Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 1 7/1 3808 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) - Drucksache 17/12297 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 811/12 (PDF)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu Artikel 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016
Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017".
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird aufgehoben.
- b) Die Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.
3. In Artikel 5 Nummer 12 wird § 166 Absatz 2 Satz 5 wie folgt gefasst:
"Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat."
4. In Artikel 8 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben."
5. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 13 bis 13c ersetzt:
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S.1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S.1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" die Angabe "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" eingefügt.
- 2. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -" gestrichen.
- 3. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe "Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.
- 4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird die Angabe "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -" vorangestellt.
- 5. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Mitglied des Direktoriums -" die Angabe "Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" eingefügt.
Artikel 13a
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird nach der Angabe "Bundesbankdirektor2" die Angabe "Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4" eingefügt.
- 2. Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "Direktor bei der Unfallkasse des Bundes - als stellvertretender Geschäftsführer -" wird durch die Angabe "Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3" ersetzt.
- b) Die Angabe "Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse - als Geschäftsführer -" wird gestrichen.
- 3. Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe "Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" wird die Angabe "Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Vorsitzender der Geschäftsführung -" eingefügt.
- b) Die Angabe "Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes - als Geschäftsführer -" wird gestrichen.
Artikel 13b
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016
Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach der Angabe "Direktor - als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung - - als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -" wird die Angabe "Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -" eingefügt.
- 2. Die Angabe "Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom - als Geschäftsführer -" wird gestrichen.
Artikel 13c
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird in der Angabe "Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4" die Angabe "4" durch die Angabe " 11" ersetzt. 2. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird in der Angabe "Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- - als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3" die Angabe "3" durch die Angabe " 6" ersetzt.
- 3. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe "Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
- - als Leiter einer Fachgruppe -" die Angabe "Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -12" eingefügt.
- 4. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe "Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- - als Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.
- 5. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe "Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin" die Angabe "Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" eingefügt."
- 6. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S.1660), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse." "
- b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt."
7. Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:
"Artikel 16a
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen."
8. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 sowie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft."
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Artikel 13 tritt am 1. September 2013 in Kraft."
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 Nummer 1 und 5 bis 10" durch die Wörter "Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9" und die Wörter "Artikel 13 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a" durch die Angabe "Artikel 13a" ersetzt.
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft."