A. Problem und Ziel
Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.
B. Lösung
St. Lucia hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 7. Juni 2010 mit St. Lucia unterzeichnete Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
Mithilfe des durch das Abkommen ermöglichten Auskunftsaustauschs werden künftig Steuerausfälle verhindert.
2. Vollzugsaufwand
Die durch das Abkommen entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern; sie werden betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu St. Lucia. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich; jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von St. Lucia davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch St. Lucia nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft,
- b) Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft,
- c) die Verwaltung eingeführt: Anzahl: 10
| | | Bürokratiebe-/-entlastung für | | | Herkunft in % |
lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Bürger Bürger (sonst. in min Kosten Unternehmen Verwaltung je Fall in EUR) in Tsd. EUR in Tsd. EUR (einschl. je Fall (insgesamt) (insgesamt) Periodizität) (einschl. Periodizität) | Fallzahl | Periodizität | A B C |
1 | Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 | Mitteilung wesentlicher Änderungen bei den unter das Abkommen fallenden Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Informationsbeschaffung an die zuständige Behörde des anderen Staates | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
2 | Artikel 5 Absatz 1 bis 3 | Auskunftserteilung auf Ersuchen des anderen Staates zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
3 | Artikel 5 Absatz 6 | Bestätigung des Eingangs des Ersuchens durch die ersuchte Behörde und Unterrichtung innerhalb von 60 Tagen über Mängel des Ersuchens und innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens, wenn Informationserteilung auf Hindernisse stößt | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
4 | Artikel 6 Absatz 3 | Unterrichtung durch die ersuchte Behörde über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Prüfung beauftragte Behörde bzw. Bedienstete sowie die vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
5 | Artikel 8 Absatz 4 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe b | Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verwendung der übermittelten Daten für andere Zwecke | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
6 | Artikel 8 Absatz 4 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe c Satz 3 | Pflicht zur Mitteilung, falls unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wurden | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
7 | Artikel 8 Absatz 4 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe d | Empfangende Stelle unterrichtet übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der Daten und der erzielten Ergebnisse. | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
8 | Artikel 8 Absatz 4 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe e | Unterrichtung des Betroffenen über die Datenerhebung durch die die Daten empfangende Stelle | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
9 | Artikel 8 Absatz 4 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe f | Auskunft auf Antrag des Betroffenen über die über ihn erhobenen Daten und über den vorgesehenen Verwendungszweck | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
10 | Artikel 8 Absatz 4 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe i | Mitteilung der ersuchten Stelle über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
| Summe ohne Einmalkosten in EUR | | | 0 | 0 | | | | | |
| Summe Einmalkosten in EUR | | | 0 | 0 | | |
Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.11.10
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Castries am 7. Juni 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen
Die Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia - in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in allen Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern, in der Erkenntnis, dass das folgende Abkommen nur Verpflichtungen für die Vertragsparteien enthält - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und die Informationen werden in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Vertragsstaats gewährleistet werden, bleiben anwendbar, soweit sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht unangemessen verhindern oder verzögern.
Artikel 2
Zuständigkeit
Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die seinen Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in seinem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- - die Einkommensteuer,
- - die Körperschaftsteuer,
- - die Gewerbesteuer,
- - die Vermögensteuer,
- - die Erbschaftsteuer,
- - die Umsatzsteuer,
- - die Versicherungsteuer und - alle sonstigen Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern, einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
- b) in Bezug auf St. Lucia alle Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern.
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
- b) bedeutet der Ausdruck "St. Lucia" den Staat St. Lucia;
- c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- ii) in Bezug auf St. Lucia den Finanzminister oder den bevollmächtigten Vertreter des Ministers;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- h) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen;
- i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds beziehungsweise ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds beziehungsweise System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds beziehungsweise System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
- k) bedeutet der Ausdruck "ersuchender Vertragsstaat" den um Informationen ersuchenden Vertragsstaat;
- l) bedeutet der Ausdruck "ersuchter Vertragsstaat" den Vertragsstaat, der um Erteilung von Informationen ersucht wird;
- m) bedeutet der Ausdruck "Informationsbeschaffungsmaßnahmen" die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einen Vertragsstaat zur Einholung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
- n) bedeutet der Ausdruck "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;
- p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaats strafbewehrt ist;
- q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
- (2) Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, nach dem Recht dieses Vertragsstaats zukam, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieses Vertragsstaats den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats zukommt.
Artikel 5
Informationsaustausch
- (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt.
- (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen nicht für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt.
- (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.
- (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden nach diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
- a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
- b)
- i) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
- ii) bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte; dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsstaaten begründet, Informationen über die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
- (5) Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem Abkommen übermittelt die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen die folgenden Angaben:
- a) die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist;
- b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zu übermitteln sind;
- d) den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
- i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
- (6) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
- a) bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel des Ersuchens;
- b) unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich, wenn sie die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn sie bei der Informationserteilung auf Hindernisse stößt oder die Informationserteilung verweigert, unter Angabe des Grundes für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
- (1) Ein Vertragsstaat kann Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats die Einreise in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragsstaats zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die zuständige Behörde des zweitgenannten Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
- (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des erstgenannten Vertragsstaats während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im zweitgenannten Vertragsstaat anwesend sind.
- (3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung durchführenden Vertragsstaats so bald wie möglich die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde beziehungsweise den damit beauftragten Bediensteten sowie über die vom erstgenannten Vertragsstaat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden vom die Prüfung durchführenden Vertragsstaat getroffen.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
- (1) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats kann die Unterstützung ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde,
- b) der ersuchende Vertragsstaat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen, oder
- c) die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung des ersuchten Vertragsstaats widerspräche.
- (2) Dieses Abkommen verpflichtet einen ersuchten Vertragsstaat nicht
- a) zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, oder
- b) zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
- (3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
- (4) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befänden.
- (5) Der ersuchte Vertragsstaat kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen vom ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung einer Bestimmung seines Steuerrechts oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten werden, die einen Bürger des ersuchten Vertragsstaats gegenüber einem Bürger des ersuchenden Vertragsstaats unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
- (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten eingeholten Informationen. Sie dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen diese Informationen nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwenden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen ist.
- (2) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
- (3) Die einem ersuchenden Vertragsstaat nach diesem Abkommen erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
- (4) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts des übermittelnden Vertragsstaats.
Artikel 9
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über angefallene Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten für Dritte und externe Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).
Artikel 10
Verständigungsverfahren
- (1) Treten zwischen den Vertragsstaaten Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
- (2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
- (4) Bei Bedarf verständigen sich die Vertragsstaaten über Verfahren zur Streitbeilegung.
Artikel 11
Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsstaaten ergreifen alle zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 12
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) auf Steuerstrafsachen und
- b) auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach diesem Tag beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, in Bezug auf alle am oder nach diesem Tag entstehenden Steuern.
Artikel 14
Kündigung
- (1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.
- (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.
- (3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten Informationen an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu Castries am 7. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ernst Martens
Für St. Lucia
Stephenson King
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia über den Informationsaustausch in Steuersachen
Die Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia (die "Vertragsstaaten") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsstaaten über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
- 1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden kann.
- 2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 gewährleisten die Vertragsstaaten den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, der der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:
- a) Die empfangende Stelle darf diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.
- b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der anderweitigen Verwendung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig, und die empfangende Stelle hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Durch die anderweitige Verwendung der Informationen verursachte Schäden sind zu ersetzen.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- d) Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall zum Zweck der Unterrichtung des Betroffenen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung durch die übermittelnde Stelle zu unterrichten. Der Betroffene muss nicht unterrichtet werden, sofern und solange insgesamt davon ausgegangen wird, dass das öffentliche Interesse an der Nichtunterrichtung des Betroffenen sein Informationsinteresse überwiegt.
- f) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
- g) Wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
- i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.
- j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 3. Gemäß Artikel 9 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom ersuchten Vertragsstaat zu tragen sind. Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind vom ersuchenden Vertragsstaat zu tragen.
Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
- a) angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von Mitarbeitern durch Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;
- b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
- c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
- d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
- e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;
- f)angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
- g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
- h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären, ob der er suchende Vertragsstaat das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
- 4. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und unmittelbar an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland: Zuständige Behörde für St. Lucia:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
Comptroller of Inland Revenue Department of Inland Revenue
Heraldine Rock Building
The Waterfront Castries, Saint Lucia in Bezug in Bezug auf Steuerstrafsachen: auf Steuerstrafsachen: Bundesamt für Justiz 53094 Bonn die vorgenannte zuständige Behörde
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 7. Juni 2010 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
St. Lucia hat sich am 28. Februar 2002 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Es hat diese Verpflichtung jedoch unter den Vorbehalt der Schaffung gleicher Verhältnisse für alle Finanzzentren gestellt. Nachdem infolge der Bemühungen der G20-Staaten alle bedeutenden Finanzzentren im Jahr 2009 den OECD-Standard akzeptiert haben, hat auch St. Lucia damit begonnen, den OECD-Standard durch Abschluss bilateraler Vereinbarungen umzusetzen. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 7. Juni 2010 ist St. Lucia seiner Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Partei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d.h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.
Zu Artikel 2
Artikel 2 bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person in dieser Vertragspartei befinden oder die dieser Person zugänglich sind.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und Versicherungsteuer sowie alle anderen Steuern einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge.
Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.
Zu Artikel 4
Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.
Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen enthält ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens.
Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, unabhängig davon, ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte, z.B. Zeugenaussagen, in einer bestimmten Form übermittelt zu bekommen.
Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. Die Erteilung solcher Informationen kann nicht unter Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften im Recht der ersuchten Partei abgelehnt werden (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b).
Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) oder Investmentvermögen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i). Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.
Absatz 5 benennt die Angaben und Ausführungen, die ein Auskunftsersuchen enthalten muss. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, nicht im Namen der Person bestehen muss, wenn die Bezeichnung aufgrund anderer Merkmale möglich ist.
Absatz 6 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, den Eingang des Ersuchens gegenüber der ersuchenden Vertragspartei zu bestätigen und sich um eine kurzfristige Auskunftserteilung zu bemühen.
Zu Artikel 6
Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben wird und welche Bedingungen und Voraussetzungen ggf. einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Darüber hinaus ist nach Absatz 2 ein Ersuchen zulässig, Vertreter zu einer im anderen Hoheitsbereich stattfindenden Steuerprüfung zu entsenden. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Partei.
Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Nach Absatz 1 ist die ersuchte Partei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Partei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Information zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.
Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter
Berufung auf ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren.
Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Partei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.
Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Partei diskriminieren.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte (Absatz 1).
Nach Absatz 1 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
Nach Absatz 2 darf die Verwendung für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die die Information erteilt. Nach Absatz 3 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also keinen anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 4 nur insoweit übermittelt werden, als dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Danach trägt die ersuchte Partei alle regulären Kosten, die aufgrund des Auskunftsersuchens anfallen. Außergewöhnliche Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten der Kostentragung.
Zu Artikel 10
Artikel 10 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.
Zu Artikel 11
Artikel 11 weist auf die Verpflichtung der Vertragsparteien hin, die zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Zu Artikel 12
Artikel 12 weist auf das Protokoll als Bestandteil des Abkommens hin.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 2 tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung nur für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p gilt diese zeitliche Beschränkung nicht für Steuerstrafsachen.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens. Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.