Der Deutsche Bundestag hat in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/11053 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) - Drucksache 17/9852 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 176/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;".
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren." "
- bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden." "
- cc) Buchstabe e wird aufgehoben.
- b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Absatz 1 wird aufgehoben."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
"d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen." "
- dd) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
- c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. § 30 wird wie folgt geändert:
- d) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 12 und 13.
- e) In der neuen Nummer 12 wird § 31 Absatz 4 wie folgt gefasst:
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
- 1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind, oder
- 2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder
- 3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung anfallen."
- f) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. § 32b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe " § 32" durch die Wörter " § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "den §§ 32 und 32a" durch die Wörter " § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 und 32a" ersetzt."
- g) Die bisherigen Nummern 13 bis 34 werden die Nummern 15 bis 36.
- h) In der neuen Nummer 21 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt." "
- i) Die neue Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
"22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen oder
- 2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf einem Markt vorliegen, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden oder
- 3. die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetzbuchs hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.""
- j) Nach der neuen Nummer 36 wird folgende Nummer 37 eingefügt:
"37. In § 62 wird die Angabe " § 30 Abs. 3" durch die Wörter " § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3" ersetzt."
- k) Die bisherigen Nummern 35 bis 44 werden die Nummern 38 bis 47.
- l) Die neue Nummer 39 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach der Angabe "Absatz 1" wird die Angabe "Satz 2" eingefügt.
- bbb) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen stehen der Verweisungsantrag an die Europäische Kommission oder die Anmeldung bei der Europäischen Kommission der Anmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich;"."
- ccc) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3;"."
- bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
- cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- m) In der neuen Nummer 40 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder"."
2. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Dem § 4 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander und zu den Versicherten gelten die §§ 1 bis 3, 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 80 und 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 sowie die §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend, wobei der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen zu berücksichtigen ist. Satz 2 gilt nicht für Verträge, sonstige Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen von Krankenkassen oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt ist. Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend." "
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung ( § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat."
- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt."
2. § 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4. Die bisherigen Artikel 4 bis 6 werden die Artikel 5 bis 7.
5. In dem neuen Artikel 5 werden in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 jeweils die Wörter "und Absatz 3" gestrichen.
6. Der neue Artikel 7 wird wie folgt geändert: