A. Problem
- Das am 2. September 2002 beschlossene und am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sanktioniert gesetzlich das Preisbindungssystem für Bücher. § 7 Abs. 3 BuchPrG schreibt für Sammelbestellungen von Schulbüchern eine abschließende Rabattregelung fest, die Nachlässe gegenüber dem regulär vom Endabnehmer zu verlangenden Preis vorsieht. Die Gewährung des Sammelrabatts ist insbesondere davon abhängig, dass die Sammelbestellungen von Schulbüchern "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG).
- In einigen Ländern (Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen) sollen sich künftig die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an der Schulbuchfinanzierung beteiligen, und zwar in einem Umfang von über 50 %. Die Schulbücher bleiben gleichwohl im Eigentum eines Trägers der öffentlichen Hand. Übersteigt der Gesamtanteil der seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zu leistenden Zahlungen 50 % der Schulbuchkosten, würde der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG entfallen. Auch eine Umwidmung der von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern vereinnahmten Gelder in öffentliche Haushaltsmittel hätte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zur Folge, dass die Schulbuchkäufe als "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) zu qualifizieren wären. Entfiele der gegenwärtige Rabattsatz zwischen 8 % und 15 %, könnten mit den insgesamt für Schulbuchkäufe zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend weniger Schulbücher angeschafft werden.
B. Lösung
- Der gegenwärtige Rechtszustand ist im Hinblick auf die in einigen Ländern getroffenen Vorbereitungen zur Einführung einer Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler so fortzuschreiben, dass ungeachtet der privaten Mitfinanzierung der Preisnachlass für Schulbücher insgesamt erhalten bleibt. Der Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen ist daher von dem bisherigen gesetzlichen Erfordernis abzukoppeln, dass die Finanzierung der Bücher überwiegend durch die öffentliche Hand zu erfolgen hat.
- Die Neuregelung sieht einen einheitlichen Nachlasssatz von 12 % bei Schulbuchbestellungen vor. Eine Sammelbestellung ist gegeben, wenn entweder mehr als 10 Exemplare eines Titels oder mehr als 50 Bücher bestellt werden. Hierdurch würde der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes gewahrt, das Kulturgut Buch und die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen für Bücher zu schützen (§ 1 BuchPrG).
C. Alternativen
D. Kosten
- Für die Länder und - in einzelnen Ländern - die Kommunen als Schulaufwandsträger ergeben sich durch die Gesetzesänderung keine unmittelbaren Kostenauswirkungen. Allerdings kann nicht immer der bisher eingeräumte Spitzenrabattsatz erhalten bleiben.
- Für Erziehungsberechtigte und volljährige Schüler entstehen durch die geplante Gesetzesänderung weder finanzielle Mehrbelastungen noch Einsparungen.
- Schulbuchautoren, -herausgeber sowie -verlage und der Buchhandel müssen keine Umsatzeinbußen oder Einnahmeausfälle hinnehmen. Das insgesamt für die Anschaffung von Schulbüchern zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird durch die Gesetzesänderung nicht unmittelbar berührt. Allerdings verändern Rabattgewährungen die Anzahl der mit einem bestimmten Finanzvolumen beschaffbaren Lernmitte1. Die neue Rabattfestsetzung wird im bundesweiten Schnitt jedoch zu keinen signifikanten Änderungen führen.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 31. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
§ 7 Abs. 3 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl I. S. 3448) erhält folgende Fassung:
"Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand angeschafft werden, gewähren die Verkäufer einen Nachlass von 12 Prozent. Eine Sammelbestellung liegt vor, wenn mehr als 10 Stück eines Titels oder mehr als 50 Bücher bestellt werden."
Art. 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am... in Kraft.
Begründung
Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist erforderlich, um bei einer Umstellung der Finanzierungssysteme für Schulbücher in einigen Ländern den Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen nach § 7 Abs. 3 BuchPrG zu erhalten.
In einigen Ländern (Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) soll eine Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Schulbuchkosten eingeführt werden. Die Eigenbeteiligung würde mehr als die Hälfte der Anschaffungskosten für Schulbücher betragen. Übersteigt der von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülern aufgebrachte Betrag 50 % der Schulbuchkosten, kann nach geltender Rechtslage der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG nicht mehr gewährt werden.
Die Formulierung "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG) verlangt, dass sich die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte der Gesamtkosten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt. Da der Gesetzeswortlaut auf eine Finanzierung durch die öffentliche Hand abstellt, genügt eine möglicherweise stattfindende Umwidmung der Gelder in öffentliche Haushaltsgelder (Landeshaushalt oder Kommunalhaushalt) nicht, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Selbst wenn die von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler erhobenen Entgelte bzw. Abgaben für die Schulbuchbeschaffung und -nutzung haushaltsrechtlich vereinnahmt und öffentlichrechtlich umgewidmet würden, stammen die betreffenden Gelder wirtschaftlich betrachtet weiterhin von Privatpersonen.
Die vorgeschlagene Lösung erstreckt die Sammelrabattlösung auf sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung, in denen die öffentliche Hand Eigentum an den Schulbüchern erwirbt. Die Höhe der von Privatpersonen erbrachten Finanzierungsquote bleibt für die Gewährung des Sammelrabatts unbeachtlich; Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden. Der Begriff der Schulbuchsammelbestellung wird alternativ definiert: Die Bestellung muss entweder mehr als 10 Exemplare eines Titels oder mehr als 50 Bücher umfassen.