A. Problem und Ziel
Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG), eingeführt durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes am 31. März 2011 außer Kraft getreten.
Bei der letzten Änderung des DLKonjStatG durch Artikel 3 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) wurde zwar die Befristungsregelung in § 4 DLKonjStatG gestrichen. Die o.a. Außerkrafttretensregelung wurde dabei aber nicht aufgehoben.
Die Erhebungen für die vierteljährliche Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich erfolgen seither auf der Rechtsgrundlage der EG-Konjunkturstatistikverordnung. Danach wird zwar die Zahl der Beschäftigten erhoben, eine Untergliederung nach Bundesländern ist jedoch ohne nationale rechtliche Regelung nicht möglich. Mit diesem Gesetz soll eine neue nationale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die bis auf geringfügige Änderungen den gleichen Inhalt wie das außer Kraft getretene DLKonjStatG hat und in der die nationale Erhebungspraxis festlegt wird.
Fristablauf: 14.12.12
B. Lösung
Erlass eines neuen Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes, das bis auf einige geringfügige Änderungen den gleichen Inhalt hat wie das außer Kraft getretene Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 7. September 2007.
C. Alternativen
Keine; ohne nationale Rechtsgrundlage ist eine Untergliederung der Beschäftigtenzahlen nach Bundesländern nicht möglich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Erlass des Gesetzes ändert sich der aufgrund der geltenden europäischen Rechtsgrundlage bestehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nur minimal.
Nur für einen Teil der befragten Unternehmen erhöht sich der bestehende Aufwand zur Erfüllung der Informationspflicht ID-IP 2006-1023112-9211 geringfügig. Dies hat keine Auswirkungen auf die errechneten Bürokratiekosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder ändert sich der aufgrund der geltenden europäischen Rechtsgrundlage bestehende laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht. Durch das Gesetz entstehen dem Bund und den Ländern keine zusätzlichen laufenden Kosten, weil der in 2011 außer Kraft getretene vorherige Rechtsstand wiederhergestellt wird und die für die länderspezifische Untergliederung des Merkmals "Beschäftigte" erforderlichen IT-Strukturen bereits vorhanden sind.
Einmalig entstehen dem Bund (Statistisches Bundesamt) Umstellungskosten im niedrigen Bagatellbereich und den Ländern in Höhe von ca. 8.600 Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.12.12
Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungsbereiche
Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
- 2. Abschnitt J - Information und Kommunikation
- 3. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1
- 4. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und ohne die Gruppen 81.1. und 81.3.
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
- (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
- (2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 tätige Personen haben, werden durch Befragungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
- (3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:
- 1. von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,
- 2. Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,
- 3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
§ 5 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheiten,
- 2. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
§ 6 Auskunftspflicht
- (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.
- (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Absatz 2 zu Befragenden einzuschränken.
§ 9 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG), eingeführt durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes am 31. März 2011 außer Kraft getreten. Die Geltungsdauer des DLKonjStatG war bis zum 31. März 2011 befristet, weil man hoffte, die darin geregelten vierteljährlichen Primärerhebungen nach einer Anlaufphase durch die Nutzung von Daten, die bereits bei der Steuer- und Arbeitsverwaltung vorliegen, ersetzen zu können. Die Eignungsuntersuchungen sowie die Erfahrungen der letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass Verwaltungsdaten allein nicht geeignet sind, die Qualitäts- und Aktualitätsanforderungen einer Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu erfüllen.
Mit Artikel 3 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) wurde die Befristungsregelung in § 4 DLKonjStatG daher gestrichen. Es wurde aber versäumt, die an anderer Stelle im Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz gesondert geregelte Außerkrafttretensregelung für das gesamte DLKonjStatG aufzuheben.
Seither erfolgen die Erhebungen für die vierteljährliche Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich unmittelbar auf der Rechtsgrundlage der EG-Konjunkturstatistikverordnung - ohne nationale Umsetzungsrechtsvorschrift - und die Nutzung der Verwaltungsdaten auf der Rechtsgrundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes. Allerdings ist zur Zeit keine Untergliederung des Merkmals "Beschäftigte" nach Ländern möglich, da dieses Merkmal in der EG-Verordnung nicht vorgesehen ist. Auf der Grundlage der Anzahl der Beschäftigten pro Land in den Betrieben eines sog. "Mehrländerunternehmens" werden die Umsätze auf die Bundesländer aufgeteilt. Um das weiterhin vorhandene regionale Interesse an den nach Ländern untergliederten Informationen befriedigen zu können, soll das außer Kraft getretene DLKonjStatG neu erlassen werden.
Bis auf geringfügige Änderungen hat das neue DLKonjStatG den gleichen Inhalt wie das außer Kraft getretene DLKonjStatG.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Statistik für Bundeszwecke).
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Gesetz führt zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.
1.2 Vollzugsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder entstehen dem Bund und den Ländern durch das Gesetz keine zusätzlichen laufenden Kosten. Einmalig entstehen dem Bund (Statistisches Bundesamt) Umstellungskosten im niedrigen Bagatellbereich und den Ländern in Höhe von ca. 8.600 Euro.
Weitere Ausführungen s. Ziffer 3.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
2. Kosten und Preiswirkungen
Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
3. Erfüllungsaufwand, Bürokratiekosten
3.1 Erfüllungsaufwand Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
3.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft
Die Primärerhebungen für die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich erfolgen zur Zeit unmittelbar auf der Rechtsgrundlage der EG-Konjunkturstatistikverordnung ohne nationale Umsetzungsrechtsvorschrift. Es werden etwa 5.200 Unternehmen vierteljährlich befragt. Der für die Unternehmen bestehende Aufwand ist unter der Informationspflicht ID-IP 2006-1023112-9211 erfasst und beläuft sich auf der Grundlage der Berechnungen nach der Standard-Kosten-Messung des Statistischen Bundesamtes auf 598.000 Euro jährlich.
Das Gesetz stellt den Rechtsstand wieder her, der vor dem Außerkrafttreten des DLKonjStatG bestand. Die Wiedereinführung der länderspezifischen Untergliederung des Merkmals "Beschäftigte" ist für etwa 1.000 Unternehmen relevant, deren Betriebe in mehreren Bundesländern tätig sind. Diese Unternehmen melden die Anzahl der Beschäftigten nach Bundesländern an die Bundesanstalt für Arbeit (BA), so dass eine gesonderte Datenaufbereitung für Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik nicht erforderlich ist.
In der Praxis werden die Befragten nach Inkrafttreten des Gesetzes wieder die Teile des Papier- oder online-Fragebogens oder eSTATISTIK.core-Moduls ausfüllen können, die zuvor deaktiviert wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der in der Bürokratiekostenmessung berücksichtigte Zeitwert des Standardprozesses nicht verändert, so dass die ermittelten Kosten unverändert bleiben und auch kein nennenswerter einmaliger Umstellungsaufwand entsteht.
3.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder erstellen die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zur Zeit unmittelbar auf der Rechtsgrundlage der EG-Konjunkturstatistikverordnung - ohne nationale Umsetzungsrechtsvorschrift - und auf der Rechtsgrundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes. Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder belaufen sich die bestehenden Kosten hierfür auf 749.899 Euro jährlich; davon entfallen auf den Bund 221.531 Euro und auf die Länder 528.368 Euro.
Durch das Gesetz, das die in 2011 außer Kraft getretene nationale Umsetzungsrechtsvorschrift wiederherstellt, entstehen bei Bund und Ländern keine zusätzlichen laufenden Kosten. Die Wiedereinführung der länderspezifischen Untergliederung des Merkmals "Beschäftigte" führt nicht zu einer Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands für die Verwaltung, weil lediglich zuvor programmierte Änderungen wieder rückgängig gemacht werden. An dem Papier- oder online-Fragebogen und an dem eSTATISTIK.core-Modul wurden über einfache Hinweise bzw. Ausblendungen hinaus keine aufwändigen Änderungen vorgenommen, so dass die für die länderspezifische Untergliederung des Merkmals "Beschäftigte" erforderlichen IT-Strukturen vorhanden sind.
Dem Bund (Statistisches Bundesamt) entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand im niedrigen Bagatellbereich. Den Ländern entstehen einmalige Umstellungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro.
III. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten.
IV. Nachhaltigkeit
Das Rechtsetzungsvorhaben steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1) ergeben, ist gewährleistet.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik)
§ 1 bezeichnet die Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik.
Zu § 2 (Erhebungsbereiche)
§ 2 bezeichnet die Erhebungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).
Die Einheiten der Gruppe 81.1. - Hausmeisterdienste - werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Anhang III von der Berichtspflicht ausgenommen, so dass diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), die zuletzt durch Nr. 3.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vierteljährlich nicht mehr zu erheben sind.
Der Begriff der Erhebung und die davon abgeleiteten Begriffe werden in diesem Gesetz auch verwendet, wenn die statistischen Informationen aus Verwaltungsdaten gewonnen werden.
Zu § 3 (Erhebungseinheiten und Erhebungsarten)
§ 3 bestimmt die Erhebungseinheiten und regelt, nach welchen Kriterien Verwaltungsdaten oder Befragungen zur Datengewinnung genutzt werden.
Absatz 1 bestimmt Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie juristische Personen öffentlichen Rechts als Erhebungseinheiten. Unternehmen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 BGB). Sie müssen entweder aus handels- und steuerrechtlichen Gründen Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen oder ähnliche Aufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensstandes und des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sind Sozietäten und andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaftsgesellschaften, in denen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Ihre Mitglieder werden auch dann gemeinsam als statistische Erhebungseinheit angesehen, wenn sie selbstständige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und des Umsatzsteuergesetzes sind. Bürogemeinschaften, die zwar ebenfalls Gesellschaften bürgerlichen Rechts sein können, deren Zweck sich aber auf die gemeinsame Nutzung eines Büros und seiner Infrastruktur beschränkt, bilden keine gemeinsame statistische Erhebungseinheit. Ihre Mitglieder werden einzeln erfasst. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B. öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, sind ebenfalls in die Erhebung einzubeziehen, da sie durch ihre Tätigkeit entscheidend zum Ergebnis des Abschnitts J, Abteilung 60 der Wirtschaftszweigklassifikation beitragen.
Nach Absatz 2 werden die Befragungen auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt, die entweder einen Jahresumsatz oder Jahreseinnahmen aus selbstständiger Arbeit von mindestens 15 Millionen Euro erzielen oder in denen wenigstens 250 Personen tätig sind. Das betrifft etwa 5 200 Unternehmen und damit 0,4 Prozent der Grundgesamtheit, auf die jedoch 65% des Umsatzes und fast 50% der tätigen Personen in den relevanten Wirtschaftszweigen entfallen. Die Verwaltungsdaten dieser Unternehmen zu nutzen wäre nur mit erheblichen Qualitätseinbußen möglich, weshalb auf die Befragung nicht verzichtet werden kann.
Zu § 4 (Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt) § 4 enthält genau die Erhebungsmerkmale, die sich aus der EG-Konjunkturstatistikverordnung ergeben. Die Entwicklung der Umsätze und Einnahmen sowie der Zahl der tätigen Personen ist für die Konjunkturbeobachtung und -analyse von grundlegender Bedeutung. Nach den Vorgaben der EG-Konjunkturstatistikverordnung sind Umsätze aus marktwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Juristische Personen öffentlichen Rechts wie die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten erzielen Umsätze, beispielsweise aus Lizenzen und Werbung. Die Zahl der tätigen Personen wird sowohl summarisch als auch untergliedert nach Ländern erhoben, um das Informationsbedürfnis der Länder nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 2 BStatG zu berücksichtigen. Die Erhebung des Merkmals "hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit" ist erforderlich, um die eindeutige Zuordnung der Erhebungseinheiten zu den Dienstleistungsbereichen, in denen die Konjunkturstatistik durchgeführt wird, zu ermöglichen.
Es wird bestimmt, welche Angaben für den letzten Tag und welche für die Dauer des Kalendervierteljahres erhoben werden. Diese Klarstellungen sind nötig, damit die Berichtskreise vergleichbare Angaben liefern, die der Konjunkturanalyse zugrunde gelegt werden können.
Zu § 5 (Hilfsmerkmale)
Die Hilfsmerkmale sind unverzichtbare Angaben für die technische und organisatorische Durchführung der Erhebungen, insbesondere der Befragungen. Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, die neben Telefonnummern weitere Kontaktangaben enthalten können, sind bei Befragungen freiwillig und für die Auswertung von Verwaltungsdaten nicht vorgesehen. Die Aufzählung der Hilfsmerkmale entspricht dem in § 10 Absatz 1 BStatG vorgeschriebenen Regelungsumfang. Für sie gelten die Trennungs- und Löschungsvorschriften des Bundesstatistikgesetzes.
Zu § 6 (Auskunftspflicht)
In § 6 wird festgelegt, dass die zu befragenden Erhebungseinheiten auskunftspflichtig sind. Die Notwendigkeit einer aktuellen, zuverlässigen und genauen Berichterstattung setzt Erhebungen mit Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz voraus, wie sie auch in anderen amtlichen Wirtschaftsstatistiken üblich sind. Die Erfahrungen aus Piloterhebungen im Dienstleistungsbereich zeigen, dass bei freiwilliger Auskunft eine ausreichende Teilnahme der angeschriebenen Unternehmen nicht erreicht wird. Auskunftspflichtig sind der Inhaber und die Inhaberin sowie der Leiter und die Leiterin der Erhebungseinheiten. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Gesellschafter auskunftspflichtig.
Zu § 7 (Übermittlung von Einzelangaben)
Nach § 16 Absatz 4 BStatG dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für festgelegte Verwendungszwecke Tabellen mit Ergebnissen auch dann übermittelt werden, wenn einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen und damit eine Identifizierung des Auskunftgebenden möglich erscheint. Eine Übermittlung dieser Daten ist nach § 16 Absatz 4 BStatG jedoch nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht. § 7 enthält eine solche Übermittlungsregelung.
Zu § 8 (Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift beinhaltet eine Ermächtigung, die Erhebung zusätzlicher Merkmale und die Veränderungen der Periodizität anzuordnen, soweit es nach EU-Recht erforderlich ist. Die Ermächtigung ist nötig, um bei der Ausführung des Gesetzes kurzfristig Änderungen der EU-rechtlichen Anforderungen berücksichtigen zu können. Außerdem ermöglicht es die Ermächtigung, den Anteil der zu befragenden Unternehmen zu verkleinern, wenn mehr Unternehmen durch Verwaltungsdaten repräsentiert werden können. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Absatz 2 GG stets erforderlich.
Zu § 9 (Inkrafttreten)
In § 9 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geregelt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2291:
Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz)
| Jährlicher Erfüllungsaufwand | Einmaliger Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Marginale Auswirkungen | |
Bürgerinnen und Bürger | | |
Verwaltung | | 8.600 € |
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder wird auf 8.600 Euro geschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter