- 1. Zu Artikel 1 ( § 1 Abs. 3 PStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Übernahme des Standesamts I in Berlin und des Sonderstandesamts Bad Arolsen in die Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu prüfen.
Begründung
Bei den dem Standesamt I in Berlin und dem Sonderstandesamt Bad Arolsen zugewiesenen Aufgaben fehlt ein inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung der Verwaltungskompetenz eines Landes; sie sind daher in die Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu überführen.
Angesichts der Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs, auf bundesrechtliche Vorgaben für die länderinterne Bildung und Organisation der für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vollständig zu verzichten (vgl. amtliche Begründung Abschnitt A.II 1a), gewinnt die Umsetzung der genannten Rechtsauffassung zusätzliche Aktualität: Die Übertragung bundesweiter Zentralaufgaben auf ein Sonderstandesamt Bad Arolsen und des Standesamt I in Berlin impliziert keine Verpflichtung der Länder Hessen und Berlin, entsprechende Behörden als Landes- oder Kommunalbehörden einzurichten und vorzuhalten. Der Entwurf ist daher insoweit nicht vollziehbar, so dass auch unter diesem Aspekt eine Überprüfung mit dem Ziel der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit des Bundes für die in Rede stehenden Aufgaben angezeigt ist.
- 2. Zu Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 18 Nr. 5 - neu - (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Satz 2 - neu -, § 35 Abs. 4 - neu -, § 42 Abs. 3 - neu -, § 45 Abs. 3 - neu - PStG und § 23 LPartG)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) In Artikel 2 ist in Absatz 18 folgende Nummer 5 anzufügen:
'5. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
"Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel
§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Juli 2008 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumentation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von § 22 entfällt.
(2) Die Länder können auch nach dem 30. Juni 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16 und 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet , wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln."'
Begründung*
Es ist nicht geboten, für die Begründung, Beurkundung und Dokumentation von eingetragenen Lebenspartnerschaften und die Entgegennahme der damit zusammenhängenden Erklärungen der Lebenspartner eine bundeseinheitliche Zuständigkeit der Standesbeamten bzw. Standesämter zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass unterschiedliche Zuständigkeiten und Verfahren in den einzelnen Ländern in diesem Bereich nicht zu einem Mangel an Transparenz führen, sondern im Gegenteil Ausdruck der grundgesetzlich föderalen Kompetenzzuweisung sind (Urteil vom 18.07.2001, BVerfGE 104, 51).
Die vorgesehene Regelung soll deshalb um eine Öffnungsklausel ergänzt werden.
Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt. Z. B. in Baden-Württemberg sind zuständige Stellen insoweit die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter. Dadurch konnte die Mitwirkung an der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaften, die zahlenmäßig gegenüber den Eheschließungen nicht ins Gewicht fällt, auf 44 sachkundige Behörden - gegenüber nahezu 1400 Standesämtern - konzentriert werden. Daher hat sich z.B. bereits der Gemeindetag Baden-Württemberg entschieden gegen eine Zuweisung dieser Aufgaben an die kommunalen Standesämter gewandt.
Begründung*
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Zuständigkeit für die Begründung und die Beurkundung von eingetragenen Lebenspartnerschaften einheitlich beim Standesbeamten bzw. beim Standesamt liegen soll und die bisher unterschiedlichen landesrechtlichen Zuständigkeiten entfallen. Diese umfassende Vereinheitlichung ist abzulehnen.
Wesentliches Ziel der gesetzlichen Regelung im geplanten PStRG können nur bundeseinheitliche Beurkundungsregeln sein. Eine einheitliche sachlich zuständige Behörde für die Begründung von Lebenspartnerschaften ist aber keinesfalls zwingende Notwendigkeit. Die Ausführungen in der Begründung des PStRG-E, wonach eine uneinheitliche Behördenzuständigkeit sachlich nicht gerechtfertigt sei, entbehren jeglicher Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2001 (1 BvQ 023/01 und 026/01 , BVerfGE 104, 51 - 63) zum Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften ausdrücklich festgestellt, dass unterschiedliche Zuständigkeiten und Verfahren in den einzelnen Ländern nicht zu einem Mangel an Transparenz führen, sondern im Gegenteil Ausdruck der grundgesetzlichen föderalen Kompetenzzuweisung sind.
* Die Begründungen werden bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell zusammengefasst.
Insoweit ist eine grundsätzliche Regelung geboten, nach der die Länder bestimmen können, welcher Behörde die verschiedenen Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz zugewiesen werden.
Außerdem haben sich die bisherigen Regelungen bewährt. In Bayern, wo durch das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) die Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Begründung und die Beurkundung von Lebenspartnerschaften auf die Notare übertragen wurde, unterstreichen rund 1 500 im Lebenspartnerschaftsbuch registrierte Lebenspartnerschaften und die fast durchweg positive Resonanz der Beteiligten die Akzeptanz und die Qualifikation der Notare bei der Begründung von Lebenspartnerschaften. Die Kompetenz der Notare bei der Beratung über Möglichkeiten und Folgen des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft, insbesondere im Familien- und Erbrecht, werden von den künftigen Lebenspartnern besonders geschätzt, was sich nicht zuletzt an den Paaren aus anderen Ländern und auch aus dem Ausland zeigt, die die Begründung ihrer Partnerschaft vor einem bayerischen Notar wünschen. Viele Paare schätzen überdies die Diskretion der Notarlösung. Die verstärkte Bürgernähe mit hoher Beratungskompetenz darf der Bevölkerung durch das PStRG-E nicht wieder entzogen werden. Hinzu kommt, dass jedenfalls in Bayern und den anderen Ländern mit nichtgemeindlichen Zuständigkeitsregelungen die im PStRG-E vorgesehenen Regelungen zu Aufgabenmehrungen für die Gemeinde mit zusätzlichem Kostenaufwand führen würden.
- 3. Zu Artikel 1 (§ 3 und 4 PStG)
Der Bundesrat bittet, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel einer Änderung des Personenstandsrechts in zwei Schritten mit folgenden Maßgaben grundlegend zu überarbeiten:
- 1. Vorab werden losgelöst von der Frage der elektronischen Personenstandsbuchführung nur anstehende dringende Einzelfragen geregelt (insbes. Abschaffung des Familienbuchs; Reduzierung des Beurkundungsinhalts; Überarbeitung der Benutzungsregelungen und Korrekturmöglichkeiten).
- 2. Eine elektronische Personenstandsbuchführung wird in einer zweiten Reformstufe eingeführt, wobei hierzu für ein Land die zentrale elektronische Registerführung als Pilotprojekt zugelassen werden sollte. Begründung
Die Novellierung des Personenstandsgesetzes muss so vorgenommen werden, dass Lösungen in der Zukunft nicht verbaut werden. Auf die Begründung zu Antrag 2 wird insoweit Bezug genommen. Dies muss überprüft und nochmals überdacht werden. Es bedarf einer bundesweiten Koordinierung, insbesondere um auch die technischen Rahmenbedingungen für eine elektronische Registerführung zu schaffen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Lösung ist jedenfalls nicht geeignet, die Vorteile zu nutzen, die eine Informatisierung des Personenstandswesens langfristig bringen kann. Es ist daher eine nochmalige ergebnisoffene Diskussion des künftigen Beurkundungssystems bei Einführung der elektronischen Personenstandsbuchführung erforderlich, die geraume Zeit in Anspruch nehmen und zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung führen wird. Angesichts der Bedeutung der Aufgabe und der weitreichenden Folgen ist aber eine erneute umfassende Diskussion der Grundkonzeption unbedingt notwendig.
Zunächst anstehende dringende Einzelfragen können ohne Weiteres in einem ersten Schritt geregelt werden. Die Einführung der elektronischen Personenstandsbuchführung kann einer zweiten Reformstufe vorbehalten bleiben.
Die Einführung elektronischer Personenstandsregister ist ein gesamtdeutsches Vorhaben. In der zweiten Reformstufe sollte deshalb zugelassen werden, in einem Bundesland als Pilotprojekt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten.
- 4. Zu Artikel 1 (§ 3 und 4 PStG)
Der Bundesrat bittet, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit folgender Maßgabe zu überarbeiten:
Übernahme der Kosten für die Einrichtung einer elektronischen Personenstandsbuchführung durch den Bund, gesetzlich verankert in einer Kostenübernahmeregelung.
Begründung
Eine exakte Kosten- und Nutzenanalyse war der Bundesregierung bisher nicht möglich. Nach Abschluss der Einführungsphase von fünf Jahren durch die elektronische Registerführung in Kombination mit der Abschaffung des Familienbuches rechnet der Bund mit einer dauerhaften jährlichen Einsparung von 46 Millionen Euro. Dies klingt auf den ersten Blick viel versprechend, allerdings handelt es sich hier um die Gesamteinsparung aller deutschen Standesämter.
In der Begründung zum Gesetzentwurf ist zwar erstmals eine aufgeschlüsselte Kostenberechnung enthalten, welche die Einsparungsannahmen des Bundes transparenter machen soll. Allerdings ist die Kostenschätzung nach wie vor nur sehr oberflächlich gehalten. Notwendige Daten (insbesondere vorhandene DV-Struktur) erscheinen nicht. Auf der Einsparungsseite fehlt der Wegfall des Aufwandes für die Führung des Zweitbuches durch die Aufsichtsbehörden. Hier ist wohl davon auszugehen, dass der Aufwand für die Führung des Sicherungsregisters geringer sein wird als der derzeitige Aufwand für die Übertragung der Randvermerke in das Zweitbuch. Auf der Aufwandsseite fehlen die Mehraufwendungen für die an die Stelle der Familienbuchführung tretende Fortführung der Eheregister, der Mehraufwand bei den Wohnsitzstandesämtern für die Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen sowie der Aufwand für die Führung des Lebenspartnerschaftsregister durch die Standesämter. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass die Gesetzesänderung einen nicht unerheblichen zusätzlichen Schulungsbedarf für die Mitarbeiter der Standesämter und auch der Aufsichtsbehörden hervorrufen wird.
Durch den (bundes)-gesetzlichen Zwang zur elektronischen Führung der Personenstandsregister entstehen erhebliche Kosten, die sich in ihrer Höhe nicht verlässlich beziffern lassen. Es ist daher unumgänglich, dass der Bund als Verursacher die bei den Standesämtern anfallenden Kosten für die Einrichtung einer elektronischen Personenstandsbuchführung übernimmt und die Kostentragung gesetzlich verankert wird.
- 5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 73 Nr. 4a - neu - PStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 3 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 2 ist nach dem Wort "des" das Wort "zugriffsberechtigten" einzufügen.
- bb) Satz 3 ist zu streichen.
- b) In § 73 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen: "4a. den Einsatz und die Beschaffenheit elektronischer Verfahren zur Regelung der Zugriffsberechtigung des Standesbeamten,"
Begründung
Die elektronische Signatur des Standesbeamten sollte nicht Bestandteil der einzelnen Beurkundung sein. Bei der Beurkundung im elektronischen Personenstandsregister handelt es sich um einen internen Vorgang, für den auf andere Weise sicherzustellen ist, dass nur berechtigte Personen Zugang haben. Es reicht aus, wenn dauerhaft nachvollzogen werden kann, welcher Standesbeamte wann welche Beurkundung vorgenommen hat.
Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. § 2 Nr. 3, § 15 SigG sowie § 4 Abs. 2 und § 14 Abs.3 SigV) eignet sich hingegen nicht für Zwecke eines elektronischen Personenstandregisters. Sie ist nur für den Datenverkehr nach außen sinnvoll und sollte auf den Bereich beschränkt werden, für den sie entwickelt wurde: die externe Kommunikation zwischen Standesamt und einer anderen Stelle bzw. zwischen Standesämtern (z.B.: Urkundenausstellung durch ein nichtregisterführendes Standesamt).. Als Bestandteil des Registers führt sie nur zu einer äußerst komplizierten Datenstruktur und insgesamt zu einer enormen Verteuerung des Verfahrens und verursacht damit eine zusätzliche Kostenbelastung der Sachaufwandsträger.
Es gibt zwar Konzepte, die durch Nachsignierungen die ursprüngliche Signatur bestätigen. Die signierten Daten werden dann in der Form (Format und/oder Struktur) aber nicht mehr interpretierbar sein. Eine Änderung der Speicherform macht aber auch die ursprüngliche Signatur wertlos: Das Signaturgesetz definiert nur begrenzte Zeiträume, in denen eine Überprüfbarkeit der elektronischen Signatur gewährleistet sein muss, nach § 4 Abs. 2 i.V. mit § 14 Abs. 3 Signaturverordnung ergibt sich ein maximaler Zeitraum von 35 Jahren. Außerdem wird sich die binäre Darstellung der Eintragungen durch die Konvertierungen in andere technische Formate verändern. Das Komprimat, das mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt und nach der Konvertierung mit dem öffentlichen Schlüssel entschlüsselt worden ist, wird mit einem nach der Konvertierung erzeugten Komprimat nicht übereinstimmen. Nach der Konvertierung können die elektronischen Signaturen deshalb nicht mehr verifiziert werden. Hinzu kommt, dass in der Fachwelt von einer regelmäßigen Nachsignierung innerhalb von 10 bis 15 Jahren ausgegangen wird. Außerdem erfordert eine qualifizierte elektronische Unterschrift nach dem Signaturgesetz die Einschaltung von Zertifizierungsstellen, die auch von nicht-öffentlichen Stellen eingerichtet werden können. Diese Beteiligung erscheint, auch wenn es sich nur um einen Teilbereich der standesamtlichen Beurkundung handelt, nicht vertretbar. Zudem benötigt jeder Standesbeamte aus Datensicherheitsgründen erfahrungsgemäß alle ein bis drei Jahre eine neue Signatur. Selbst bei großzügiger Auslegung ist davon auszugehen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur maximal 10 bis 12 Jahre als sicher und verifizierbar gelten kann.
Für den Verordnungsgeber muss daher eine Ermächtigung aufgenommen werden, mit der die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung des zuständigen Standesbeamten geregelt werden kann. Eine verbindliche Festlegung, welches Modell für die standesamtlichen Beurkundungszwecke geeignet ist, ist durch den Verordnungsgeber zu treffen. Es sind mehrere Modelle denkbar:
Die verantwortliche Dienststelle, welche das elektronische Personenstandsregister führt, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (der Behörde) die beurkundeten Daten beglaubigen. Die verantwortliche Dienststelle hat zuvor zu prüfen, ob die abgebende Person ein berechtigter Standesbeamter ist. Hierfür ist die fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz ausreichend. Die elektronische Signatur der verantwortlichen Dienststelle (auch Treuhänder genannt) kann erneuert werden, ohne den Charakter der Daten zu verändern. Ein weiterer Vorteil dieser Vorgehensweise ist die Verwendung der kostengünstigeren fortgeschrittenen Signatur bei den Standesbeamten.
Nach § 126 Abs. 3 Grundbuchordnung ist die Datenverarbeitung im Auftrag, darunter fallen z.B. in Bayern auch Verfahren zur Überprüfung der Unterschriften von Urkundsbeamten der Grundbuchämter, nur durch staatliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. Zur Überprüfung elektronischer Unterschriften werden bei den Grundbuchämtern in Bayern eigene Verfahren eingesetzt, die den Vorgaben des § 76 Grundbuchverfügung entsprechen.
In der Schweiz werden die elektronischen Beurkundungen nicht unterschrieben, eine Beurkundung kann von einem Zivilstandsbeamten nur vorgenommen werden, wenn seine Berechtigung gegeben und überprüft ist.
- 6. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 3 - neu -PStG)
In Artikel 1 § 3 Abs. 2 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- Bei elektronischer Führung muss eine Beurkundung jederzeit mit Hilfe eintragungsbestimmender Suchparameter gefunden werden können; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Durch reguläre Datenbankfunktionen und/oder ggf. entsprechende Programmroutinen muss jederzeit sowohl eine detaillierte statistische Auswertung über Jahresbestände oder den Gesamtbestand, als auch die Suche nach einzelnen Beurkundungsfällen mit entsprechenden Suchkriterien (Tag, Familienname, etc.) möglich sein.
- 7. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 1 PStG)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 1 nach dem Wort "getrennt" die Wörter "und vor unberechtigtem Zugriff geschützt" einzufügen.
Begründung
Bei den Personenstandsdaten handelt es sich um höchst sensibles individuelles Datenmaterial der Bürger. Eine Datenzerstörung von außen sowie die Datenmanipulation von innen muss daher ausgeschlossen sein.
- 8. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 3 PStG) In Artikel 1 ist § 7 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "sind" ist durch das Wort "sollen" zu ersetzen.
- b) Das Wort "anzubieten" ist durch die Wörter "angeboten werden" zu ersetzen.
Begründung
Kleinere Gemeinden verfügen oft nicht über ein organisatorisch selbstständiges Archiv, das in der Lage ist, die Benutzung archivierter Unterlagen des Standesamts nach den Vorschriften des Archivgesetzes sicherzustellen. In solchen Gemeinden sind oft nur ehrenamtliche Archivpfleger bestellt. Die Vorgabe, die eine Anbietung von Unterlagen der Standesämter an die Archive nur zulässt, ist zweckmäßiger, da die Archivierung dann flexibler handhabbar ist.
- 9. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG) In Artikel 1 ist dem § 10 Abs. 1 folgender Satz anzufügen:
- Sie haben auch für statistische Zwecke erforderliche Angaben nach Maßgabe des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung der Bevölkerungsstandes zu machen.
Begründung
Bei schriftlichen Anzeigen sind die Zählkarten von den nach Art. 1 §§ 20 und 30 zur Anzeige verpflichteten Einrichtungen auszufüllen (Art. 2 Abs. 8 Nr. 1). Bei mündlichen Anzeigen werden die Zählkarten von den Standesämtern ausgefüllt. Angaben über Wohnort und Religion (nur auf Wunsch) sind künftig in den Personenstandsregistern nicht mehr enthalten, werden aber für die Fortschreibung der Bevölkerungsstatistik benötigt. Da eine Rechtsgrundlage fehlt, welche die Anzeigepflichtigen zur Angabe der erforderlichen statistischen Daten verpflichtet, ist fraglich, ob die Standesbeamten diese Angaben, die für das Ausfüllen der statistischen Zählblatter benötigt werden, noch erhalten. In Art. 1 § 10 sollte daher eine allgemeine Verpflichtung aufgenommen werden, wonach auch Angaben für statistische Zwecke nach Maßgabe des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung der Bevölkerungsstandes zu machen sind.
- 10. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist § 13 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegen steht."
- b) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
In den Fällen, in denen die Anmeldung der Eheschließung und die Eheschließung selbst bei zwei verschiedenen Standesämtern erfolgen, werden nach der Entwurfsfassung die Ehevoraussetzungen zweimal in vollem Umfang kostenpflichtig geprüft. In der ganz überwiegenden Mehrzahl ist dieser doppelte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht erforderlich, weil sich die Verhältnisse zwischen der Anmeldung und der Eheschließung nicht ändern.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, dass die Ehevoraussetzungen von dem "Anmeldungs-" Standesamt abschließend geprüft werden. Die Mitteilung, die auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit von dem Standesbeamten vorgenommen werden muss, ist für das "Eheschließungs-" Standesamt verbindlich. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der Ehevoraussetzungen von Bedeutung sind, lösen eine Meldepflicht der Anzeigenden aus, die das "Anmeldungs-" Standesamt in die Lage versetzt, die Mitteilung zu aktualisieren oder aufzuheben.
- 11. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 Satz 1 PStG)
In Artikel 1 ist § 14 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen."
Begründung
Der Vorschlag ergänzt den Änderungsantrag zu § 13 PStG-E. Die Befragung ist auch in den Regelfällen sinnvoll, in denen die Eheschließung bei dem Standesamt erfolgt, das auch die Anmeldung bearbeitet hat.
- 12. Zu Artikel 1 (§ 20 Satz 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 PStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 20 Satz 1 sind die Wörter "die Einrichtung" durch die Wörter "der Träger der Einrichtung" zu ersetzen.
- b) In § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sind jeweils die Wörter "als Einrichtung" zu streichen.
Begründung
Der Entwurf will die bußgeldbewehrte (vgl. § 70 Abs. 2 PStG-E) Anzeigepflicht unspezifisch "der Einrichtung" übertragen. Dies erscheint problematisch. Denn der Normadressat wird aus der Regelung nicht hinreichend deutlich. Anzeigepflichtig nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PStG-E kann nur der Träger der Einrichtung sein (juristische Person, Personengesellschaft oder natürliche Person). Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit trifft dann die in § 9 OWiG aufgeführten vertretungsberechtigten Personen.
Im Hinblick darauf, dass der Normadressat in der Gebotsnorm bereits genannt ist, bedarf es dessen Wiederholung in der Sanktionsnorm des § 70 PStG-E nicht mehr. Zudem ist "die Einrichtung" nicht selbst handlungsfähig.
- 13. Zu Artikel 1 ( § 21 PStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungsmaterie der anonymen Geburt entsprechend dem im Bundesrat anhängigen Gesetzentwurf - BR-Drs. 506/02 ; Empfehlungen BR-Drs. 682/04 (PDF) - in das Personenstandsrechtsreformgesetz aufgenommen werden kann.
Begründung
Im Bundesrat ist der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der anonymen Geburt anhängig, der auch grundlegende Veränderungen des Personenstandsgesetzes vorsieht. Der Entwurf des Personenstandsrechtsreformgesetzes gibt Anlass, eine systemkonforme Einbeziehung der Regelungen über die anonyme Geburt zu gewährleisten.
Hauptempfehlung
- 14. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 1 Satz 4 PStG)
In Artikel 1 ist § 34 Abs. 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder.
Begründung
Bei im Ausland geschlossenen Ehen ist, zumindest solange einer der Ehegatten noch lebt, eine Antragsberechtigung von Abkömmlingen bzw. Vorfahren nicht erforderlich. Diese Einschränkung würde dazu beitragen, Doppelbeurkundungen zu vermeiden.
Hilfsempfehlung
- 15. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 3 Satz 1 PStG)
In Artikel 1 ist in § 34 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Begründung
Die Zuständigkeit für die Nachbeurkundung soll grundsätzlich an den Ehegattenwohnsitz geknüpft werden. Diese Einschränkung trägt dazu bei, Doppelbeurkundungen zu vermeiden.
- 16. Zu Artikel 1 ( § 34 Abs. 4 PStG) In Artikel 1 § 34 Absatz 4 sind nach den Wörtern "Absatz 1" die Wörter "und 2" einzufügen.
Begründung
Zur Vermeidung von Doppelbeurkundungen sollte das beim Standesamt I in Berlin geführte Verzeichnis zu den nachbeurkundeten Eheschließungen auch Eheschließungen gemäß Art. 1 § 34 Abs. 2 umfassen.
- 17. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 PStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die nach Artikel 1 § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 zu führenden Verzeichnisse allen Standesämtern als geschlossene Benutzergruppe online zugänglich sind, um zeitraubende Rückfragen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Begründung
Nach Art. 1 §§ 34 ff. soll künftig für die Beurkundung von Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen im Ausland grundsätzlich jedes Standesamt zuständig sein, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsberechtigt sind nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch deren Vorfahren und Abkömmlinge. Dies kann zur Folge haben, dass an unterschiedlichen Orten Anträge gestellt und auch Beurkundungen vorgenommen werden müssen. Für diese Fälle ist jedoch kein Ablehnungsgrund wegen Doppelbeurkundung vorgesehen. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Zur Vermeidung von Doppelbeurkundungen muss das beim Standesamt I in Berlin geführte Verzeichnis für alle Standesämter als geschlossene Benutzergruppe online zugänglich sein, um zeitraubende Rückfragen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bescheinigungen über eine Namensänderung könnten beispielsweise sonst nur mit Verzögerung ausgestellt werden. Dadurch würde die in der Gesetzesbegründung betonte Absicht zunichte gemacht, durch die Schaffung dezentraler Zuständigkeiten das Standesamt I in Berlin zu entlasten und kurze Wege für den Bürger zu schaffen.
- 18. Zu Artikel 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 1 PStG) In Artikel 1 ist § 35 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "eine" ist das Wort "eingetragene" einzufügen.
- b) Die Wörter "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" sind zu streichen.
Begründung
Zutreffend führt die Gesetzesbegründung (S. 122) aus, dass die Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft unter Beteiligung eines Deutschen nicht dazu führt, dass Deutschland zum Register führenden Staat wird, dessen Sachrecht gemäß Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB hinsichtlich der Begründung, der allgemeinen und der güterrechtlichen Wirkungen sowie der Auflösung einer Lebenspartnerschaft maßgebend ist.
Damit kann es sich bei den in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG-E in Bezug genommenen Lebenspartnerschaften nicht um solche "im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes", sondern nur um ähnliche Institute einer ausländischen Rechtsordnung handeln. Der Begriff der "Lebenspartnerschaft" muss daher in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG-E ebenso weit verstanden werden wie in Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der unter der Voraussetzung der Eintragung auch solche Verbindungen zweier gleichgeschlechtlicher Personen erfasst, die dem Institut der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (nur) funktional vergleichbar sind.
- 19. Zu Artikel 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in Artikel 1 § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Wort "eine" das Wort "eingetragene" eingefügt werden sollte und die Wörter "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gestrichen werden sollten.
Begründung
Zutreffend führt die Einzelbegründung zu § 35 PStG-E (S. 122 der BR-Drs. 616/05 (PDF) ) aus, dass die Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft unter Beteiligung eines Deutschen nicht dazu führt, dass Deutschland zum Register führenden Staat wird, dessen Sachrecht gemäß Artikel 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB hinsichtlich der Begründung, der allgemeinen und der güterrechtlichen Wirkungen sowie der Auflösung einer Lebenspartnerschaft maßgebend ist.
Damit kann es sich bei den in § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG-E in Bezug genommenen Lebenspartnerschaften nicht um solche "im Sinne des (deutschen) Lebenspartnerschaftsgesetzes", sondern nur um ähnliche Institute einer ausländischen Rechtsordnung handeln. Der Begriff der "Lebenspartnerschaft" muss daher in § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG-E ebenso weit verstanden werden wie in Artikel 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der unter der Voraussetzung der Eintragung auch solche Verbindungen zweier gleichgeschlechtlicher Personen erfasst, die dem Institut der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (nur) funktional vergleichbar sind.
- 20. Zu Artikel 1 (§ 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist § 36 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "antragsberechtigte" durch die Wörter "im Ausland geborene" zu ersetzen.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Begründung
Die Zuständigkeit für die Nachbeurkundung soll grundsätzlich an den Wohnsitz der im Ausland geborenen Person geknüpft werden. Diese Einschränkung trägt dazu bei, Doppelbeurkundungen zu vermeiden.
- 21. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 2 Satz 3 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist dem § 38 Abs. 2 folgender Satz anzufügen: " § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht."
Begründung
Auf Grund des besonderen Auftrags des Sonderstandesamts Bad Arolsen ist eine Verpflichtung, die dortigen Register ausschließlich in elektronischer Form zu führen, nicht zweckmäßig. Der Aufwand für eine entsprechend spezialisierte IT-Ausstattung kann derzeit mangels detaillierter Spezifikationen noch nicht belastbar eingeschätzt werden; er dürfte jedoch beträchtlich sein. Andererseits ist die Sonderaufgabe der Beurkundung von Sterbefällen in Konzentrationslagern keine Daueraufgabe mit einem Kommunikationsbedarf, wie er sich im Verhältnis von klassischen Standesämtern mit anderen Behörden und Standesämtern stellt.
In einer Gesamtschau spricht dies dafür, dass von der genannten Verpflichtung vorerst abgesehen wird und das Bundesministerium des Innern von seiner in § 73 Nr. 15 PStG-E vorgesehenen Ermächtigung auch zu dem Zweck Gebrauch macht, Beurkundungsvorgaben für eine Registerführung in Papierform zu machen.
- 22. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2 PStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die nach Artikel 1 § 41 Abs. 2 Satz 4, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 45 Abs. 2 Satz 4 zu führenden Verzeichnisse allen Standesämtern als geschlossene Benutzergruppe online zugänglich gemacht werden können, um zeitraubende Rückfragen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Begründung
Nach Art. 1 §§ 41 ff. soll künftig zur Entgegennahme von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern, deren Eheschließung bzw. deren Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Register beurkundet ist, und von Kindern, deren Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet ist, grundsätzlich jedes Standesamt zuständig sein, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise das Standesamt I in Berlin. Dies kann zur Folge haben, dass an unterschiedlichen Orten Erklärungen entgegengenommen werden. Für diese Fälle ist jedoch kein Ablehnungsgrund wegen bereits abgegebener Namenserklärung vorgesehen. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Zur Vermeidung von Doppelerklärungen müssen daher die beim Standesamt I in Berlin geführten Verzeichnisse über die entgegengenommenen Namenserklärungen für alle Standesämter als geschlossene Benutzergruppe online zugänglich sein, um zeitraubende Rückfragen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Andernfalls würde auch die in der Gesetzesbegründung betonte Absicht zunichte gemacht, durch die Schaffung dezentraler Zuständigkeiten das Standesamt I in Berlin zu entlasten und kurze Wege für den Bürger zu schaffen.
- 23. Zu Artikel 1 (§ 47 Abs. 1a - neu - PStG)
In Artikel 1 ist in § 47 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Wurde ein Personenstandsfall in den Personenstandsregistern mehrerer Standesämter beurkundet (Doppelbeurkundung), kann der jüngere Eintrag gelöscht werden.
Begründung
Insbesondere im Hinblick auf die möglichen Mehrfachzuständigkeiten bei Auslandspersonenstandsfällen (vgl. Artikel 1 § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 2) sollte die Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten um eine Löschungsbefugnis bei Doppelbeurkundungen für den jüngeren Eintrag erweitert werden.
- 24. Zu Artikel 1 (§ 51 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist dem § 51 Abs. 1 folgender Satz anzufügen:
- "Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit."
Begründung
Bei den gerichtlichen Verfahren nach den §§ 48 ff PStG-E handelt es sich der Sache nach um eine den Besonderheiten des Personenstandswesen entsprechende atypische Ausgestaltung des Aufsichtswesens; für die Inanspruchnahme dieser sozusagen "innerbehördlichen Qualitätskontrolle" sollen keine Kosten erhoben werden. Darüber hinaus werden die in Rede stehenden staatlichen Aufgaben auch in Zukunft von Kommunalbehörden wahrgenommen, so dass auch der Konnexitätsgedanke für die Kostenbefreiung spricht.
- 25. Zu Artikel 1 (§ 61 Abs. 1 Satz 3 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist dem § 61 Abs. 1 folgender Satz anzufügen:
- Die Entscheidung über die Benutzung trifft der örtlich zuständige Standesbeamte.
Begründung
Im sensiblen Bereich der Benutzung der Personenstandsregister muss der weisungsfreie Standesbeamte entscheidungsbefugt bleiben. Die Entscheidung über die Benutzung der Personenstandsbücher und Sammelakten muss daher der Standesbeamte treffen. Die Beschränkung auf den örtlichen zuständigen Standesbeamten erscheint notwendig, um Zweifel auszuschließen. Nur in den Fällen des Art. 1 § 67 sollen andere Standesbeamte Auskunft und Personenstandsurkunden erteilen können. Ergänzend wird auf § 12c Abs. 1 Nr. 1 Grundbuchordnung verwiesen, wonach die entsprechenden Entscheidungen den Urkundsbeamten des Grundbuchamtes vorbehalten sind.
- 26. Zu Artikel 1 (§ 61 Abs. 3 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist dem § 61 folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Die Aufsichtsbehörden über die Standesämter dürfen Personenstandsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Begründung
Die Führung bzw. Behandlung der Zweitbücher ist bisher in § 44 PStG geregelt. Im Gesetzentwurf fehlt eine entsprechende Regelung. Nach dem Gesetzentwurf wäre es den Aufsichtsbehörden über die Standesämter beispielsweise verwehrt, die elektronischen Personenstandsregister durchzusehen. Damit die zuständigen Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben weiterhin uneingeschränkt nachkommen können, muss eine Regelung über die Benutzung der Register durch die Aufsichtsbehörden getroffen werden.
- 27. Zu Artikel 1 (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 PStG)
In Artikel 1 ist § 62 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Lebenspartnern" die Wörter "einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" einzufügen.
- b) In Absatz 3 sind nach dem Wort " Lebenspartner" die Wörter "einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
- 28. Zu Artikel 1 ( § 64 Abs. 1 PStG)
In Artikel 1 ist § 64 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Hat eine Person gegenüber dem Standesamt das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod der Betroffenen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; §§ 50 bis 53 gelten entsprechend."
Begründung
Der Entwurf legt dem Standesamt hinsichtlich der Gefährdungstatsachen eine Pflicht zur Amtsermittlung auf, mit der die Behörde überfordert würde; statt dessen soll ein Antragsteller das Vorliegen entsprechender Tatsachen glaubhaft machen (Satz 1). Sofern die Voraussetzungen für die Eintragung eines Sperrvermerks nach Ablauf von drei Jahren weiter vorliegen, ist er zu erneuern; für eine Ermessensbetätigung ist insoweit kein Raum (Satz 2).
Die Benutzung eines gesperrten Personenstandseintrags setzt eine umfassende Abwägung zwischen den dem Sperrvermerk zugrunde liegenden Gefahren und der drohenden Beweisnot voraus; diese Entscheidung soll ausschließlich dem Personenstandsgericht vorbehalten bleiben.
- 29. Zu Artikel 1 (§ 65 Abs. 1 Satz 1 PStG)
In Artikel 1 ist § 65 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Behörden und Gerichten dürfen Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag gewährt werden, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist und
- 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder voraussetzt,
- 2. der Betroffene eingewilligt hat oder
- 3. die Benutzung der Personenstandsregister der Feststellung der Richtigkeit und der Aktualisierung von Daten dient, die der ersuchenden Behörde oder dem Gericht bereits vorliegen." Begründung
Die Regelung des Art. 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 beschränkt die Voraussetzungen der Datenübermittlung darauf, dass diese zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleichzeitig soll unter diesen Voraussetzungen die Datenübermittlung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend erfolgen. Über die Erforderlichkeit hinaus sind keine weiteren Voraussetzungen mehr zu beachten. Damit wird der Anwendungsbereich der Vorschrift unverhältnismäßig ausgeweitet. Umso problematischer erscheint dies, als den Standesämtern auch kein Ermessen mehr zusteht, sondern diese zur Auskunfts- bzw. Einsichtserteilung verpflichtet sind. Die vorgeschlagene Änderung kehrt zur Formulierung des von der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Reform des Personenstandsrechts" erarbeiteten Vorentwurfs vom September 2003 zurück.
- 30. Zu Artikel 1 ( § 65 Abs. 3 PStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Erforderlichkeit einer Benutzungsregelung für ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen im Inland (Artikel 1 § 65 Abs. 3) nochmals zu prüfen.
Begründung
Die Regelung nach Art. 1 § 65 Abs. 3, wonach ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen für ihre Angehörigen Urkunden verlangen können, erscheint problematisch. Bei auch deutschen Betroffenen erscheint dies nicht vertretbar bzw. nur nach Vorliegen einer Einwilligung desjenigen, auf den sich der Eintrag bezieht. Insbesondere für vormals Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge, die diesen Status auf Grund einer Einbürgerung nicht mehr besitzen, könnte die uneingeschränkte Datenübermittlung an den Ursprungsstaat, dessen Staatsangehörigkeit oft gar nicht abgelegt werden kann, zu Problemen führen. Dem Standesamt ist zudem im Regelfall nur die Staatsangehörigkeit bzw. "Flüchtlingseigenschaft" im Zeitpunkt der Beurkundung bekannt. Spätere Änderungen, z. b. durch Einbürgerung oder Anerkennung als Asylberechtigter, können nicht berücksichtigt werden, so dass der Vorbehalt in Art. 1 § 65 Abs. 3 Satz 2 nicht in jedem Fall berücksichtigt werden kann.
- 31. Zu Artikel 1 (§ 68 Abs. 2 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist § 68 wie folgt zu ändern:
- a) Der bisherige Wortlaut ist als Absatz 1 zu bezeichnen.
- b) Es ist folgender Absatz 2 anzufügen:
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stelle als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird."
Begründung
Der Entwurf enthält keine bereichsspezifischen Regelung für automatisierte Abrufverfahren ("Online-Anschlüsse") anderer öffentlichen oder privaten Stellen aus den Personenstandsregistern. Es gelten daher dafür die - recht großzügigen - Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzte. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollten aber automatisierte Abrufverfahren im Personenstandswesen wie im Melderecht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zugelassen werden.
- 32. Zu Artikel 1 ( § 69 PStG)
In Artikel 1 ist in § 69 die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "1000 Euro" zu ersetzen.
Begründung
Die jetzige Obergrenze von 500 Euro führt in den meisten Fällen zur Wirkungslosigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung und steht in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand. Die Obergrenze des Zwangsgeldes sollte daher auf 1.000 Euro erhöht werden.
- 33. Zu Artikel 1 (§ 70 Abs. 1a - neu - PStG)
In Artikel 1 ist in § 70 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Eheschließenden vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen."
Begründung
Der derzeitige Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 67 PStG wird nicht für entbehrlich gehalten. Die Sicherung des zeitlichen Vorrangs der obligatorischen Zivilehe sollte auch weiterhin im Personenstandsrecht zum Ausdruck kommen, auch wenn die Vorschrift gegenwärtig keine große praktische Bedeutung haben mag. Zwar ist im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen nicht zu erwarten, dass sie eine solche wieder erlangen könnte. Entsprechendes kann jedoch für die - tendenziell an Bedeutung gewinnenden - anderen zwischenzeitlich in Deutschland verbreiteten Religionsgemeinschaften nicht festgestellt werden.
- 34. Zu Artikel 1 (§ 72 Abs. 3 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist in § 72 nach Absatz 2 folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Für Amtshandlungen der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erfolgt eine Kostenerhebung nach Maßgabe von Landesrecht; Absatz 2 gilt insoweit nicht."
Begründung
Im Hinblick darauf, dass die Aufgaben im Personenstandsbereich ganz überwiegend unter Länderverantwortung durch die Kommunen wahrgenommen werden, sollen die Modalitäten der Kostenerhebung einschließlich der Festlegung der kostenpflichtigen Tatbestände sowie der Tarife durch Landesrecht erfolgen.
- 35. Zu Artikel 1 (§ 73 Nr. 8 PStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die für die Mitteilungen in Artikel 1 § 73 Nr. 8 vorgesehene Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG nochmals zu prüfen.
Begründung
Die für die Mitteilungen in Art. 1 § 73 Nr. 8 vorgesehene Verordnungsermächtigung entspricht nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss zumindest die Grundzüge, unter denen eine regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, selber festlegen. Hierunter fallen neben dem Datenempfänger auch Anlass und Zweck der Datenübermittlung, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung und den Übermittlungsweg.
- 36. Zu Artikel 1 und 5 (§ 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 PStG und Inkrafttreten)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1und § 78 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe "1. Juli 2008" jeweils durch die Angabe "1. Januar 2010" zu ersetzen.
- bb) In § 76 Abs. 1 ist die Angabe "30. Juni 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2009" zu ersetzen.
- b) In Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe "1. Juli 2008" durch die Angabe "1. Januar 2010" zu ersetzen.
Begründung
Während der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten müssen die entsprechenden Verordnungen auf Bundes- und auf Landesebene und Ausführungsbestimmungen erlassen werden, an denen sich die Standesämter, Systembetreuer, Softwarehersteller usw. orientieren müssen. Hinzu kommt die notwendige Schulung der Standesbeamten. Dezentrale und zentrale Systeme (bei Inanspruchnahme der hierfür vorgesehenen Länderöffnungsklausel) müssen rechtzeitig einsetzbar sein werden. Bei Einführung einer - gleich ob ereignis- oder personenbezogenen - elektronischen Registerführung muss zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes daher ein längerer Zeitraum liegen, damit die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und diejenigen Standesämter, die dies wollen, die Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung bereits bis zum Inkrafttreten auch wirklich schaffen können. Der bisher vorgesehne Zeitraum bis zum 1. Juli 2008 ist hierfür zu kurz.
Außerdem sollte ein derart gravierender Systemwechsel nicht während eines Kalenderjahres erfolgen. Die Personenstandsbuchführung war bisher stets auf Jahrgänge und einen jahrgangsweisen Abschluss abgestellt, so dass der Jahreswechsel für sämtliche Beteiligte der geeignetste Zeitpunkt ist.
- 37. Zu Artikel 1 (§ 74 Abs. 1 Nr. 01 - neu - und Absatz 2 PStG)
In Artikel 1 ist § 74 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen: "01. die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) zu bestimmen,"
- b) In Absatz 2 ist nach dem Wort "Nummern" die Angabe "01," einzufügen.
Begründung
Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 beurkunden die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden die Personenstandsfälle. Da in dieser Formulierung keine ausreichende Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Landesregierung zu sehen ist, bedeutet dies, dass für die Zuständigkeitsbestimmung ein Landesgesetz erlassen und ein Normsetzungsverfahren angestrengt werden muss, das gegenüber einer Bestimmung durch Verordnung ungleich aufwändiger und zeitraubender ist. Art. 1 § 74 Abs. 1 soll daher um eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 zu Gunsten der Landesregierungen ergänzt werden. Den Landesregierungen soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Ermächtigung ggf. weiter übertragen zu können (Art. 1 § 74 Abs. 2).
- 38. Zu Artikel 1 (§ 74 Abs. 1 Nr. 2a - neu - und Absatz 2 PStG)
In Artikel 1 ist § 74 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen: "2a. Ausnahmen von der schriftlichen Anzeigepflicht von Geburten und Sterbefällen durch Einrichtungen nach den §§ 20 und 30 Abs. 1 zu bestimmen,"
- b) In Absatz 2 ist nach der Angabe "2," die Angabe "2a," einzufügen.
Begründung
In Hebammenstationen mit ausschließlich ambulanten Geburten halten sich die Frauen nur wenige Stunden auf. Es ist deshalb den Hebammenstationen nicht zuzumuten, eine schriftliche Geburtsanzeige abzugeben. Sog. Hospizeinrichtungen, die Sterbebegleitung anbieten, werden meist von ehrenamtlich Tätigen geführt und sind kleinere Einrichtungen. Insoweit ist eine schriftliche Sterbefallanzeigepflicht nicht vertretbar. Art. 1 § 74 Abs. 1 soll daher um eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Landesregierungen ergänzt werden, um Einrichtungen der genannten Art bei Bedarf von der schriftlichen Anzeigepflicht ausnehmen zu können. Den Landesregierungen soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Ermächtigung ggf. weiter übertragen zu können (Art. 1 § 74 Abs. 2).
- 39. Zu Artikel 1 (§ 74 Abs. 1 Nr. 4a - neu - und Absatz 2 PStG)
In Artikel 1 ist § 74 wie folgt zu ändern:
Begründung
Nach Artikel 1 § 76 Abs. 5 können die bis zum 1. Juli 2008 angelegten Personenstandsbücher auch elektronisch erfasst und fortgeführt werden. Es bleibt damit dem jeweiligen Standesbeamten überlassen, welche Beurkundungen rückerfasst werden. Da der Nutzen elektronisch gespeicherter Personenstandsdaten erst dann eintritt, wenn ein ausreichend umfangreicher Datenbestand vorhanden ist, sollte eine landesrechtliche Ermächtigung zur Regelung der Rückerfassung vorgesehen werden.
Den Landesregierungen soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Ermächtigung ggf. weiter übertragen zu können (Art. 1 § 74 Abs. 2).
- 40. Zu Artikel 1 (§ 75 Satz 3 - neu - PStG)
In Artikel 1 ist dem § 75 folgender Satz anzufügen:
- "Die Übergangsbeurkundungen können auch nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2010* geltenden Vorschriften vorgenommen werden."
Begründung
Für Beurkundungen in der Übergangszeit, die nicht elektronisch, sondern noch in Papierform vorgenommen werden, soll bereits das neue Recht gelten. Damit wären auch die Papierregister bereits nach den neuen Vorschriften zu führen. Dies würde eine Softwareumstellung einschließlich der Neubeschaffung aktueller Vordrucke notwendig machen, die bisherigen Systeme und Ressourcen könnten nicht weiterverwendet werden. Zudem müssten zunächst bestehende Beurkundungsverfahren auf das neue Recht umgerüstet und später auf das elektronische System umgestellt werden (doppelte Systemumstellung), was eine nicht vertretbare zusätzliche Kostenbelastung bedeuten würde. Abgesehen davon wären sämtliche Standesämter betroffen, die aus technischen oder zeitlichen Gründen noch nicht auf eine elektronische Beurkundung umstellen könnten. Es ist deshalb unumgänglich, bei Einführung elektronischer Register zumindest die Möglichkeit vorzusehen, das Beurkundungssystem nach bisherigem Recht in der Übergangszeit beizubehalten, wobei eine spätere Nachbeurkundung nicht ausgeschlossen erscheint.
- 41. Zu Artikel 1 (§ 75 Satz ... und ... - neu - PStG) In Artikel 1 sind dem § 75 folgende Sätze anzufügen:
- Die Papierregister sind nach der Übernahme als ungültig zu kennzeichnen. Für die Aufbewahrung und die Anbietung dieser Register gegenüber den zuständigen öffentlichen Registern gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; die Sicherungsregister können vernichtet werden.
* Der Zeitpunkt ist bei Ablehnung von Ziffer 36 anzupassen.
Begründung
Es fehlt eine Regelung, wie die Übergangsbeurkundungen im Falle einer elektronischen Nacherfassung behandelt werden müssen.
- 42. Zu Artikel 1 (§ 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 PStG)
In Artikel 1 ist § 77 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2009* als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
Aus den Familienbüchern, die als Eheeintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.
Als Folge sind
§ 78 Absatz 1 und in Absatz 2 die Wörter "und nach Absatz 1 zu verfahren" zu streichen.
Begründung
Eine erhebliche finanzielle Belastung wird aus den vorgesehenen Übergangsvorschriften resultieren. Der personelle Bedarf für die Rückführung der Familienbücher zum Heiratsstandesamt und v. a. die Übertragung in die Heiratsbücher ist immens. Die Übertragung der im Familienbuch eingetragenen Fortführungsvermerke (Spalten 8 und 10) in die Heiratsbücher ist vom Arbeitsaufwand her nicht zu leisten. Für den Bürger führt dies mit Sicherheit zu erheblichen Wartezeiten, wenn er eine Eheurkunde benötigt, beispielsweise im Rahmen einer Geburts- oder Sterbefallbeurkundung oder einer neuen Eheschließung bzw. nachfolgenden Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Vertretbar erschiene es hingegen, die Familienbücher ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStRG als Eheeintrag fortzuführen und zu benutzen, wie dies Art. 1 § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 für nach § 15a PStG angelegte Familienbücher vorsieht. Dies hätte zur Folge, dass die in Eheeinträge "umbenannten" Familienbücher nur noch entsprechend Art. 1 § 16 fortgeführt werden und dass sie als Grundlage für die Ausstellung von Eheurkunden dienen können.
* Der Zeitpunkt ist bei Ablehnung von Ziffer 36 anzupassen.
- 43. Zu Artikel 1 (§ 79 - neu - PStG)
Dem Artikel 1 ist folgender § 79 anzufügen:
" § 79 Zuständige Behörde
Soweit nicht nach § 1 Abs. 2 durch Landesrecht eine anderweitige Zuständigkeit getroffen wird, nehmen die Gemeinden die Aufgaben des Standesamtes zur Erfüllung nach Weisung wahr."
Begründung
Die bisherige Zuständigkeitsregelung, wonach die dem Standesbeamten obliegenden Aufgaben den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen sind, hat sich bewährt und ist historisch verfestigt. Allerdings wäre eine Öffnungsklausel für diejenigen Länder sinnvoll, die die Angelegenheit des Personenstandswesens anderweitig organisieren wollen.
Es sollte möglichst vermieden werden, die Frage des eigentlich geregelten Aufgabenvollzuges in den Ländern durch ein aufgrund der neuen Rechtslage erforderliches "Ausführungsgesetz" auch im Hinblick auf die Kostenkonnexität zu problematisieren. Die bisherige Aufgabenwahrnehmung bei den Kommunen ist nicht nur bürgernah und kompetent, sondern hat sich in der Praxis sehr bewährt, so dass sie in dem neuen Regelungswerk fortgeschrieben werden sollte.
Zu Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 (§ 34a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 und 2 Beurkundungsgesetz) In Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 ist § 34a wie folgt zu ändern:
- 44. a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- 45. a) In Absatz 1 sind vor dem Wort "zuständige" die Wörter "für den Geburtsort des Erblassers" einzufügen.
- 46. b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind vor dem Wort "Nachlassgericht" die Wörter "gemäß § 73 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind vor dem Wort "Nachlassgericht" die Wörter "gemäß § 73 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen" einzufügen.
Begründung
Zu Ziffer 44:
Die Regelung dient der Klarstellung, wonach sich die Zuständigkeit des zu benachrichtigenden Standesamtes richtet. Schließlich soll die Vorschrift um eine § 20 Abs. 2 Satz 2 DoNot entsprechende Regelung, nach der eine Abschrift des Benachrichtigungsschreibens bei der Urkunde aufzubewahren ist, ergänzt werden. Dies erscheint erforderlich, um die erfolgten Benachrichtigungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollziehen zu können.
Zu Ziffer 45:
§ 34a Abs.1 BeurkG-E übernimmt die bisher in § 20 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Notare und Notarinnen (DONot) geregelte Verpflichtung des Notars zur Unterrichtung des Standesamtes und der Hauptkartei für Testamente. Die Adressaten der Mitteilungen waren bisher in den Ziffern 2.2 und 2.1 der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen näher bezeichnet, nämlich das Geburtsstandesamt im Inland bzw. die Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Der Text des § 34a BeurkG-E weicht hinsichtlich der Bezeichnung der Adressaten der Mitteilung sowohl von § 20 Abs. 2 DONot als auch von Ziffer 2.2 der AV ab, indem er auf das "zuständige" Standesamt und das "Amtsgericht Schöneberg in Berlin" verweist. Dies kann bei den zur Mitteilung verpflichteten Notaren zu Unklarheiten darüber führen, welches Standesamt zuständig ist. Nachdem nunmehr die Adressaten der Mitteilungen in Nachlasssachen in § 82a Abs. 4 FGG-E näher bezeichnet werden sollen, liegt es nahe, § 34a BeurkG-E gleich lautend zu formulieren. Dies bedeutet, dass zuständiges Standesamt das "für den Geburtsort" zuständige Standesamt im Sinne des § 82a Abs. 4 FGG-E ist. Eine klare gesetzliche Regelung würde zugleich zu einer Vereinfachung der AV über die Mitteilungspflichten in Nachlasssachen führen und damit zu einer Deregulierung beitragen. Ziffer 2.2 könnte gestrichen werden.
Zu Buchstabe 46:
Nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 73 FGG (Anfügung der Absätze 4 und 5) fallen unter den Begriff "Nachlassgericht" auch die nach § 73 Abs. 4 FGG-E für die Verwahrung der Verfügung von Todes wegen zuständigen Gerichte. Deshalb ist der Verweis auf § 73 Abs. 1 bis 3 FGG erforderlich.
- 47. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 3 (§ 73 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FGG)
In Artikel 2 Abs. 13 Nr. 3 § 73 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 ist jeweils das Wort "Amtsgericht" durch das Wort "Gericht" zu ersetzen.
Begründung
Eine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit ist wie in § 73 Abs. 4 Nr. 1 und 2 auch in § 73 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FGG-E nicht erforderlich, da sich diese bereits aus § 72 FGG ergibt. Zur Vermeidung von Verwirrungen sollte eine einheitliche Terminologie ("Gericht" statt "Amtsgericht") gewählt werden.
- 48. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 (§ 82a Abs. 4 Satz 4 FGG)
In Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 4 Satz 4 FGG ist das Wort "Nachlassgericht" durch das Wort "Gericht" zu ersetzen.
Begründung
Zwar dürfte die Bezeichnung "Nachlassgericht" in § 82a Abs. 4 Satz 4 FGG-E unter Berücksichtigung von § 72 FGG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 FGG-E formell korrekt gewählt sein. Um eine einheitliche Terminologie zu gewährleisten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Bezeichnung dennoch schlicht "Gericht" lauten.
- 49. Zu Artikel 2 Abs. 13 und 14 (FGG/KostO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Begründung einer Kostenpflicht für standesamtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Testamentskartei zu prüfen.
Begründung
Die standesamtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Testamentskartei sollen kostenpflichtig sein. Da es sich dabei nicht um Amtshandlungen auf der Grundlage des Personenstandsgesetzes handelt, scheidet § 72 PStG-E bzw. entsprechendes Landesrecht als Ermächtigungsgrundlage aus. Es wird gebeten, die Möglichkeit einer Ergänzung des § 127 KostO zu prüfen.
- 50. Zu Artikel 2 Abs. 13 (Änderung des FGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Einführung eines zentralen Testamentsregisters zu prüfen.
Begründung
Die Notare haben es sich im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs schon länger zur Aufgabe gemacht, mit dem Aufbau einer hohen IT-Kompetenz einen wesentlichen Beitrag auch zur Entlastung der Justiz und der Verwaltung zu leisten. Sichtbares Zeichen hierfür ist die Akkreditierung der Bundesnotarkammer als Zertifizierungsstelle im Sinn des Signaturgesetzes. Aktuell hervorzuheben ist insbesondere der Online-Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag (§§ 78a ff. BNotO) und unter der Rechtsaufsicht der Justiz. Vor diesem Hintergrund wäre die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei in Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 PStRG-E (§§ 82a, 82b FGG-E) und Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 (§ 34a BeurkG-E) grundsätzlich begrüßenswert. Die Einführung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Benachrichtigungen in Nachlasssachen greift indes zu kurz. Das Benachrichtigungssystem in Nachlasssachen über die Informationskette Standesbeamter (der den Todesfall beurkundet) - Standesbeamter (der das Geburtenbuch führt) - Nachlassgericht bzw. Notar (wo Testament bzw. Erbvertrag verwahrt werden) - Nachlassgericht (das für das Nachlassverfahren zuständig ist) ist schwerfällig und selbst in den Fällen, in denen die eingeschalteten Stellen nicht wie das Amtsgericht Schöneberg "chronisch" überlastet sind, zeitaufwändig. Die rasche Klärung der Erbrechtslage ist Voraussetzung für die zügige Abwicklung von Nachlässen, vermeidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Erbprätendenten und entlastet damit die Justiz. Auch für den internationalen Rechtsverkehr ist ein transparentes Informationssystem Voraussetzung. Das Notariat fordert daher seit langem die Zentralisierung der Datenerfassung durch Einführung eines zentralen, elektronisch geführten Testamentsregisters, auf das die Nachlassgerichte direkten Zugriff haben. Das zentrale Testamentsregister würde die Zwischenschaltung der Geburtsstandesämter entbehrlich machen - und damit diese wesentlich entlasten. In diesem Zusammenhang ist auf die europäische Dimension dieser Frage aufmerksam zu machen: Die Bundesrepublik Deutschland hat zwar das Baseler Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16. Mai 1972 gezeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Nun hat die EU-Kommission, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, am 1. März 2005 ein Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht (KOM 2005, 65 (end.)) herausgegeben (vgl. BR-Drs. 174/05 (PDF) ), das u.a. die nachfolgenden Fragen aufwirft:
- "6. Registrierung von Testamenten
Die Suche nach Testamenten bereitet ein mitunter unüberwindliches Hindernis, vor allem bei im Ausland errichteten Testamenten.
Frage 36: Sollte in allen Mitgliedstaaten ein System zur Registrierung von Testamenten eingeführt werden? Sollte ein Zentralregister eingerichtet werden?
Frage 57: Welche Modalitäten sind vorzusehen, um den Zugang der mutmaßlichen Erben und zuständigen Behörden (auch von ihrem eigenen Mitgliedstaat aus) zu den den einzelstaatlichen Angaben vorbehaltenen Teilen des Registers oder zum Zentralregister zu erleichtern?"
In die jetzigen Überlegungen sollte daher unbedingt einbezogen werden, dass die europäische Rechtspolitik in absehbarer Zeit schnelle und transparente Informationsmöglichkeiten für im Ausland lebende Erben wie auch ausländische Nachlassgerichte bzw. -behörden einfordern wird. Zur Einführung eines zentralen Testamentsregisters kann auf die Vorarbeiten der Bund - Länder - Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) - Arbeitsgruppe "Zentrale Testamentskartei" zurückgegriffen werden. Die Überarbeitung des Personenstandsrechts und die Verrechtlichung des Meldewesens in Nachlasssachen ist daher der geeignete Zeitpunkt, die früheren Überlegungen wieder aufzugreifen und das Projekt eines zentralen Testamentsregisters umzusetzen. Hierbei können insbesondere die von den Notaren bereits gesammelten Erfahrungen mit dem Zentralen Vorsorgeregister Gewinn bringend eingebracht werden, in welchem innerhalb von nur 15 Monaten ca. 250 000 notarielle Vorsorgevollmachten (mit Patientenverfügungen) registriert wurden und das seit dem 1. März 2005 auch für die Registrierung privatschriftlicher Vollmachten geöffnet ist. Für die Übernahme der zentralen Registrierung von Testamenten und Erbverträgen bietet sich das deutsche Notariat an und kann dabei auf Referenzen in den europäischen Nachbarländern verweisen (z.B. Österreich). Die einmalige Gebühr der Registrierung einer Vorsorgevollmacht beläuft sich bei elektronischer Meldung auf lediglich 8 Euro. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass auch bei einer Elektronisierung des derzeitigen Meldewesens schon wegen der Zwischenschaltung der Geburtsstandesämter der Aufwand nicht in vergleichbar niedrigem Rahmen gehalten werden kann.
- 51. Zu Artikel 2 Abs. 15 (Artikel 10 Absatz 1a und b - neu - sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 EGBGB)
Artikel 2 Abs. 15 ist wie folgt zu fassen:
'(15) Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) zuletzt geändert durch Gesetz vom ... wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und b eingefügt:
(1a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
- 1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind,
- 2. die männliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt,
- 3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihres Vornamens annehmen,
- 4. Vor- und Familienname annehmen, sofern sie bisher keine entsprechenden Namen führen.
Wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; sie werden zusammen mit der Einbürgerung wirksam.
(b) Für Personen, die die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559) genießen, gilt Absatz 1a entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erklärungen mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Asylverfahren wirksam werden."
- 2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "dem Standesbeamten" durch die Wörter "dem Standesamt" ersetzt.' Als Folge sind in der Überschrift zu Artikel 1 § 43 die Wörter "von Vertriebenen und Spätaussiedlern" zu streichen sowie in Absatz 1 nach dem Wort "Bundesvertriebenengesetzes" die Wörter "und nach Artikel 10 Abs. 1a und b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch" einzufügen.
Begründung
Die mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Änderung des Personalstatuts führt nicht zu einer Änderung des Namens; dies gilt auch für die Fälle des Erwerbs der Flüchtlingseigenschaft. Der Übergang zu deutschen Namensformen löst in der Praxis nicht unerhebliche Schwierigkeiten aus, weil ohne ausreichende Rechtsgrundlage versucht wird, zu Namensangleichungen zu kommen, ohne den Weg über eine öffentlichrechtliche Namenserklärung gehen zu müssen. Auf die Entwicklung im Aussiedler- und Vertriebenenrecht, die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 1993 (StAZ 1993 S. 190) und dem gesetzlichen Erklärungsrecht nach § 94 BVFG ihren Abschluss gefunden hat, wird verwiesen.
Es wird daher vorgeschlagen, im Interesse der Rechtssicherheit in Art. 10 EGBGB ein dem § 94 BVFG nachgebildetes Erklärungsrecht zu schaffen, das es bei einem Wechsel in deutsches Personalstatut erlaubt, deutschsprachige Namen anzunehmen. Die Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt abzugeben.
- 52. Zu Artikel 2 Abs. 18 Nr. 4 (§ 22 Überschrift und Absatz 2 - neu - LPartG)
In Artikel 2 Abs. 18 Nr. 4 ist § 22 wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "Abgabe von Vorgängen" durch das Wort "Übergangsvorschrift" zu ersetzen.
- b) Der bisherige Text ist als Absatz 1 zu bezeichnen und folgender Absatz 2 anzufügen:
(2) Namensrechtliche Erklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts nach § 3 Abs. 5 und § 9 Abs. 5 vor der nach Landesrecht für Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörde abgegeben worden sind, gelten als wirksam abgegeben.
Begründung
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) und das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) sind neue Erklärungsmöglichkeiten geschaffen worden, für die die Länder bisher keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung vorgesehen haben. Die Praxis behilft sich mit einer weiten Auslegung der Landesgesetze zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Um Zweifel an der materiellrechtlichen Wirksamkeit abgegebener Erklärungen auszuschließen, wird vorgeschlagen, vorsorglich eine Heilungsbestimmung in den als Übergangsbestimmung konzipierten § 22 LPartG-E aufzunehmen.
- 55. Zu Artikel 3 Abs. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 6 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)
In Artikel 3 ist in Absatz 8 § 4 Abs. 2, Absatz 9 § 8 Abs. 2, Absatz 10 § 4 Abs. 2, Absatz 11 § 4 Abs. 2, Absatz 12 § 4 Abs. 2, Absatz 13 § 4 Abs. 2, Absatz 14 § 5 Abs. 2, Absatz 15 § 6 Abs. 2, Absatz 16 § 4 Abs. 2, Absatz 17 § 4 Abs. 2, Absatz 18 § 4 Abs. 2 und Absatz 19 § 4 Abs. 2 die Nummer 1 jeweils wie folgt zu fassen:
- "1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,".
Begründung
Die Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für nichtakademische Heilberufe (Art. 3 Abs. 8 bis 19) betreffen die Zulassung zur Prüfung und die vorzulegenden Nachweise. Die Formulierungen sind nicht einheitlich. Die Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sollten zu einer Rechtsbereinigung genutzt werden.
Die Ehe- und die Lebenspartnerschaftsurkunden sind weder für die Zulassung zur Prüfung noch für die Durchführung der Prüfung noch für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses notwendig; der Personenstand ist irrelevant. Dies gilt auch für die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen: Das Zeugnis über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung enthalten (nur) Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort.