A. Zielsetzung
Das im 9. Abschnitt des Bundeswasserstraßengesetzes geregelte Kreuzungsrecht führt dazu, dass beim Zusammentreffen einer Ersatzinvestition (Neubau einer Brücke im Wege der Unterhaltung) mit einem Änderungsverlangen des anderen Kreuzungsbeteiligten zugunsten seines Verkehrsweges dieser die gesamten Kosten der Maßnahme trägt, wohingegen der Unterhaltungspflichtige von den Erneuerungskosten entlastet wird. Der andere Kreuzungsbeteiligte verzichtet daher in der Praxis häufig auf sein Änderungsverlangen mit der Folge, dass Kreuzungsbauwerke neu errichtet werden, die den aktuellen Verkehrsbedürfnissen nicht entsprechen.
B. Lösung
Die maßgeblichen Kreuzungsvorschriften sollen flexibler gestaltet werden, indem im Bundeswasserstraßengesetz ein Vorteilsausgleich wie im Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) eingeführt wird. Der die Änderung veranlassende Kreuzungsbeteiligte erhält dann die ersparten Unterhaltungskosten erstattet.
Bei dieser Gelegenheit sollen einige weitere Vorschriften und die Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz überwiegend redaktionell geändert werden. Ferner wird jeweils im Bundeswasserstraßengesetz, im Bundesfernstraßengesetz und im Eisenbahnkreuzungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, in der Rechtsverordnung über die Berechnung und Zahlung von Ablösungsbeträgen ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung der Verordnung einzuführen.
C. Alternativen
Ein Verzicht auf das Gesetzesvorhaben würde dazu führen, dass weiterhin Brücken gebaut werden, die den Verkehrsbedürfnissen nicht gerecht werden.
Als Alternativen zu einem Vorteilsausgleich kommen auch eine Mehrkostenregelung oder eine Teilung der Kosten nach Fiktiventwürfen in Betracht. Dies würde jedoch dazu führen, dass sich die Kreuzungsregelungen des Bundeswasserstraßengesetzes, des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes weiter auseinander entwickeln. Mit dem Vorteilsausgleich wird deswegen eine Rechtsfolge gewählt, die der Gesetzgeber bei einem vergleichbaren Tatbestand auch auf einem anderen Rechtsgebiet bestimmt hat.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Vorteilsausgleich gemäß Artikel 1 Nr. 8c schafft einen Anreiz, Kreuzungen an die Verkehrsbedürfnisse anzupassen, weil der unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte durch die Auskehrung von ersparten Unterhaltungskosten zu den Baukosten beiträgt. Dieser Anreiz führt zwar zu Ausgaben; es wird aber verhindert, dass wie bislang - volkswirtschaftlich unbefriedigend - im Wege der Unterhaltung neue Kreuzungsbauwerke errichtet werden, die nicht auf die Verkehrsbedürfnisse ausgelegt sind.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Zusätzliche Ausgaben entstehen allenfalls durch die Berechnung der Höhe des Vorteilsausgleichs. Ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen besteht nicht. Etwaige Mehrausgaben werden innerhalb des Einzelplans 12 aufgefangen.
E. sonstige Kosten
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft werden nicht erwartet. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. sonstige Auswirkungen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf gleichstellungspolitische Ziele.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage zum Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden."
- 2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen" durch die Wörter "Schutz-, Liege- und Bauhäfen" ersetzt.
- 3. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen.
- 4. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Nr. 2 wird jeweils die Angabe § 19 Nr. 1" durch die Angabe §19 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
- 6. § 16 wird wie foIgt gefasst:
§ 16
Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
- (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
- (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
- (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.
- (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend."
- 7. In § 21 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654)" gestrichen.
- 8. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Kosten der Kreuzungsanlagen" die Wörter "oder ihrer Änderung" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "beseitigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, entlastet," gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich)."
- 9. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 Herstellungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutragen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 1 oder 2 Änderungskosten getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteiligten die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Änderung entstehen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 5 Änderungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteiligten im Verhältnis seines Anteils die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Änderung entstehen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und Absatz 4 Satz 3 sind die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festzulegen.
- 10. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Anlage
zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
Bundeswasserstraßengesetz
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der Wasserstraßen
|
Endpunkte der Wasserstraße
|
1
|
Aller
|
Mühlenwehr in Delle (km 0,25)
|
Weser
|
2
|
Altmühl
|
90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt
|
Main-Donau-Kanal
|
3
|
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal mit
Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
|
Havel-Oder-Wasserstraße Spandauer Havel
|
Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen
|
4
|
Dahme-Wasserstraße Dolgensee, Krüpelsee,
Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See mit Storkower
Gewässer Scharmützelsee, Storkower See,
Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See,
Möllenzugsee, Wemsdorfer Seenkette Wernsdorfer
See südlich Oder-Spree-Kanal, Krossinsee, Gr. Zug
|
Prieros (km 25,00)
|
Spree-Oder-Wasserstraße, Schmöckwitz
|
5
|
Datteln-Hamm-Kanal
|
Dortmund-Ems-Kanal, Datteln
|
Schmehausen (km 47,20)
|
6
|
Donau Regen vom Schleusenkanal Regensburg bis zum
Donau-Nordarm mit Donau-Südarm in Regensburg
|
Kelheim (km 2.414,72)
|
deutsch-österreichische Grenze bei Jochenstein
|
7
|
Dortmund-Ems-Kanal Ems von Gleesen bis
Hanekenfähr, Hase vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur
Ems, Ems von Meppen bis Papenburg mit Ersten Fahrten
|
Hafen Dortmund (km 1,44) und Einmündung des
Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (km 15,45)
|
Ems, Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem Diemer
Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte
|
8
|
Eider
|
oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km
22,64)
|
Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg
(Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek
|
9
|
Elbe Norderelbe mit Süderelbe und
Köhlbrand, Bützflether Süderelbe (von km
0,69 bis zur Elbe), Ruthenstrom (von km 3,75 bis
zur Elbe), Wischhafener Süderelbe (von km
8,03 bis zur Elbe)
|
deutschtschechische Grenze bei Schöna
|
Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Kugel bake bei
Döse und der westlichen Kante des Deichs des
Friedrichs koogs (Dieksand)
|
10
|
Elbe-Havel-Kanal Gr. Wendsee mit Niegripper
Verbindungskanal (zur Elbe), Pareyer Verbindungskanal
(zur Elbe) nebst Baggerelbe (von km 0,31 bis zum
Pareyer Verbindungskanal), Roßdorfer Altkanal
(von der westlichen Abzweigung bis km 0,90),
Woltersdorfer Altkanal
|
Mittellandkanal, Ende des unteren Schleusenvorhafens
Hohenwarthe
|
Untere Havel-Wasserstraße Plauer See
|
11
|
Elbe-Lübeck-Kanal
|
Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner
Straßenbrücke
|
Elbe
|
12
|
Elbe-Seitenkanal
|
Mittellandkanal
|
Elbe
|
13
|
Ems (ohne Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals von Mennen
bis Panenhura)
|
Hanekenfähr (km 84,41)
|
Nordsee, Verbindungslinie der nordöstlichen
Deichecke bei Het (lurio Schip (ungefähre.
Lage 53° 26" 5" N und 6° 52" 4" 0)
der vorspringenden Deichecke westlich Pilsum
(ungefähre Lage 53° 29" 8" N und
7°1"52"O)
|
14
|
Ems-Seitenkanal
|
Ems, Oldersum
|
Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden
|
15
|
Este
|
Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25)
|
Elbe Mühlenberger Loch
|
16
|
Freiburger Hafenpriel
|
Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe
|
Elbe
|
17
|
Fulda
|
Kiesgrube bei Kassel (km 76,78)
|
Weser
|
18
|
Gieselaukanal
|
Nord-Ostsee-Kanal
|
Eider
|
19
|
Hase
|
unterhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (km
165,07)
|
Dortmund-Ems-Kanal
|
20
|
Havelkanal
|
Havel-Oder-Wasserstraße, Nieder Neuendorf
|
Untere Havel-Wasserstraße, Paretz
|
21
|
Havel-Oder-Wasserstraße Spandauer Havel
(Spandauer See, Nieder Neuendorfer See),
Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer
(Lieper See, Oderberger See, Alte Oder), Hohensaaten
Friedrichsthaler Wasserstraße, West oder von der
Einmündung der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener
Stichkanal, Oranienburger Havel (von km 2,81 bis
zur Havel-Oder-Wasserstraße), Malzer Kanal Malzl
(von der unteren Trenndammspitze der Schleuse Malz bis
zur Havel-Oder-Wasserstraße), Werbelliner
Gewässer Werbellinsee, Werbellinkanal
nördlich Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee,
Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal
Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt (zur Oder), West oder (von der Oder bis zur
Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße)
|
Spreemündung, Spandau
|
deutschpolnische Grenze bei Mescherin
|
22
|
Hunte
|
140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg
|
Weser
|
23
|
Ilmenau
|
Nordwestkante der Brausebrücke an der
Abtsmühle in Lüneburg
|
Elbe
|
24
|
Krückau
|
Südwestkante der im Verlauf der Straße
Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in
Elmshorn
|
Elbe Pagensander Nebenelbe
|
25
|
Küstenkanal Hunte von 140 m unterhalb der
Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Einmündung
des Landesgewässers Hunte mit Stichkanal
Dörpen (bis km 64.47)
|
140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg
|
Dortmund-Ems-Kanal Ems
|
26
|
Lahn
|
Wetzlar (km 12,22)
|
Rhein
|
27
|
Leda und Sagter Ems (vom Elisabethfehnkanal bis
zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot)
|
Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter
Ems
|
Ems
|
28
|
Leine und Ihme (vom Schnellen Graben bis zur
Leine)
|
Einmündung des Schnellen Grabens in die Ihme
oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals
Hademstorf
der Aller (km 110,00)
|
Brückenachse des Wehres Herrenhausen Aller
|
29
|
Lesum
|
Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00)
|
Weser
|
30
|
Lühe
|
Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00)
|
Elbe
|
31
|
Main
|
oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km
387,69)
|
Rhein
|
32
|
Main-Donau-Kanal Regnitz vom Main bis unterhalb der
Schleuse Bamberg und von oberhalb des
Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse
Hausen, Altmühl von unterhalb der Schleuse
Dietfurt bis zur Donau
|
Main
|
Donau
|
33
|
Mittellandkanal mit Ersten Fahrten, Stichkanal
Ibbenbüren (bis km 1,11), Stichkanal
Osnabrück (bis km 13,00), Verbindungskanal Nord
zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden (bis km 10,75) nebst
Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg (bis km
0,92), Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40),
Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96), Rothenseer
Verbindungskanal (zur Elbe)
|
Dortmund-Ems-Kanal
|
Elbe-Havel-Kanal, Ende des unteren Schleusenvorhafens
Hohenwarthe
|
34
|
Mosel
|
deutschfranzösische Grenze bei Apach
|
Rhein
|
35
|
Müritz-Eide-Wasserstraße Mecklenburgische
Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See),
Elde-Seitenkanal mit Verbindungskanal Elde-Dreieck,
Stör-Wasserstraße Schweriner See,
Störkanal nebst Ziegelsee
|
Buchholz (km 180,00)
|
Elbe
|
36
|
Müritz-Havel-Wasserstraße Mirower Kanal
(Sumpfsee, Ragunsee), Zotzensee, Mössensee,
Vilzsee Ostteil, Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See,
Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee
Nordteil, Ellbogensee Westteil mit Mirower Adlersee
und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee, Rheinsberger
Gewässer Kl. Pälitzsee Südteil,
Wolfsbrucher Kanal
|
Müritz-Elde-Wasserstraße Kl. Müritz
|
Obere Havel-Wasserstraße, Priepert
|
37
|
Neckar
|
Gemeindegrenze Wernau - Plochingen
|
Rhein
|
38
|
Nord-Ostsee-Kanal Audorfer See, Schimauer See mit
Obereidersee mit Enge, Borgstedter See mit Enge,
Flemhuder See, Stichkanal Achterwehrer
Schifffahrtskanal
|
Elbe, Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in
Brunsbüttel
|
Ostsee Kieler Förde, Verbindungslinie zwischen
den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau
|
39
|
Obere Havel-Wasserstraße
Kammerkanal (Zierker
See), Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee, Kl. und Gr.
Priepertsee, Ellbogensee Ostteil, Ziernsee,
Röblinsee, Baalensee, Stolpsee), Voßkanal,
Malzer Kanal mit Menowsee, Schwedtsee, Lychener
Gewässer Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,
Haussee,
Templiner Gewässer
Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See,
Templiner Kanal, Röddelinsee, Kl. Lankensee,
Kuhwallsee, Templiner Wasser nebst Gleuensee
Gleuenfließ und Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer Kl. und Gr. Wentowsee,
Wentowkanal nebst Tornowfließ
|
Zierker See, Neustrelitz
|
Havel-Oder-Wasserstraße
|
40
|
Oder
|
deutschpolnische Grenze bei Ratzdorf
|
deutschpolnische Grenze an der Abzweigung der West oder
|
41
|
Oste
|
Nordostkante des Mühlenwehres Bremervörde
|
Elbe
|
42
|
Peene Westpeene, Kummerower See, Richtgraben mit
Mündungsstrecke Peene
|
Einmündung des Malchiner Peenekanals in die
Westpeene (km 2,50)
|
Ostsee Peenestrom, Verbindungslinie zwischen dem
Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow
|
43
|
Pinnau
|
Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg
|
Elbe Pagensander Nebenelbe
|
44
|
Regen
|
(km 0,44)
|
Schleusenkanal Regensburg
|
45
|
Regnitz
|
270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres
Hausen Main-Donau-Kanal 170 m oberhalb der
Brückenachse des Wehres Bamberg
|
Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Km
21,79) Main-Donau-Kanal
|
46
|
Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum
Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis
zum Rhein), Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum
Rhein)
|
deutschschweizerische Grenze bei Basel
|
deutschniederländische Grenze bei Millingen
|
47
|
Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr
|
Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (km
0,16)
|
Dortmund-Ems-Kanal, unterer Vorhafen des alten
Hebewerks Henrichenburg
|
48
|
Rüdersdorfer Gewässer Strausberger
Mühlenfließ, Hohler See, Stolpgraben,
Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee mit Stichkanal
Langerhanskanal Kriensee
|
oberhalb der Abzweigung des Langerhanskanals (km 9,85)
|
Gosener Kanal
|
49
|
Ruhr
|
oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (km
12,21)
|
Rhein
|
50
|
Ryck
|
Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald
|
Ostsee Greifswalder Bodden, Verbindungslinie der
Seekanten der Molenköpfe
|
51
|
Saale
|
Bad Dürrenberg (km 124,16)
|
Elbe
|
52
|
Saar
|
deutschfranzösische Grenze bei Saargemünd
|
Mosel
|
53
|
Schifffahrtsweg Rhein-Kleve Spoykanal vom Hafen Kleve
bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen, Griethauser
Altrhein vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum
Rhein
|
Hafen Kleve (km 1,78)
|
Rhein
|
54
|
Schwinge
|
Nordkante der Salztorschleuse in Stade
|
Elbe
|
55
|
Spree-Oder-Wasserstraße
Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme
(Langer See), Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder
Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal,
Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree Gr.
Müggelsee (von Köpenick bis km 11,85 und vom
Unterwasser des Wehres Gr. Tränke (km 44,85) bis
zur Spree-Oder-Wasserstraße), Wasserstraße
Seddinsee und Gosener Kanal, Neuhauser Speisekanal (bis
zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), KI.
Müllroser See (von der Schlaube bis zur
Spree-Oder Wasserstraße)
|
Havel-Oder-Wasserstraße,
Spandau
|
Oder
|
56
|
Stör
|
Pegel Rensing
|
Elbe
|
57
|
Teltowkanal Glienicker Lake, Griebnitzsee,
Kleinmachnower See mit Griebnitzkanal
Stölpchensee, Pohlesee, KI. Wannsee, Britzer
Verbindungskanal (zur Spree)
|
Potsdamer Havel
|
Spree-Oder-Wasserstraße Dahme
|
58
|
Trave Kanaltrave, Untertrave mit Nebenarm An der
Lachswehr, Nebenarm Stadttrave, den beiden Altarmen an
der Teerhofinsel, Dassower See, Pötenitzer Wiek
|
Elbe-Lübeck-Kanal, 71 m nordöstlich der Achse
der Geniner Straßenbrücke
|
Ostsee Lübecker Bucht, Verbindungslinie der
Köpfe der Süderinnenmole und
Norderaußenmole
|
59
|
uecker
|
Südwestkante der Straßenbrücke in
Ueckermünde
|
Ostsee Stettiner Haff, Verbindungslinie der Seekanten
der Molenköpfe
|
60
|
Untere Havel-Wasserstraße Pichelsdorfer Havel
(Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee,
Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See) Brandenburger
Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee, Plauer See
mit Gr. Wannsee, Potsdamer Havel Tiefer See, Templiner
See, Gr. und Kl. Zemsee nebst Schwielowsee, Ketziner
Havel, Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße (von der
Ostkante der Pählbrücke bis zur Unteren
Havel-Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel,
Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel
Rathenower Stadtkanal, Mündungsstrecke Untere
Havel (bis km 156,75)
|
Spreemündung, Spandau
|
Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die
Elbe
|
61
|
Warnow (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in
Rostock)
|
Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock -
Stralsund
|
Ostsee Unterwarnow, Verbindungslinie zwischen der
nördlichen Böschungsunterkante auf der
Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (ungefähre
Lage 54° 05" 41" N und 12° 09" 09" 0) und
der nordwest lichen Böschungsunterkante am
östlichen Ende des Stadthafens Rostock
(ungefähre Lage 54° 05" 47" N und
12°09"14"O)
|
62
|
Werra
|
Unterwasser der Staustufe "Letzter Heller" (km 84,00)
|
Weser
|
63
|
Wesel-Datteln-Kanal
|
Rhein
|
Dortmund-Ems-Kanal, Datteln
|
64
|
Weser mit den Nebenarmen: Kleine Weser in Bremen (von
der unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof bis
zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm,
Schweiburg
|
Zusammenfluss von Fulda und Werra
|
Nordsee, Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von
Langwarden und der Mündung des Arenschen Baches
|
Artikel 2
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
In § 13b Nr. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) wird das Wort "werden" durch die Wörter "sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden" ersetzt.
Artikel 4
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bund ist nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen; er hat die jetzigen Bundeswasserstraßen nach Artikel 87 Abs. 1 und Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 GG durch eigene Behörden zu verwalten. Grundlage für die Verwaltung ist das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294). Dieses Gesetz soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bundeswasserstraßengesetz und demnach auch für die vorliegenden Änderungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 GG, der Regelungen umfasst, die sich auf Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen (BVerfGE 15, 1, 9).
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG sind erfüllt. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist es im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, dass die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes länderübergreifend nach einheitlichen Maßstäben und gleichen Rechtsvorschriften erfolgt.
Anderenfalls wäre es denkbar, dass die Kreuzungsvorschriften in Bezug auf Bundeswasserstraßen in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt würden. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Rechtszersplitterung führen. Insbesondere die dann denkbare unterschiedliche finanzielle Belastung der Kreuzungsbeteiligten in den verschiedenen Bundesländern bei gleichartigen Sachverhalten kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming ("Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften", Stand September 2002) geprüft. Die Regelungen richten sich in erster Linie an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Personen werden lediglich durch Artikel 1 Nr. 4 ("Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens") betroffen. Dabei besteht sowohl zwischen juristischen und natürlichen Personen als auch zwischen den Geschlechtern kein Unterschied. Die Relevanzprüfung in Bezug auf
Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus. Die Regelungen sind geschlechtergerecht formuliert worden.
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen der öffentlichen Haushalte. Durch den Vorteilsausgleich gemäß § 41 Abs. 5a erzielt der nicht unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte zwar Einnahmen durch Ausgleichszahlungen des anderen Kreuzungsbeteiligten; diesen Einnahmen stehen aber Ausgaben für die Änderung der Brücke gegenüber.
Die Haushaltsausgaben werden durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar betroffen. Allerdings senkt der Vorteilsausgleich gemäß § 41 Abs. 5a im Ergebnis die Baukosten des anderen Kreuzungsbeteiligten und erleichtert diesem damit ein den Verkehrsanforderungen gerecht werdendes Bauwerk, das durch die Beteiligung kostengünstiger wird, als wenn er es allein finanzieren müsste. Damit wird ein Anreiz für einen optimierten Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen. Zusätzliche Ausgaben entstehen allenfalls durch die Berechnung der Höhe des Vorteilsausgleichs. Ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen besteht nicht. Etwaige Mehrausgaben werden innerhalb des Einzelplans 12 aufgefangen.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft werden nicht erwartet. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten."
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1
Die Vorschrift ermöglicht redaktionelle Änderungen innerhalb des Verzeichnisses der Bundeswasserstraßen durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Ohne eine solche Ermächtigung bedürfte jede redaktionelle Änderung eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens. Auch dies ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Es wird dadurch nicht ermöglicht, Bundeswasserstraßen ohne Zustimmung der betroffenen Länder aus dem Verzeichnis der Bundeswasserstraßen herauszunehmen oder Gewässer zu Bundeswasserstraßen zu erklären. Dafür bleibt weiterhin das Verfahren nach § 2 WaStrG maßgeblich.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Infolge eines Redaktionsversehens beim Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 6. JuIi 1998 (BGBl. 1 1782) ist es unterblieben, § 8 Abs. 3 an den geänderten § 1 Abs. 4 Nr. 1 anzupassen. Dieses Redaktionsversehen wird jetzt beseitigt.
Zu Artikel 1 Nr. 3
Es ist erforderlich, eine Rechtsgrundlage für die Anpassung einer Brücke an die Bedürfnisse des Schiffsverkehrs zu schaffen. Der Ausbaubegriff umfasst bisher nur die Bundeswasserstraße selbst und ihre Ufer, nicht das Lichtraumprofil unter Brücken. Durch den stark gestiegenen Anteil von mehrlagigem Containerverkehr ist häufig eine Anpassung von Brücken erforderlich, ohne dass gleichzeitig Maßnahmen zur Vertiefung oder Verbreiterung der Bundeswasserstraße durchzuführen wären (z.B. in staugeregelten Flussabschnitten).
Zu Artikel 1 Nr. 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung. § 13 Abs. 2 verweist auf ein nicht mehr geltendes Raumordnungsgesetz. Da der Regelungsinhalt des § 13 Abs. 2 im gültigen Raumordnungsgesetz enthalten ist, kann auf die Vorschrift ersatzlos verzichtet werden.
Zu Artikel 1 Nr. 5
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel 1 Nr. 6
Die Formulierung entspricht im wesentlichen der in § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und in § 17 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Die bisherige Beschränkung der Duldungspflicht auf die Anlieger und Hinterlieger wird dem aktuellen Bedarf nicht mehr gerecht, da insbesondere für ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des Nahbereichs der Bundeswasserstraße Flächen untersucht und Vorarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Erstreckung der Duldungspflicht auch auf den Zeitraum der Baudurchführung entspricht der Regelung in der alten Fassung des § 16. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - stellt grundsätzlich der Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersuchungen dar, sobald er erlassen ist. Im Zeitraum zwischen der Planung und der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses können jedoch auch Vermessungen und Untersuchungen erforderlich werden, z.B. zur Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen. Die Ergänzung gegenüber den Fassungen im FStrG und im EKrG entspricht der Empfehlung des Länderfachausschusses Straßenbaurecht zur Beschleunigung der Planungsverfahren für Bundesfernstraßen vom August 2003.
Auf die in Absatz 3 angesprochene Entschädigung sind die §§ 36 ff. anzuwenden.
Zu Artikel 1 Nr. 7
Es ist erforderlich, den Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz anzupassen, damit das Gewollte zum Ausdruck kommt. Wegen des Sachzusammenhangs ist es vertretbar, ein dynamisches Zitat zu verwenden, da unterstellt werden kann, dass das Gesetz in dem zitierten Zusammenhang bekannt ist.
Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass bei einer Änderung der Kreuzung auch nur die Änderungskosten zu tragen sind. Die Regelung entspricht damit der in § 41 Abs. 2.
Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b
Die gestrichenen Wörter waren ursprünglich § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz entnommen. Diese Vorschrift stellt auf Maßnahmen zur Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs ab und passt daher nicht in den Zusammenhang des § 41 WaStrG. Die Anwendung nach dem Wortlaut kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Wenn ein Kreuzungsbeteiligter anlässlich des Ausbaus einer Bundeswasserstraße auf seinen Verkehrsweg verzichtet oder mit einer geringeren Brückengröße einverstanden ist, z.B. weil sich der Verkehr verlagert hat, erspart die den Ausbau der Bundeswasserstraße betreibende Wasser- und Schifffahrtsverwaltung viel Geld. Es ist nicht angemessen, diesen Fall nach § 41 Abs. 5 zu behandeln und den Kreuzungsbeteiligten an den Kosten für den Abriss der Brücke bzw. den Bau der kleineren Brücke zu beteiligen. Es wäre vielmehr unwirtschaftlich, da der Kreuzungsbeteiligte veranlasst wäre, den Wiederaufbau der Brücke in den alten Abmessungen zu fordern, um nicht Kosten übernehmen zu müssen.
Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c
Im Kreuzungsrecht des Bundeswasserstraßengesetzes ist bislang kein Vorteilsausgleich geregelt. Das kann im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Der Änderungsbedarf zeigt sich an folgendem Beispielsfall, der in dieser Art bereits mehrfach vorgekommen ist und weiter vorkommen wird:
Eine Brücke in der Unterhaltungslast der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) überführt eine Gemeindestraße über eine Bundeswasserstraße. Sie muss erneuert werden, weil ihre Lebensdauer abgelaufen ist. Die Gemeinde möchte bei dieser Gelegenheit die Brücke so verbreitern, dass Raum für eine weitere Fahrspur geschaffen wird, die wegen der Entwicklung des Straßenverkehrs seit Errichtung der Brücke dringend erforderlich ist. Nach alter Rechtslage (§ 41 Abs. 2) musste die Gemeinde nicht nur die Mehrkosten, sondern die gesamten Kosten für die neue Brücke bezahlen, wohingegen die WSV die Erneuerungskosten vollständig ersparte. Wegen der allgemein schwachen Finanzlage der Gemeinden verzichteten sie in solchen Fällen auf ihr Änderungsverlangen mit der Folge, dass die WSV die Brücke in den Abmessungen wieder errichtete, die sie seit ihrem ursprünglichen Bau hatte. Es wurden also öffentliche Mittel für ein neues Bauwerk aufgewendet, das den Anforderungen nicht genügte.
Dieser Fall tritt im Bereich der neuen Länder wegen des dort häufig herrschenden Erhaltungsrückstandes von Bauwerken und Verkehrswegen verstärkt auf.
Die Einführung eines Vorteilsausgleichs schafft Abhilfe. Vorteilsausgleich bedeutet, dass der unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte, der durch eine Baumaßnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten Unterhaltungskosten erspart, diese Ersparnis dem anderen erstattet. Unterhaltungskosten werden erspart, wenn durch die Baumaßnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten eine eigentlich anstehende Erneuerung (Ersatzinvestition) der Brücke entfällt oder hinausgeschoben wird, weil die technische Lebensdauer der geänderten Brücke höher ist als die der ursprünglichen. Der Vorteil wird festgestellt durch einen Vergleich der kapitalisierten Erhaltungskosten der Brücke (Ablösungsbeträge) nach dem Bauzustand vor der Änderung und dem
Bauzustand nach der Änderung. Die Ablösungsbeträge werden nach den jeweils gültigen Ablösungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen berechnet.
Im Beispielsfall führt der Vorteilsausgleich dazu, dass die Gemeinde die Brücke den Anforderungen entsprechend auf ihre Kosten neu baut und die WSV der Gemeinde die ersparten Unterhaltungskosten erstattet. Die Gemeinde erhält dann durch einen im Vergleich zu den Kosten für den Neubau der Brücke mit ursprünglichen Abmessungen geringen Mehraufwand eine den Verkehrsanforderungen entsprechende Brücke, während die Kosten für die WSV neutral sind.
Im umgekehrten Fall (eine Brücke in der Unterhaltungslast eines anderen Baulastträgers muss erneuert werden; bei dieser Gelegenheit möchte die WSV den Pfeilerabstand verbreitern, um eine Gefahrenstelle zu entschärfen oder einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen - Fall des § 41 Abs. 1, der nach alter Rechtslage dazu führte, dass die WSV die gesamten Baukosten trägt) wird die WSV entlastet, da sie zwar wie nach bestehender Rechtslage die Baukosten tragen muss, aber vom anderen Kreuzungsbeteiligten die ersparten Erneuerungskosten erstattet erhält. Auch hier gilt, dass die neue Rechtslage für den anderen Kreuzungsbeteiligten kostenneutral ist und die WSV für einen verhältnismäßig geringen Aufwand den gewünschten Nutzen erzielt.
Wenn beide Kreuzungsbeteiligte eine Änderung der Brücke beabsichtigen (der Straßenbaulastträger will die Brücke zur Einrichtung zusätzlicher Fahrspuren verbreitern, die WSV benötigt ein größeres Lichtraumprofil, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten) werden die Kosten nach Fiktiventwürfen geteilt. Auch für diesen Fall wird der Vorteilsausgleich eingeführt. Der unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte (je nach Einzelfall die WSV oder der andere Baulastträger) erstattet dem anderen Kreuzungsbeteiligten die ersparten Unterhaltungskosten für die Brücke unter Berücksichtigung der verbleibenden Lebensdauer in Höhe des Fiktivkostenanteils für die Baumaßnahme (Beispiel: die Baukosten für die beiderseitig geänderte Brücke werden im Verhältnis 45 % für die WSV und 55 % für den Straßenbaulastträger geteilt. Weil die Brücke 20 Jahre vor Ablauf ihrer rechnerischen Lebensdauer neu gebaut wurde, erspart die unterhaltungspflichtige Straßenbauverwaltung 500.000 €. Weil die WSV zu dieser Ersparnis beigetragen hat, erstattet ihr die Straßenbauverwaltung 45 % des ersparten Betrages)."
Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a
§ 42 enthält bislang keine Regelung über die Unterhaltungskosten, die durch eine einseitige Änderung der Kreuzung durch einen Kreuzungsbeteiligten verursacht werden. § 42 Abs. 1 regelt nur die Unterhaltung nach der (erstmaligen) Herstellung der Kreuzung durch einen Beteiligten, Absatz 2 betrifft bislang nur die Unterhaltung der Kreuzung, wenn beide Verkehrswege gleichzeitig neu angelegt oder gleichzeitig geändert werden. Diese Lücke soll jetzt geschlossen werden.
Ausgegangen wird von § 42 Abs. 1, nach dem die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Verkehrswege von dem Beteiligten zu unterhalten sind, der die Kosten der Herstellung ganz oder überwiegend getragen hat.
- Satz 1
Der neue Satz 1 bestimmt, dass im Fall der Herstellung einer Kreuzung infolge der gleichzeitigen Neuanlage einer Bundeswasserstraße und eines öffentlichen Verkehrsweges (§ 41 Abs. 4) der andere Beteiligte im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutragen hat. Die Regelung entspricht der ersten Alternative des § 42 Abs. 2 in der bislang geltenden Fassung.
- Satz 2
Der neue Satz 2 regelt die Unterhaltung nach einer einseitigen Änderung der Kreuzung dergestalt, dass die Unterhaltungspflicht, die sich aus § 42 Abs. 1 ergibt, zwar nicht geändert wird, dass aber der Kreuzungsbeteiligte, der durch seine Änderung im Vergleich zu vorher Mehrunterhaltungskosten verursacht (z.B. durch eine Verlängerung oder Verbreiterung des Kreuzungsbauwerks), diese zu erstatten hat.
- Satz 3
Satz 3 entspricht inhaltlich der zweiten Alternative des bisherigen § 42 Abs. 2. Die gewählte Formulierung stellt klar, dass die Änderung des Kreuzungsbauwerks nicht zu einer neuen Verteilung der Unterhaltungslast führt. Die Unterhaltungslast trägt derjenige Kreuzungsbeteiligte, der die Kosten der Herstellung (also der erstmaligen Errichtung) der Kreuzung ganz oder überwiegend getragen hat (vgl. § 42 Abs. 1). Durch eine spätere Änderung der Kreuzungsanlage wird nicht die bisherige Unterhaltung, sondern nur die Mehrunterhaltung veranlasst. Es ist daher folgerichtig, nur deren Kosten nach dem Maßstab des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 5 WaStrG aufzuteilen.
Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b
Die Regelung knüpft an die Vorschriften im Bundesfernstraßengesetz (§ 13 Abs. 3 Satz 2, § 13a Abs. 1 Satz 3) und im Eisenbahnkreuzungsgesetz (§ 15 Abs. 4) an, die eine Ablösung von Unterhaltungskosten vorsehen.
Die Möglichkeit, eine Ablösung der Unterhaltungskosten zu verlangen, leistet einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau. Nach den Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes hat der Beteiligte die Kreuzungsanlagen zu unterhalten, der die Kosten der Herstellung ganz oder überwiegend getragen hat (§ 42 Abs. 1 Satz 1). Der andere Beteiligte hat, wenn er an der Herstellung oder Änderung der Kreuzung beteiligt war bzw. die Änderung einseitig veranlasst hat, zu den Unterhaltungskosten beizutragen (§ 42 Abs. 2). Das führt dazu, dass nach jeder Unterhaltungsmaßnahme der Anteil der Beteiligten berechnet und finanziell ausgeglichen werden muss. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand kann vermieden werden, indem die Mehrkosten der Unterhaltung bzw. der Beitrag abgelöst werden. Künftig können durch eine einmalige Ablösung klare Zuständigkeiten geschaffen werden. Das war bislang nur im Vereinbarungsweg möglich.
Durch Satz 2 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für die Berechnung und Zahlung der Ablösebeträge zu bestimmen. Zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung der Verordnung soll diese ein möglichst einfaches Verfahren vorsehen.
Zu Artikel 1 Nr. 10
Die alte Fassung der Anlage enthielt einige redaktionelle Ungenauigkeiten, die bereinigt wurden.
lfd. Nummer 6 (Donau)
Ergänzung in Spalte 4 "bei Jochenstein". Da es sich bei allen Staatsgrenzen um Grenzstrecken handelt, erfolgt die Angabe der Ortslage des Endpunktes, von dem ab die Wasserstraße in
ganzer Breite zum Nachbarstaat gehört, im Interesse der Eindeutigkeit (bereits in lfd. Nr. 21, 40, 46 u. 52 vorhanden - neu siehe auch bei lfd. Nr. 9, 34 u. 46).
lfd. Nr. 9 (Elbe)
Ergänzung in Spalte 3 "bei Schöna"; s. Anmerkungen zu Ifd. Nr. 6.
lfd. Nr. 10 (Elbe-Havel-Kanal
Berichtigung eines Messfehlers in Spalte 2 (von km 0,28 in km 0,31).
lfd. Nr. 21 (Havel-Oder-Wasserstraße)
Ergänzung in Spalte 2 um die ortsübliche Bezeichnung "Spandauer See". Bisher war übersehen worden, dass die Spandauer Havel auch den Spandauer See umfasst.
Ergänzung in Spalte 2 um den Klammerzusatz "(bei Malz)" zur Unterscheidung von dem anderen Reststück des Malzer Kanals unter Ifd. Nr. 39.
Berichtigung der Katastergrenze von km 2,50 in km 2,53 in Spalte 2.
lfd. Nr. 27 (Leda und Sagter Ems)
Die unter der lfd. Nr. 27 behandelte Bundeswasserstraße umfasst die Sagter Ems in dem Abschnitt zwischen der Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter Ems bis zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot. Hinter diesem Zusammenfluss beginnt die Leda. Endpunkt der Bundeswasserstraße ist die Ems.
Die Ergänzungen in Spalte 2 "(vom Elisabethfehnkanal bis zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot)" und in Spalte 3 "Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter Ems" dienen der Präzisierung.
lfd. Nr. 28 (Leine und Ihme)
Ergänzung "oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademstorf der Aller" zur km-Angabe in Spalte 3 sowie des Endpunktes "Brückenachse" in Spalte 4 zur Präzisierung.
lfd. Nr. 34 (Mosel)
Ergänzung in Spalte 3 "bei Apach"; s. Anmerkungen zu lfd. Nr. 6.
lfd. Nr. 35 (Müritz-Elde-Wasserstraße)
Ergänzung in Spalte 2 "Verbindungskanal Elde-Dreieck": In der Anlage sind alle Verbindungskanäle aufgeführt; der Verbindungskanal EIde-Dreieck wurde bisher übersehen.
lfd. Nr. 36 (Müritz-Havel-Wasserstraße)
Ergänzung in Spalte 2 bei Vilzsee um die Bezeichnung "Ostteil" sowie
"Vilzsee Westteil" zur Präzisierung und Unterscheidung von Haupt- und Nebenstrecke.
lfd. Nr. 39 (Obere Havel-Wasserstraße)
Ergänzung in Spalte 2 um die Bezeichnung "Gleuenfließ" hinter dem Gleuensee.
Dies wurde bisher übersehen, im Staatsvertrag 1921 unter lfd. Nr. 75 bereits aufgeführt.
lfd. Nr. 42 (Peene)
Die Ergänzungen in Spalte 2 dienen der Präzisierung: Die Peene umfasst neben dem Kummerower See und dem Richtgraben auch die Westpeene und die Mündungsstrecke Peene.
Präzisierung des Endpunktes in Spalte 3 "Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50)" statt früher "Malchin".
Der Endpunkt stimmt nun mit der Angabe im "Führer auf den Deutschen Schifffahrtsstraßen" 5. Teil, RVM 1939 S. 253 überein, ebenso mit der Bezeichnung auf S. 264. Auch die Binnenschifffahrtsstraßenordnung gilt nach Kapitel 27 nur auf der Strecke von km 2,5 bis km 104,6. Die Ergänzung "Malchiner" dient der Unterscheidung zum "Neukalener Peenekanal" und behält zugleich die Ortsbezeichnung bei.
lfd. Nr. 46 (Rhein)
Ergänzung in Spalte 4 "bei Millingen"; s. Anmerkungen zu lfd. Nr. 6.
lfd. 48 (Rüdersdorfer Gewässer)
Ergänzung des Endpunktes in Spalte 3 "oberhalb der".... zur Präzisierung der Lage.
lfd. Nr. 55 (Spree-Oder-Wasserstraße)
Berichtigung der Endpunktbezeichnung in Spalte 3 "Havel-Oder-Wasserstraße" statt "Havel". Eine Wasserstraße Havel gibt es nicht, die Havel ist unterteilt in Obere Havel-Wasserstraße, Havel-Oder-Wasserstraße und Untere Havel-Wasserstraße
sowie
Ergänzung in Spalte 2 um die Bezeichnung "Wasserstraße" zur Präzisierung sowie zur Kenntlichmachung der Zusammenfügung zu einer Einheit mit einer Kilometrierung unter einer Ident-Nr. 6528; in der Schifffahrt bereits gebräuchlich.
lfd. Nr. 57 (Teltowkanal)
Änderung der Endpunktbezeichnung in Spalte 3 "Potsdamer Havel". Wegfall der Bezeichnung "Untere Havel-Wasserstraße", da Potsdamer Havel keine Teilstrecke der Untere Havel-Wasserstraße ist.
lfd. Nr. 60 (Untere Havel-Wasserstraße)
In Spalte 2: Wegfall die Bezeichnung Schlänitzsee, weil dieser Bestandteil der sonstigen Binnenwasserstraße des Bundes Wublitz (IdNr. 6721) ist.
Ergänzung in Spalte 2 der km-Angabe zur Präzisierung.
Zu Artikel 2 Nr. 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Artikel 2 Nr. 2
Die für die Berechnung und Zahlung der Ablösebeträge vorgesehene Rechtsverordnung soll einheitlich für alle im Bundeswasserstraßengesetz, im Eisenbahnkreuzungsgesetz und im Bundesfernstraßengesetz geregelten Kreuzungsmaßnahmen gelten. Die im Eisenbahnkreuzungsgesetz vorhandene Verordnungsermächtigung muss erweitert werden, damit in der Rechtsverordnung ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieser Verordnung festgelegt werden kann.
zu Artikel 3
Für das Bundesfernstraßengesetz gilt die Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 entsprechend.
zu Artikel 4
Da seit der letzten Neubekanntmachung des Gesetzes einige Änderungen erfolgt sind, ist es erforderlich, den Rechtsanwendern und -unterworfenen einen konsolidierten Text zur Verfügung zu stellen.
zu Artikel 5
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten. Auf eine Übergangsregelung wurde verzichtet. Das Gesetz gilt demnach für alle Fälle, in denen nach seinem Inkrafttreten eine verwaltungsmäßige Entscheidung ansteht, z.B. der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung. Sofern bereits abschließende Entscheidungen getroffen worden sind, sind die neuen Regelungen nicht (rückwirkend) anzuwenden.