A. Problem und Ziel
Am 21. Juli 2011 ist die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Die Richtlinie wird durch eine eigenständige Verordnung, die Verordnung zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), umgesetzt, die eine Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) notwendig macht.
B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz wird das Elektro- und Elektronikgerätegesetz an die neue Rechtslage angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden entsteht durch die Änderungen kein Vollzugsaufwand.
Fristablauf: 02.11.12
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen nicht betroffen.
2. Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht.
3. Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand ebenfalls nicht.
F. Weitere Kosten
Keine. Es sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. September 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.11.12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 5 und 25 Absatz 2 werden aufgehoben
2. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
Das Gesetz regelt die Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) an die neue Rechtslage mit Inkrafttreten der Verordnung zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV). Die bisherigen Regelungen zu den Stoffbeschränkungen bei Elektro- und Elektronikgeräten wurden in eine eigenständige Verordnung überführt, was Anpassungen im ElektroG notwendig macht.
II. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft).
III. Alternativen
Zu den Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz bestehen keine Alternativen.
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz begründet für den Bund, die Länder und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch die Aufhebung der Regelung zu den Stoffbeschränkungen, § 5 ElektroG, findet auch keine Entlastung für die Wirtschaft statt, da die Regelung wortgleich in die ElektroStoffV übernommen wird.
c) Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Ebenso gibt es durch die Änderungen im ElektroG auch keine Entlastung, da die aufgehobene Regelung zu den Stoffbeschränkungen im ElektroG über die Regelung in der ElektroStoffV weiterhin Anwendung findet.
3. Sonstige Kosten
Es sind keine sonstigen Kosten zu erwarten. Durch die Aufhebung der Regelung zu den Stoffbeschränkungen, § 5 ElektroG, sind auch keine Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten, da die Regelung wortgleich in die ElektroStoffV übernommen wird.
4. Nachhaltige Entwicklung
Das Gesetz dient zusammen mit der ElektroStoffV der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und hat keinen Einfluss auf die nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des ElektroG)
Nummer 1 hebt § 5 ElektroG und darauf aufbauend § 2 Absatz 1 Satz 3 sowie § 25 Absatz 2 ElektroG auf. Die Regelung des § 5 ElektroG wird in die Verordnung über die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) überführt und hat damit im ElektroG keinen eigenen Regelungsgehalt mehr.
Bei den weiteren Aufhebungen handelt es sich um Folgeänderungen, die infolge der Aufhebung des § 5 ElektroG notwendig wurden.
Nummer 2 enthält Folgeänderungen zur Aufhebung des § 5 ElektroG im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitenkatalog.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2140: Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand geprüft, der durch den o.g. Entwurf begründet wird.
Das Ressort hat plausibel dargelegt, dass das Regelungsvorhaben der Rechtsbereinigung und Klarstellung dient und vor diesem Hintergrund weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Wirtschaft und Verwaltung Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zu erwarten sind.
Der Rat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin