Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 090864
Entwurf eines Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU
1. Einleitung
Am 15. Oktober 2009 hat die Kommission die Mitteilung1 "Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU" angenommen, in der die Leitlinien für die Schaffung eines solchen Raums festgelegt sind.
In seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 hat der Rat (Außenbeziehungen)2 die oben genannte Mitteilung befürwortet und die Kommission aufgefordert, bis Ende 2010 einen abgestuften Fahrplan für die Einrichtung des gemeinsamen Informationsraums vorzulegen. Dieser Fahrplan soll 2011 weiter ausgearbeitet werden, um die Ergebnisse der Pilotprojekte zu berücksichtigen. Außerdem ist die Kommission damit beauftragt, bis 2013 eine Einschätzung der für die Umsetzung benötigten Finanzmittel abzugeben. Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten)3 bestätigte diese Herangehensweise in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Juni 2010 zur integrierten Meerespolitik.
Mit dieser Mitteilung kommt die Kommission dem Ersuchen des Rates nach.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs konsultierte die Kommission die aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestehende Untergruppe ("MS-Sachverständigengruppe") zur Integration der Meeresüberwachung, die im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates als Koordinationsforum dient. Die breite, sektorübergreifende Teilnahme an den Sitzungen, samt Beteiligung von Vertretern der Verteidigungsgemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten, machte es möglich, erheblich zum allgemeinen Verständnis der fraglichen Themen beizutragen. Bei der Ausarbeitung des Fahrplans arbeitete die Kommission auch mit anderen Sektorgruppen, wie der hochrangigen Gruppe für das SafeSeaNet, zusammen.
Ziel der integrierten Meeresüberwachung ist es, mit Blick auf eine solide Entscheidungsfindung das Situationsbewusstsein für Vorgänge auf See zu schärfen, die sich auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Schiffsverkehr, auf Grenzkontrollen, auf die Meeresverschmutzung und Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, auf die allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die Verteidigung und Wirtschaftsinteressen der EU auswirken.
Der Mehrwert einer integrierten Meeresüberwachung liegt darin, dass sie dank zusätzlicher relevanter sektor- und grenzübergreifender Überwachungsdaten auf der Grundlage eines berechtigten Informationsbedarfs, der Notwendigkeit des Informationsaustausches und der Verpflichtung zur Informationsweitergabe den Nutzergruppen4 im maritimen Bereich in den EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten ein besseres Bild der gegenwärtigen Lage liefert. Der Inhaber der Information sollte die Notwendigkeit des Informationsaustauschs, insbesondere im Fall einer unmittelbaren Bedrohung, gegen das Risiko einer Nichtweitergabe der Informationen abwägen. Ein derart erweitertes Bewusstsein steigert die Effizienz und die Kostenwirksamkeit, mit der die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten.
Dieser Informationsaustausch aus der Perspektive des europäischen Gesamtzusammenhangs wird sicherstellen, dass alle Nutzergruppen gleichberechtigt vertreten sind, dass die Zielvorgaben und Einschränkungen ihrer Sektoren berücksichtigt werden und jeder Sektor innerhalb der Nutzergruppen von der Entwicklung des gemeinsamen Informationsraums profitiert. Zusätzlich wird die bestmögliche Nutzung der europäischen Systeme gewährleistet und gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip voll eingehalten.
2. Übersicht über den Fahrplan
In ihren Diskussionen kamen die Sachverständigengruppen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass dieser Fahrplan zur Schaffung eines dezentralen Informationsaustauschsystems dienen sollte, der die zivilen und die militärischen Nutzergruppen miteinander verbindet. Die Einführung des gemeinsamen Informationsraums sollte flexibel vonstattengehen, so dass technische Verbesserungen ebenso wie in anderen Bereichen möglich sind. Bestehende und geplante Systeme sollten bei der Entwicklung gebührende Beachtung finden. Gleichzeitig sollte der Vorgang die Entwicklung bestehender und geplanter Systeme nicht behindern, solange dabei berücksichtigt wird, dass Interoperabilität für den Informationsaustausch mit anderen Systemen erforderlich ist. Die Erfahrungen mit Informationsaustauschsystemen in der zivilmilitärischen Zusammenarbeit sollten genutzt werden.
Angesichts der großen Zahl potenzieller Beteiligter, der verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und möglicher Arten des Datenaustauschs ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine einzige technische Lösung jeden Austausch von Informationen im Rahmen des gemeinsamen Raums abdecken kann. Darum sollte dieser Raum als dezentraler, kostenwirksamer Verbund verschiedener Informationsebenen aufgebaut werden, der die Effizienz maritimer Überwachungssysteme verbessert, indem er bestehende Informationslücken über ganz Europa hinweg füllt und gleichzeitig die Datendopplung vermeidet.
Die Ebenen werden auf der Grundlage der anzuwendenden Rechtsinstrumente durch die jeweiligen Inhaber der entsprechenden Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU gemanagt. Somit werden die durch diese Rechtsinstrumente festgelegten Befugnisse der nationalen Behörden ebenso wie die der EU-Stellen vollständig geachtet.
Die gemeinsamen Bedürfnisse der meisten Nutzergruppen tragen dazu bei, zum Vorteil aller Nutzer ein grundlegend verbessertes Bild der Lage im maritimen Bereich zu zeichnen. Dieses Bild kann sich aus Daten aus einer Kombination von Systemen und Sensoren zusammensetzen, die kooperative und nichtkooperative Zielobjekte jeder Größe erfassen können.
Derartig grundlegende Schiffsverkehrsdaten unterliegen nicht der Geheimhaltung und könnten ohne Einschränkungen zwischen allen Gruppen ausgetauscht werden, vorausgesetzt, dass die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.
Spezifische Informationsbedürfnisse bestimmter Nutzergruppen zur Ergänzung dieses Grundbewusstseins über die Lage im maritimen Bereich sind:
- (a) Daten zu illegalen Tätigkeiten und Bedrohungen unter Beteiligung von Schiffen, die die innere und äußere Sicherheit der EU betreffen. Derartige Informationen werden vorrangig von Küstenwachen, Grenzschutz, Polizei- und Streitkräften gesammelt.
- (b) spezifische Fangdaten, kombiniert mit Positionsangaben von Fischereifahrzeugen zur Bekämpfung des illegalen Fischfangs.
- (c) erweiterte elektronische Daten zu allen Waren, die in EU-Zollgebiet verbracht oder aus ihm entfernt werden, um eine erste Beurteilung der Sicherheit der Waren zu ermöglichen.
Einige dieser Informationen gelten in diesen Gruppen als äußerst sensibel und könnten daher nur von einer Stelle zur nächsten und zwischen gesicherten sektoralen Netzwerken übertragen werden. Zurzeit findet der Informations- und Erkenntnisaustausch innerhalb dieser Gruppen in einem streng festgelegten Rahmen statt, der häufig durch internationale Übereinkommen geregelt ist. Daher wird der gemeinsame Informationsraum nicht auf dem Prinzip, dass jeder alle Informationen teilt, sondern auf der Grundlage eines berechtigten Informationsbedarfs und der Verpflichtung zur Informationsweitergabe beruhen.
Beispiel für Informationsebenen (nicht hierarchisch):
Die Nutzergruppen müssen vollständig an der Ausarbeitung der folgenden sechs Stufen und an der Folgenabschätzung beteiligt sein, die die Kommission und die MS-Sachverständigengruppe für nötig halten.
Stufe 1 - Bestimmung aller Nutzergruppen: Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle Beteiligten am Informationsaustausch bestimmen. Aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungsorganisation in den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten ist es notwendig, sich auf die "Funktionen" bereits vorhandener "Nutzergruppen" anstatt Arten von nationalen Behörden zu konzentrieren.
Stufe 2 - Kartierung der Daten und Analyse der bestehenden Lücken für den Datenaustausch, um den Mehrwert des gemeinsamen Informationsraums zu sichern: indem
- (a) ein Plan des bereits stattfindenden Datenaustauschs auf EU- und nationaler Ebene erstellt und
- (b) eine Analyse der bestehenden Lücken durchgeführt wird, um den Datenbedarf der Sektoren zu bestimmen, der derzeit nicht gedeckt wird.
Stufe 3 - einheitliche Einstufung der Geheimhaltungsgrade, um das Problem der unterschiedlichen Einstufung derselben Datenarten durch verschiedene Nutzergruppen zu lösen. Ohne in die nationale Handhabung von Geheimhaltungsstufen einzugreifen und um den Datenaustausch innerhalb des gemeinsamen Raums zu ermöglichen, sollten auf der dritten Stufe nationale Geheimhaltungsstrukturen miteinander abgeglichen werden und dadurch eine gemeinsame Basis für den Datenaustausch in diesem Raum geschaffen werden.
Stufe 4 - Entwicklung eine stützenden Struktur. Dies bezieht sich auf einen technischen Rahmen, also die Einrichtung der Schnittstellen zwischen den bestehenden und geplanten Systemen in den verschiedenen Sektoren, um einen sektorübergreifenden Datenaustausch zu ermöglichen. Vertreter der Nutzergruppen in den verschiedenen Sektoren sollten diesen Rahmen auf der Grundlage von verfügbaren Ergebnissen aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm und Pilotprojekten (z.B. MARSUNO, BluemassMed, das EUROSUR-Pilotprojekt zu einem Kommunikationsnetzwerk, GMES, PT MARSUR, auf SafeSeaNet basierende Pilotprojekte) erarbeiten.
Stufe 5 - Festlegung von Zugangsrechten. Dieser Punkt schließt die Bestimmung der Rechte von Nutzern aus verschiedenen Sektoren beim Zugang zu unterschiedlichen Datensätzen aus anderen Sektoren ein. Dies bezieht sich ausschließlich auf Daten, die in der EU und um EWR über den gemeinsamen Informationsraum ausgetauscht werden sollten.5
Stufe 6 - Beachtung der Rechtsvorschriften gewährleisten. Diese Stufe soll sicherstellen, dass es einen klaren Rechtsrahmen für den Austausch gibt, der mindestens die Art der betreffenden Daten sowie die Möglichkeiten und Rechte der Datenanbieter und -empfänger beim Datenaustausch, die Zwecke (und Methoden) des Austauschs festlegt und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von (bestimmten) Daten und gegebenenfalls den Schutz personenbezogener Daten einschließt. Hindernisse für den Datenaustausch im EU-Recht müssen herausgefiltert und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung erforscht werden.
3. auf dem Weg zu einem Fahrplan
Grundsatz 1: ein Ansatz, der alle Nutzergruppen miteinander verbindet, einschließlich der Verteidigungsgemeinschaft
3.1. Stufe 1: Bestimmung aller Nutzergruppen
Ziel: Bestimmung der Mitglieder
Beschreibung: Da die interne Organisation der Behörden der Mitgliedstaaten sich erheblich unterscheidet, wird vorgeschlagen, die beteiligten Nutzergruppen mit Bezug auf die folgenden "Funktionen", die sie erfüllen, zu bestimmen:
- (1) Sicherheit auf See6 (einschließlich Such- und Rettungsdienste), Gefahrenabwehr in der Schifffahrt7 und Vermeidung der Meeresverschmutzung durch Schiffe8;
- (2) Fischereiaufsicht;
- (3) Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung; Meeresumwelt;
- (4) Zoll9;
- (5) Grenzkontrolle10;
- (6) allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften11;
- (7) Verteidigung12.
Eine beispielhafte Beschreibung dieser Funktionen findet sich im Anhang.
Maßnahme: Jeder Mitgliedstaat sollte die Behörde/Behörden bestimmen, die die oben genannten Funktionen erfüllt/erfüllen. Pro Funktion kann mehr als eine Behörde bestimmt werden. Auf dieser Grundlage werden diese Behörden als Mitglieder der Nutzergruppe anerkannt, und als solche sind sie dazu berechtigt, "auf nationaler Ebene Informationen internationaler, regionaler, gemeinschaftlicher, militärischer und interner Sicherheitssysteme und -mechanismen in dem jeweils nötigen Umfang zu liefern und/oder zu erhalten, unter Beachtung geltender Nutzungsbedingungen und Zugangsrechte, um sich ein für seine Zwecke sachdienliches Bild der Lage machen zu können" (Grundsatz 1 der Mitteilung aus dem Jahr 2009).
Jede so bestimmte Behörde gibt zusätzlich an, ob sie Teil eines nationalen, regionalen oder europäischen Netzwerks ist, und übermittelt die anderen Mitglieder des betreffenden Netzwerks.
Insbesondere auf EU-Ebene wird Funktion (1) bereits durch die europäische Richtlinie über die Überwachung des Schiffsverkehrs 13 abgedeckt. Da das System bereits in Betrieb ist, sind seine Mitglieder bereits bestimmt.
Auf EU-Ebene wird Funktion (5) durch EUROSUR abgedeckt, das Mitgliedstaaten den angemessenen technischen und operationellen Rahmen geben wird, um das Situationsbewusstsein an ihren Außengrenzen zu erhöhen und die Reaktionsfähigkeit ihrer nationalen Behörden zu verbessern.
Funktion (6) betrifft einen breiteren Bereich, der insbesondere durch Verantwortlichkeiten im Bereich der inneren Sicherheit, wie sie EUROPOL und andere relevante Stellen wahrnehmen, abgedeckt wird. Die Integration von Daten in das EUROSUR-Netz sollte berücksichtigt werden.
Während dieser Maßnahme erstellt die Kommission eine Liste relevanter EU-Agenturen/Institutionen unter den entsprechenden Funktionen.
Akteure: Mitgliedstaaten, die Kommission und die entsprechenden Stellen. Zeitliche Planung: Ende 2010.
3.2. Stufe 2: Kartierung der Daten und Analyse der bestehenden Lücken für den Datenaustausch
Ziel: Bestimmung bestehender und künftiger Meeresüberwachungsdaten und des EU-weiten Bedarfs an sektorübergreifendem Datenaustausch, der derzeit nicht gedeckt wird. Dies ist auf nationaler, regionaler und EU-Ebene durchzuführen.
Beschreibung: relevante Kontroll- und Überwachungsdaten sind in EU- und nationalen Systemen gemäß EU-Recht sowie in nationalen und regionalen Systemen gemäß nationaler Rechtsvorschriften zu finden. Die Erstellung einer Karte mit den verfügbaren Überwachungsdaten jeder Nutzergruppe und ihrem Bedarf an einschlägigen Daten von anderen Gruppen wird es ermöglichen, die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bei Meeresüberwachungsdaten zu ermitteln.
Die Bestimmung dieser bestehenden Lücke wird den Mehrwert erkennen lassen, der in der Überbrückung dieser Lücke durch den künftigen sektorübergreifenden Austausch von Meeresüberwachungsdaten innerhalb der EU liegt.
Maßnahme:
- (a) Kartierung der Daten: In Zusammenarbeit mit ihren entsprechenden Arbeitsgruppen und (gegebenenfalls) EU-Stellen sollte jede Nutzergruppe die sachdienlichen Daten, über die sie derzeit verfügt (Kartierung des Bestands) und ihren Bedarf an Daten von anderen Gruppen (Kartierung des Bedarfs) bestimmen. Gleichzeitig sollte die entsprechende Rechtsgrundlage für jeden Datensatz angegeben und angezeigt werden, ob er aufgrund von personenbezogenen Daten oder Rechten am geistigen Eigentum oder aus anderen rechtlichen Gründen Einschränkungen unterliegt.
- (b) Lückenanalyse: Auf der Grundlage dieser Kartierung wird die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bestimmt.
Akteure: MS-Sachverständigengruppe in enger Zusammenarbeit mit den sektoralen Arbeitsgruppen.
Diese Arbeit sollte durch ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes, fachübergreifendes technisches Beratungsgremium vereinfacht werden, bestehend aus Vertretern der einzelnen Nutzergruppen, einem Vertreter von BluemassMed und MARSUNO sowie der einschlägigen EU-Stellen und Initiativen. Jeder dieser Sachverständigen sollte profunde Kenntnisse der Entwicklungen im Sektor einbringen. Das Gremium liefert eine Struktur für die oben genannte Nachfrage und eine Kartierung der Daten, auf dessen Grundlage die einzelnen Nutzergruppen ihre Beiträge liefern. Die Arbeit dieser Gruppe sollte von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durch bestmögliche Nutzung bestehender und geplanter Initiativen auf der EU-Ebene unterstützt werden. Die Fortschritte sollten der MS-Sachverständigengruppe berichtet werden.
Zeitliche Planung: Ende 2011.
Grundsatz 2: Schaffung eines technischen Rahmens für die Interoperabilität - bestmögliche Nutzung bestehender Systeme und Erhalt zweckgebundener (Punkt-zu-Punkt) Verbindungen für bestimmte Arten von Daten
3.3. Stufe 3: Einheitliche Einstufung der Geheimhaltungsgrade
Ziel: Um den sektorübergreifenden Informationsaustausch zu erleichtern, sollten die Nutzergruppen sich auf einen gemeinsamen Ansatz bei der Einstufung der Geheimhaltungsgrade einigen.
Beschreibung: Da der gemeinsame Informationsraum ausschließlich als Übertragungsinstrument zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen, aber nicht als eine (zentrale) Speicherplattform für austauschbare Daten gedacht ist, bleibt jede Nutzergruppe für die Sammlung und Speicherung ihrer Daten entsprechend den eigenen Systemen und Sicherheitsstandards ihres Sektors verantwortlich. Dies führt allerdings zu dem Problem, dass dieselben Datensätze von verschiedenen Nutzergruppen unterschiedlich eingestuft werden könnten. Ein gemeinsamer Ansatz ist bei der Einstufung von Geheimhaltungsgraden nötig, damit sich ausreichend Vertrauen für den dezentralen, sektorübergreifenden Datenaustausch aufbauen lässt. Es sollten die allgemein anerkannten Geheimhaltungsgrade angewendet werden, die durch die Rechtsvorschriften des Rats und der Kommission 14 festgelegt wurden.
Maßnahme: Entwicklung einer gemeinsamen Ontologie, so dass zur Vereinfachung des sektorübergreifenden Datenaustauschs für die gleichen Daten dieselbe oder eine kompatible Einstufung genutzt wird. Die Entwicklung erfolgt in zwei Phasen:
- (1) vergleichender Überblick zur Zuordnung von Geheimhaltungsgraden (z.B. "EU - nur für den Dienstgebrauch", "EU - Vertraulich" usw.) zu den entsprechenden Datensätzen. Diese Grade spiegeln sich in der künftigen Ausarbeitung von Definitionen wider.
- (2) Nutzergruppen sollten ihre derzeitige Praxis bei der Einstufung entsprechender
Datensätze in die verschiedenen Geheimhaltungsgrade prüfen.
Akteure:
Die erste Phase sollte durch die MS-Sachverständigengruppe mit Unterstützung durch das zuvor genannte technische Beratungsgremium ausgeführt werden.
Die zweite Phase sollte durch die entsprechenden Nutzergruppen mit angemessener Unterstützung der maßgeblichen Sachverständigenarbeitsgruppen und EU-Stellen sowie unter Berücksichtigung anderer relevanter Initiativen wie beispielsweise laufender Pilotvorhaben ausgeführt werden. Die Pilotvorhaben MARSUNO und BluemassMed zur Integration der Meeresüberwachung sollten den Nutzergruppen bei diesen Bestrebungen behilflich sein.
Zeitliche Planung:
- Phase 1: 2011
- Phase 2: erstes Quartal 2012
Der oben genannte Beschluss der Kommission beruht auf der Entscheidung des Rates vom 19. März 2001, ABl. L 101 vom 11.4.2001 in geänderter Fassung.
3.4. Stufe 4: Entwicklung einer stützenden Struktur
Ziel: Aufbau interoperabler Dienste und einer gemeinsamen technischen Grundlage zum dezentralen Austausch von Meeresüberwachungsdaten.
Außerdem ist darauf zu achten, dass die allgemeine informationstechnologischen Sicherheit gewahrt ist.
Beschreibung: Sobald die auszutauschenden Daten entsprechend Stufe 2 bestimmt worden sind, ist das beste technische Mittel für den Datenaustausch festzulegen.
Es könnte ein einheitlicher informatischer Ansatz ausgearbeitet werden, um die Kompatibilität der Daten zwischen den unterschiedlichen Systemen zu gewährleisten. Einem solchen Ansatz folgend, könnten die Nutzergruppen ihre eigenen Daten aus ihren Systemen in ein einvernehmlich vereinbartes Format konvertieren, das allen Nutzergruppen zur Verfügung steht und von jedem Computersystem mit Zugang zum Netzwerk gelesen werden kann. Bis zu einem gewissen Grad könnte die gemeinsame Software auch gemeinsam im Rahmen einer Open-Source-Lösung entwickelt werden.
Der Vorteil eines solchen Ansatzes für den Datenaustausch wäre, dass:
- (1) er es ermöglichen würde, den gemeinsamen Informationsraum auf relativ einfache Art schrittweise zu entwickeln (dabei würden aufwendige Normungsarbeiten für unterschiedliche Überwachungssysteme entfallen), beginnend mit Informationen, die einfacher auszutauschen sind;
- (2) bestehende Systeme verschiedener Partner nur insofern belastet werden, als ein Modul eingefügt werden muss, dass es den Webdiensten ermöglicht, die erforderlichen Daten abzurufen;
- (3) es ein Opensource-Softwareentwicklungsansatz ermöglicht, die gemeinsame informatische Grundlage entsprechend dem künftigen Bedarf zu erweitern. Dadurch würden zahlreiche teure und unnötige Entwicklungen und eine Anbieterabhängigkeit vermieden und gleichzeitig der Aufbau von Interessensgemeinschaften gefördert.
Andere Umstände könnte es allerdings erforderlich machen, sich beim Datenaustausch und der Interoperabilität auf andere Techniken und Verfahren als den vorgesehenen Ansatz zu stützen (z.B. im Fall von Echtzeit-Daten, insbesondere wenn sie unter die Geheimhaltung fallen, oder wenn sie simultan über große Entfernungen hinweg abgerufen werden). In solchen Fällen können andere Techniken (z.B. Satellitentechnologie) nötig werden, die internationale Datenstandards wie die aus dem Handbuch der Handelsdatenelemente der UN/ECE (UNTDED), die praktischen Erfahrungen aus einschlägigen Projekten der GD RTD und bereits entwickelte militärische Informationsaustauschsysteme berücksichtigen. Außerdem können auch Ergebnisse aus Forschungsprojekten, die sich der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie z.B. durch die Entwicklung von Interoperabilitätsnormen widmen, dabei hilfreich sein, die technologische Grundlage für den gemeinsamen Informationsraum zu stärken.
Maßnahme: Das zuvor genannte Beratungsgremium legt mögliche Alternativen fest und erörtert sie mit den Nutzergruppen. Die Fortschritte sollten der MS-Sachverständigengruppe berichtet werden.
Akteure: Beratungsgremium, MS-Sachverständigengruppe und sektorale Arbeitsgruppen. Zeitliche Planung: 2012
Grundsatz 3: Zivilmilitärische Zusammenarbeit
Die Verteidigungsgemeinschaft muss sich an der schrittweisen Schaffung des gemeinsamen Informationsraums beteiligen. Dazu bestimmen die Mitgliedstaaten auf der ersten Stufe ihre entsprechenden nationalen Behörden. Jeder Mitgliedstaat sollte darum sicherstellen, dass seine Militärbehörden weiterhin an der Umsetzung des Fahrplans teilnehmen, indem sie sich an der aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestehenden Untergruppe der Kommission zur Integration der Meeresüberwachung beteiligen. Die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) wird sich mit ihrem Wissen über das Projektteam zur Meeresüberwachung (PTMarsur) als zuständige Stelle an der MS-Sachverständigengruppe und am technischen Beratungsgremium beteiligen.
Der "Wise Pen"-Bericht der EVA wurde am 26. April 2010 veröffentlicht und liefert einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Meeresüberwachung aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und dem zivilen Bereich, besonders beim Informationsaustausch.
Grundsatz 4: Besondere Rechtsvorschriften 3.5. Stufe 5: Festlegung der Zugangsrechte
Ziel: Auf Stufe 5 werden die Zugangsrechte der einzelnen Nutzergruppen zu den Daten anderer festgelegt.
Beschreibung: Auf der Grundlage der vorangegangenen Stufen sollte jede Nutzergruppe festgelegt haben, welche Zugangsrechte zu den Datensätzen (EU- oder nationale Daten), zu deren Austausch sie bereit ist und die andere Nutzergruppen anfordern, sie gewähren will.
Die Zugangsrechte der Nutzer müssen zusammengetragen und aktualisiert werden. Im Falle von besonderen Umständen werden die Zugangsrechte dynamisch von den Informationsinhabern verwaltet, und das System kann gegebenenfalls die Möglichkeit beinhalten, kurzfristig die Zugangsrechte zu entziehen oder zusätzliche Rechte zu gewähren.
Maßnahme: Auf der Grundlage der vom technischen Beratungsgremium entwickelten Mustervorlage erklären Nutzergruppen ihre Absicht, basierend auf dem Datenbedarf, der aus der oben genannten Lückenanalyse hervorgeht, bestimmte Datensätze mit anderen Nutzgruppen zu teilen. Da der gemeinsame Informationsraum keine Plattform zur Datenspeicherung darstellt, sondern ein Instrument für die Datenübertragung von Punkt zu Punkt, muss untersucht werden, inwieweit sich spezifische Datennutzungsstrategien auch für die Nutzung beim sektorübergreifenden Datenaustausch über diesen Raum eignen. Das technische Beratungsgremium wird Vorschläge der Nutzergruppen in einer umfassenden Übersichtstabelle zusammenstellen. Diese Tabelle wird der Kommission durch die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten zur Validierung vorgelegt.
Diese Herangehensweise führt zu:
- (3) einer Verknüpfung aller Nutzergruppen auf der Grundlage des Prinzips "Kenntnis nur, wenn nötig" und der Notwendigkeit des Informationsaustauschs;
- (4) einem nichthierarchischen Rahmenwerk für Interoperabilität;
- (5) einem flexiblen System für den Informationsaustausch, in das die Mitgliedstaaten nationale/regionale Daten nach Bedarf eingeben können;
- (6) einem einheitlichen Ansatz bei der Einstufung der Geheimhaltungsgrade von Daten;
- (7) Kostenwirksamkeit, weil dieselben Daten für unterschiedliche Zwecke genutzt werden.
Akteure: technisches Beratungsgremium, sektorale Arbeitsgruppen in enger Zusammenarbeit mit der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten.
Zeitliche Planung: 2012
3.6. Stufe 6: Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens
Ziel: Sicherung eines angemessenen Rechtsrahmens für den Datenaustausch.
Beschreibung: Bis Ende 2011 sollten Pilotprojekte eine vorläufige Einschätzung der rechtlichen, verwaltungstechnischen und technischen Hindernisse für den Datenaustausch und der bewährten Praktiken zur Förderung des Austauschs geliefert und bestimmt haben, wie Anforderungen an die Vertraulichkeit und den Datenaustausch erfüllt werden können. Daher ist das Ziel dieser Stufe sicherzustellen, dass es für jeden Austausch einen klaren Rahmen hinsichtlich der entsprechenden Rechte und Pflichten der Beteiligten gibt. Gleichzeitig müssen rechtliche Fragen in angemessener Weise berücksichtigt werden, wie z.B. die Vertraulichkeit der Daten, das Recht am geistigen Eigentum, der Schutz personenbezogener Daten und das Eigentumsrecht an Daten gemäß nationalem und internationalem Recht.
Maßnahme: Bestimmung der Anforderungen an den Informationsaustausch, die bereits durch internationale oder EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind, und derer, die einer neuen rechtlichen Grundlage bedürfen.
Akteure: MS-Sachverständigengruppe in Zusammenarbeit mit den sektoralen Arbeitsgruppen. 3.7. Folgenabschätzung einschließlich der finanziellen Auswirkungen
Die Kommission wird eine Folgenabschätzung durchführen, in die die Stufen 1 bis 6 des vorliegenden Fahrplans einfließen, bevor dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Vorschlag zur Umsetzung des gemeinsamen Informationsraums vorgelegt wird. Sie wird für die Mitgliedstaaten und die zuständigen EU-Stellen einen angemessenen Zeitplan aufstellen.
Um zu gewährleisten, dass die EU nach dem in Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten Prinzip nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen übertragen haben, wann immer Maßnahmen Fragen nationaler Zuständigkeiten berühren (z.B. Stufe 2), werden diese weder in den Fahrplan noch in den Vorschlag der Kommission aufgenommen.
Zeitliche Planung: Die unterschiedlichen Stufen des Fahrplan-Entwurfs und besonders die Arbeit innerhalb der MS-Sachverständigengruppe und der sektoralen Arbeitsgruppen sind als Vorbereitung für die Folgenabschätzung gedacht. Die endgültige Fassung der Folgenabschätzung sollte bis 2013 vorliegen.
4. Schlussfolgerung
Der vorliegende Entwurf eines Fahrplans stellt eine flexible, schrittweise Annäherung an einen dezentralen gemeinsamen Informationsraum dar, der die ausgiebige Konsultation der MS-Sachverständigengruppe widerspiegelt, wie vom Rat gefordert.
Seine wirksame Umsetzung wird vom Engagement der in den einzelnen Stufen bestimmten Akteure abhängen. Die Kommission wird für eine kohärente Umsetzung des Fahrplans sorgen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diese Kohärenz auch innerhalb der sektoralen Arbeitsgruppen sicherstellen. Die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten gewährleistet die allgemeine Einheitlichkeit bei der Integration der Meeresüberwachung.
Inwieweit ein regionaler Ansatz verfolgt werden soll, sollte von den Mitgliedstaaten innerhalb der Pilotprojekte MARSUNO und BluemassMed erörtert und der aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestehenden Untergruppe der Kommission mitgeteilt werden. Diese Gruppe wird auch erörtern, in welchem Ausmaß und unter welchen Bedingungen Bewerber- oder potenzielle Bewerberländer sich dieser Initiative zum passenden Zeitpunkt im Integrationsprozess anschließen können. Eine angemessene Beteiligung bestimmter Drittländer könnte in Zukunft ebenfalls in Erwägung gezogen werden. Wie vom Rat gefordert, wird dieser Fahrplan Ende 2011 noch einmal überarbeitet werden.
Anhang
Mitglieder(Nutzergruppen) | Überwachungs- und Unterstützungsfunktionen |
Sicherheit auf See (einschließlich Such- und Rettungsdienste), Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe | Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zur Sicherheit und Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (Bau, Ausrüstung, Crew/Passagiere, Ladung); Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zur Navigationssicherheit (Sicherheit des Schiffsverkehrs); Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zur Gefahrenabwehr auf Schiffen; Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften |
Unterstützung eines sicheren und effizienten Flusses des Schiffsverkehrs; Schiffsverkehrsmanagement |
Frühwarnung vor/Identifizierung von Schiffen/Personen in Seenot; Unterstützung von Einsätzen (Suche und Rettung, Bergung, Notliegeplätze) |
Frühwarnung vor/Identifizierung von Bedrohungen der Sicherheit auf See im Rahmen von SOLAS Kapitel XI-2; Unterstützung von Abwehrmaßnahmen Frühwarnung vor/Identifizierung von Bedrohungen/seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen; Unterstützung von Abwehrmaßnahmen |
2. Fischereiaufsicht | Überwachung der Einhaltung der Fischereivorschriften; Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften |
Frühwarnung vor/Identifizierung von illegaler Fischerei oder Fischanlandungen; Unterstützung von Abwehrmaßnahmen |
Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung; Meeresumwelt | Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt; Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften Frühwarnung vor/Identifizierung von Zwischenfällen/Unfällen, die Folgen für die Umwelt haben können; Unterstützung von Abwehrmaßnahmen |
Zoll | Überwachung der Einhaltung von Zollvorschriften zu Einfuhr, Ausfuhr und Verkehr von Waren; Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften |
Frühwarnung vor/Identifizierung von illegalem Warnhandel (Drogen, Waffen usw.); Unterstützung von Abwehrmaßnahmen |
Grenzkontrolle | Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zur Einwanderung und Grenzüberschreitung; Unterstützung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften |
Frühwarnung vor/Identifizierung von Fällen von illegaler Einwanderung und Menschenhandel; Unterstützung von Abwehrmaßnahmen |
Allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften | Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften in Seegebieten mit polizeilicher Befugnis und Unterstützung von Durchsetzungs- und/oder Abwehrmaßnahmen |
7. Verteidigung | Überwachung zur Unterstützung allgemeiner Verteidigungsaufgaben, z. B.: - Ausübung der nationalen Souveränität auf See;
- Bekämpfung von Terrorismus und anderen feindlichen
Handlung außerhalb der EU; - andere Aufgaben der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik gemäß Artikel 42 und Artikel 43 EUV. |
Glossar
BluemassMed: Blue Maritime Surveillance System Med, Pilotprojekt zur Integration der Meeresüberwachung, kofinanziert von der Europäischen Kommission
GSVP: EU Sicherheits- und Verteidigungspolitik
EVA: Europäische Verteidigungsagentur
EUROPOL: Europäische Strafverfolgungsbehörde
EUROSUR: Europäisches Grenzüberwachungssystem
GMES: Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung ist eine europäische Initiative zum Aufbau einer europäischen Kapazität von Erdbeobachtungstechnologien
MARSUNO: Maritime Surveillance in the Northern European Sea Basins, Pilotprojekt zur Integration der Meeresüberwachung, kofinanziert von der Europäischen Kommission
PT MARSUR: Projektteam Meeresüberwachung - EVA-Projekt zum "Meeresüberwachungsnetz"
SafeSeaNet: Netzwerk für sicheren Seeverkehr; eine europäische Plattform für den Austausch von Meeresdaten zwischen Schifffahrtsbehörden der Mitgliedstaaten
SOLAS: internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
TAG: technisches Beratungsgremium; setzt sich zusammen aus Vertretern aller relevanten Nutzergruppen der Meeresüberwachung; unter Vorsitz der Europäischen Kommission liefert das technische Beratungsgremium fachliche Beiträge, die in die Ausarbeitung des Fahrplan-Entwurfs einfließen
VMS: satellitengestützte Schiffsortungssystem, das im Fischereisektor genutzt wird
Wise Pen: eine Gruppe von fünf Admiralen, die für den EVA-Lenkungsausschuss einen Bericht mit dem Titel "Maritime surveillance in support of CSDP" erstellt hat
- 1. KOM (2009) 538 endg.
- 2. http://ec.europa.eu/maritimeaffairs/pdf/external_relations_council_conclusions_17112009_en.pdf
- 3. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/genaff/115184.pdf , S. 16.
- 4. Eine genaue Auflistung der Nutzergruppen findet sich unter Ziffer 3.1 und im Anhang.
- 5. Umweltdaten sollten im Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen frei zugänglich sein.
- 6. Sicherheit auf See im Rahmen der einschlägigen IMO-Übereinkommen, insbesondere der SOLAS-, STCW- und COLREG-Übereinkommen und verwandter EU-Rechtsvorschriften.
- 7. Gefahrenabwehr im Schiffsverkehr gemäß SOLAS XI-2, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 bezeichnet der Begriff: "Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen.
- 8. MARPOL-Übereinkommen 073/78 und verwandtes EU-Recht.
- 9. Mit Schwerpunkt auf der Überwachung von Waren.
- 10. Mit Schwerpunkt auf Verhütung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität an den EU-Außengrenzen.
- 11. Mit Schwerpunkt auf Verhütung von kriminellen/illegalen Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten der Polizei im maritimen Bereich der EU.
- 12. Siehe auch Grundsatz 3 im Folgenden.
- 13. Richtlinie 2002/59/EG in der durch Richtlinie 2009/17/EG geänderten Fassung.
- 14. Beschluss der Kommission vom 29. November 2001, ABl. L 317 vom 3.12.2001 in geänderter Fassung.