A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 (2 BvR 758/07) entschieden, dass die Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig ist.
Die Kürzung des Ausgleichsbetrags wurde durch Artikel 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) eingefügt. Die Kürzung basierte auf den in der sog. Koch-Steinbrück-Liste enthaltenen Vorschlägen zum Subventionsabbau (Drucksache des Bundesrats 937/03 (PDF) vom 19. Dezember 2003), die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht formell verfassungsmäßig in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt worden war und daher nicht Gegenstand des hierzu einberufenen Vermittlungsausschussverfahrens hätte werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2011 Zeit zur Heilung gegeben.
Der formelle Verfassungsfehler betrifft über den entschiedenen Fall hinaus alle Normen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute nicht nochmals auf Grund von Neuregelung, Abschaffung oder Bestätigung Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens waren.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die steuerlichen und einige verkehrsrechtliche Regelungen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren des HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute unverändert geblieben sind, durch eine inhaltsgleiche Neufassung bestätigt. Durch eine formell verfassungsgemäße Bestätigung dieser Normen durch den Gesetzgeber wird insoweit Rechtssicherheit gewährleistet.
Fristablauf: 05.11.10
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Sicherung des Steueraufkommens sowie der Beibehaltung von Mittelreduzierungen für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und für Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr. Er führt zu keinen Haushaltsausgaben bei Bund, Ländern und Gemeinden.
2. Vollzugsaufwand
Der vorliegende Gesetzentwurf führt zu keinem Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 05.11.10
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 34 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung wird aufgehoben.
- b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
"38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;".
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;".
- b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind."
3. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden."
4. In § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
- - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,".
5. § 7h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen."
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind."
6. § 7i Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen."
- b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
"Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen."
- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."
8. § 10f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst.
"Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 1 1a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen."
9. § 1 0g Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen."
10. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt."
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt."
11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht."
12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen."
13. In § 37a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent."
§ 9 Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden."
Artikel 3
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
§ 10 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1 677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro zu verwenden:
- 1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,
- 2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht."
§ 45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert."
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 6a Absatz 2 Satz 3 des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert."
Artikel 6
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 13 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."
Artikel 7
Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen."
Artikel 8
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 (2 BvR 758/07) entschieden, dass die Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs gem. § 45a Absatz 2 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig ist.
Die Kürzung des Ausgleichsbetrags wurde durch Artikel 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) eingefügt. Die Kürzung basierte auf den in der sog. Koch-Steinbrück-Liste enthaltenen Vorschlägen zum Subventionsabbau, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in nicht formell verfassungsmäßiger Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt worden war und daher nicht Gegenstand des hierzu einberufenen Vermittlungsausschussverfahrens hätte werden dürfen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Kürzungsregelung materiell hingegen verfassungsgemäß.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in dem entschiedenen Fall bis zum 30. Juni 2011 Zeit zur Heilung gegeben. D.h. die Norm bleibt vorläufig anwendbar. Die weitere Anwendbarkeit endet mit einer Neuregelung, spätestens am 30. Juni 2011.
Die Bundesregierung nimmt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 (a. a. O.) zum Anlass, über den entschiedenen Fall hinaus Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit derjenigen Normen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute keine gesetzgeberische Änderung (Neuregelung, Abschaffung oder Bestätigung) erfahren haben, im Wege einer formell verfassungsgemäßen Bestätigung dieser Normen durch den Gesetzgeber auszuräumen und insoweit Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die entsprechenden steuerlichen und verkehrsrechtlichen Regelungen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren des HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute unverändert geblieben sind, werden mit dem vorliegenden Gesetz inhaltsgleich bestätigend umgesetzt.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1), des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 2) und des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Artikel 6) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative i.V.m. Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ). Für die Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Artikel 3) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22, 23, Artikel 125c Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 104a Absatz 4 a. F. GG. Artikel 125c Absatz 2 Satz 2 GG ist hier anzuwenden, da § 10 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in untrennbarem Zusammenhang mit der Fortführung der besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes steht. Für die Änderung des Personenförderungsgesetzes (Artikel 4) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG und für die Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Artikel 5) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 GG. Für die Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert und die Mittelreduzierungen für Aufwendungen des Bundes und der Länder beibehält.
Finanzielle Auswirkungen
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Sicherung des Steueraufkommens bzw. der Beibehaltung von Mittelreduzierungen und führt zu keinen Haushaltsausgaben und zu keinem Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Sonstige Kosten
Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a:
§ 3 Nummer 34 - aufgehoben - Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe d des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt. Gestrichen wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste die Steuerbefreiung der Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zu Buchstabe b: § 3 Nummer 38
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe e des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 3 Nummer 38 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Mit der Änderung erfolgte entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste die Senkung des Freibetrages für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen von 1 224 Euro auf 1 080 Euro in einem Schritt.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 5 Buchstabe a des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Die begrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschenke wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 35 Euro gesenkt.
Zu Buchstabe b:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 5 Buchstabe b des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Die begrenzte Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste in einem Schritt auf 70 Prozent gesenkt. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Nummer 3: § 5a Absatz 3
Der im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderungsbefehl (Artikel 9 Nummer 6 des HBeglG 2004) wird bestätigt. Durch die Neufassung des § 5a Absatz 3 EStG muss der Antrag auf Tonnagebesteuerung nun im Wirtschaftsjahr der Indienststellung des Handelsschiffes gestellt werden. Die Änderung verhindert unerwünschte Steuergestaltungen durch das sog. Kombi-Modell, wonach der Antrag auf Tonnagebesteuerung erst mit Wirkung des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden musste, welches auf das Wirtschaftsjahr folgte, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt. Dadurch konnte der Steuerpflichtige seine Anlaufverluste steuerlich abziehen und erst anschließend die Tonnagebesteuerung beantragen (sog. Kombi-Modell).
Zu Nummer 4:
§ 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
Der im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderungsbefehl (Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe d des HBeglG 2004) wird bezüglich der Änderung des § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG bestätigt. Die degressive Abschreibung für Gebäude wurde prozentual abgesenkt. Dies erfolgte durch zeitliche Begrenzung des Buchstaben b und Neuregelung im Buchstaben c. Die ebenfalls betroffene Regelung im Buchstaben c ist bereits durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 bestätigt worden. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Nummer 5:
Zu Buchstabe a:
§ 7h Absatz 1 Satz 1
Der im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderungsbefehl (Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe a des HBeglG 2004) wird bestätigt. Der AfA-Satz bei Gebäuden in Sanierungsgebieten wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 9 Prozent für acht Jahre und auf 7 Prozent für vier Jahre abgesenkt. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Buchstabe b:
§ 7h Absatz 1 Satz 3
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 7h Absatz 1 Satz 3 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird (Folgeänderung zu § 7h Absatz 1 Satz 1 EStG).
Zu Nummer 6:
Zu Buchstabe a:
§ 7i Absatz 1 Satz 1
Der im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderungsbefehl (Artikel 9 Nummer 9 Buchstabe a des HBeglG 2004) wird bestätigt. Der AfA-Satz für Baudenkmäler wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 9 Prozent für acht Jahre und auf 7 Prozent für vier Jahre abgesenkt. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Buchstabe b:
§ 7i Absatz 1 Satz 5
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 9 Buchstabe b des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird (Folgeänderung zu § 7i Absatz 1 Satz 1 EStG).
Zu Nummer 7:
Zu Buchstabe a:
§ 8 Absatz 2 Satz 9
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 10 Buchstabe a des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Die Freigrenze von vorher 50 Euro monatlich für bestimmte Sachbezüge wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 44 Euro gesenkt.
Zu Buchstabe b:
§ 8 Absatz 3 Satz 2
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 10 Buchstabe b des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Der sog. Rabatt-Freibetrag von vorher 1 224 Euro wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 1 080 Euro gesenkt.
Zu Nummer 8:
§ 1 0f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 14 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Der Abzugsbetrag für selbst genutzte Baudenkmäler wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 9 Prozent für zehn Jahre abgesenkt. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Nummer 9:
§ 10g Absatz 1 Satz 1
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 15 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 10g Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Der Abzugsbetrag für schutzwürdige Kulturgüter wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 9 Prozent für zehn Jahre abgesenkt. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Nummer 10:
Zu Buchstabe a:
§ 16 Absatz 4 Satz 1
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 16 Buchstabe a des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 16 Absatz 4 Satz 1 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Der Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und ganzen Mitunternehmeranteilen wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 45 000 Euro abgesenkt.
Zu Buchstabe b:
§ 16 Absatz 4 Satz 3
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 16 Buchstabe b des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 16 Absatz 4 Satz 3 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Die Abschmelzungsgrenze für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Absatz 4 Satz 1 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und ganzen Mitunternehmeranteilen wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 136 000 Euro abgesenkt.
Zu Nummer 11: § 17 Absatz 3
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 17 Buchstabe a und b des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 17 Absatz 3 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Der Freibetrag für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und die Abschmelzungsgrenze wurden entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 9 060 Euro (Freibetrag) und 36 100 Euro (Abschmelzungsgrenze) abgesenkt.
Zu Nummer 12: § 21 Absatz 2
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 20 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 21 Absatz 2 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Die Freigrenze bei verbilligt überlassener Wohnung wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste auf 56 Prozent abgesenkt. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zu Nummer 13:
§ 37a Absatz 1 Satz 3
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 9 Nummer 27 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 37a Absatz 1 Satz 3 EStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Der Pauschsteuersatz der Einkommensteuer auf Sachprämien wurde entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste von 2 Prozent auf 2,25 Prozent erhöht. Die Schreibweise "vom Hundert" wird durch die zwischenzeitlich gebräuchliche Schreibweise "Prozent" ersetzt.
Zeitliche Anwendung der Änderungen zu Nummern 1 bis 13
Für die vorstehenden bestätigenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes gelten die jeweiligen Anwendungsregelungen in § 52 EStG in der Fassung des Artikels 33 des HBeglG 2004 in Verbindung mit dem am Tage nach der Verkündung des vorliegenden Bestätigungsgesetzes geltenden Fassung des § 52 EStG. Damit ist sichergestellt, dass insoweit die Änderungen durch das HBeglG 2004 fortlaufend anzuwenden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes): § 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 14 Nummer 1 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 9 Absatz 3 Satz 2 UStG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird.
Mit der Regelung wird erreicht, dass bei Lieferungen von Grundstücken außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG im notariellen Kaufvertrag erklärt werden muss. Der Zeitpunkt, zu dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird, ist somit auch letztmöglicher Zeitpunkt für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG.
Die Ergänzung des § 9 Absatz 3 UStG durch Satz 2 steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für alle Grundstücksumsätze (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 UStG in der Fassung des HBeglG 2004). Sie dient dem Schutz des Leistungsempfängers vor einer nachträglichen Ausübung der Option durch den leistenden Unternehmer, durch die eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes): § 10 Absatz 1
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 23 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 10 Absatz 1 GVFG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Mit der Änderung erfolgte eine Reduzierung der Mittel ab dem Jahr 2004 entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste und eine Umstellung auf den Euro.
Zu Artikel 4 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes): § 45a Absatz 2 Satz 3
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 24 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 45a Absatz 2 Satz 3 PBefG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Mit der Änderung erfolgte entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste eine zeitlich gestaffelte Reduzierung der Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr. Mittlerweile auf der Grundlage von § 64a PBefG erlassene Länderregelungen bleiben hiervon unberührt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes): § 6a Absatz 2 Satz 3
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 26 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 6a Absatz 2 Satz 3 AEG in der Fassung des HBeglG 2004 wiederholend neu gefasst wird. Mit der Änderung erfolgte entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste eine zeitlich gestaffelte Reduzierung der Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr. Mittlerweile auf der Grundlage von § 6h AEG erlassene Länderregelungen bleiben hiervor unberührt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes): § 13 Absatz 2
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 19 Nummer 1 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 13 Absatz 2 des 5. VermBG in der Fassung des HBeglG 2004 neu gefasst wird. Die Zulagensätze für die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden seinerzeit ebenso wie die Förderhöchstbeträge entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste abgesenkt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes): § 3 Absatz 1 Satz 2
Die im Vermittlungsverfahren des HBeglG 2004 aufgenommene Änderung (Artikel 5 Nummer 1 des HBeglG 2004) wird inhaltlich bestätigt, indem § 3 Absatz 1 Satz 2 WoPG in der Fassung des HBeglG 2004 neu gefasst wird. Der Prämiensatz wurde seinerzeit entsprechend dem Vorschlag aus der sog. Koch-Steinbrück-Liste von 10 vom Hundert auf 8,8 vom Hundert abgesenkt.
Die veraltete Schreibweise "vom Hundert" wird in diesem Zusammenhang an die heute übliche Schreibweise "Prozent" angepasst.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten):
Die bestätigenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Fünften Vermögensbildungsgesetzes und des Wohnungsbauprämiengesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (2 BvR 758/07) dem Gesetzgeber für den entschiedenen Fall bis zum 30. Juni 2011 Zeit zur Heilung der gegeben. Es hat dem Gesetzgeber diese Frist ausdrücklich unter Berücksichtigung des Interesses an einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung zugestanden, um dem gesetzgeberischen Konzept des HBeglG 2004 nicht rückwirkend die Grundlage zu entziehen.
Das gesetzgeberische Konzept des HBeglG 2004 beruht aber gerade auf der Kürzung von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen in ihrer Gesamtheit. Nur durch die Gesamtheit der Kürzungen kann der mit dem HBeglG 2004 verfolgte Zweck einer nachhaltigen Haushaltspolitik durch eine umfängliche Begrenzung der konsumtiven Staatsausgaben erreicht werden.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die weitere Anwendbarkeit der Norm in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (a. a. O.), die in besonnener Weise die dargelegten, mit dem HBeglG 2004 verfolgten, überragenden Gemeinwohlinteressen berücksichtigt, ist somit auf die von diesem Gesetz betroffenen Normen in gleichem Maße übertragbar. Auf der Grundlage des Beschlusses vom 8. Dezember 2009 (a. a. O.) geht die Bundesregierung daher davon aus, dass auch andere, etwaig formell verfassungswidrig zustande gekommene Normen des HBeglG 2004 vorläufig anwendbar bleiben. Die weitere Anwendbarkeit endet demnach mit einer Neuregelung, spätestens am 30. Juni 2011. Mit der Verkündung des vorliegenden Bestätigungsgesetzes vor dem 30. Juni 2011 soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insoweit entsprochen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1415:
Entwurf für ein Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin