Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 19/16060 - zu dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 608/19(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16060
19. Wahlperiode 18.12.2019
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht - Drucksachen 19/14338, 19/15125, 19/15157, 19/15229, 19/15637 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Andreas Jung
Berichterstatterin im Bundesrat: Ministerpräsidentin Manuela Schwesig
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 128. Sitzung am 15. November 2019 beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 18. Dezember 2019
Der Vermittlungsausschuss
Manuela Schwesig Andreas Jung Manuela Schwesig
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatterin
Anlage
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 35c Absatz 1 Satz 4 EStG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 EStG), Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 9 EStG, Nummer 4 ( § 101 Satz 1 EStG), Artikel 5 (Änderung des Grundsteuergesetzes), Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung), Artikel 6 - neu - (§ 1 Absatz 2 FAG)
1. In Artikel 1 Nummer 4 wird § 35c Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:
,Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
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2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der neu anzufügende Satz 8 wie folgt gefasst:
"Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
- a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
- b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt."
- bb) In Buchstabe b wird in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 der neu anzufügende Satz 9 wie folgt gefasst:
"Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
- a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
- b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
anzusetzen."
- b) In Nummer 4 wird § 101 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen."
3. Die Artikel 5 und 6 werden aufgehoben.
4. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 5.
5. Nach dem neuen Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalenderjahr | Bund | Länder | Gemeinden |
2020 | minus | | |
| 11 761 856 907 Euro | 7 998 074 350 Euro | 3 763 782 557 Euro |
2021 | minus | | |
| 11 481 407 683 Euro | 7 806 407 683 Euro | 3 675 000 000 Euro |
2022 | minus | | |
| 9 706 407 683 Euro | 7 306 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2023 | minus | | |
| 9 706 407 683 Euro | 7 306 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2024 | minus | | |
| 9 894 407 683 Euro | 7 494 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2025 | minus | | |
| 9 519 407 683 Euro | 7 119 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2026 | minus | | |
| 9 519 407 683 Euro | 7 119 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
ab 2027 | minus | | |
| 9 331 407 683 Euro | 6 931 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro." ʻ |
6. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 7.