Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 230/01 = AE-Nr. 010998
Brüssel, den 30.8.2013
COM (2013) 611 final
2013/0297 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Das Hauptziel der Verkehrspolitik der Europäischen Union ist die Schaffung eines Binnenmarkts, indem gemeinsame Strategien zur Förderung eines hohen Grads von Wettbewerbsfähigkeit und einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens erarbeitet werden. Die Schaffung eines echten Binnenmarkts ist für die Neubelebung des Eisenbahnsektors von grundlegender Bedeutung und wird dazu beitragen, Schienenpersonen- und -güterverkehrsdienste wettbewerbsfähiger zu machen und auf diese Weise ihre Attraktivität und ihren Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen zu steigern.
Im Jahr 2011 verabschiedete die Europäische Kommission einen Fahrplan (Weißbuch - Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem), der 40 konkrete Initiativen für die nächsten zehn Jahre umfasst, mit denen ein wettbewerbsfähiges Verkehrssystem aufgebaut werden soll, das dazu beiträgt, die Mobilität zu steigern, größere Hindernisse in Schlüsselbereichen zu beseitigen sowie Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Zugleich dienen die Vorschläge dazu, Europas Abhängigkeit von den Öleinfuhren drastisch zu verringern und die verkehrsbedingten CO₂-Emissionen bis 2050 um 60% zu senken. Dem Weißbuch zufolge ist eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrsraums, die durch die Vollendung des Marktliberalisierungssprozesses erreicht werden kann, u.a. durch Stärkung der Rolle der Europäischen Eisenbahnagentur auf dem Gebiet der Sicherheit des Schienenverkehrs, insbesondere mit Blick auf die Überwachung der einzelstaatlichen Sicherheitsmaßnahmen und deren schrittweise Harmonisierung.
Angesichts des zunehmenden Trends zur evidenzbasierten politischen Entscheidungsfindung der Kommission und der notwendigen Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Weißbuchs kommt der Verfügbarkeit einer tief gegliederten und zeitnahen Statistik des Eisenbahnverkehrs immer größere Bedeutung zu.
Die Statistik des Eisenbahnverkehrs von Eurostat beruht hauptsächlich auf der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002, der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission. Diese Verordnungen betreffen den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene sowie die Sicherheit des Schienenverkehrs.
Die Kommission benötigt Statistiken über den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zur Überwachung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik.
Tief gegliederte Statistiken über den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene und Informationen über die Intermodalität sind zur Überwachung der Ziele notwendig, die im Weißbuch der Kommission von 2011 genannt werden.
Die vereinfachte Berichterstattung über Güter und Personen stellt nur aggregierte Angaben dar (beförderte Güter insgesamt nach Art der Güter und beförderte Personen insgesamt). Es fehlen tief gegliederte Aufschlüsselungen wie: Einsteigeland/Einladeland und Aussteigeland/Ausladeland; mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit; beförderte Güter nach Gefahrgutklassen;
Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit.
Unfälle sind zusammen mit anderen unerwünschten Auswirkungen des Verkehrs zu einem vorrangigen Thema der EU-Verkehrspolitik geworden: Staus, Verschmutzung, Lärm und CO₂-Emissionen. Daher ist es wichtig, Daten über Unfälle, Todesopfer, Schwerverletzte und Umweltschäden (durch Freisetzung von Gefahrgütern) für alle Verkehrsträger zu erheben und zu verbreiten: auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg.
Daten über Eisenbahnunfälle wurden bislang im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs erhoben; sie werden auch von der Europäischen Eisenbahnagentur gemäß dem Statistischen Anhang der Richtlinie 2009/149/EG über die Eisenbahnsicherheit erfasst.
Im Einklang mit der Anforderung, dass die amtliche Statistik relevant sein, d.h. dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen soll, werden in dem Vorschlag die geltende Rechtsgrundlage überarbeitet und die Anforderungen an die Datenlieferung weiter vereinfacht.
Ferner wird darauf geachtet, den notwendigen Ausgleich zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgeber und der nationalen statistischen Ämter herzustellen.
Die im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften über die Statistik des Eisenbahnverkehrs erfassten Daten und die Veröffentlichungspolitik wurden auf europäischer Ebene einer technischen Analyse unterzogen mit dem Ziel, mögliche technische Lösungen vorzuschlagen, mit deren Hilfe die verschiedenen für die statistische Datenproduktion erforderlichen Tätigkeiten möglichst vereinfacht und gleichzeitig die Endproduktion an den aktuellen und künftigen Nutzerbedarf angepasst werden könnten.
Ziel dieses Vorschlags ist somit die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003, um die bestehende Rechtsgrundlage für die europäische Statistik des Eisenbahnverkehrs zu aktualisieren, zu vereinfachen und zu optimieren und sie an den neuen institutionellen Kontext anzupassen.
2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessengruppen und der Folgenabschätzungen
Anfang 2010 wurde eine Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs damit beauftragt, eine fachliche Analyse der bestehenden Strategie der Datenerfassung und -verbreitung im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften zur Statistik des Eisenbahnverkehrs durchzuführen. Sämtliche Mitglieder der Taskforce waren Experten mit besonderen Kenntnissen der bestehenden Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Systeme zur Erfassung und Erstellung der Statistik des Eisenbahnverkehrs und der neuen Trends bei der Entwicklung des Eisenbahnverkehrs.
Die Taskforce legte einen Vorschlag zur Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 vor. Der Vorschlag wird zu einer Verringerung der Belastung der Mitgliedstaaten und der Antwortgeber ohne einen erheblichen Rückgang der Qualität der Daten über den Güter- und Personenverkehr auf der Schiene und zu einer Verbesserung der Aktualität und Verbreitung der Daten über den Personenverkehr auf der Schiene führen.
Der Vorschlag wurde mit den Datenproduzenten und -nutzern auf einer technischen Ebene, in Arbeitsgruppen zur Statistik des Eisenbahnverkehrs und der Koordinierungsgruppe für die Verkehrsstatistik im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems erörtert. Ferner wurden innerhalb der Kommission Konsultationen mit der GD MOVE durchgeführt.
Dieser Vorschlag ist das Ergebnis eingehender Verhandlungen zwischen allen Beteiligten.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Der Vorschlag sieht folgende Änderungen vor:
- (1) Daten über den Personenverkehr
Gemäß den Anhängen C und D der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs müssen die Länder derzeit jährliche Statistiken über den Personenverkehr im Rahmen der ausführlichen und/oder der vereinfachten Berichterstattung liefern. Die Art und Weise, wie die Daten über den Personenverkehr derzeit verbreitet werden, wird als nicht eindeutig und inkohärent betrachtet, da die Fristen für die Übermittlung der Tabellen sich zwischen der vereinfachten und der ausführlichen Berichterstattung unterscheiden. Darüber hinaus müssen einige vorläufige Daten (Tabellen C1 und C2) und fakultative Angaben (Tabelle C 1 - Personenkilometer) über den Personenverkehr innerhalb derselben Frist wie vereinfachte Daten vorgelegt werden - acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums.
Es wird vorgeschlagen, Anhang D (vereinfachte Berichterstattung) und die vorläufigen Tabellen C1 und C2 in Anhang C zu streichen und gleichzeitig die Frist für die Übermittlung der endgültigen Fahrgastdaten von 14 Monaten auf acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums zu verkürzen. Die Daten werden dadurch schneller zur Verfügung stehen.
- (2) Daten über den Güterverkehr
Aus Gründen der Kohärenz wird vorgeschlagen, ebenfalls Anhang B (vereinfachte Berichterstattung) zu streichen.
- (3) Neuer Anhang
Da vorgeschlagen wird, das geltende Konzept der "vereinfachten" Berichterstattung für die kleinsten Unternehmen unter den festgesetzten Schwellen aufzugeben, müssten die Mitgliedstaaten eine "Gesamtangabe" für die aggregierten Indikatoren in Anhang L melden.
- (4) Daten über Unfälle
Da Daten über Unfälle auch von der Europäischen Eisenbahnagentur erhoben werden, wird vorgeschlagen, Anhang H (Unfallstatistiken) zu streichen.
- (5) Anhang I
Da das Konzept der "vereinfachten" Berichterstattung aufgegeben wird, wird vorgeschlagen, diesen Anhang zu streichen, da er gegenwärtig nur dazu verwendet wird, die Erfassung zwischen der vereinfachten und der ausführlichen Berichterstattung im Hinblick auf die gesamte Beförderungstätigkeit der Unternehmen auf der Schiene zu validieren.
- (6) Schwellenwerte
Derzeit gelten Schwellenwerte für Tonnenkilometer und Personenkilometer (Multiplikation der beförderten Tonnen/Personen und der zurückgelegten Strecke in Kilometer).
Da ein beträchtlicher Anteil des Schienenverkehrs in einigen Mitgliedstaaten nur geringe Strecken umfasst, wird vorgeschlagen, die Schwellenwerte sowohl für Güter als auch für Personen abzusenken, damit möglichst wenige wichtige Daten verloren gehen. Aus demselben Grund wird für Güter ein doppelter Schwellenwert für beförderte Tonnen und Tonnenkilometer vorgeschlagen.
- (7) Daten über den Transitverkehr
Aus Gründen der Harmonisierung wird vorgeschlagen, dass Angaben aus dem Bahnfrachtbrief (falls verfügbar) herangezogen werden, wenn als Datenquelle Verwaltungsdaten verwendet werden.
- (8) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, hat die Kommission sich verpflichtet2, mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.
- (9) Schließlich trägt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 den notwendigen Anpassungen an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse Rechnung. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Vertrag") wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. Zusätzliche Angaben
Die Annahme des Vorschlags wird nicht dazu führen, dass ein geltender Rechtsakt widerrufen wird.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs3 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Beurteilung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken des Eisenbahnverkehrs in der Union festgelegt.
- (2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.
- (3) Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Europäische Eisenbahnagentur erfasst Daten über Unfälle gemäß dem Statistischen Anhang der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten.
- (4) Die meisten Mitgliedstaaten, die der Kommission (Eurostat) Fahrgastdaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 übermitteln, stellen regelmäßig dieselben Daten für die vorläufigen und die endgültigen Datensätze bereit.
- (5) Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Befragten bestehen.
- (6) Eurostat führte im Rahmen seiner Arbeitsgruppe und Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs eine fachliche Analyse der vorliegenden statistischen Daten über den Schienenverkehr durch, die im Rahmen der Rechtsetzungs- und Verbreitungspolitik der Union erhoben werden, um die verschiedenen notwendigen Aktivitäten zur Erstellung der Statistik soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Endproduktion weiterhin dem aktuellen und künftigen Nutzerbedarf entspricht.
- (7) In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 stellt die Kommission fest, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass die Absicht besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen.
- (8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("der Vertrag") müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.
- (9) Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten widerzuspiegeln aber gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Schienenverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und mit Blick auf die Wahrung der hohen Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Definitionen und Schwellenwerte für die Berichterstattung und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die bereitzustellenden Informationen festzulegen.
- (10) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im gesamten Verlauf ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise unterbreitet werden.
- (11) Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
- (12) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 091/2003 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren4, ausgeübt werden.
- (13) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden.
- (14) Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 091/2003 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 werden die Ziffern 24-30 gestrichen.
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten fachlichen Begriffsbestimmungen anzupassen und bei Bedarf zusätzliche Begriffsbestimmungen vorzulegen, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist."
- (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, d und h gestrichen.
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Gemäß Anhang A und Anhang C melden die Mitgliedstaaten Daten für Unternehmen:
- (a) deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 Mio. Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt;
- (b) deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 Mio. Personenkilometer beträgt;
- (c) die Berichterstattung in Anhang A und Anhang C ist unterhalb dieser Schwellenwerte fakultativ."
- (c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Gemäß Anhang L liefern die Mitgliedstaaten die Gesamtangaben für Unternehmen unterhalb des Schwellenwerts nach Absatz 2, sofern diese Daten nicht in den Anhängen A und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt."
- (d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kommission wird ermächtigt, zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf die Anpassung des Inhalts der Anhänge und der Meldeschwellen nach den Absätzen 1 und 3."
- (e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß diesem Absatz stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten."
- (3) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls verfügbar".
- (4) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Verbreitung
Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen A, C, E, F, G und L aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.
- (5) In Artikel 8 werden die Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.
(4) Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, Struktur, Periodizität und Vergleichbarkeitselemente für die Standardqualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren von Artikel 11 erlassen."
- (6) Artikel 9 wird gestrichen.
- (7) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen ab dem [das genaue Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen].
- (3) Die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert."
- (8) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
- (9) Artikel 12 wird gestrichen.
- (10) Die Anhänge B, D, H und I werden gestrichen.
- (11) Anhang C erhält die Fassung gemäß dem Anhang dieser Verordnung.
- (12) Anhang L wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung hinzugefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang
"Anhang C"
Jährliche Statistiken über den Personenverkehr - Ausführliche Berichterstattung |
Liste der Variablen und Messgrößen | Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in: - Zahl der Fahrgäste - Personenkilometern Personenzugbewegungen ausgedrückt in: - Zugkilometern |
Bezugszeitraum | Jahr |
Periodizität | Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle | Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland |
| Tabelle C5: Personenzugbewegungen |
Frist für die Datenübermittlung | Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum | 2012 |
Anmerkungen | Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert: |
| - innerstaatlich - grenzüberschreitend |
| Für die Tabellen C3 und C4 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise berücksichtigen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden.
|
"Anhang L"
Tabelle L.1
Ausmass der Beförderungstätigkeit beim Güterverkehr |
Liste der Variablen und Messgrößen | Beförderte Güter ausgedrückt in: - Tonnen insgesamt - Tonnenkilometer insgesamt Güterzugbewegungen ausgedrückt in: - Zugkilometer insgesamt |
Bezugszeitraum | Ein Jahr |
Periodizität | Jährlich |
Frist für die Datenübermittlung | Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum | 201X |
Anmerkungen | Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000 Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden |
Tabelle L.2
Ausmass der Beförderungstätigkeit beim Personenverkehr |
Liste der Variablen und Messgrößen | Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in: - Fahrgäste insgesamt - Personenkilometer insgesamt Personenzugbewegungen ausgedrückt in: - Zugkilometer insgesamt |
Bezugszeitraum | Ein Jahr |
Periodizität | Jährlich |
Frist für die Datenübermittlung | Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum | 201X |
Anmerkungen | Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden |
- 1. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 2. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.
- 3. Verordnung (EG) Nr. 091/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs, ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.
- 4. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.