1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 17 Absatz 4 Satz 1 StrRehaG), Nummer 4 - neu - (§ 25 Absatz 2 Satz 3 StrRehaG), Artikel 1a - neu - (§ 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG)
- a) Dem Artikel 1 sind folgende Nummern anzufügen:
- '3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2029" ersetzt.
- 4. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2029" ersetzt.'
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2030" ersetzt.'
Folgeänderungen:
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 sind folgende Begründungen anzufügen:
'Zu Nummer 3 und 4 (Änderung von § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 25 Absatz 2 Satz 3 StrRehaG)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2.
Zu Artikel 1a (Änderung des § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei den Änderungen handelt es sich um zwingend notwendige Folgeänderungen der in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehenen Verlängerung der Ausschlussfrist für Rehabilitierungsanträge bis Ende 2029.
Wie bei den in der Vergangenheit erfolgten Fristverlängerungen (siehe zuletzt das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010, BGBl. I S. 1744) sind auch die Ausschlussfristen in § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 25 Absatz 2 Satz 3 StrRehaG zu verlängern, damit auch die (an die vorherige Rehabilitierung anknüpfende) Kapitalentschädigung bis Ende 2029 beantragt werden kann.
Die Änderung des § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG ist erforderlich, um zu vermeiden, dass die gemäß § 64a Absatz 1 BZRG gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem Strafregister der ehemaligen DDR nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden. Dies sieht die derzeitige Regelung des § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG vor. Die genannten Eintragungen und Eintragungsunterlagen werden jedoch für die Durchführung der Rehabilitierungsverfahren benötigt; sie dürfen daher erst nach dem 31. Dezember 2030 vernichtet werden.