A. Ziel
- - Umsetzung des Waffenembargos gegen Iran und des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 106 S. 67),
- - Klarstellung, dass die Verbringung von Dual-Use-Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1) bzw. von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten bzw. genehmigungspflichtig ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen, und Strafbewehrung von Verstößen gegen das Verbringungsverbot und die Genehmigungspflicht,
- - Strafbewehrung von Verstößen gegen das Einfuhrverbot für Dual-Use-Güter und die Genehmigungsvorbehalte für Ausfuhren und Dienstleistungen von Gütern gemäß Anhang I bzw. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung,
- - Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten in die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea),
- - Anpassung an die Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EU (Nr. ) L 146 S. 23) mit weiteren Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Somalia,
- - Anpassung an die Resolution 1753 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP des Rates vom 11. Juni 2007 über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 150 S. 15), die die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia vorsehen,
- - Bußgeldbewehrung der Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Nordkorea gemäß der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 88 S. 1) und mit restriktiven Maßnahmen gegen Iran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007,
- - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das Kimberley-Zertifizierungssystem (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002) für den internationalen Handel mit Rohdiamanten.
- - Streichung Mosambiks von der Länderliste K,
- - Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht in der Außenwirtschaftsverordnung.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen gegen Iran und die Einführung des Genehmigungsvorbehalts für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten nach Nordkorea dürften für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Durch die Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia entstehen für die öffentlichen Haushalte keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden. Die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia, die Streichung Mosambiks von der Länderliste K sowie die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das Kimberley-Zertifizierungssystem sind für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral; mögliche geringfügige Auswirkungen sind nicht zu quantifizieren.
E. Sonstige Kosten
- Die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen gegen Iran sowie die Einführung des Genehmigungsvorbehalts für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten nach Nordkorea dürften für die Wirtschaft nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Durch die Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia entstehen für die Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden. Die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia, die Streichung Mosambiks von der Länderliste K sowie die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das Kimberley-Zertifizierungssystem sind für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral.
- Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden drei neue Informationspflichten eingeführt und neun bestehende Informationspflichten geändert. Neu eingeführt werden Genehmigungspflichten für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in den Iran, für die Verbringung von für den Iran bestimmten Gütern in andere EUMitgliedstaaten und für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten nach Nordkorea. Mit der Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Acht weitere Informationspflichten mit Genehmigungspflichten für die Ausfuhr, technische Unterstützung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach, in bzw. für Lieferungen nach Mosambik werden durch Streichung des Landes von der Länderliste K in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt. Auf Grund der sehr geringen Fallzahlen, die für die neuen Informationspflichten und für die geänderten Informationspflichten zu erwarten sind sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering.
- Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange
- Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 21. August 2007 im Bundesanzeiger Nr. 155 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Vom ... 2007
- Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und
- auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4307), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIn wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIn
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea 69n
Kapitel VIIo
Besondere Beschränkungen gegen Iran 69o
Kapitel VIIp
Besondere Kostenregelungen 69p
Kapitel VIII
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 - 70a
Kapitel IX
Übergangs- und Schlussvorschriften 71 - 72 Anlagen".
- 2. § 32 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 3. In § 36 Satz 1 werden die Wörter " eine Einfuhrerklärung abgeben" durch die Wörter " ein Überwachungsdokument" und in § 36 Satz 2 die Wörter "In der Einfuhrerklärung" durch die Wörter "Im Antrag auf Überwachungsdokument" ersetzt.
- 4. § 69a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 und 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. von Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) bestimmt sind oder
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
3. von Gütern, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind.
- 5. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 014/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 6 S. 6)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 172 S. 50)," und die Angabe "geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 379 S. 123)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 58)" ersetzt.
- 6. In § 69g werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben.
- 7. § 69n wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta) und auf Grund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 4 AWG"
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknotenoder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist."
- 8. Nach § 69n werden folgendes Kapitel VIIo und folgender § 69o eingefügt:
Kapitel VIIo
Besondere Beschränkungen gegen Iran
§ 69o Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund der Gemeinsamen Standpunkte 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
- (1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Iran vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
- (2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind untersagt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- (4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern und von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. Nr. L 103 S. 1) aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben.
- (5) Die Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates ist verboten, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Iran ist.
- (6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates in den Iran bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- (7) Die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Iran ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). § 7 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.
- (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Iran verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus dem Iran einführen oder einführen lassen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Iran verbringen oder verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
- (9) Technische Unterstützung sowie Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht werden, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedürfen auch Investitionen in Unternehmen im Iran, die in der Herstellung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 tätig sind, und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 für Investitionen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Genehmigung nach Satz 2 im Übrigen die Deutsche Bundesbank."
- 9. Das bisherige Kapitel VIIo wird Kapitel VIIp und der bisherige § 69o wird § 69p.
- 10. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1," gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe "Artikel 287 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt und die Wörter "über eine Modalität oder Frist der ergänzenden Anmeldung" durch die Wörter "über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt".
- cc) In Nummer 6 wird nach der Angabe "Artikel 841," die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
- dd) In Nummer 8 werden die Wörter "als Ausführer oder Anmelder" gestrichen und die Wörter "nicht unverzüglich" durch die Wörter "nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
- ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
9. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt oder
- ff) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 792b Abs. 1 zuwiderhandelt.".
- c) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 379 S. 123)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 58)" ersetzt.
- d) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 014/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 6 S. 6)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 172 S. 50)" ersetzt.
- e) Absatz 5j wird wie folgt geändert:
- f) In Absatz 5l wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 236/2007 der Kommission vom 2. März 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 14)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 777/2007 der Kommission vom 2. Juli 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 173 S. 3)" ersetzt.
- g) In Absatz 5m wird die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1411/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 267 S. 1)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 481/2007 der Kommission vom 27. April 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 111 S. 50)" ersetzt.
- h) In Absatz 5o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1053/2006 der Kommission vom 11. Juli 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 5)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 789/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 175 S. 27)" ersetzt.
- i) In Absatz 5p wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 201/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 73)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 98 S. 20)" ersetzt.
- j) Nach Absatz 5s werden folgende Absätze 5t und 5u angefügt:
(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 88 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- 11. § 70a wird wie folgt geändert:
- a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
- (1) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 69o Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt oder
- 2. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt."
- b) Der bisherige Text wird der neue Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "oder entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe " nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 69n Abs. 6 oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "oder entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
- dd) In Nummer 4 wird die Angabe "oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
- ee) In Nummer 5 wird die Angabe " § 69g Abs. 6" gestrichen und die Angabe "oder § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "§ 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder § 69o Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8," ersetzt.
- ff) Nummer 6 wird aufgehoben.
- gg) In Nummer 7 wird nach der Angabe "§ 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5" die Angabe "oder § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8" eingefügt.
- hh) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 angefügt:
- "8. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter ausführt oder ausführen lässt,
- 9. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 9 Satz 1 technische Unterstützung oder Maklerdienstleistungen erbringt oder
- 10. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Investitionen tätigt oder Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt."
- 12. In der Länderliste K zur Außenwirtschaftsverordnung werden die Wörter "Iran" und "Mosambik" gestrichen.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2007
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Mit der 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 106 S. 67) in deutsches Recht umgesetzt. Mit den Gemeinsamen Standpunkten haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 und 24. März 2007 umgesetzt.
Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Soweit der Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten nicht durch eine EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.
Der Gemeinsame Standpunkt 2007/246/2007 untersagt den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Iran geliefert werden sollen. Verboten ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Iran haben. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ein Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) sowie der Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Taten Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.
Die Verordnung stellt klar, dass die Verbringung, d.h. die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 AWG), von Dual-Use-Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1) in einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen.
Entsprechend wird ein Genehmigungsvorbehalt für die Verbringung von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorgesehen, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter in den Iran geliefert werden sollen. Verstöße gegen das Verbringungsverbot und die Genehmigungspflicht für Verbringungen werden strafbewehrt.
Das Verbot der Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang I und die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 gelten nach Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 61 S. 49) auch für Lieferungen durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten.
Daher sind auch Ausfuhren und Verbringungen, die durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten veranlasst werden, verboten bzw. genehmigungspflichtig.
Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 70a AWV werden folgende Verbote und Genehmigungsvorbehalte in der AWV geregelt:
- - das Einfuhrverbot von Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aus dem Iran,
- - der Genehmigungsvorbehalt für den Verkauf und die Ausfuhr von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran sowie
- - der Genehmigungsvorbehalt für Dienstleistungen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran.
Für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten in die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea) wird eine Genehmigungspflicht eingeführt.
Diese ist erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG. Es besteht die Gefahr, dass Nordkorea derartige Ausrüstung beschafft und zur Herstellung gefälschter US-Dollar und anderer Banknoten nutzt, um seine Proliferationsbemühungen unter Umgehung der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 fortzusetzen.
Mit dieser Resolution hat der Sicherheitsrat völkerrechtlich verbindlich nach Kapitel VII der VN-Charta die Lieferung von Dual-Use-Gütern für die nordkoreanischen Massenvernichtungswaffen- und Trägertechnologieprogramme untersagt. Aufgrund der Sicherheitsratsresolution kann Nordkorea seine Beschaffungsbemühungen nur mit zusätzlichen Devisen fortsetzen. Das friedliche Zusammenleben der Völker wäre gefährdet, wenn die Bundesrepublik Deutschland Nordkorea durch die Lieferung von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten in die Lage versetzte, seine Beschaffungsbemühungen fortzusetzen.
In diesem Fall könnte zudem die Glaubwürdigkeit des Engagements der Bundesrepublik Deutschland bei der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Proliferation in Frage gezogen werden. Dadurch würden die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört, § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG.
Berücksichtigt werden ferner die Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2007 und der Gemeinsame Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EU (Nr. ) L 146 S. 23). Die Änderungen erweitern die Ausnahmetatbestände zum Waffenembargo gegen Somalia.
Darüber hinaus werden die Resolution 1753 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. April 2007 und der Gemeinsame Standpunkt 2007/400/GASP des Rates vom 11 . Juni 2007 über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 150 S. 15) berücksichtigt. Umgesetzt wird die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia. Parallel wurde Liberia mit Wirkung vom 4. Mai 2007 zur Teilnahme am Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten zugelassen.
Die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Nordkorea gemäß der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 88 S. 1) und gegen Iran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden bußgeldbewehrt.
Mosambik wird von der Länderliste K gestrichen, da die Nennung exportkontrollpolitisch nicht mehr erforderlich ist.
Verstöße gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57) werden bußgeldbewehrt, um die Beachtung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses sicherzustellen.
Außerdem werden Verweise auf geänderte EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo, Birma/Myanmar und Simbabwe und zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien aktualisiert.
Die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen gegen Iran und die Einführung des Genehmigungsvorbehalts für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten nach Nordkorea dürften für die öffentlichen Haushalte wie auch für die Wirtschaft nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Iran wird durch Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrverbote sowie das Verbot von Handlungs- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Iran ersetzt. Der Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Iran wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird. Auch die Genehmigungsvorbehalte für die Verbringung von für den Iran bestimmten Gütern in andere EUMitgliedstaaten und die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten nach Nordkorea werden nur selten angewandt werden.
Durch die Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia entstehen für die öffentlichen Haushalte wie auch für die Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden.
Die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia, die Streichung Mosambiks von der Länderliste K sowie die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das Kimberley-Zertifikationssystem sind für die öffentlichen Haushalte wie auch für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral; mögliche geringfügige Auswirkungen sind nicht zu quantifizieren.
Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden drei neue Informationspflichten eingeführt und neun bestehende Informationspflichten geändert. Neu eingeführt werden Genehmigungspflichten für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in den Iran, für die Verbringung von für den Iran bestimmten Gütern in andere EU-Mitgliedstaaten und für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten nach Nordkorea. Mit der Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Acht weitere Informationspflichten mit Genehmigungspflichten für die Ausfuhr, technische Unterstützung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach, in bzw. für Lieferungen nach Mosambik werden durch Streichung des Landes von der Länderliste K in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt. Auf Grund der sehr geringen Fallzahlen, die für die neue Informationspflicht wie auch für die geänderten Informationspflichten zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering.
Die Aufhebung des Einfuhrverbots für Rohdiamanten aus Liberia hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Nordkorea gemäß der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 und gegen Iran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 werden im EG-Recht begründet; in der AWV wird lediglich die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten herbeigeführt. Auch die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen das Kimberley-Zertifikationssystem führt zu keinen Änderungen bei den Informationspflichten.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummern 1 und 9
Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Das bisherige Kapitel VIIo mit der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach dem Kimberley-Prozess wird Kapitel VIIp.
Nummer 2
Die in § 32 Abs. 3 AWV vorgesehene Ausnahme von der genehmigungspflichtigen Einfuhr durch Gemeinschaftsfremde ist gegenstandslos geworden, da die Differenzierung zwischen Gemeinschaftsansässigen und Gemeinschaftsfremden bei etwaigen nationalen Einfuhrgenehmigungspflichten im früheren § 10 AWG durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) entfallen ist.
Nummer 3
§ 36 AWV wird an die aktuellen Bezeichnungen der Vordrucke bei der vorherigen Einfuhrüberwachung angepasst.
Nummer 4
§ 69a AWV wird an die Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia angepasst. Die Ausnahme vom Waffenembargo gegen Somalia in § 69a Abs. 2 Nr. 2 AWV für die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) wird aufgehoben und durch die Ausnahme für ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) in Somalia bestimmte Rüstungsgüter ersetzt und erweitert. Auch diese erweiterte Ausnahme steht wegen der Sensibilität der auszuführenden Güter unter Genehmigungsvorbehalt.
In § 69a Abs. 2 Nummer 3 AWV wird eine weitere Ausnahme vom Waffenembargo für Rüstungsgüter vorgesehen, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind. Auch diese Ausnahme wird als Ausnahme mit Genehmigungsvorbehalt umgesetzt.
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist, dass sich die Lieferungen im Einklang mit dem politischen Prozess zur Festigung von Stabilität, Frieden und Aussöhnung in Somalia gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) befinden. Vor der Genehmigungserteilung muss die Lieferung dem Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 751 (1992) notifiziert werden. Der Sanktionsausschuss darf der Lieferung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der in Ziffer 7 der Resolution 1744 (2007) beschriebenen notwendigen Vorabbenachrichtigung widersprechen.
Nummer 5 und Nummer 10 Buchstabe c und d
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70) sowie der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) in § 69d Abs. 1 und § 70 Abs. 5h und Abs. 5i AWV.
Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe b Unterbuchstaben ee und ff
§ 69g AWV wird an die Resolution 1753 (2007) vom 27. April 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP des Rates vom 11. Juni 2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 719/2007 des Rates vom 25. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 1) über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia angepasst, welche das Einfuhrverbot von Rohdiamanten aus Liberia aufhebt. § 69g Abs. 6 und 7 AWV werden gestrichen, ebenso die Strafbewehrung von Verstößen gegen diese Verbote im bisherigen § 70a Nummern 5 und 6 AWV. Parallel wurde Liberia mit Wirkung vom 4. Mai 2007 zur Teilnahme am Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses zugelassen.
Nummer 7
§ 69n Abs. 6 AWV sieht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapier nach Nordkorea vor.
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf Druckmaschinen zur Herstellung von Banknoten und Wertzeichen sowie auf Ausrüstung zur Herstellung von Spezialpapieren, die zur Herstellung von Banknoten und Wertzeichen erforderlich sind. Da für die Herstellung von Banknoten mehrere Verfahren in Betracht kommen, erfolgt keine Begrenzung auf bestimmte Druckverfahren. Ausrüstung für die Herstellung von Wertzeichen wird ebenfalls erfasst, weil die technischen Merkmale des Banknoten- und Wertzeichendrucks sehr ähnlich sind.
Zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Der Genehmigungsvorbehalt ist mit EG-Recht vereinbar, da die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. EG (Nr. ) L 324 S. 25) ausdrücklich mengenmäßige Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässt. Nach dem Europäischen Gerichtshof sind Maßnahmen gleicher Wirkung wie im Genehmigungsvorbehalt ebenfalls unter den Voraussetzungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 2603/69 zulässig.
In der Überschrift zu § 69n werden die Ermächtigungsgrundlagen nach dem AWG berücksichtigt.
Nummer 8
Das neu eingefügte Kapitel VIIo setzt das umfassende Waffenembargo gemäß Artikel 1 Abs. 1c des Gemeinsamen Standpunkts 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran um. Der Gemeinsame Standpunkt verbietet den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Iran geliefert werden sollen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst. Ausgenommen von diesen Verboten sind Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Iran bestimmt sind. In diesen Ausnahmefällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Iran verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Iran haben.
§ 69o Abs. 5 AWV bzw. § 69o Abs. 7 AWV stellen klar, dass die Verbringung von Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 und die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ohne vorherige Genehmigung verboten sind, falls dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter der Iran ist. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran verbieten die indirekte Lieferung der darin genannten Güter in den Iran bzw. sehen eine Genehmigungspflicht für indirekte Lieferungen vor.
Indirekte Lieferungen sind weder im AWG noch in der AWV definiert. Verbringungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG sind aber bei Kenntnis des Verbringers, dass die Güter für den Iran bestimmt sind, als indirekte Lieferungen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts anzusehen. Für Güter des Anhangs II gilt § 7 Abs. 5 Nr. 2 AWV entsprechend. Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 5 Nr. 1 AWV scheidet aus, weil für die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung nicht in Betracht kommt.
Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1b AWG in Verbindung mit § 70a AWV werden Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der AWV geregelt; damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach:
- - Das Einfuhrverbot von Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aus dem Iran wird in § 69o Abs. 4 AWV geregelt und in § 70a Abs. 2 Nr. 5 AWV strafbewehrt. Artikel 1 Abs. 3 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran verbietet Einfuhren von Gütern und Technologien der Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR). Diese Güter werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgeführt.
- - Der Genehmigungsvorbehalt für Ausfuhren von Gütern des Anhangs II gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird in § 69o Abs. 6 AWV geregelt; Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt werden in § 70a Abs. 2 Nr. 8 AWV strafbewehrt. Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sieht einen Genehmigungsvorbehalt für die Güter vor, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgeführt sind. Nach Art. 6 Abs. 2, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1) ist eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaats erteilte Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft gültig. Dieser Grundsatz ist auch bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 anzuwenden.
- - Die Genehmigungspflicht für Dienstleistungen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran wird in § 69o Abs. 9 AWV geregelt und in § 70a Abs. 2 Nr. 9 und 10 AWV strafbewehrt. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sieht eine Genehmigungspflicht für technische Hilfe sowie Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr der Güter vor, die Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufführt.
Technische Hilfe ist in Art. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 definiert. Diese Definition entspricht der technischen Unterstützung i.S.d. § 4c Nr. 7 AWV. Maklerdienstleistungen sind in Art. 1f der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 definiert. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts erstreckt die Genehmigungspflicht auf technische Hilfe und Maklerdienste, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 unmittelbar an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran erbracht werden. Nach § 7 Abs. 3 AWG sind daher auch technische Unterstützung und Maklerdienste, die von Gebietsansässigen im Ausland erbracht werden, der Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
Zudem sehen Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a und b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 Genehmigungsvorbehalte für Investitionen in Bezug auf die Herstellung der Güter in Iran und Finanzmittel und -hilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf und die Ausfuhr dieser Güter in den Iran vor.
Verstöße gegen diese Genehmigungsvorbehalte werden § 70a Abs. 2 Nr. 10 und 11 AWV strafbewehrt.
Nummer 10
Buchstabe a
Die Bußgeldbewehrung der genehmigungsbedürftigen Verbringung nach § 7 Abs.1 Satz 1 AWV in § 70 Abs.1 Nr. 4 erste Variante AWV kann gestrichen werden, da dieser Tatbestand bereits nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AWG strafbewehrt ist.
Buchstabe b
Die Änderungen der Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen Verfahrens- und Meldevorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung dienen der Klarstellung und Präzisierung.
Buchstabe e Unterbuchstabe aa sowie Buchstaben f, g, h und i Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die jeweils letzten Änderungen bußgeldbewehrter Sanktionsverordnungen der EG, der
- - Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten in § 70 Absatz 5j AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EG (Nr. ) L 55 S. 1) in § 70 Absatz 5l AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 148 S. 1, Nr. L 175 S. 106) in § 70 Absatz 5m AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) in § 70 Absatz 5o AWV und
- - Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 1) in § 70 Absatz 5p AWV.
Buchstabe e Unterbuchstaben bb und cc
In § 70 Absatz 5j werden in Nummer 2 Verstöße gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bußgeldbewehrt, in denen der Einführer/Anmelder zwar die Rohdiamanten nach Artikel 3 ordnungsgemäß (mit Zertifikat und in versiegeltem Behältnis) einführt, aber anschließend die erforderliche Prüfung durch eine Gemeinschaftsbehörde unterlässt oder verzögert.
Buchstabe j
Mit dem neu eingefügten § 70 Abs. 5t AWV werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea mit Bußgeld bewehrt, mit dem ebenfalls neu eingefügten § 70 Abs. 5u AWV Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 und gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach.
Nummer 11
Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstaben aa bis ee, gg und hh
§ 70a AWV wird in zwei Absätze gegliedert. § 70a Abs. 1 AWV enthält die Strafbewehrung von Verstößen gegen Vorschriften der AWV, die nur vorsätzlich begangen werden können, während § 70a Abs. 2 AWV vorsätzliche und fahrlässig begehbare Straftaten aufführt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gegen das Verbringungsverbot und den Genehmigungsvorbehalt für Verbringungen von Gütern des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nur vorsätzlich verstoßen werden kann. Die Strafbewehrungen des bisherigen § 70a AWV werden in § 70a Abs. 2 AWV übernommen.
§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung der Verbote des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Rüstungsgütern nach Iran sowie von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß § 69o AWV. Die Strafbewehrung schließt Verstöße gegen das Einfuhrverbot von Rüstungsgütern ein. Strafbewehrt werden zudem Verstöße gegen das Einfuhrverbot für Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sowie gegen die Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder Verbringungen dieser Güter in Kenntnis ihres Bestimmungsziels Iran sowie Verstöße gegen das Verbringungsverbot von Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass diese Güter in den Iran geliefert werden sollen. Soweit diese Verstöße durch Deutsche im Ausland erfolgen bzw. veranlasst werden, werden sie ebenfalls strafbewehrt. Strafbewehrt werden ferner Verstöße gegen die Genehmigungspflicht für Dienstleistungen und Investitionen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007.
Nummer 12
Durch das Waffenembargo für Rüstungsgüter gegenüber Iran kann die Ausfuhr nicht gelisteter Güter, die für die militärische Endverwendung in diesem Land bestimmt sein können, nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1)) unterbunden werden. Die nationale Genehmigungspflicht nach § 5c Abs. 1 und 2 AWV i.V.m. Länderliste K wird für Iran daher durch das vorrangige EG-Recht überlagert. Iran ist daher aus der Länderliste K zu streichen.
Aus exportkontrollrechtlichen Gründen ist die Nennung Mosambiks in der Länderliste K nicht mehr erforderlich.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Achtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Verwaltung und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Es werden drei neue Informationspflichten eingeführt und neun bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Das Ministerium für Wirtschaft und Technologie führt nachvollziehbar aus, dass aufgrund der sehr geringen Fallzahlen nur mit marginalen Bürokratiekosteneffekten zu rechnen sei.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |