Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Nutzung von weiblichen Kohortentieren bei Auftreten eines BSE-Falles
Die Bundesregierung wird gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass im BSE-Fall weibliche Kohortentiere bis zum Ende ihrer Nutzung zur Zucht und Milchgewinnung am Leben gelassen werden können, sofern sie nach ihrem Tod vollständig vernichtet werden.
Begründung
Nach geltendem EU-Recht müssen derzeit unmittelbar bei Auftreten eines BSE-Falles in einem Bestand alle sog. "Kohortentiere" getötet und unschädlich beseitigt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass außer dem BSE-Rind auch alle diejenigen Tiere des Bestandes, die auf Grund ihrer Abstammung und ihrer Fütterung ein erhöhtes BSE-Risiko tragen (die so genannte Geburts- und Fütterungskohorte), nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Ausgenommen
Hiervon sind Besamungsbullen, die nicht sofort getötet werden müssen, sondern noch weiterhin zur Zucht genutzt werden können.
Diese Ausnahme geht auf einen Beschluss des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) vom Mai 2003 zurück, in dem festgestellt wird, dass männliche und weibliche Kohortentiere zur weiteren Nutzung am Leben gelassen werden können, wenn sichergestellt ist, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden und nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Mit der Beschränkung der Ausnahme auf Besamungsbullen hat die EU diesen Beschluss nur unvollständig in ihrer Gesetzgebung übernommen.
Die Nutzung von weiblichen Kohortentieren zur Zucht und Milchgewinnung ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand unbedenklich. Es muss dabei aber sichergestellt sein, dass die Kohortentiere selbst nicht in die Nahrungs- bzw. Futtermittelkette gelangen. Auf Masttiere, deren Nutzen in der Fleischgewinnung besteht, kann diese Ausnahme daher nicht ausgeweitet werden.