Punkt 72 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Art. 1 Nr. 3a - neu - (§ 8)
Nach Artikel 1 Nr. 3 ist folgender Artikel 1 Nr. 3a einzufügen: "3a. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die im Grenzhandel abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass diese unmittelbar zur bestimmungsgemäßen Verwendung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung verbracht werden."
Begründung
Die Anwendung der Pfandregelungen der Verpackungsverordnung im Grenzhandel ist umstritten. Die Besonderheit im Grenzhandelsverkehr liegt insbesondere darin, dass Bewohner aus dem grenznahen Ausland zwar in Deutschland Getränke erwerben und nachweislich exportieren, so dass das Verpackungsmaterial ausschließlich im Ausland anfällt. Die ausländischen Verbraucher nutzen dabei das im Verhältnis zu Deutschland bestehende Preisgefälle. Ziel der Pfandregeln der Verpackungsverordnung ist indes, neben einem Anreiz zur Verwendung abfallvermeidender Mehrwegverpackungen, eine Verhinderung des Herausfallens der anfallenden Verpackungsmaterialien aus dem abfallwirtschaftlichen Kreislaufsystem der Bundesrepublik (so z.B. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.7.2003, Az.: 4 MB 058/03 (PDF) ).
Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 25.5.2005 (BGBl. i S. 1407) ausweislich der Begründung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Pfandpflicht nunmehr ausdrücklich auch dann konstituiert, wenn die fraglichen Verpackungen zum Ge- und Verbrauch im Ausland abgegeben werden.
Eine solche Regelung ist abfallwirtschaftlich nicht sachgerecht, da sie im inland keinerlei ökologische Wirkung entfaltet. Überdies enthält die Verpackungsverordnung auch schon jetzt zahlreiche Ausnahmen von der Pfanderhebungspflicht. Sie ist zudem ökonomisch kontraproduktiv, da sie geeignet ist, die ohnehin zumeist strukturschwachen Grenzregionen weiter zu schwächen.
Die mit dem Antrag bezweckte Pfandbefreiung von Getränken, die durch den Endverbraucher exportiert werden, stellt auch keinen Verstoß gegen eine mögliche europarechtliche Loyalitätsverpflichtung dar. Da es auf europäischer Ebene keine Pfanderhebungspflicht gibt, kann kein Mitgliedstaat mit Pfandregelungen dieselbe Maßnahme von einem angrenzenden Staat verlangen."