A. Problem und Ziel
- Es gibt in ganz Deutschland eine zunehmende Gefahr durch Auffahrunfälle insbesondere auf Bundesautobahnen, bei denen Fahrzeuge der Feuerwehr an der Einsatzstelle von hinten erfasst und ihre Besatzung zum Teil verletzt oder getötet wurde. Für diese Einsätze ist dringend die Erhöhung der Sicherheit erforderlich, um solche Unfälle zukünftig zu vermeiden. Ziel ist es, den Entwurf einer Initiative zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in den Bundesrat einzubringen, mit der allgemein und bundeseinheitlich zusätzliche gelbe Leuchten am Heck von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes (BRK-Dienste) zugelassen werden ( § 52 StVZO).
B. Lösung
- § 52 StVZO wird ergänzt um einen neuen Abs.11. Dieser enthält Regelungen, die den mit "Blaulicht" ausgestatteten Fahrzeugen der BRK-Dienste die Anbringung zusätzlicher gelber Warnleuchten ermöglichen. Damit soll den Einsatzkräften eine höhere Sicherheit gegeben werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Neufassung des § 52 Absatz 11 StVZO wird für die kommunalen Träger von Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, die sich für die Ausrüstung mit Heckwarnsystemen entscheiden, mit einer finanziellen Mehrbelastung verbunden sein. Es ist zu erwarten, dass im Freistaat Sachsen etwa zwei Drittel der schon zugelassenen Einsatzfahrzeuge nachrüstbar sind und alle neu beschafften Fahrzeuge mit Heckwarnsystemen ausgerüstet werden können. Durch die Zusatzausstattungen könnten Auffahrunfälle vermieden werden, die Personen- und Sachschäden mindern.
Für die Kommunen kann also zunächst Vollzugsaufwand entstehen. Direkte und indirekte Mehrbelastungen durch unfallbedingte Lohnfortzahlung, Reparaturkosten und höhere Umlagen bei der Unfallkasse Sachsen und ähnlichen Institutionen können perspektivisch abnehmen.
Die Förderung der Länder und speziell des Freistaates Sachsen für Fahrzeuginvestitionen kann mit der Änderung der StVZO auf die Heckwarnsysteme ausgeweitet werden. Mit der Änderung der StVZO werden diese Investitionen dann grundsätzlich förderfähig.
Bei Kosten zwischen etwa 390,-- und 670,-- € pro System ergeben sich zum Beispiel für Sachsen mögliche Gesamtkosten zwischen 351.000,-- und 603.000,--€. So weit diese Ausrüstung innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgt (bei Neubeschaffungen und den nachrüstungswürdigen Fahrzeugen), ergeben sich durchschnittliche Kosten von etwa 173.000,-- € pro Jahr. Da der Freistaat Sachsen nach der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens vom 18. Dezember 2003 (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen - FRFw) Fahrzeuginvestitionen der Kommunen im Brandschutz mit bis zu 75% bzw. bei der Umsetzung des Konjunkturpaketes II mit 80 % fördert, ist in dieser Zeit bei ihm ein Fördermittelaufwand in Höhe von rund 130.000,--€ pro Jahr zu erwarten.
Für den Bund entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Im Rettungsdienst werden die Krankenkassen voraussichtlich mit dem Wunsch der Träger und Verbände konfrontiert werden, die neu zu beschaffenden Einsatzfahrzeuge ebenfalls mit Heckwarnsystemen auszurüsten. Da hier Fahrzeuge selten länger als sechs Jahre im Einsatz sind, wird von etwa 46 Fahrzeugen pro Jahr bei vergleichbaren Systemkosten auszugehen sein. Dies ergibt einen jährlichen Aufwand von etwa 18.000,-- bis 31.000,--€. Wenn die Träger der Krankenversicherung diese Kosten nicht finanzieren wollen, wie der Verband der Ersatzkassen e.V. in seinem Schreiben vom 11. Juni 2009 darlegt, können sie dies verhindern, indem sie derartige Ausrüstungen als nicht als finanzierbar erklären. Dies ist auch nach einer Änderung des § 52 StVZO möglich. Dieser gewährt nur Erlaubnis für die technische Ausrüstung, lässt aber die Vorschriften für die geforderte Ausrüstung unberührt. Das Mindestmaß wird durch entsprechende DIN-Normen vorgegeben, in die die Änderung der fakultativen Möglichkeiten nach der StVZO nicht einfließt.
- Auswirkungen auf das Preisniveau der Heckwarnsysteme sind insofern zu erwarten, dass bei bundesweit einheitlichen Vorgaben höhere Stückzahlen produziert werden können und damit die Preise für die Heckwarnsysteme sinken könnten. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Freistaat Sachsen Dresden, den 26. Juni 2009
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit dem Antrag zu unterbreiten, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Art. 80 Abs. 3 Grundgesetz für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Dem § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:
- (11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 2 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptausstrahlrichtung nach vorn mit zwei bis sechs horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht (Heckwarnsystem) ausgerüstet sein. Die gelben Leuchten, die alle in gleicher Frequenz blinken müssen, sind im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen und müssen nach § 22a bauartgenehmigt sein als Warnleuchten nach § 53a (§ 22a Absatz 1 Nummer 16) oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO (§ 22a Absatz 1 Nummer 17). Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
§ 52 StVZO beinhaltet Regelungen zur Ausrüstung und Benutzung zusätzlicher Scheinwerfer und Leuchten. § 52 Abs. 3 StVZO enthält die Regelungen, welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und ggf. zusätzlich mit Kennleuchten für blaues Blinklicht nach vorne ausgerüstet werden dürfen. Die Regelung in Absatz 3 Nr. 2 gewährt dieses Recht den Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes. Diese Regelung wird in Bezug genommen, um den Kreis der von der Neuregelung Begünstigten abschließend festzulegen.
Vor dem Hintergrund schwerer Unfälle im fließenden Verkehr, insbesondere in solchen Fällen, in denen ein plötzliches Hindernis im Verkehr auftaucht, ist es geboten, jede denkbare Möglichkeit zu nutzen, die Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen zu warnen. Die Novellierung dient dem besseren Schutz der Einsatzkräfte von Feuerwehren und Rettungsdienst.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Der Zweck der Zulassung zusätzlicher gelber Warnleuchten (Heckwarnsystem) mit der Neuregelung in § 52 Absatz 11 Satz 1 StVZO liegt darin, den Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine zusätzliche Sicherheits-Ausrüstung zu gestatten. Eine Verkehrslenkung soll mit dem Heckwarnsystem aber gerade nicht erfolgen. Daher wird mit Satz 2 gefordert, dass alle gelben Warnleuchten in gleicher Frequenz, phasengleich blinken müssen. Dies entspricht Forderungen aus dem Kreis des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) der Verkehrsministerkonferenz. Die gelben Warnleuchten sollen schon auf größere Entfernung erkennbar sein. Sie sollen früher auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam machen, als dies im Falle von eingeschaltetem blauem Blinklicht (Rundumlicht) der Fall wäre. Daher bestimmt Satz 2, dass sie im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen sind. Satz 2 fordert zudem, dass die Leuchten selbst bereits eine Bauartgenehmigung gemäß § 22a Absatz 1 Nr. 16 oder Nr. 17 StVZO besitzen müssen. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, damit das Heckwarnsystem am abgestellten Fahrzeug uneingeschränkt in Betrieb sein kann. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist im Fahrerhaus anzuzeigen. Dies fordert die Regelung in Satz 4.
2. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.