- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EU-Tierschutztransportverordnung) benötigt derjenige, der Tiere weiter als 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit befördert, über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Abs. 2. Dieser muss ab dem 05.01.2008 vorliegen und wird nach den Maßgaben des Anhangs IV der Verordnung erworben. Danach muss der betroffene Personenkreis einen Lehrgang nach Nr. 2 des Anhangs IV erfolgreich abgeschlossen und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung zu folgenden Bereichen absolviert haben:
- a) Art. 3 und 4 sowie die Anhänge I und II der VO 1/2005
- b) Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung
- c) Praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren
- d) Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität
- e) Erste Hilfe bei Tieren
- f) Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals Die hier vorgegebenen Schulungs- und Prüfungsinhalte entsprechen mit Ausnahme von Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.
- Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, sollte dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Art.17 der EU-Transportverordnung gelten. Zusätzlich müssen sich Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen sowie die Inhaber eines Sachkundenachweises nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung nur die über § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung hinausgehenden Inhalte der EU-Tierschutztransportverordnung aneignen und dieses belegen.
- Nach der geltenden nationalen Verordnung kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 7 von einer Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten absehen, wenn beispielsweise eine Abschlussprüfung in den Berufen Landwirt oder Tierpfleger vorliegt. Um unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwand zu verhindern, sieht die Änderungsverordnung vor, diese bewährte Regelung auf den Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der EU-Verordnung auszuweiten. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.
- 2. Vollzugsaufwand
Für die Länder bleibt der Vollzugsaufwand in etwa gleich. Für den Bund entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 21. August 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat mich gebeten, Ihnen den als Anlage beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Verordnungsentwurfes in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian von Boetticher
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport1
Vom ...
Aufgrund § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1206), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: § 13 wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden die Worte: "sowie Befähigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005" angefügt.
- 2. In Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt für die Erteilung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (ABl. EU 2005 Nr. L 3, S. 1) entsprechend; darüber hinaus sind Kenntnisse der Artikel 3 und 4 sowie der Anhänge I und II der Verordnung nach Halbsatz 1 nachzuweisen.
§ 2 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EU-Tierschutztransportverordnung) vorgegebenen Schulungs- und Prüfungsinhalte zum Erhalt eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 entsprechen mit Ausnahme von Nr. 2 Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.
Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, gilt dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Art.17 der EU-Transportverordnung.
Zusätzlich müssen sich Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen sowie die Inhaber eines Sachkundenachweises nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung nur die Inhalte der EU-Tierschutztransportverordnung aneignen und dieses belegen.
Nach der geltenden nationalen Verordnung kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 7 von einer Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten absehen, wenn beispielsweise eine Abschlussprüfung in den Berufen Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen vorliegt. Um unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwand zu verhindern, sieht die Änderungsverordnung vor, diese bewährte Regelung auf den Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der EU-Verordnung auszuweiten. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt. Der Nachweis über Kenntnisse zu den Inhalten der EU-Tierschutztransportverordnung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
- 1 Die Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004