917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013
A
Der federführende Verkehrsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 (§ 6a1 - neu - StVG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Nach § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch .... (BGBl. I S .... ) geändert worden ist, wird folgender § 6a1 eingefügt:
" § 6a1 Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge
Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb oder Antriebssystem besonders emissionsarm ist und die auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Festlegung entsprechend amtlich gekennzeichnet sind, gilt abweichend von § 6 und § 6a:
- 1. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Führer dieser Kraftfahrzeuge, im Bereich von Ladestationen jedoch nur, soweit deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind;
- 2. in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 können Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer dieser Kraftfahrzeuge vorgesehen werden." '
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Teil A sind in Satz 1 nach dem Wort "Elektrofahrzeuge" die Wörter "und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen" einzufügen.
- bb) Teil B ist wie folgt zu fassen:
"B. Lösung
Der vorliegende Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beinhaltet im Interesse des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung insbesondere auf die Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr ausgerichtete Änderungen dieses Gesetzes. Für diese besondere Zweckbestimmung wird ein neuer § 6a1 eingefügt. Dieser beinhaltet in Nummer 1 eine gesonderte Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und in Nummer 2 eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierungen, in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 StVG Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen vorzunehmen."
- b) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu fassen:
'A. Allgemein
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird im Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine insbesondere auf die Förderung der Elektromobilität, aber auch anderer besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge ausgerichtete Ermächtigung zur Regelung von Park- und Gebührenvorrechten für die Führer solcher Kraftfahrzeuge eingefügt. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs ist es zweckmäßig und naheliegend, eine derartige Regelung im Straßenverkehrsrecht vorzunehmen. Da eine solche Ermächtigung zur Bevorrechtigung der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen beim Parken jedoch weniger der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, sondern vornehmlich dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung dient und insoweit einen eigenständigen Regelungszweck verfolgt, ist eine eigenständige Regelung an gesonderter Stelle im StVG sinnvoll. Für diese besondere Zweckbestimmung wird deshalb ein neuer § 6a1 eingefügt. Dieser beinhaltet in Nummer 1 eine gesonderte Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und in Nummer 2 eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierungen, in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 StVG Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen vorzunehmen.
Für den Bereich von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird die Ermächtigung in Nummer 1 jedoch auf solche Kraftfahrzeuge begrenzt, deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind. Damit wird eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer derartiger Fahrzeuge geschaffen, die eine in jeder Hinsicht rechtssichere Bevorrechtigung für das Abstellen von Fahrzeugen auf den an eigens für Elektrofahrzeuge eingerichteten Ladestationen gelegenen und als solche ausgewiesenen Stellflächen gewährleistet. Das Gesetz folgt damit einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die die durch eine so genannte Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 199) eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend rechtssichere Grundlage hält (Ziffer 4 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2011 zu TOP 5.1. "Elektromobilität"). Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010 zu TOP 4.1 "Elektromobilität"), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. Um eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken auch für die Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen zu erreichen, sind entsprechende Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und -buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 StVG, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.
Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur zur Förderung der Elektromobilität sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.
Eine solche Änderung hatte der Bundesrat schon einmal mit ähnlicher Begründung am 24. September 2010 beschlossen (BR-Drucksache 489/10(B) ). Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT Drucksache 17/3035), der der Deutsche Bundestag gefolgt ist, war die vorgeschlagene Ergänzung des StVG zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich, weil bereits nach derzeitiger Rechtslage für Elektrofahrzeuge entsprechende Parkbuchten vorgehalten werden könnten. Nachdem sich die derzeitigen Rechtsgrundlagen in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (17 K 4293/12) nicht als hinreichend tragfähig zur Durchsetzung der Parkvorrechte erwiesen haben, wird diese Rechtsauffassung nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als federführendes Ressort so nicht mehr vertreten und inzwischen die Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung im Interesse der Förderung der Elektromobilität anerkannt.
Die Park- und Gebührenbevorrechtigung erfordert außerdem eine Regelung zur Kennzeichnung der betreffenden Fahrzeuge, die jedoch aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs zweckmäßigerweise immissionsschutzrechtlich zu regeln ist.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßenverkehr und Gebührenerhebung) sowie Nummer 24 (Luftreinhaltung) Grundgesetz.'
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'Zu Artikel 1 (§ 6a1 StVG)
§ 6a1 definiert eingangs die zu bevorrechtigenden Kraftfahrzeuge als besonders emissionsarm und beinhaltet damit eine Abgrenzung im Sinne einer Wirkvorschrift. Als besonders emissionsarm sind solche Kraftfahrzeuge anzusehen, deren CO₂-Emissionen dem in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Wert für eine Begünstigung der Hersteller von Personenkraftwagen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen entsprechen oder deren Luftschadstoffemissionen besonders gering sind. Somit fallen unter die Definition nicht nur alle vollständig emissionsfrei fahrenden Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, wie z.B. reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die neben ihrem elektrochemischen Energiespeicher über andere emissionsfrei betriebene Energiewandler und/oder emissionsfreie Energiequellen (Kondensatoren, Schwungrad/Generator, einem anderen Energiespeichersystem) verfügen, sondern auch besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge ohne Elektroantrieb.
Nummer 1 beinhaltet die Ermächtigung für die Schaffung von Halt- und Parkvorrechten für Führer der in § 6a1 eingangs genannten Fahrzeuge. Entsprechende Parkvorrechte können einen Anreiz für die bevorzugte Nutzung jederart besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge schaffen.
Halt- und Parkvorrechte an Ladestationen werden dagegen ausschließlich auf Elektrofahrzeuge beschränkt, deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind. Diese Formulierung berücksichtigt schon jetzt die Möglichkeit der zukünftigen Technologie der induktiven Ladung. Die Regelung berechtigt und ermöglicht die Einrichtung von Stellplätzen für Elektrofahrzeuge im Bereich von Ladestationen. Park- und Haltregelungen zu Gunsten der Führer von Elektrofahrzeugen im Bereich von Ladestationen tragen zur Förderung der Elektromobilität bei. Dazu gehören der Aufbau einer Infrastruktur und die Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum einschließlich der Einrichtung von Ladestationen im öffentlichen Straßenraum ("Elektrotankstellen").
Nummer 2 ermächtigt die Landesregierungen, für die bevorrechtigten Kraftfahrzeuge Befreiungen von der Gebührenpflicht vorzusehen, um ihre Nutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu fördern.
Hierbei sind unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten denkbar. Die Befreiung von der Gebührenpflicht könnte zeitlich unbefristet erfolgen oder aber an eine Höchstparkdauer geknüpft sein. Sie kann sich an örtlichen, stadträumlichen Vorgaben (bestimmte Areale oder Distrikte) oder an funktionellen Merkmalen (Parkflächen an Übergängen zum Öffentlichen Personennahverkehr) orientieren.
Die in Nummer 2 eingefügte Vorschrift enthält eine Ermächtigung, auf Grund derer die Länder in ihren Gebührenordnungen entsprechend tätig werden können, nicht jedoch tätig werden müssen. Somit ist es ins Benehmen der Länder gestellt, entsprechende Regelungen zu erlassen oder nicht. Es liegt in ihrer Verantwortung, zu ausgewogenen Vorgaben unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu kommen.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Regelungen zur Bevorrechtigung der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen beim Parken dienen weniger der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr als dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung. Deshalb ist eine eigenständige Regelung an gesonderter Stelle im StVG vorzuziehen.
Eine allein an die Bauart angelehnte Abgrenzung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge ist nicht sachdienlich. Vielmehr ist eine Abgrenzung mit einer Wirkvorschrift auf der Grundlage der CO₂-Emissionen entsprechend dem in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Wert für eine Begünstigung der Hersteller von Personenkraftwagen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen erforderlich.
Außerdem ist es sinnvoll, die Möglichkeit einer Bevorrechtigung beim Parken und einer unter Umständen auch nur befristeten Befreiung von den Parkgebühren nicht auf Elektrofahrzeuge zu begrenzen, sondern sie für alle besonders emissionsarmen Kraftfahrzeuge vorzusehen. Die Bevorrechtigung kann auch in einer stundenweisen Befreiung von den Parkgebühren, z.B. in einer Befreiung der ersten zwei Stunden des Parkens, oder einer Gebührenermäßigung bestehen. Für das Vorrecht beim Parken an Ladestationen bleibt es dagegen bei der Begrenzung auf von außen mit elektrischer Energie aufladbare Kraftfahrzeuge während des Ladevorgangs.
B
- 2. Der federführende Verkehrsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Herrn Minister Winfried Hermann (Baden-Württemberg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.