Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der geeigneten Gebietsebene verantwortlich, entsprechend ihrem institutionellen System und gemäß vorliegender Verordnung.
Artikel | Gegenstand | EUR oder % | |
21 Abs. 2 | Niederlassungsbeihilfe | 40 000 | |
22 Abs. 3 | Vorruhestand | 18 000 | Je Abgebenden und Jahr |
| | 180 000 | Gesamtbetrag je Abgebenden |
| | 4 000 | Je Arbeitnehmer und Jahr |
| | 40 000 | Gesamtbetrag je Arbeitnehmer |
23 Abs. 2 | Beratungsdienste | 80% | Der beihilfefähigen Kosten je Beratungsdienst |
| | 1 500 | Beihilfefähiger Höchstbetrag |
25 Abs. 2 | Beihilfeintensität für die Modernisierung von Betrieben | 60% | Der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii) |
| | 50% | Der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii) |
| | 50% | Der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in den übrigen Gebieten |
| | 40% | Der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in den übrigen Gebieten |
| | 75% | Der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln |
26 Abs. 3 | Beihilfeintensität für die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder | 50% | Der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii) |
| | 40% | Der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten |
| | 75% | Der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage |
27 Abs. 3 | Beihilfeintensität für die Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung | 50% | Der förderfähigen Investitionen in den unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen |
| | 40% | Der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten |
| | 65% | Der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln |
29 Abs. 2 | Höchstbeihilfebetrag für die Einhaltung von Normen | 10 000 | Je Betrieb |
30 Abs. 2 | Höchstbeihilfebetrag für die Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel | 3 000 | Je Betrieb |
31 | Beihilfeintensität für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen | 70% | Der beihilfefähigen Kosten der Aktion |
32 Abs. 3 | Höchstbeihilfebetrag für Semi-Subsistenzbetriebe | 1 500 | Je Betrieb und Jahr |
33 Abs. 2 | Erzeugergemeinschaften: Beihilfeobergrenze in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung | 5%, 5%, 4%, 3% bzw. 2%(*) | Im 1., 2., 3., 4. bzw. 5 Jahr für die vermarktete Erzeugung bis zu 1 000 000 EUR |
| | 2,5%, 2,5%, 2,0%, 1,5% bzw. 1,5% | Im 1., 2., 3., 4. bzw. 5 Jahr für die vermarktete Erzeugung über 1 000 000 EUR |
| In den ersten 5 Jahren jedoch nur jeweils bis zum Höchstbetrag von | 100 000 | Im 1. Jahr |
| | 100 000 | Im 2. Jahr |
| | 80 000 | Im 3. Jahr |
| | 60 000 | Im 4. Jahr |
| | 50 000 | Im 5. Jahr |
35 Abs. 3 | Mindestzahlung bei Benachteiligungen | 25 | Je Hektar LF Höchstzahlung bei naturbedingten Nachteilen |
| | 250 | Je Hektar LF Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen |
| | 150 | Je Hektar LF |
36 | Anfängliche Höchstzahlung für längstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen | 500 (**) | Je Hektar LF |
| Normale Höchstzahlung bei Natura2000-Auflagen | 200 (**) | Je Hektar LF |
37 Abs. 4 | Einjährige Kulturen | 600 (**) | Je Hektar |
| Mehrjährige Sonderkulturen | 900 (**) | Je Hektar |
| Sonstige Flächennutzung | 450 (**) | Je Hektar |
| Lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten | 200 (**) | Je Großvieheinheit |
| Tierschutz | 500 | Je Großvieheinheit |
40 Abs. 1 2. Gedankenstrich | Jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommenseinbußen | | |
| - für Landwirte oder deren Vereinigungen | 500 | Je Hektar |
| - für sonstige Personen des Privatrechts | 150 | Je Hektar |
40 Abs. 4, 41 Abs. 4 und 42 Abs. 3 | Beihilfeintensität für die Anlegungskosten | 50% | Der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii) |
| - | 40% | Der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten |
| - | 75% | Der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage |
43 und 44 Abs. 2 | - Jährliche Zahlung bei Natura2000-Auflagen und für Waldumweltmaßnahmen | | |
| - Mindestbetrag der Zahlung | 40 | Je Hektar |
| - Höchstbetrag der Zahlung | 200 | Je Hektar |