878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Kommission, einen EU-Rahmen für ein effektiveres, grenzüberschreitendes Krisenmanagement im Finanzsektor für die Zukunft errichten zu wollen. Die angestellten Überlegungen stehen dabei im Einklang mit den Beschlüssen der G20.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung frühzeitig darauf hinzuwirken, dass solche Institute von den angedachten Regelungen zur Abwicklung ausgenommen werden, von denen keine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen kann.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, frühzeitig darauf hinzuwirken, dass solche Institute von den angedachten Regelungen zur Abwicklung wirtschaftlich weitgehend nicht belastet werden, von denen keine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen kann.
- 4. Insbesondere sollten Institute ausgeklammert werden, die bei einer Schieflage bereits aufgrund von bestehender Anstaltslast und Gewährträgerhaftung oder institutssichernden Einrichtungen nicht in die Insolvenz entlassen werden.
- 5. Insbesondere sollten Institute entsprechend dem geringeren Risiko weitestgehend nicht belastet werden, die bei einer Schieflage bereits aufgrund von bestehender Anstaltslast und Gewährträgerhaftung oder institutssichernden Einrichtungen nicht in die Insolvenz entlassen werden.
- 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission ein Netz aus nationalen Abwicklungsfonds anstrebt. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass auch langfristig ein Netz aus nationalen Fonds bestehen bleiben muss. Für eine Zusammenführung in einen EU-weiten Fonds besteht kein Bedarf. Dagegen spricht auch, dass dies diejenigen Länder benachteiligen würde, die beispielsweise ein größeres Volumen aufgrund eines längeren Bestehens, eines umfassenderen Kreises beitragspflichtiger Unternehmer oder einer umfassenderen Bemessungsgrundlage aufgebaut haben.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf der Beratungen in den Gremien der EU darauf hinzuwirken, dass die in Deutschland im Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG) entwickelten Regelungen bei der Schaffung europäischer Vorgaben zur Einrichtung nationaler Bankenabwicklungsfonds oder eines einzigen EU-Bankenabwicklungsfonds unabhängig vom Verhältnis zueinander Berücksichtigung finden, indem insbesondere die Voraussetzung für die Herausnahme der Förderinstitute der Länder von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds auch auf europäischer Ebene geschaffen wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung - Restrukturierungsgesetz (BR-Drucksache 681/10 (PDF) ) nunmehr vorsieht, dass die Förderinstitute der Länder nicht zu den Beiträgen zum Restrukturierungsfonds herangezogen werden. Diese Freistellung nach dem RStruktFG muss unabhängig vom Verhältnis der Regelungen zueinander auch bei der Schaffung europäischer Vorgaben zur Gestaltung von Abwicklungsfonds zur Geltung kommen.
Die Heranziehung der Förderbanken der Länder zu einem nationalen Abwicklungsfonds nach europäischen Vorgaben oder einem einzigen EU-Abwicklungsfonds wäre nicht sachgerecht. Die Beitragspflicht dieser Institute wäre nicht nur im Hinblick auf ihren gesetzlichen Förderauftrag kontraproduktiv (Wahrnehmung von Förderaufgaben insbesondere auf den Gebieten der Struktur- und Wirtschaftspolitik sowie der Sozial- und Wohnraumpolitik). Sie trüge auch nicht der Tatsache Rechnung, dass diese Institute kein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems bedeuten, da sie der Gewährträgerhaftung unterfallen. Dies bedeutet, dass eine Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds von vornherein ausgeschlossen ist. Zudem unterstehen die Förderinstitute einer besonderen staatlichen Aufsicht. Auch haben sie die jüngste Finanzkrise aufgrund ihrer konservativen Geschäftspolitik nicht zu vertreten.
B
- 8. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.