Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 TabakStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 TabakStG-E vorgesehenen Regelungen verzichtet werden kann.
Begründung:
Die vorgesehene Ergänzung des § 6 TabakStG enthält im Ergebnis ein Verkaufsverbot für elektrische Zigarettenstopfmaschinen im Privatgebrauch.
Eine solche Regelung begegnet aus verschiedenen Gründen erheblichen Bedenken:
Zum einen stellt sich die Frage, wie und wem gegenüber ein solches Verbot durchgesetzt werden soll. Denn es steht zu befürchten, dass ein weiteres Mal eine Rechtsnorm geschaffen wird, die mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten in der Praxis leerläuft. Mit dem allgemein anerkannten Ziel der Entbürokratisierung ist der Gesetzentwurf jedenfalls insoweit nicht vereinbar.
Zum anderen widerspricht ein Verkaufsverbot den Regularien des EU-Binnenmarktes, stellt also ein nichttarifäres Handelshemmnis dar und ist deshalb EU-rechtlich nicht haltbar.
Wenn demnach Geräte im Handel angeboten werden, die die Herstellung einer großen Stückzahl von Zigaretten zum privaten Verbrauch elektrisch ermöglichen käme kein Käufer auf die Idee, dass er dadurch zum Steuerhinterzieher wird - es sei denn, die Hersteller wären verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass der Betrieb des gekauften Gerätes verboten ist. Eine solche Regelung zieht somit eine Fülle von Umständlichkeiten nach sich die zur Sicherung des Steueraufkommens nicht geeignet sind.