9. Der Bundesrat sieht in den vorgesehenen Änderungen der Haushaltsordnung einen beachtlichen Beitrag zur Effizienz und Transparenz im öffentlichen Auftragswesen. Allerdings weisen die Neuregelungen auf dem Gebiet des Rechtsschutzes noch erhebliche Lücken auf, die im Verlauf der weiteren Beratungen der Vorlagen in den Gremien der EU geschlossen werden sollten.
Auch wenn die Regeln über die Vergabeverfahren in der Haushaltsordnung nunmehr an die von den Mitgliedstaaten der EG bis zum 31. Januar 2006 umzusetzende Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG vom 30. April 2004 Nr. L 134 S. 114) angepasst werden und damit eine erhebliche Erleichterung für die sich um, allgemein dem EG-Vergaberegime unterliegenden Aufträge, bewerbenden Unternehmen eintritt, weil auch insoweit einheitliche Regeln gelten, sollten die EG-Beschaffungsstellen auch verpflichtet werden - wie nationale öffentliche Auftraggeber -, sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Verdingungsunterlagen vollständig die Stellen anzugeben, an die sich Bewerber und Bieter wegen vermeintlicher oder gegebener Fehler im Vergabeverfahren zur Wahrung ihrer wohlverstandenen Rechte wenden können.
Mit der Umsetzung des für die Mitgliedstaaten geltenden EG-Vergaberegimes werden für alle Wirtschaftsteilnehmer einheitliche Verfahren im nationalen und EG-Beschaffungsgeschäft geschaffen, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, ob und wie die EG-Beschaffungsstellen verpflichtet sind, in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen die Stelle zu bezeichnen, an die sich Bewerber und Bieter im Falle vermeintlicher oder tatsächlicher Verstöße gegen das Vergaberegime wenden können. Wie die Veröffentlichungen in TED, der elektronischen EG-Ausschreibungsdatenbank, zeigen, sind dort, im Gegensatz zur Pflicht der Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten, keine Hinweise enthalten.
Zwar gilt die so genannte Nachprüfungsrichtlinie 89/665/EWG (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 33, in der Fassung des Artikels 41 der Richtlinie 92/50/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 1) nicht für die EG-Beschaffungsstellen, sondern nur für die Mitgliedstaaten. Die Wahrnehmung ihrer auch gegenüber den EG-Beschaffungsstellen bestehenden Rechte von Bewerbern und Bietern wäre aber wesentlich einfacher, wenn bereits in der Vergabebekanntmachung und im Einzelnen in allen Verdingungsunterlagen die zuständige Stelle benannt wird, an die sich Betroffene wenden können. Betroffene wenden sich, oftmals in Unkenntnis, wahlweise an die Kommission, den Bürgerbeauftragten oder unmittelbar an das Gericht Erster Instanz der EG (siehe beispielhaft Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, Rechtssache T-160/03).
11. Diese Stellungnahme des Bundesrates ist bei der Festlegung der Verhandlungspositionen nach § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Von den Ländern wird in der kommenden Programmperiode die Programmplanung und -durchführung, die Bereitstellung von Kofinanzierungsmitteln und die Gewährleistung geeigneter Verwaltungs- und Kontrollsysteme erwartet. Wesentliches gemeinsames Anliegen der Länder ist eine Vereinfachung beim Vollzug der EU-Strukturpolitik. Der vorliegende Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung der EG widerspricht diesem Anliegen.
Was die Rechtsschutzgewährung auf dem Felde des öffentlichen Auftragswesens anbetrifft, so sind hier primär das Verwaltungsverfahren der Länder sowie deren Behördenorganisationen betroffen.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union widerspricht dieser Empfehlung mit folgender Begründung
Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 EUZBLG liegen hier nicht vor.
Im Schwerpunkt des Vorhabens stehen keine Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, bei denen der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
Im Schwerpunkt stehen auch nicht Verwaltungsverfahren der Länder oder die Einrichtung ihrer Behörden.
Fragen des Vollzugs der EU-Strukturpolitik sind nur ein Teil der EU-Haushaltsordnung.