Der Deutsche Bundestag hat in seiner 65. Sitzung am 7. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/3233 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Drucksache 17/1215 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR".
2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Anstalt" die Wörter "sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt.
3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt.
4. § 17a wird wie folgt geändert:
5. § 18 Absatz 1wird wie folgt geändert:
6. In § 19 werden nach dem Wort "Kapitalentschädigung" die Wörter "oder keine besondere Zuwendung" eingefügt.
7. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt."
3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt."
4. Artikel 3 wird Artikel 5.
5. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
,Artikel 3
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt.
2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2020" ersetzt.
,Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2020" ersetzt."
Fristablauf: 05.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 065/10 (PDF)