralen Behörde)
Die Vorschrift betraut das Bundesamt für Justiz mit den Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Übereinkommen (vgl. Artikel 28 ErwSÜ). Auf die Ausführungen zu Ziff. II. 2. und IV. 1. des Allgemeinen Teils der Begründung wird insoweit Bezug genommen.
Zu § 2 (Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen)
Absatz 1 regelt, dass die Zentrale Behörde es ablehnen kann, tätig zu werden, wenn eine eingehende Mitteilung nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder, falls eine solche Übersetzung nach den Verhältnissen des ersuchenden Staates schwer erhältlich ist, nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet ist. Artikel 51 Abs. 1 ErwSÜ bestimmt, dass Mitteilungen aus einem anderen Vertragsstaat an die Zentrale Behörde (oder eine andere Behörde) grundsätzlich von einer Übersetzung in die Amtssprache des "Empfangsstaats" begleitet sein müssen. Ausnahmsweise, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, erlaubt es das Übereinkommen, dass Mitteilungen statt von einer Übersetzung in die Amtssprache von einer englischen oder französischen Übersetzung begleitet sind. Es ist beabsichtigt, von der Möglichkeit des Artikels 51 Abs. 2 ErwSÜ Gebrauch zu machen und einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache einzulegen (vgl. Anlage 1 zur Denkschrift im Entwurf eines Vertragsgesetzes zum ErwSÜ). Dies findet seinen Niederschlag in Absatz 1. Aus dem Wort "kann" folgt, dass die Zentrale Behörde nicht verpflichtet ist, ein Tätigwerden abzulehnen, wenn der Mitteilung die erforderliche Übersetzung nicht beigefügt ist. Beabsichtigt die Zentrale Behörde eine solche Mitteilung etwa wegen der besonderen Eilbedürftigkeit an das zuständige Gericht oder eine andere zuständige Stelle weiterzuleiten, so wird sie zuvor eine Übersetzung in die deutsche Sprache erwägen.
Absatz 2 erlaubt es der Zentralen Behörde, erforderliche Übersetzungen selbst in Auftrag zu geben.
Zu § 3 (Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen)
Die Vorschrift regelt, dass die Zentrale Behörde erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, veranlasst, wenn ein Antragsteller die Übersetzungen nicht selbst beschafft. Hierdurch entstehende Auslagen können nach § 5 Abs. 1 JVKostO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 6 KostO in Ansatz gebracht werden.
Zu § 4 (Maßnahmen der Zentralen Behörde)
Absatz 1 dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Regelung erlaubt es dem Bundesamt für Justiz, bei der Ausführung seiner ihm zugewiesenen Aufgaben nach dem Übereinkommen unmittelbar, also ohne Einhaltung von Dienstwegen, mit allen Stellen im In- und Ausland zu verkehren.
Absatz 2 regelt ergänzend zu den Bestimmungen des Übereinkommens die Weiterleitung von Mitteilungen durch die Zentrale Behörde. Satz 1 bestimmt, dass die Zentrale Behörde ausgehende Mitteilungen an die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats weiterleitet. Satz 2 behandelt eingehende Mitteilungen. Die Zentrale Behörde leitet diese unverzüglich an die zuständige deutsche Stelle weiter und unterrichtet sie über bereits veranlasste Maßnahmen.
Absatz 3 regelt die Aufenthaltsermittlung eines betreuungsbedürftigen Erwachsenen durch die Zentrale Behörde. Hierzu verleiht die Vorschrift der Zentralen Behörde verschiedene Kompetenzen. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 30 Buchstabe b ErwSÜ, der die Zentrale Behörde verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts eines schutzbedürftigen Erwachsenen Unterstützung zu leisten. Satz 1 räumt der Zentralen Behörde hierzu insbesondere die Befugnis ein, Polizeibehörden im Wege der Amtshilfe einzuschalten. Satz 2 räumt der Zentralen Behörde die Befugnis ein, eine Halterabfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten.
Diese Maßnahmen haben sich als effektive Instrumente bei der Aufenthaltsermittlung erwiesen. Satz 3 erlaubt der Zentralen Behörde zudem, eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt und die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister zu veranlassen. Ohne diese Maßnahmen wäre in vielen Fällen eine effektive Aufenthaltsermittlung nicht möglich. Satz 4 Halbsatz 1 regelt, dass die Zentrale Behörde zur Durchführung der Maßnahmen personenbezogene Daten übermitteln darf. Nach Halbsatz 2 dürfen die Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Diese Zweckbindung ergibt sich bereits unmittelbar aus Artikel 39 ErwSÜ (vgl. dazu Erläuternder Bericht zum ErwSÜ, Rdnr. 148, wo auf die entsprechende Regelung in Artikel 31 des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 (HAÜ - BGBl. 2001 II, S. 1034) verwiesen wird. Rdnr. 522 des Erläuternden Berichts zum HAÜ stellt klar, dass die Verwendungsbeschränkung nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch rein innerstaatliche Datentransfers erfasst.). Es besteht daher keine Abweichungsmöglichkeit für die Länder nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zu § 5 (Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen)
Satz 1 bestimmt, dass das Handeln der Zentralen Behörde dem Bereich des Justizverwaltungsverfahrens zugeordnet ist. Damit sind gegen Maßnahmen der Zentralen Behörde die Rechtsbehelfe nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Zudem kommt die Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) zur Anwendung (vgl. auch Artikel 2 Abs. 4 des Entwurfs). § 2 Absatz 2 und § 3 des Entwurfs erlauben es der Zentralen Behörde, erforderliche Übersetzungen selbst in Auftrag zu geben. Die Höhe der Vergütung für die Übersetzungen soll sich nach Satz 2 aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ergeben. Die Verweisung auf das JVEG soll - wie im Fall des § 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes - auf die Bemessung der Vergütungshöhe beschränkt werden. Etwaige Rechtsbehelfe richten sich nicht nach dem JVEG, sondern grundsätzlich nach §§ 23 ff. EGGVG.
Zu Abschnitt 2 (Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung von Schutzmaßnahmen ergibt sich im Anwendungsbereich des Übereinkommens unmittelbar aus den Artikeln 5 ff. ErwSÜ, welche die innerstaatlichen Vorschriften des § 69e Abs. 1 Satz 1, § 35b FGG über die internationale Zuständigkeit verdrängen. Für einstweilige Anordnungen, wie beispielsweise die Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach § 69f FGG, folgt die internationale Zuständigkeit im Anwendungsbereich des Übereinkommens aus Artikel 10 ErwSÜ.
Deshalb besteht im Rahmen des vorliegenden Entwurfs kein Regelungsbedürfnis für die internationale Zuständigkeit. Das ErwSÜ lässt die Regelungen der Vertragsstaaten zur örtlichen Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen unberührt. Es gilt daher unverändert § 65 FGG. Auch insoweit bedarf es daher im vorliegenden Entwurf keiner Regelung.
Erforderlich sind demgegenüber ergänzende Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit für das Anerkennungs- und das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Artikel 23 und 25 ErwSÜ sowie für das Konsultationsverfahren bei einer beabsichtigten Unterbringung im Inland nach Artikel 33 ErwSÜ. Diese finden sich in Abschnitt 2.
Zu § 6 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration)
Absatz 1 Satz 1 regelt die sachliche Zuständigkeit und eine Zuständigkeitskonzentration. Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren sollen die Amtsgerichte als Vormundschaftsgerichte sachlich zuständig sein. Die Vormundschaftsgerichte sind bereits für alle gerichtlichen Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zuständig, so dass eine Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Anordnungen nach dem Übereinkommen auf diese sachgerecht erscheint. Die sachliche Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme (Artikel 23 ErwSÜ) und deren Vollstreckbarerklärung (Artikel 25 ErwSÜ). Außerdem soll das Vormundschaftsgericht für das Konsultationsverfahren bei einer beabsichtigten Unterbringung eines betreuungsbedürftigen Erwachsenen im Inland zuständig sein (Artikel 33 ErwSÜ).
Die Zuständigkeit wird durch Absatz 1 Satz 1 bei einem Vormundschaftsgericht für jeden Bezirk eines Oberlandesgerichts konzentriert. Dadurch sollen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung sowie die Herausbildung des erforderlichen Spezialwissens begünstigt werden. Eine solche Zuständigkeitskonzentration hat sich bereits im internationalen Kindschaftsrecht (vgl. § 12 IntFamRVG) sowie im internationalen Adoptionsrecht (vgl. § 5 Abs. 1 des Adoptionswirkungsgesetzes - AdWirkG) bewährt.
Satz 2 regelt die Zuständigkeit nach Satz 1 für den Bezirk des Kammergerichts. Zentralisiertes Vormundschaftsgericht soll in diesem Bezirk das Amtsgericht Schöneberg sein.
Absatz 2 Satz 1 ermöglicht es den Ländern, die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks zuzuweisen. Satz 2 sieht vor, dass die Landesregierungen die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.
Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren. Nach Satz 1 ist das Vormundschaftsgericht für die Anerkennungsfeststellung nach Artikel 23 ErwSÜ und die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 25 ErwSÜ örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, so ist nach Satz 2 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Fürsorgebedürfnis hervortritt. Satz 3 regelt eine Auffangzuständigkeit des zuständigen Vormundschaftsgerichts im Bezirk des Kammergerichts. Soweit das Gericht mit dem Konsultationsverfahren nach Artikel 33 ErwSÜ wegen einer beabsichtigten Unterbringung im Inland befasst ist (vgl. hierzu näher § 12), ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene nach dem Vorschlag der ersuchenden Behörde untergebracht werden soll (Satz 4).
Absatz 4 ordnet die entsprechende Geltung des Artikels 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) an. Dadurch bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Zu § 7 (Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen)
Die Vorschrift regelt eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für andere Betreuungssachen. Vorbild für die Regelung ist § 13 IntFamRVG.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das zentralisierte Vormundschaftsgericht, bei dem ein Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Konsultationsverfahren anhängig ist, für alle denselben Erwachsenen betreffende Betreuungsverfahren einschließlich der Verfügungen nach § 33 FGG zuständig ist. Dadurch sollen umständliche Verfahren und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass etwa eine dringend erforderliche Betreuung nach deutschem Recht durch ein nach den allgemeinen Vorschriften zuständiges Vormundschaftsgericht nicht angeordnet werden kann, weil dieses Gericht erst die Entscheidung des zentralisierten Vormundschaftsgerichts über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen Betreuerbestellung abwarten muss. Das zentralisierte Vormundschaftsgericht kann zudem eine durch Zeitablauf nicht mehr den Bedürfnissen des Betroffenen entsprechende ausländische Schutzmaßnahme, die aber dennoch anzuerkennen ist, zeitnah durch geeignetere eigene Maßnahmen ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die deutschen Gerichte nach den Vorschriften des Übereinkommens international zuständig sind. Nach Satz 2 tritt die Zuständigkeitskonzentration nach Satz 1 nicht ein, wenn der Antrag auf Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung offensichtlich unzulässig ist. Nach Satz 3 Halbsatz 1 entfällt die Zuständigkeitskonzentration in anderen, also nicht offensichtlichen Fällen der Unzuständigkeit. Halbsatz 2 regelt, dass das zentralisierte Vormundschaftsgericht bei einer solchen Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben hat. Nach Satz 4 ist die Abgabe unanfechtbar und für das für zuständig erklärte Vormundschaftsgericht bindend. Diese Regelung soll Verfahrensverzögerungen vermeiden.
Absatz 2 Satz 1 regelt bei einer nach Absatz 1 Satz 1 eingetretenen Zuständigkeitskonzentration die Abgabe von solchen Betreuungssachen, die bei einem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Vormundschaftsgericht anhängig sind oder anhängig werden. Das allgemeine Vormundschaftsgericht gibt die Sache von Amts wegen an das zentralisierte Vormundschaftsgericht ab. Ein Antrag auf Abgabe des Verfahrens ist nicht erforderlich. Nach Satz 2 ist die Abgabe unanfechtbar. Eine Bindungswirkung der Abgabe für das zentralisierte Vormundschaftsgericht soll nicht bestehen, da dieses die Sache nach Absatz 1 Satz 3 bei fehlender Konzentrationswirkung an das abgebende Gericht zurückgeben können muss.
Absatz 3 Satz 1 räumt dem zentralisierten Vormundschaftsgericht, das auf Grund von Absatz 1 oder 2 für eine allgemeine Betreuungssache zuständig ist, die Möglichkeit ein, diese an das nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben oder zurückzugeben. Einer solchen Abgabemöglichkeit bedarf es vor allem deshalb, weil das zentralisierte Vormundschaftsgericht auch nach Abschluss des Anerkennungs(Artikel 23 ErwSÜ), Vollstreckbarerklärungs- (Artikel 25 ErwSÜ) oder Konsultationsverfahrens (Artikel 33 ErwSÜ) zeitlich unbegrenzt für die ihm übertragene allgemeine Betreuungssache zuständig bleibt. Eine Abgabe ist nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt. Außerdem muss ein wichtiger Grund für die Abgabe vorliegen. Nach Satz 2 ist es in der Regel als wichtiger Grund anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benötigt wird. Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt Satz 3, dass die Entscheidung über die Abgabe unanfechtbar und für das übernehmende Gericht bindend ist.
Nach Absatz 4 bleibt die Abgabemöglichkeit nach § 65a FGG unberührt. Insbesondere kann ein auf Grund der besonderen Vorschriften der Absätze 1 oder 2 zuständig gewordenes zentralisiertes Vormundschaftsgericht die allgemeine Betreuungssache an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen in den Bezirk dieses Vormundschaftsgerichts verlegt worden ist. Eine Abgabe der allgemeinen Betreuungssache nach § 65a FGG setzt dabei im Gegensatz zu einer Abgabe nach Absatz 3 die Zustimmung des übernehmenden Gerichts und des Betroffenen voraus.
Absatz 5 ordnet die entsprechende Geltung des Artikels 147 EGBGB an. Dadurch bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt, nach denen für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Zu Abschnitt 3 (Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen)
Zu § 8 (Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung)
Die Vorschrift enthält allgemeine Bestimmungen für die Anerkennungsfeststellung und die Vollstreckbarerklärung, deren Verfahren durch die Vertragsstaaten zu regeln ist (vgl. Artikel 23 Satz 2, Artikel 25 Abs. 2 ErwSÜ). Die vorgeschlagenen Verfahrensregelungen lehnen sich soweit wie möglich an das innerstaatliche Betreuungsverfahren an. Auch beim Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren steht der Schutz des Betroffenen im Mittelpunkt, dem deshalb eine starke Rechtsposition als Verfahrensbeteiligter eingeräumt wird. Die Verfahrensregelungen sollen gewährleisten, dass der Betroffene nicht zum "Verfahrensobjekt" wird.
Nach Absatz 1 Satz 1 finden die allgemeinen Vorschriften des FGG (§§ 1 bis 34) Anwendung. Für die Anfechtung von Entscheidungen nach diesem Gesetz gilt demnach der - auch für nationale Betreuungsmaßnahmen geltende - gerichtliche Instanzenzug des FGG. Es findet also die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Satz 2 bestimmt, dass bestimmte Vorschriften des im 2. Abschnitt des FGG geregelten Unterabschnitts III. über "Betreuungssachen" entsprechende Anwendung finden. Denn die §§ 65 ff. FGG regeln unmittelbar nur das Verfahren über die Betreuung Volljähriger. Auf das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren würden die §§ 65 ff. FGG daher ohne einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschriften keine Anwendung finden. Die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 66, § 67, 69k, 69l, 69n, 69o FGG regeln im Einzelnen Folgendes:
- - Entsprechend § 66 FGG ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Dadurch soll auch in Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gewährleistet werden, dass der Betroffene seinen Willen selbst zur Geltung bringen kann, ohne auf andere Personen angewiesen zu sein. Er kann also insbesondere alle Anträge selbst stellen sowie von Rechtsmitteln selbst Gebrauch machen.
- - Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, kann das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Bestellung erfolgt dabei für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels (§ 67 Abs. 2 FGG).
- - Entsprechend anwendbar ist ferner § 69k FGG, der die Mitteilung von Entscheidungen an andere Gerichte, Behörden oder sonstige öffentliche Stellen regelt.
- - Wird eine Entscheidung über eine Betreuerbestellung oder über eine Person mit vergleichbaren Aufgaben anerkannt, so ist dieser Beschluss in entsprechender Anwendung des § 69l Abs. 1 FGG der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen. Ist die anerkannte ausländische Entscheidung mit einem Einwilligungsvorbehalt oder einem vergleichbaren Vorbehalt versehen, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies in entsprechender Anwendung des § 69l Abs. 2 FGG der Meldebehörde mit.
- - Außerdem gelten die Mitteilungen zur Strafverfolgung nach § 69n FGG entsprechend.
- - Durch die entsprechende Anwendung von § 69o FGG finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 19 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) Anwendung.
Absatz 2 beinhaltet Regelungen über die Anhörung des Betroffenen. Sie sollen insbesondere eine bestmögliche Aufklärung aller entscheidungserheblichen Umstände gewährleisten. Die Anhörungsvorschriften tragen gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass das Gericht nach Artikel 26 ErwSÜ die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung in der Sache nicht nachprüft, sondern lediglich prüfen darf, ob ein Anerkennungshindernis vorliegt.
Satz 1 regelt, in welchen Fällen der Betroffene persönlich angehört werden muss. Eine zwingende Anhörung ist dabei bei besonders einschneidenden Maßnahmen für den Betroffenen vorgesehen, nämlich wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzunehmende Unterbringung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 FGG, eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff im Sinne des § 1904 BGB oder eine im Inland vorzunehmende Sterilisation beinhaltet. Die zwingende Anhörung des Betroffenen dient der Klärung, ob ein Anerkennungshindernis im Sinne des Artikels 22 Abs. 2 ErwSÜ vorliegt und damit die Anerkennung bzw. die Vollstreckbarerklärung zu versagen ist.
Satz 2 bestimmt, dass der Betroffene bei den nicht von Satz 1 erfassten Maßnahmen vom Gericht persönlich angehört werden soll. Diese Bestimmung erlaubt es dem Gericht, in Ausnahmefällen von einer Anhörung abzusehen.
Satz 3 erklärt § 68 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4 FGG für entsprechend anwendbar. § 68 Abs. 1 Satz 5 FGG bestimmt, dass in Fällen, in denen der Betroffene seinen Aufenthalt im Ausland hat, die Anhörung im Wege der internationalen Rechtshilfe vorzunehmen ist. Nach § 68 Abs. 2 FGG kann von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Außerdem kann das Gericht den Betroffenen vorführen lassen, wenn er sich weigert, an der Anhörung mitzuwirken (§ 68 Abs. 3 FGG), und bei der Anhörung einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 68 Abs. 4 FGG).
Absatz 3 regelt die Anhörung der zuständigen inländischen Betreuungsbehörde und anderer Personen. Die Regelung des Satzes 1 über die Anhörung der Betreuungsbehörde entspricht § 68a Abs. 1 Satz 1 FGG. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Betreuungsbehördengesetz, das durch landesrechtliche Regelungen ergänzt wird. Satz 2 stellt die Anhörung anderer Personen, wie beispielsweise des Ehegatten des Betroffenen, in das Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gericht die ausländische Entscheidung in der Sache nicht mehr nachprüft, sondern nur zu prüfen hat, ob ein Anerkennungshindernis im Sinne des Übereinkommens vorliegt (vgl. Artikel 22 Abs. 2, Artikel 25 Abs. 3, Artikel 26 ErwSÜ). Aus diesem Grund erscheint eine Anhörungspflicht nicht sachgerecht. Das Gericht kann bei der Ermessensausübung insbesondere berücksichtigen, wie einschneidend die in Frage stehende Maßnahme ist.
Absatz 4 regelt, dass Beschlüsse nach Artikel 23 und 25 ErwSÜ zu begründen sind.
Absatz 5 bestimmt, wem Beschlüsse nach Artikel 23 und 25 ErwSÜ bekanntzumachen sind. Nach Satz 1 hat das Gericht Entscheidungen dem Betroffenen und, falls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit vergleichbaren Aufgaben bekanntzumachen. Satz 2 bestimmt, dass bei der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterbringungsanordnung die Entscheidung dem Leiter der Einrichtung bekanntzumachen ist, in welcher der Betroffene im Inland untergebracht werden soll. Die Regelung entspricht teilweise § 70g Abs. 2 Satz 1 FGG. Satz 3 erklärt § 69a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 70g Abs. 5 FGG für entsprechend anwendbar. Demzufolge kann entsprechend § 69a Abs. 1 Satz 2 FGG ausnahmsweise von einer Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist. Zudem sind Entscheidungen der zuständigen Behörde bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte (§ 69a Abs. 2 Satz 2 FGG). Die entsprechende Anwendung des § 70g Abs. 5 FGG kommt in den Fällen zum Tragen, in denen eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, die eine freiheitsentziehende Unterbringung anordnet.
Nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts nach Artikel 23 und 25 ErwSÜ der sofortigen Beschwerde. Zur Beschleunigung des Verfahrens erscheint es erforderlich, das Rechtsmittel auf eine "sofortige" und damit auf eine in der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG einzulegende Beschwerde zu beschränken. Satz 2 erklärt § 69g Abs. 1 bis 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 für entsprechend anwendbar. Damit kommen die speziellen Regelungen des FGG zum Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen zur Anwendung.
Absatz 7 Satz 1 regelt, dass Beschlüsse über die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam werden. Erst mit ihrer Wirksamkeit können Beschlüsse nach § 33 FGG vollzogen werden. Satz 2 ermöglicht es dem Gericht jedoch, bei Gefahr in Verzug die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen.
Zu § 9 (Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung)
Die Vorschrift sieht eine Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung für Gerichte und Verwaltungsbehörden vor. Auf diese Weise braucht über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 23 ErwSÜ war, in zukünftigen Verfahren nicht abermals entschieden zu werden. Dies dient der Beschleunigung und Vereinfachung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen es erneut auf die Frage der Anerkennung der ausländischen Entscheidung ankommt. Eine entsprechende Regelung trifft Artikel 7 § 1 Abs. 8 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I, S. 1221).
Zu § 10 (Vollstreckungsklausel)
Artikel 25 Abs. 1 ErwSÜ sieht für Titel, die in einem Vertragsstaat geschaffen wurden (Ursprungsstaat), aber in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen (Vollstreckungsstaat), die Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung durch den Vollstreckungsstaat nach dessen Recht vor. Hierfür sollen die Vertragsstaaten ein einfaches und schnelles Verfahren zur Verfügung zu stellen (Artikel 25 Abs. 2 ErwSÜ). Das FGG im Allgemeinen und der vorgeschlagene § 10 im Besonderen entsprechen diesen Vorgaben. Die Regelung folgt im Kern dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 20 IntFamRVG.
Absatz 1 sieht die Vollstreckbarerklärung durch Erteilung einer Vollstreckungsklausel ohne weitere Förmlichkeiten im Antragsverfahren vor. Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist, dass der ausländische Titel vollstreckungsfähig ist. Ferner muss der Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar sein (Artikel 25 Abs. 1 ErwSÜ), also entweder kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Anordnung vollziehbar sein. Erteilt das Gericht die Vollstreckungsklausel, so kann damit gemäß Artikel 27 ErwSÜ unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Das Gericht bestimmt nach § 33 FGG - wie in anderen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch - welche Zwangsmaßnahmen es zur Durchsetzung des Titels anwendet.
Absatz 2 erklärt § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 23 IntFamRVG für entsprechend anwendbar. Ist der Antrag zulässig und begründet, so beschließt das Gericht demzufolge, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG). In dem stattgebenden Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 IntFamRVG). Außerdem soll § 23 IntFamRVG für Form und Inhalt der Vollstreckungsklausel entsprechend anwendbar sein. Die Vollstreckungsklausel ist erst nach Wirksamkeit des Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung zu erteilen. Soweit die in § 23 IntFamRVG enthaltene Vollstreckungsklausel im Einzelfall nicht passt, kann sie modifiziert werden, da die Vorschrift nur entsprechend anzuwenden ist.
Zu § 11 (Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung)
Die Vorschrift lehnt sich an § 34 IntFamRVG an. Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getroffene Maßnahme dort aufgehoben oder abgeändert, nachdem im Inland im Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Entwurfs entschieden wurde, kann die Feststellung der (Nicht-)Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung keinen Bestand mehr haben. Abs. 1 Satz 1 ermöglicht es daher, die Entscheidung des inländischen Vormundschaftsgerichts, die nunmehr der Grundlage entbehrt, in einem besonderen Verfahren aufzuheben oder durch Abänderung an die geänderte Ursprungsentscheidung anzupassen. Nach Satz 2 findet die auf die Ausgangsentscheidung anzuwendende allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 8 entsprechende Anwendung; des Weiteren gilt § 9 entsprechend, so dass auch die Aufhebung oder Änderung einer Anerkennungsfeststellung Bindungswirkung für alle Gerichte und Behörden entfaltet.
Nach Absatz 2 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat.
Zu § 12 (Widerspruch im Konsultationsverfahren)
Nach den Vorgaben des Artikels 33 ErwSÜ hat bei einem im Ausland anhängigen Verfahren, das eine Unterbringung eines schutzbedürftigen Erwachsenen in Deutschland zum Gegenstand hat, ein Konsultationsverfahren stattzufinden. Auf deutscher Seite soll hierfür gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Entwurfs das Vormundschaftsgericht zuständig sein. Konkret muss die im Ausland zuständige Behörde nach Artikel 33 Abs. 1 ErwSÜ dem in Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 des Entwurfs zuständigen Vormundschaftsgericht einen Bericht über die Lage des Erwachsenen und die Gründe für die beabsichtigte Unterbringung übermitteln. Die ausländischen Behörden dürfen eine Unterbringung in Deutschland nicht anordnen, wenn sich das Vormundschaftsgericht innerhalb einer angemessenen Frist dagegen ausspricht (Artikel 33 Abs. 2 ErwSÜ). Wurde dieses Konsultationsverfahren nicht durchgeführt, kann der Unterbringungsmaßnahme die Anerkennung versagt werden (Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe e ErwSÜ).
Absatz 1 enthält eine nicht abschließende Liste der Voraussetzungen, unter denen sich das Gericht gegen ein ausländisches Ersuchen auf Unterbringung im Inland ausspricht.
Nummer 1 sieht einen Widerspruch vor, wenn die Unterbringung im Inland nicht dem Wohl des Betroffenen entspricht, insbesondere weil er keine besondere Bindung zum Inland hat.
Nach Nummer 2 widerspricht das Vormundschaftsgericht, wenn die ausländische Behörde kein Gutachten eines Sachverständigen vorlegt, aus dem sich die Notwendigkeit der beabsichtigten Unterbringung ergibt.
Nummer 3 bestimmt, dass ein Widerspruch eingelegt wird, wenn ein Anerkennungshindernis nach Artikel 22 Abs. 2 des Übereinkommens erkennbar ist.
Nummer 4 sieht einen Widerspruch vor, wenn dem Betroffenen im ausländischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Nach Nummer 5 spricht sich das Vormundschaftsgericht gegen die Unterbringung aus, wenn es eines Aufenthaltstitels in Deutschland bedarf und die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach Nummer 6 wird ein Widerspruch eingelegt, wenn die Übernahme der Kosten für die Unterbringung nicht geregelt ist.
Absatz 2 enthält zum Schutz des Betroffenen zusätzliche Widerspruchsgründe für den Fall, dass die ersuchte Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist oder eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellt. Eine freiheitsentziehende Unterbringung liegt dann vor, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder bei Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses oder einer anderen geschlossenen Einrichtung oder eines Teiles einer solchen Einrichtung für eine gewisse Dauer festgehalten und sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit anderen Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (BGH FamRZ 2001, 149). Um eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB handelt es sich, wenn einem Betroffenen, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.
Nach Absatz 3 steht die persönliche Anhörung des Betroffenen im Ermessen des Gerichts. Die Ermessenseinräumung ist möglich, da das inländische Gericht nicht selbst über die Unterbringung entscheidet, sondern "lediglich" zu einer beabsichtigten Unterbringung im Rahmen eines ausländischen Verfahrens konsultiert wird. Da das deutsche Gericht nach Artikel 33 Abs. 2 ErwSÜ innerhalb einer "angemessenen Frist" einen etwaigen Widerspruch gegen die geplante Unterbringung einlegen muss, ist ein rasches Verfahren erforderlich. Eine Anhörungspflicht könnte im Einzelfall zu Verfahrensverzögerungen mit der Folge führen, dass der Widerspruch verspätet eingelegt würde und damit unbeachtlich wäre.
Absatz 4 soll die Zusammenarbeit des ersuchten Gerichts mit der ersuchenden ausländischen Behörde fördern. Er ermöglicht es dem Vormundschaftsgericht, einen Meinungsaustausch mit der ersuchenden Behörde aufzunehmen und diese um ergänzende Informationen zu bitten.
Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass der Widerspruch nach Artikel 33 Abs. 2 ErwSÜ der ausländischen Behörde unverzüglich bekannt zu geben ist. Die Entscheidung, keinen Widerspruch einzulegen, ist nach Satz 2 dem Betroffenen (wegen des Absehens von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen vgl. Absatz 6 und Begründung hierzu) und, falls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit vergleichbaren Aufgaben sowie dem Leiter der Einrichtung bekanntzumachen, in welcher der Betroffene untergebracht werden soll. Nach Satz 3 ist der Beschluss unanfechtbar. Damit trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Unterbringung nicht durch das deutsche Gericht, sondern durch ein ausländisches Gericht angeordnet wird und die ausländische Unterbringungsanordnung nach Maßgabe des ausländischen Rechts angefochten werden kann. Eine selbständige Anfechtung der inländischen Entscheidung über die Einlegung eines Widerspruchs ist deshalb nicht angezeigt. Der Betroffene hat zudem die Möglichkeit, nach Erlass der Unterbringungsentscheidung im Ausland die Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung in Deutschland nach Artikel 23 ErwSÜ zu beantragen.
Absatz 6 erklärt die Verfahrensvorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 des vorliegenden Entwurfs für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass auch die Entscheidung des Richters, einer beabsichtigten Unterbringung gemäß Artikel 33 Abs. 2 ErwSÜ nicht zu widersprechen, zu begründen ist. Außerdem finden bestimmte Verfahrensvorschriften des FGG für Unterbringungssachen (§§ 70 ff. FGG) entsprechende Anwendung, nämlich die Vorschriften über die Verfahrensfähigkeit (§ 70a FGG), die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4 FGG) und Mitteilungen (§ 70n FGG). Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 70g Abs. 1 Satz 2 FGG kann von einer Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist.
Zu § 13 (Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen)
Absatz 1 macht von der Möglichkeit des Artikels 38 Abs. 1 des Übereinkommens Gebrauch, wonach die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, dem Berechtigten, dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse ausstellen können (vgl. dazu bereits oben A. II. 5.). Artikel 38 Abs. 1 ErwSÜ ist bewusst "weit" formuliert, um unterschiedliche Ausgestaltungen der Rechtsordnungen der Vertragsstaaten zu erfassen. So gibt es Rechtsordnungen, die neben den staatlichen "Schutzmaßnahmen" im Sinne des Übereinkommens eine behördliche "Bestätigung" einer durch einen nunmehr betreuungsbedürftigen Erwachsenen erteilten Vorsorgevollmacht vorsehen (vgl. dazu Erläuternder Bericht zum ErwSÜ, Rdnr. 146). Da das deutsche Recht eine derartige "Bestätigung" nicht vorsieht, läuft Artikels 38 Abs. 1 des Übereinkommens in Deutschland insoweit leer. Eine Verpflichtung zur Einführung einer derartigen "Bestätigung" ist dem insgesamt fakultativen (vgl. Erläuternder Bericht zum ErwSÜ, Rdnr. 144) Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens nicht zu entnehmen.
Artikel 38 Abs. 1 kann hingegen insbesondere auf den Beschluss eines inländischen Vormundschaftsgerichts über die Bestellung eines Betreuers angewandt werden, da dieser eine "Schutzmaßnahme" im Sinne der Vorschrift darstellt. Vor diesem Hintergrund weist Absatz 1 die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung (vgl. Artikel 38 Abs. 3 des Übereinkommens) dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, dem Urkundsbeamten der Geschäftstelle dieses Gerichts zu. Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten erscheint sachgerecht, da die Angaben des zu Grunde liegenden Gerichtsbeschlusses lediglich - ohne weitere Sachprüfung - in die Bescheinigung zu übernehmen sind. Das Übereinkommen selbst enthält für die konkrete Gestaltung der Bescheinigung keine weiteren Vorgaben.1
Absatz 2 erklärt § 319 ZPO für entsprechend anwendbar. Gegenstand der Berichtigung kann nur sein, ob der Inhalt des Betreuungsbeschlusses korrekt in die Bescheinigung übernommen wurde. Im Übrigen ist gegen den zu Grunde liegenden Betreuungsbeschluss selbst mit den gegebenen Rechtsbehelfen vorzugehen. Sollte sich hieraus später eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Betreuungsbeschluss und der Bescheinigung ergeben, so ist dies unschädlich. Eine Aufhebung oder Anpassung der Bescheinigung ist nicht erforderlich. Denn die Beweiskraft der Bescheinigung nach Artikel 38 Abs. 2 ErwSÜ ist letztlich auf das Ausstellungsdatum der Bescheinigung beschränkt; die Bescheinigung kann nicht garantieren, dass die ehemals bestehenden Befugnisse in Zukunft in Kraft bleiben werden (so ausdrücklich Erläuternder Bericht zum ErwSÜ, Rdnr. 147).
Zu Artikel 2 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)
Absatz 1 dehnt die nach § 16 Abs. 6 des azrgesetzes - u. a. im Rahmen des IntFamRVG - derzeit noch an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorgesehene Datenübermittlung auf den Anwendungsbereich des vorliegenden Entwurfs aus. Nach Artikel 4 Abs. 3 des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BR-Drs. 258/06 (PDF) ) soll das Bundesamt in § 16 Abs. 6 des azrgesetzes an die Stelle des Generalbundesanwalts treten.
Absatz 2 beinhaltet eine Änderung in § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG), der dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Vormundschaftssachen festlegt. Entscheidungen nach Artikel 1 §§ 6 bis 12 des Entwurfs (Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren sowie Konsultationsverfahren bei ausländischen Ersuchen um Unterbringung im Inland mit etwaigen konzentrierten allgemeinen Betreuungssachen) bleiben demnach dem Richter vorbehalten.
Absatz 3 ergänzt § 27 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), um sicherzustellen, dass das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde erforderlichenfalls Suchvermerke im Bundeszentralregister speichern lassen kann. Dieser Zusatz ist deshalb notwendig, da das Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich dieses Entwurfs - ebenso wie im Anwendungsbereich des IntFamRVG - an der Schnittstelle zum Privatrecht tätig wird und sich die Befugnis zur Speicherung eines Suchvermerks daher nicht immer zweifelsfrei aus der in § 27 BZRG genannten "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" ergibt.
Absatz 4 fügt in das Gebührenverzeichnis zur Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) einen neuen Gebührentatbestand ein, der Unterstützungshandlungen der Zentralen Behörde betrifft. Grundlage hierfür ist Artikel 36 Abs. 1 ErwSÜ, der es den Zentralen Behörden erlaubt, "für die erbrachten Dienstleistungen angemessene Kosten zu verlangen".
Das Bundesamt für Justiz soll nicht nur seine Auslagen geltend machen (§§ 4, 5 JVKostO), sondern auch eine Gebühr für seine "Unterstützungsleistungen" erheben. Zu Letzteren gehören beispielsweise umfangreiche Auskunftsersuchen oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Betroffenen. Eine einfache Informationserteilung soll nicht unter den Begriff der Unterstützungsleistung fallen. Die Gebühr ist dabei als Rahmengebühr ausgestaltet. Der Gebührenrahmen soll 10 bis 300 Euro betragen. Ein solcher Gebührenrahmen erscheint erforderlich, um der Vielzahl unterschiedlicher und zum Teil äußerst arbeitsintensiver Unterstützungsleistungen gerecht zu werden. Die Gebührenfestsetzung im Einzelfall richtet sich nach § 2 Abs. 2 JVKostO. Wer als Kostenschuldner zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist, folgt aus § 6 JVKostO. Nach § 12 JVKostO kann ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Absatz 5 schafft in Ergänzung zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 im Straßenverkehrsgesetz Datenübermittlungsbefugnisse.
Dies erleichtert dem Bundesamt der Justiz die Ermittlung des Aufenthalts schutzbedürftiger Erwachsener.
1 Insoweit bietet ein Muster wertvolle Orientierung, das auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht [www.hcch.net Conventions All Conventions 35. Convention of 13 January 2000 on the International Protection of Adults.Miscellaneous.Annex to the Convention: Recommendation Adopted by the Special Commission of a Diplomatic Character on the Protection of Adults.Certificate (Article 38)] eingesehen werden kann und in deutscher Übersetzung als Anlage 3 der Denkschrift zum Vertragsgesetz beigefügt ist.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es soll gleichzeitig mit dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen für Deutschland in Kraft treten.